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Beschluss

9 F 94/12

Amtsgericht Warendorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGWAF1:2012:0827.9F94.12.00
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Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Abänderung der Jugendamtsurkunden vom 11.##.20##, Urk.-Reg.-Nr. ###/11 und ###/11, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Abänderung der Jugendamtsurkunden vom 11.##.20##, Urk.-Reg.-Nr. ###/11 und ###/11, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e : I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind verheiratet und leben getrennt. Aus der Ehe sind die am ##.##.20## geborene Tochter A1 und die am ##.##.20## geborene Tochter A2 hervorgegangen, die bei der Antragsgegnerin leben. Der Antragsteller hat bis April 2011 aus einer Erwerbstätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.500,00 € erzielt. Er hat die Stelle gekündigt und ist am ##.04.2011 nach Russland ausgereist. Dort hat er eine Arbeitsstelle bei einem Freund angetreten und ein monatliches Nettoeinkommen von rund 500,00 € erzielt. Hierbei handelte er in der Erwartung, dort dauerhaft ein höheres Einkommen erzielen zu können. Am 11.##.20## hat sich der Antragsteller durch Jugendamtsurkunden des Kreises Warendorf Nr. ###/11 und ###/11 verpflichtet, für seine beiden Töchter 100 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe zu zahlen. Im Oktober 2011 ist er dauerhaft nach Deutschland zurückgekehrt, wo er nunmehr als Hilfsarbeiter bei einer Zeitarbeitsfirma ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.050,00 € bis 1.100,00 € erzielt. Der Antragsteller beantragt, die Jugendamtsurkunden des Kreises Warendorf vom 11.##.20##, Urk.-Reg.-Nr. ###/2001 sowie ###/2011 dahingehend abzuändern, dass er der Antragsgegnerin ab dem 07.06.2012 nur noch Unterhalt in Höhe von jeweils 50,00 € schuldet. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie der Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. II. Der Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Abänderung der am 11.##.20## beim Kreis Warendorf errichteten Jugendamtsurkunden. Denn es liegen gemäß § 239 Abs. 1 S. 2 FamFG keine Tatsachen vor, die die Abänderung der Urkunden rechtfertigen. Der Unterhaltspflichtige kann sich von seiner durch Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltspflicht nur dann lösen, wenn sich eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Umstände, des Gesetzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Höhe seiner Unterhaltspflicht auswirken (vgl. OLG Hamm, 8. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 16.11.2011, 8 UF 96/11). Dies liegt nicht vor. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Jugendamtsurkunden im August 2011 lebte der Antragsteller in Russland und verdiente dort rund 500,00 € netto. Nach der Rückkehr aus Russland verdient er nunmehr monatlich zwischen 1.050,00 € und 1.100,00 € netto, so dass im Vergleich zu dem Einkommen des Antragsgegners im Zeitpunkt der Errichtung der Urkunden sogar eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse besteht. Darauf, dass er bei Unterzeichnung der Urkunden glaubte, auf Dauer in Russland ein höheres Einkommen erzielen und wegen der niedrigeren Lebenshaltungskosten dort besser leben zu können, kommt es nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Verfahrenswert: 6.528,00 €. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Warendorf, Dr. Leve-Str. 22, 48231 Warendorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes eingelegt werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Warendorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes eingelegt wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Hinweis : Die Kostenentscheidung wurde durch Beschluss des OLG Hamm vom 25.05.2005 dahingehend geändert, dass die Kosten der 1. Instanz gegeneinander aufgehoben wurden.