Beschluss
51 Lw 52/22
Amtsgericht Warburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGWAR:2024:1008.51LW52.22.00
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Tenor
Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags des Antragstellers K erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.
Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Hoffolgezeugnisses bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
Entscheidungsgründe
Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags des Antragstellers K erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet. Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Hoffolgezeugnisses bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt. Gründe: I. Der am … verstorbene Erblasser war im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit der Beteiligten zu 6) verheiratet. Der Erblasser hat vier Kinder hinterlassen, nämlich die Beteiligten zu 2. bis 5. Bei der Beteiligten zu 5) handelt es sich um das älteste der Kinder. Zum Nachlass gehört der im Grundbuch von Q, Blatt … eingetragene Hof im Sinne der Höfeordnung, zu welchem rund 27 ha landwirtschaftliche Nutzflächen gehören. Die Hofstelle befindet sich in geschlossener Ortslage. Der Erblasser stellte die aktive Bewirtschaftung des Hofes zum 01.04.1995 ein und verpachtete die Milchquote zunächst bis zum Jahr 2008 an den Landwirt X. Später veräußerte er diese an diesen. Zudem verpachtete er mit Vertrag vom 24.11.1994 die Wiesen des Hofes in einer Größe von ca. 9,5 ha ebenfalls an den Landwirt X. Das restliche Ackerland zur Größe von etwa 20 ha verpachtete er an seinen Schwiegersohn, den Vater des Antragstellers. Dieses Land wurde seitdem von der 14 km entfernten, im Außenbereich liegende Hofstelle des Schwiegersohnes aus bewirtschaftet. Zudem verfüllte der Erblasser die Jauchegrube wenige Jahre nach der Einstellung der Bewirtschaftung mit Schutt und entsorgte die Anbindehaltungen für die Kühe. Am 24.05.2011 schloss der Erblasser mit dem Antragsteller einen Landpachtvertrag über alle Flächen des Hofes. Diese werden seitdem von der Hofstelle des Vaters des Antragstellers mitbewirtschaftet. Der Antragsteller, bei dem es sich um den Enkel des Erblassers und den ältesten Sohn der Beteiligten zu 5) handelt, hat im Jahr 2006 erfolgreich die landwirtschaftliche Lehre und im Jahr 2010 seine Ausbildung als staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt abgeschlossen. Er ist seit über 20 Jahren ohne Unterbrechung vollschichtig in der Landwirtschaft tätig. Der Beteiligte zu 2) ist unverheiratet und hat keine Kinder. Nach Abschluss seiner Schulausbildung hat er eine landwirtschaftliche Lehre absolviert und etwa ein Jahr lang weiter im elterlichen Betrieb mitgearbeitet. Im Anschluss daran absolvierte er eine weitere Ausbildung in der Kunststoffindustrie und übt bis heute diesen Beruf aus. Der Erblasser hat ein Einzeltestament vom 06.06.2015 sowie ein Ehegattentestament ebenfalls vom 06.06.2015 hinterlassen. In dem privatschriftlichen Einzeltestament vom 06.06.2015 heißt es auszugsweise: „Mein Sohn E erhält den Garten Flurstück ...und Stadtfeld Flur …, Flurstück … und die Gebäude vom Bauernhof. Wenn er nicht heiratet keine Kinder hat fällt es an meinen Enkel K. Meine anderen Ländereien und Feldscheune erhält mein Enkel K.“ Das gemeinschaftliche Ehegattentestament vom 06.06.2015 beinhaltet eine Erbeinsetzung hinsichtlich des Mietshauses am S 6. Der Antragsteller behauptet, der Erblasser habe den Hofvermerk nicht löschen lassen, da er den Hof als Hof im Sinne der Höfeordnung geschlossen an ihn weitervererben wollte. Dies habe er mehrfach so geäußert. Ab dem Jahr 2000 habe der Erblasser die kompletten landwirtschaftlichen Flächen an seinen Vater verpachtet. Er meint, die Hofeigenschaft sei nicht außerhalb des Grundbuchs entfallen. Hierzu behauptet er, dass sich die Hofstelle in gutem und voll erhaltenem Zustand befinde. Zudem ist er der Auffassung, dass der Hof aus den Erträgen wieder angespannt werden könne. Er meint, dass es sich bei der Anordnung im Einzeltestament um ein Grundstücksvermächtnis in Form des Vor- und Nachvermächtnisses handele. Zudem sei keines der Kinder des Erblassers wirtschaftsfähig. Der Antragsteller beantragt ein Hoffolgezeugnis, welches ihn als Hoferben ausweist. Die Beteiligten zu 2), 3) und 4) widersprechen der Erteilung des beantragten Hoffolgezeugnisses. Die Beteiligte zu 3) ist der Auffassung, dass die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs entfallen sei. Sie meint, der Erblasser habe die Bewirtschaftung 1994/1995 endgültig eingestellt. Die Stallungen seien veraltet und für eine Tierhaltung aus heutiger Sicht ungeeignet. Zudem sei nur noch ein Traktor mit Anhänger vorhanden. Das Wohnhaus sei sanierungsbedürftig. Bei Veräußerung der Milchquote im Jahr 2008 sei der Erblasser davon ausgegangen, dass von dieser Hofstelle nie wieder Milchviehhaltung betrieben werde. Zudem habe dem Erblasser im Jahr 1995 kein zur Fortführung des Betriebes fähiger und bereiter Abkömmling zur Verfügung gestanden. Die Aufteilung der Flächen des Hofes im Testament lasse ebenfalls den Rückschluss zu, dass der Erblasser den landwirtschaftlichen Betrieb bereits endgültig eingestellt hatte. Selbst wenn nur ein vorübergehend ruhend gestellter Hof vorliegen würde, könne der landwirtschaftliche Betrieb jedenfalls nicht aus den zu erwartenden Erträgen wieder angespannt werden. Die Beteiligte zu 6) hat in ihrem Schreiben vom 09.02.2023 mitgeteilt, dass sie den Antragsteller für wirtschaftsfähig halte und der Hof wieder angespannt werden könne. Das Landwirtschaftsgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin I sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst mündlicher Anhörung des Sachverständigen und der Befragung der Beteiligten zu 2) und 5). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.05.2023, Bl. 124 ff. d.A., das Sachverständigengutachten vom 02.12.2023 sowie das Protokoll der Sitzung vom 26.03.2024, Bl. 261 d.A., und das Protokoll vom 06.08.2024, Bl. 298 d.A., verwiesen. II. Der zulässige Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller ist gesetzlicher Hoferbe des Erblassers geworden. 1. Bei dem Grundbesitz handelt es sich entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 3) noch um einen Hof im Sinne der HöfeO. Der Hofvermerk ist nach wie vor im Grundbuch eingetragen, so dass gemäß § 5 HöfeVfO die widerlegbare Vermutung der Hofeigenschaft besteht. Die Vermutung ist vorliegend auch nicht widerlegt, da zum maßgeblichen Stichtag am 15.10.2022 noch eine landwirtschaftliche Besitzung vorhanden war. Eine landwirtschaftliche Besitzung ist erst dann nicht mehr vorhanden, wenn die landwirtschaftliche Betriebseinheit im Zeitpunkt des Erbfalls bereits auf Dauer aufgelöst war. Von einem Hof im Sinne der HöfeO kann demnach unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der höferechtlichen Sondererbfolge und deren verfassungsrechtlicher Rechtfertigung nur dann ausgegangen werden, wenn und solange über den Bestand einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke hinaus noch eine wirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden ist oder jedenfalls ohne weiteres wiederhergestellt werden kann. Wenn der landwirtschaftliche Betrieb als potenziell leistungsfähige Wirtschaftseinheit in der Lebenswirklichkeit nicht mehr existiert und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Eigentümer eine funktionsfähige Betriebseinheit in absehbarer Zeit wiederherstellen kann oder will, ist ein Hof im Sinne der HöfeO nicht mehr vorhanden (BGH NJW-RR 1995, 1155; OLG Köln 5.11.2012 – 23 WLw 7/12, BeckRS 2012, 24048; OLG Hamm 21.3.2018 – I-10 W 63/17; 13.12.2005 – 10 W 20/03, BeckRS 2005, 33364; 16.6.2020 – I-10 W 35/19; Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Brinkmann HöfeO, § 1 Rn. 132, 135; Wöhrmann/Graß Landwirtschaftserbrecht, 11. Aufl. 2019, HöfeO § 1 Rn. 141). Die Frage des Wegfalls der Hofeigenschaft aufgrund der Auflösung der Betriebseinheit ist hierbei nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller in Betracht kommender Tatsachen. Als wesentliche objektive Indizien für die Auflösung der Betriebseinheit gelten insbesondere eine Aufgabe der Bewirtschaftung durch den Erblasser, das Fehlen einer für den landwirtschaftlichen Betrieb geeigneten Hofstelle, das Fehlen von lebendem und totem Inventar, eine langfristige parzellierte oder geschlossene Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen, die Nutzung von Gebäuden zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken und die fehlende Möglichkeit, den Hof aus eigenen Erträgen wieder anzuspannen. Ein maßgeblicher subjektiver Gesichtspunkt ist der Wille des Hofeigentümers, dass von seiner Hofstelle aus nie wieder Landwirtschaft betrieben werden kann oder soll. Ein solcher Wille kann gegebenenfalls durch eine Gesamtschau der objektiven Umstände indiziert sein. Dabei liegt ein endgültiger Hofaufgabewille dann nahe, wenn aus Sicht des die Eigenbewirtschaftung einstellenden Erblassers ein Hofnachfolger nicht vorhanden ist (BGH NJW-RR 2014, 243; OLG Hamm 21.3.2018 – I-10 W 63/17; OLG Celle 19.6.2000 – 7 W 68/99 (L), BeckRS 2000, 16623; OLG Köln 5.12.2006 – 23 WLw 2/06, BeckRS 2012, 2485; Wöhrmann/Graß Landwirtschaftserbrecht, § 1 HöfeO Rn. 141). Im Rahmen der so vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist die dauernde Betriebsstillegung abzugrenzen von einer nur vorübergehenden Aufgabe der Bewirtschaftung. In diesem Fall ist dann noch ein Hof im Sinne der HöfeO gegeben, wenn eine Wiedervereinigung der Hofstelle mit dem gesamten oder nahezu gesamten Land in absehbarer Zeit realistisch erwartet werden kann, ein Wiederanspannen des Hofes als Voll- oder Nebenerwerbsbetrieb sinnvoll erscheint und der hierfür erforderliche Kapitaleinsatz aus den Erträgen des Hofes selbst beglichen werden kann, ohne dessen Existenz infrage zu stellen (BGH NJW-RR 2014, 243; OLG Hamm 21.3.2018 – I-10 W 63/17). Für eine dauerhafte Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes spricht die lange Dauer der Betriebsaufgabe von im Zeitpunkt des Erbfalls 27 Jahren. Diese erhebliche Zeitspanne seit der Aufgabe der Eigenbewirtschaftung ist bereits ein gewichtiges Indiz für eine dauerhafte Betriebseinstellung im Zeitpunkt des Erbfalls. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Erblasser während dieser Zeit die Milchquote veräußert und die Anbindevorrichtungen entfernt und die Jauchegrube verfüllt hat. Dies lässt zumindest sicher darauf schließen, dass der Erblasser davon ausging, dass auf seinem Hof keine Milchviehwirtschaft mehr betrieben werden sollte. Für die dauerhafte Aufgabe der Bewirtschaftung spricht zudem, dass der Erblasser das Grünland separat an den Landwirt X und das Ackerland an seinen Schwiegersohn verpachtet hat. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Erblasser den Hofvermerk nicht aktiv gelöscht hat und die Betriebsaufgabe aus gesundheitlichen Gründen sowie aus Altersgründen erfolgt ist. Auch hat er die Maschinen nicht komplett veräußert, sondern einen Ackerschlepper Deutz D 1066 Baujahr 1986, einen 3 –Seiten-Kipper aus den 1970er Jahren, einen 2-Seiten-Kipper aus den 1980er Jahren und einen Heuwender aus den 1970er Jahren behalten. Zudem ist mit dem Antragsteller ein Erbe vorhanden, der den landwirtschaftlichen Betrieb fortführen könnte. Freilich war der Antragsteller im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe seitens des Erblassers im Jahr 1995 erst 8 Jahre alt und zu diesem Zeitpunkt war noch nicht sicher abzuschätzen, welchen beruflichen Werdegang er einschlagen würde. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Vater des Antragstellers einen landwirtschaftlichen Betrieb führt und eine landwirtschaftliche Ausbildung des Antragstellers zumindest nicht fernlag und hierauf seitens des Erblassers im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe möglicherweise gehofft wurde. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Erblasser mehrfach geäußert hat, dass der Antragsteller den Hof erhalten solle. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage der Zeugin I in der Sitzung vom 09.05.2023. Zu diesem Zeitpunkt war diese noch nicht an dem Verfahren beteiligt. Die Zeugin hat ebenfalls bekundet, dass der Erblasser der Auffassung gewesen sei, dass kein anderer vorhanden sei, der den Hof übernehmen könne. Damit lag auf Seiten des Erblassers in subjektiver Hinsicht ganz klar der Wille vor, dass zukünftig weiterhin auf seinem Hof Landwirtschaft betrieben werden soll. Dass dies durch den Antragsteller erfolgen soll, zeigt sich letztlich auch darin, dass sämtliche Ländereien im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments am 06.06.2015 an den Antragsteller verpachtet waren. So konnte aus Sicht des Erblassers gewährleistet werden, dass die landwirtschaftlichen Flächen zeitnah nach dem Eintritt des Erbfalls durch den Hoferben bewirtschaftet werden können. Aufgrund der Gesamtschau der objektiven und insbesondere der subjektiven Umstände kann vorliegend nicht von einer dauerhaften Betriebsaufgabe ausgegangen werden, so dass zu prüfen ist, ob ein Wiederanspannen des landwirtschaftlichen Betriebes als Voll- oder Nebenerwerbsbetrieb sinnvoll erscheint und der hierfür erforderliche Kapitaleinsatz aus den Erträgen des Hofes selbst beglichen werden kann. Diese Frage ist vorliegend zu bejahen. Das Landwirtschaftsgericht hat hinsichtlich dieser Frage ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige Dipl.-Ing. agr. T ist in seinem Gutachten vom 02.12.2023 zu dem Ergebnis gekommen, dass bei einer Reaktivierung der Besitzung in Form eines Nebenerwerbsbetriebes mit Ackerbau ohne Viehhaltung ein kalkulatorischer Gewinn von 7.402 Euro pro Jahr erzielbar sei, wenn die Arbeiten weitgehend mit eigenen Maschinen und Geräten erfolgen soll. In diesem Falle seien Investitionen in die Maschinenausstattung in Höhe von etwa 60.000,00 Euro zu tätigen. Denn der vorhandene Fuhr- und Maschinenpark sei auch für einen solch einfach strukturierten Betrieb nicht ausreichend. Der Sachverständige hat diesbezüglich ausgeführt, dass der noch vorhandene Maschinenpark zwar grundsätzlich noch nutzbar, jedoch weder ausreichend noch zeitgemäß sei. Dies hält das Landwirtschaftsgericht angesichts des Alters der Gerätschaften für plausibel und nachvollziehbar. Ausgehend von ca. 26,66 ha Ackerland und dem Anbau von Winterweizen, Körnermais und Winterraps zu je 32 % sowie einer Flächenstilllegung von 4% sei ein Gesamtdeckungsbeitrag in Höhe von 28.836 Euro zu erzielen. Hierbei hat der Sachverständige das durchschnittliche Preisniveau der Jahre 2020 bis 2022 sowie EU-Prämienzahlungen von durchschnittlich ca. 40 Euro/ha zu Grunde gelegt. Hiervon abzuziehen sei zum einen der Abschreibungs- und Zinsaufwand für die Wiederanschaffung von Inventar in Höhe von 9.900,00 Euro. Zum anderen seien ca. 40 % des Gesamtdeckungsbeitrags für die noch verbleibenden allgemeinen Festkosten, wie etwa die Unterhaltsaufwendungen für Wirtschaftsgebäude und bauliche Anlagen sowie der Maschinen und Betriebsvorrichtungen, die Betriebssteuern und –abgaben, die Betriebsversicherungen und die Kosten für den sonstigen allgemeinen Betriebsaufwand, in Höhe von 11.534,00 Euro in Abzug zu bringen. Damit verbleibe ein kalkulatorischer Gewinn in Höhe von 7.402,00 Euro. In seiner mündlichen Anhörung in der Sitzung vom 26.03.2024 nahm der Sachverständige Stellung zu den Einwendungen des Antragstellers gegen sein Gutachten. Er hat erläutert, dass man die Standardfruchtfolge, die er seiner schriftlichen Ausarbeitung zu Grunde gelegt hat, auch dergestalt ändern könne, dass man knapp 9 ha mit Zuckerrüben bebaut. Der Anbau von Zuckerrüben sei in Q auch ortsüblich. In diesem Fall würde sich der Deckungsbeitrag um 18.000 Euro erhöhen und der kalkulatorische Gewinn würde dementsprechend etwa 20.000 Euro betragen. Der Sachverständige hat weiter erläutert, dass er die erzielbaren Erträge bewusst niedrig angesetzt habe, um zu überprüfen, ob am Ende überhaupt ein Gewinn verbleibe. Ausgehend von einem möglichen Ertrag von 20.000,00 Euro könnte eine ausreichende Entlohnung der Produktionsfaktoren Arbeit, Boden und kapital erfolgen. Ausweislich der schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen T sind zur Bewirtschaftung eines Ackerbaubetriebs im Nebenerwerb ohne Viehhaltung 586 Arbeitskraftstunden anzusetzen. Diese sollten nach Einschätzung des Gerichts mit mindestens 7,50 Euro pro Stunde vergolten werden, was einem Betrag in Höhe von 4.395 Euro entspricht. Hinsichtlich der Entlohnung des Bodens sollten mindesten 400,00 Euro pro Hektar Ackerland und 200 Euro pro Hektar Grünland erwirtschaftet werden. Zur ordnungsgemäßen Entlohnung des Bodens können 10.664 Euro (26,66 ha Ackerland * 400,00 Euro) erwirtschaftet werden sowie weitere 381,16 Euro (1,908 ha Grünland * 200,00 Euro) für das Grünland und damit insgesamt 11.045,16 Euro. Damit verbleibt ein ausreichender Betrag in Höhe von ungefähr 4.500,00 Euro, um Wachstumsinvestitionen zu finanzieren und Rücklagen zu bilden. Das Gericht hält die Ausführungen des Sachverständigen T für nachvollziehbar und plausibel. Der Sachverständige hat in seiner mündlichen Erörterung des Gutachtens zu den Einwendungen des Antragstellers Stellung genommen und diese entkräftet. 2. Der Antragsteller ist gesetzlicher Hoferbe des Erblassers geworden. a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich seine Hoferbenstellung nicht aus der letztwilligen Verfügung vom 06.06.2015. Soweit der Erblasser in seinem Einzeltestament vom 06.06.2015 bestimmt hat, dass der Antragsteller die anderen Ländereien sowie die Feldscheune erhalte, handelt es sich hierbei nicht um eine wirksame testamentarische Einsetzung des Antragstellers als Hoferbe. Vielmehr ist die etwaige testamentarische Bestimmung des Antragstellers zum Hoferben unwirksam. Die letztwillige Verfügung im Einzeltestament vom 06.06.2015 ist nämlich mit dem Sinn und Zweck der Höfeordnung unvereinbar und steht im Widerspruch zu zwingenden höferechtlichen Vorschriften. Gemäß § 1 Höfeordnung ist ein Hof im Sinne der Höfeordnung eine land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle. Durch die letztwillige Verfügung des Erblassers werden die wesentlichen Bestandteile des Hofes jedoch getrennt voneinander vererbt. Denn der Beteiligte zu 2) soll die Flurstücke … und … sowie die Gebäude vom Bauernhof erhalten. Letzteres bedeutet, dass der Beteiligte zu 2) die Hofstelle zu Eigentum erhalten soll. Nach Auffassung des Gerichts kann diese Regelung auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass dem Beteiligten zu 2) nur ein Nutzungsrecht an den Flurstücken sowie der Hofstelle, etwa im Wege eines Nießbrauchs, eingeräumt werden soll. Dem widerspricht der Zusatz: „Wenn er nicht heiratet keine Kinder hat fällt es an meinen Enkel K.“ Dieses Zusatzes hätte es für den Fall des Nießbrauchs nicht bedurft, da das Nießbrauchsrecht mit dem Tode des Berechtigten ohnehin endet. Auch hat der Erblasser sowohl hinsichtlich der beiden Flurstücke und der Hofstelle als auch hinsichtlich der anderen Ländereien jeweils das Wort „erhält“ gewählt und dabei deutlich gemacht, dass sowohl der Beteiligte zu 2) als auch der Antragsteller die Grundstücke zu Eigentum erhalten sollen. Durch die testamentarische Regelung wird die Hofstelle dauerhaft – nämlich mindestens für die Lebenszeit des Beteiligten zu 2) und im Falle, dass dieser Kinder hinterlässt womöglich für die Ewigkeit, von den Ländereien getrennt. Dies widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Daran ändert auch die Regelung nichts, dass die Hofstelle an den Antragsteller fallen soll, in dem Fall, dass der Beteiligte zu 2) kinderlos verstirbt. Zwar ist es angesichts des Alters des Beteiligten zu 2) eher unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen, dass dieser noch Nachkommen hinterlassen wird. Es ist also nicht mit Sicherheit der Fall, dass Hofstelle und Ländereien in ferner Zukunft wieder in der Hand eines Eigentümers sind. b) Da die letztwillige Verfügung unwirksam ist, bemisst sich die Rechtsnachfolge in den Hof nach der gesetzlichen Hoferbenordnung des § 5 HöfeO. Auch im Höferecht kommt die gesetzliche Hoferbenfolge dann zur Anwendung, wenn der Erblasser keine bzw. keine wirksame letztwillige Verfügung getroffen hat (Düsing/Martinez/Düsing/Sieverdingbeck-Lewers, 2. Aufl. 2022, HöfeO § 5 Rn. 2). Gemäß der gesetzlichen Hoferbfolge ist der Antragsteller gemäß §§ 5 Nr. 1, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HöfeO der Hoferbe des Erblassers geworden. Gemäß § 5 Nr. 1 HöfeO sind gesetzliche Hoferben der 1. Ordnung die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge. Die näheren Einzelheiten zu der Berufung des Hoferben regelt § 6 HöfeO in einem Stufenverhältnis. Da weder eine Übertragung der Bewirtschaftung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO noch eine Hoferbenbestimmung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HöfeO vorliegt, bemisst sich die Hoferbfolge nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HöfeO. aa) Eine Übertragung der Bewirtschaftung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO liegt vor, wenn einem Miterben vom Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer übertragen ist, es sei denn, dass sich der Erblasser dabei ihm gegenüber die Bestimmung des Hoferben ausdrücklich vorbehalten hat. Dies setzt naturgemäß einen bewirtschafteten Hof voraus. Ein solcher lag im Zeitpunkt der Erbfalls am 15.10.2022 jedoch unstreitig nicht mehr vor, da der Erblasser die aktive Bewirtschaftung des Hofes zum 01.04.1995 eingestellt hat und sämtliche Ländereien sowie die Milchquote verpachtet hat. Zwar hatte der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens sämtliche Ländereien an den Antragsteller verpachtet. Dies ist jedoch nicht ausreichend. Denn die Übertragung der Hofbewirtschaftung umfasst die Übertragung der tatsächlichen Gewalt und der Befugnis, den Betrieb zu verwalten, ihn seiner bestimmungsgemäßen Nutzung zuzuführen und funktionsgerecht zu erhalten, also die Übertragung der umfassenden tatsächlichen Besitz- und Verfügungsbefugnis (Düsing/Martinez/Düsing/Sieverdingbeck-Lewers, 2. Aufl. 2022, HöfeO § 6 Rn. 12, beck-online). Damit gemeint sind alle mit der Betriebsführung im weiteren Sinne zusammenhängenden Funktionen tatsächlicher und rechtlicher Art, so die Aufstellung des Wirtschaftsplans, die Organisation und Durchführung der anfallenden Arbeiten, die Einstellung von Hilfskräften, der Waren- und Geldverkehr, der Abschluss von Verträgen, die die Bewirtschaftung betreffen, einschließlich etwaiger Betriebsgemeinschaftsverträge und dergleichen mehr (OLG Oldenburg, NJW-RR 2003, 1306). Den Betrieb als solchen gab es in dem Zeitpunkt jedoch nicht mehr. Zudem setzt eine Übertragung der Bewirtschaftung grundsätzlich auch die vollständige Nutzung der Hofgebäude voraus (OLG Oldenburg, a.a.O.). Auch hieran fehlt es, da der Antragsteller die vom Erblasser angepachteten Flächen von der Hofstelle seines Vaters aus bewirtschaftet. bb) Auch liegt keine wirksame Hoferbenbestimmung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HöfeO vor. Hiernach ist in zweiter Linie der Miterbe als Hoferbe berufen, hinsichtlich dessen der Erblasser durch die Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof hat erkennen lassen, dass er den Hof übernehmen soll. Zwar hat der Beteiligte zu 2) im Jahr 1986 auf dem elterlichen Hof eine landwirtschaftliche Ausbildung begonnen und nach deren erfolgreichen Abschluss für ein Jahr auf dem elterlichen Hof mitgearbeitet. Fraglich ist bereits, ob dieser kurze Zeitraum, der zudem im Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers mehr als 30 Jahre zurücklag, für eine Hoferbenbestimmung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HöfeO ausreicht. Dies kann jedoch dahinstehen, da der Beteiligte zu 2) gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 HöfeO als Hoferbe ausscheidet, da dieser nicht wirtschaftsfähig ist. Gemäß § 7 Abs. 7 HöfeO ist wirtschaftsfähig, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften. Umfasst sind daher insbesondere die folgenden Fähigkeiten: Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung (zB richtige Bodennutzung, sachgemäße Düngung und Bestellung der Felder), die finanzielle Wirtschaftsfähigkeit des Prätendenten (zB Erstellung und Einhaltung eines Wirtschaftsplans, Grundkenntnisse der Buchführung) sowie die persönliche Eignung (zB Eignung zur selbstverantwortlichen Leitung). Maßstab für diese Fähigkeiten sind die aktuellen Anforderungen an die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs unter den heutigen Bedingungen. Dies umfasst insbesondere auch Kenntnisse aus dem Bereich des europäischen Subventionsrechts und der in diesem Rahmen einzuhaltenden Verpflichtungen. An das Vorliegen der Anforderungen zur Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit ist ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen, um die Privilegierung des Hoferben zu rechtfertigen. Eine landwirtschaftliche Ausbildung bzw. ein landwirtschaftliches Studium legen die Wirtschaftsfähigkeit des Prätendenten nahe, sodass an deren Widerlegung erhöhte Anforderungen zu stellen sind (Düsing/Martinez/Düsing/Sieverdingbeck-Lewers, 2. Aufl. 2022, HöfeO § 6 Rn. 51 ff.). Abzustellen ist dabei konkret auf die Art und Struktur der Bewirtschaftung des zu übernehmenden Erbhofes (OLG Hamm Beschl. v. 9.3.2012 – 10 W 126/11, BeckRS 2012, 6430, beck-online). Nach dem Ergebnis der ausführlichen Befragung des Beteiligten zu 2) sowie aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sich das Landwirtschaftsgericht in der Sitzung vom 06.08.2024 verschaffen konnte, ist dem Beteiligten zu 2) seine Wirtschaftsfähigkeit abzusprechen. Diese Bewertung konnte das Landwirtschaftsgericht - auch aufgrund der eigenen Sachkunde der ehrenamtlichen Richter, die erfahrene und praktizierende Landwirte sind - ohne die Unterstützung durch einen landwirtschaftlichen Sachverständigen treffen. Der Beteiligte zu 2) hat zwar vor weit mehr als 30 Jahren eine landwirtschaftliche Ausbildung absolviert. Seine Einvernahme in der Sitzung vom 06.08.2024 hat jedoch ergeben, dass er zur heutigen Zeit nicht mehr in der Lage wäre, einen landwirtschaftlichen Betrieb eigenständig zu führen. Der Beteiligte zu 2) verfügt weder über einen Sachkundenachweis, um eigenständig Pflanzenschutz zu betreiben. Noch kennt er sich mit den Regelungen der Düngeverordnung aus und hat nur rudimentäre Buchführungskenntnisse. cc) Scheidet der zunächst berufene Hoferbe aus, so fällt der Hof demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausscheidende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (Düsing/Martinez/Düsing/Sieverdingbeck-Lewers, 2. Aufl. 2022, HöfeO § 6). Demnach bestimmt sich die Hoferbfolge nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HöfeO. Hiernach ist in dritter Linie der älteste der Miterben oder, wenn in der Gegend Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste von ihnen zum Hoferben berufen. Im Bezirk des Amtsgerichts Warburg gilt gemäß § 1 Verordnung zur Feststellung des Erbbrauchs vom 7. Dezember 1976 das Ältestenrecht. Als ältestes Kind des Erblassers und seiner Ehefrau wäre demnach die Beteiligte zu 5) als gesetzliche Hoferbin berufen. Aber auch die Beteiligte zu 5) scheidet gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 HöfeO als Hoferbin aus, da diese ebenfalls nicht wirtschaftsfähig ist. Sie hat weder Kenntnisse hinsichtlich der Anbauplanung noch hinsichtlich der Aussaaten sowie des richtigen Saatzeitpunkts. Sie verfügt ebenfalls über keinen Sachkundenachweis hinsichtlich des Pflanzenschutzes. Zwar wäre sie vereinzelt in der Lage, Ungeziefer zu erkennen, sie könnte aber nicht entscheiden, wie sie hiergegen vorgeht. Zudem war ihr das Schadschwellenprinzip gänzlich unbekannt. Da nach der Rechtsprechung des BGH die Regeln der §§ 1924 ff. BGB auf das landwirtschaftliche Erbrecht zu übertragen sind, findet das Stammesprinzip Anwendung (BGH, Beschluß vom 24. 11. 2006 - BLw 14/06). Das heißt, der ältere Stamm geht dem jeweils jüngeren Stamm vor. Damit ist der älteste Abkömmling des ältesten Kindes des Erblassers hier vorrangig als Hoferbe in Betracht zu ziehen. Damit ist das älteste Kind der Beteiligten zu 5) zum Hoferben berufen. Dies ist der Antragsteller, der ohne Zweifel wirtschaftsfähig ist. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Landwirschaftsgericht - Warburg, Puhlplatz 1, 34414 Warburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Warburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. (*1) Am 29.10.2024 erging folgender Berichtigungsbeschluss: wird die Ziffer 3 des Rubrums des Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Warburg vom 08.10.2024 gemäß § 42 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass diese wie folgt lautet: 3. S als Rechtsnachfolger der verstorbenen T, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt M Gründe: Ziffer 3 des Rubrums war offensichtlich unrichtig, da das Landwirtschaftsgericht versehentlich vergessen hat, dieses nach dem Bekanntwerden des Versterbens der ursprünglichen Beteiligten zu 3) und der Aufnahme der Beteiligtenstellung zu ändern. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Warburg, Puhlplatz 1, 34414 Warburg, oder dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Warburg oder dem Landgericht Paderborn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Warburg, 29.10.2024 Amtsgericht