Beschluss
1 C 102/18
Amtsgericht Warburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGWAR:2019:0702.1C102.18.00
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Tenor
wird der Antrag der Zeugin zu T vom 28.06.2019, den Ordnungsgeldbeschluss vom 29.05.2019 aufzuheben, zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
wird der Antrag der Zeugin zu T vom 28.06.2019, den Ordnungsgeldbeschluss vom 29.05.2019 aufzuheben, zurückgewiesen. Gründe: Gegen die Zeugin zu 3 ist durch Beschluss des Amtsgerichts Warburg vom 29.05.2019 wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin vom 28.05.2019 gemäß § 380 ZPO ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,00 EUR, ersatzweise für je 50,00 EUR ein Tag Ordnungshaft, festgesetzt worden. Dem Antrag auf Aufhebung ist der Erfolg zu versagen. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung liegen nicht vor (§ 381 Abs. 1 ZPO). Die Zeugin zu 3 hat keine Gründe glaubhaft gemacht, die ein Fernbleiben im Termin vom 28.05.2019 nachträglich entschuldigen. Ein Gerichtstermin geht einem Arzttermin grundsätzlich vor. Eine Ausnahme besteht dann, wenn es sich um eine akute Erkrankung handelt, die einer sofortigen ärztlichen Behandlung bedarf. Aus dem eingereichten Attest geht jedoch weder hervor, dass es sich um eine akute Erkrankung gehandelt hat, noch dass ein Schaden an der Gesundheit der Zeugin eingetreten wäre, wenn sie einen späteren Behandlungstermin wahrgenommen hätte.