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Urteil

1 C 309/22

AG Wangen, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Verschiebung der Bringzeiten um 15 Minuten rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung eines Kita-Betreuungsvertrages.(Rn.25) 2. Die Bringzeiten werden nur dann Gegenstand eines Kita-Betreuungsvertrages, wenn die Vertragsparteien die Anpassung von Öffnungszeiten durch eine konstitutive Regelung einschränken wollen. Dazu bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragsparteien.(Rn.35)
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 414,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.02.2023 zu bezahlen. 2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird auf 414,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verschiebung der Bringzeiten um 15 Minuten rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung eines Kita-Betreuungsvertrages.(Rn.25) 2. Die Bringzeiten werden nur dann Gegenstand eines Kita-Betreuungsvertrages, wenn die Vertragsparteien die Anpassung von Öffnungszeiten durch eine konstitutive Regelung einschränken wollen. Dazu bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragsparteien.(Rn.35) 1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 414,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.02.2023 zu bezahlen. 2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird auf 414,50 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin kann von den Beklagten die Zahlung des Kita-Beitrages für August 2022 in Höhe von 410 Euro aus § 612 BGB iVm. dem Betreuungsvertrag verlangen. 1) Bei dem Betreuungsvertrag handelt es sich um einen typengemischten Vertrag, der im Schwerpunkt Elemente des Dienstvertrages iSd. § 611 ff. BGB enthält. Danach waren die Beklagten - zuletzt bzw. auch für August 2022 - zur Zahlung von monatlich 410 Euro incl. Mittagessen verpflichtet. 2) Der streitgegenständliche Betreuungsvertrag ist nicht vor Ende August 2022 beendet worden. a) Ein Dienstvertrag endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er eingegangen ist (§ 620 Abs. 1 BGB). Eine kalendermäßige Begrenzung liegt hier nicht vor. Der Vertrag ist auf Dauer geschlossen. b) Eine ordentliche Kündigung der Beklagten hätte den Vertrag nur zum Ende August beenden können. Der Vertrag vom 06./09.03.2020 sieht unter Ziff. 4.1 eine Kündigungsfrist von 15 Tagen zum Ende des darauf folgenden Kalendermonats vor. Diese Regelung geht § 9.2 der Benutzerordnung vor, welche eine Abmeldung bzw. Kündigung nur zum Endes des Kindergartenjahres zulässt. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob diese Bestimmung in der Benutzerordnung mit § 309 Nr. 9 BGB vereinbar ist. Die Kündigungsfrist von Ziff. 4.1 des BV weicht zwar von § 621 Nr. 3 BGB ab. Das ist aber zulässig, denn diese Vorschrift ist dispositiv (BGH NJW 1964, 350; BGH NJW 2011, 2955, 2956). Die streitgegenständliche Kündigungsfrist ist auch (AGB-mäßig) wirksam, ein Verstoß gegen § 309 Nr. 9 BGB liegt nicht vor, eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1, 2 BGB ist nicht erkennbar. Mit der Kündigungserklärung vom 28./30.06.2022 hätte der Betreuungsvertrag ordentlich damit nur zum 31.08.2022 beendet werden können. c) Die erklärte außerordentliche Kündigung der Beklagten ist unwirksam. Zwar wurde die Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB eingehalten, jedoch liegt kein außerordentlicher Kündigungsgrund vor. Nach § 626 BGB kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Darauf nimmt auch die Bestimmung aus § 9.6 Benutzerordnung Bezug. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann. Dies ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen. Wird der Kündigungsgrund hingegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, rechtfertigt dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung. Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (BGH, Urteil vom 31. Mai 2016 - XI ZR 370/15 -, BGHZ 210, 263-277, Rn. 35 mit Nachw.). Im vorliegenden Fall resultiert der Kündigungsgrund aus den Sphären beider Parteien. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund liegt aber darin nicht. aa) Es ist nicht zu verkennen, dass die Klägerin kurzfristig die Öffnungszeiten geändert hat. Die Bringzeiten wurden geringfügig, um 15 Minuten von 07:15 Uhr auf 07:30 Uhr verschoben. Der Grund dafür lag in personellen Engpässen und dem Ausfall einer Erzieherin begründet. Dieser Umstand stammt aus der Sphäre der Klägerin. Hierbei handelt es sich um einen Gesichtspunkt, der für keine Vertragspartei voraussehbar ist. bb) Die Verschiebung der Bringzeiten um 15 Minuten erfolgte hier nicht vertragswidrig. Es ist nicht zu verkennen, dass der Vertrag einen bestimmten Betreuungsumfang regelt. In Ziff. 2.1 des BV ist der Betreuungsumfang für einen Tagesplatz von 07:15 bis 16:30 bzw. freitags bis 13:30 Uhr geregelt. Hiermit wird aber nicht eine bestimmte Öffnungs- bzw. Bringzeit verbindlich vertraglich vereinbart. Zwar kann eine bestimmte Bringzeit - als Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflicht der Klägerin beginnt (Lage der Dienstzeiten) - vertraglich vereinbart werden, wie dies auch in Arbeitsverträgen möglich ist (vgl. dazu BeckOGK/Maschmann, 1.3.2023, GewO § 106 Rn. 193, 194). Um eine solche vertraglich vereinbarte Lage der Arbeitszeit handelt es sich hier in Ziff. 2.1 des BV aber nicht. So handelt es sich bereits nach dem Wortlaut um die Bestimmung des Betreuungsumfangs, nicht der Betreuungszeiten. Ziff. 2.2 der Benutzerordnung lässt eine Änderung der Öffnungszeiten auch zu, hier für den - nicht dringenden - Fall nach Anhörung des Elternbeirates. Für die Beklagten erkennbar wollte sich die Klägerin bezüglich der Bringzeiten vertraglich nicht bindend verpflichten. Denn wegen der Abhängigkeit von u.a. der Personalsituation hätte sie sich sonst eine Verpflichtung auferlegt, die sie unter Umständen nicht hätte erfüllen können. Dass die Parteien einen Vertragsinhalt wollten, dessen Umsetzung für die Klägerin unmöglich sein könnte, ist gerade nicht anzunehmen. Dass die Klägerin berechtigt sein soll, aus betrieblichen oder personellen Gründen die Öffnungszeiten zu ändern, davon sind die Parteien stillschweigend ausgegangen, davon haben auch die Beklagten redlicherweise ausgehen können und müssen. Diese Auslegung steht auch mit den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs in Einklang. Das Risiko, dass die Klägerin die Bringzeiten wegen der personellen Situation nicht erfüllen kann, sollte - für die Beklagten auch erkennbar - nicht die Klägerin tragen. Hätten die Beklagten aus persönlichen Gründen an einer bestimmten, von der personellen Situation der Klägerin unabhängigen Lage der Arbeitszeit Interesse gehabt, hätte diese Unabhängigkeit ausdrücklich mit der Klägerin vereinbart werden müssen, und zwar selbst dann, wenn die zur Zeit des Abschlusses des Arbeitsvertrages geltenden Öffnungszeiten den Interessen der Beklagten entsprach. Anhaltspunkte dafür, dass das Recht der Klägerin zur Anpassung von Öffnungszeiten durch eine konstitutive Regelung eingeschränkt werden sollte, liegen hier gerade nicht vor (vgl. BAG NJW 2010, 394; BeckOGK/Maschmann, 1.3.2023, GewO § 106 Rn. 193 jeweils zum Direktionsrecht des Arbeitgebers zur Verteilung der Arbeitszeit). Deshalb gilt für die Bestimmung der Bringzeiten § 315 BGB. Das Recht zur Bestimmung der Bringzeiten wurde stillschweigend der Klägerin übertragen bzw. wurde mit Ziff. 2.2 der Benutzerordnung der Klägerin vorbehalten. Die Klägerin kann die Bringzeiten nach billigem Ermessen bestimmen. Dass sie im vorliegenden Fall mit der Verschiebung der Bringzeiten um 15 Minuten von 07:15 Uhr auf 07:30 Uhr außerhalb billigen Ermessens gehandelt hat und dem ihr eingeräumten Spielraum überschritten hat (vgl. MüKoBGB/Würdinger, 9. Aufl. 2022, BGB § 315 Rn. 38-41), erscheint fernliegend. Grund für die geringfügige Verschiebung der Bringzeiten war ein personeller Ausfall einer Erzieherin und das Erfordernis, dass zu dieser Zeit immer zwei Erzieherinnen anwesend sein müssen. Die Anpassung der Bringzeiten ist geringfügig und wurde von der Klägerin nachvollziehbar begründet. Die Anpassung der Bringzeiten liegt im Ermessen des § 315 BGB. Es mag sein, dass diese Änderung gerade die Beklagten in ihrer damaligen Situation besonders (hart) traf, waren sie auf eine Bringzeit von 07:15 Uhr angewiesen, um ihre Betreuungs- und beruflichen Interessen unter einen Hut bringen zu können. Jedoch ändert das nichts daran, dass die Änderung der Bringzeiten im streitgegenständlichen Umfang zulässig war. cc) Der Grund dafür, dass sich die geänderten Bringzeiten für die Beklagten als schwierig darstellte, beruht (auch) auf der Situation der Beklagten selbst. Sie wohnten nicht am Ort der Kindertagesstätte, sondern 33 km entfernt. Der Beklagte arbeitete und arbeitet in ... und hat einen Arbeitsbeginn von 07:30 Uhr. Der Beklagten war es im Kündigungszeitraum wegen des zweiten Kindes und der Entfernung nicht möglich bzw. zumutbar, das erste Kind nach ... zu bringen. Alle diese Gesichtspunkte sind Umstände, die ausschließlich aus der Sphäre der Beklagten herrühren. dd) Bei der Gesamtbetrachtung bleibt es damit dabei, dass ein außerordentlicher Kündigungsgrund nicht vorliegt, der den Beklagten das Fortsetzen des Dienstvertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist verwehren würde. Ein Grund, der (zumindest vorwiegend) in der Sphäre der Klägerin lag, ist nicht gegeben und kann deshalb eine außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen. 3) Die Beklagten sind auch zur Erstattung von 4,50 Euro für die Kosten der Rücklastschrift verpflichtet (§ 280 Abs. 1 BGB). Nach Ziff. 3.3 des BV war die Erteilung einer Einzugsermächtigung Voraussetzung für die Aufnahme des Kindes und damit Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung. Mit dem Widerruf haben sich die Beklagten vertragswidrig verhalten. Sie haften deshalb gem. § 280 Abs. 1 BGB auf den Schaden, welcher der Klägerin dadurch entstanden ist, hier also auf Erstattung von 4,50 Euro für die Gebühren der Rücklastschrift. 4) Zinsen kann die Klägerin gem. § 291 BGB seit Rechtshängigkeit verlangen. 5) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11 ZPO. Die Berufung wird zugelassen, weil der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat und darüber hinaus auch zur Fortbildung des Rechts erforderlich erscheint (§ 511 Abs. 4 ZPO). Gegenstand des Rechtsstreits sind Kita-Beiträge für August 2022 und eine vorzeitige Beendigung des Betreuungsvertrags aufgrund außerordentlicher Kündigung. Die Klägerin ist Betreiberin einer Kinderkrippe ..., die Beklagten sind Eltern eines (bzw. jetzt zweier) Kinder. Die Beklagten schlossen mit der Klägerin am 03./06.03.2020 einen Vertrag über die Betreuung des Kindes ... in der Kinderkrippe Villa ... (im Folgenden BV). Der monatliche Beitrag incl. Mittagessen betrug (im August 2022) 410 Euro. Der Betreuungsumfang ist in § 2.1 geregelt. Im Übrigen wird auf den Betreuungsvertrag aus Anlage K 1 und die Benutzungsordnung vom 10.08.2012 in Anlage K 5 Bezug genommen. Seit Dezember 2020 wird das Kind in der Kindergrippe betreut. Zum Ende des Augusts 2022 wurde der Betreuungsvertrag unstreitig wirksam beendet. Die Sommerferien begannen am 05.08.2022. Das Kind besucht nach Ende der Sommerferien eine andere Kinderkrippe. Die Beklagten wohnen in ... (33 km bzw. 38 min Fahrzeit zur Kinderkrippe). Der Beklagte arbeitete zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als Lehrer in einer Schule in ..., die Beklagte war Lehramtsstudentin in ... Sie hatten sich deshalb für eine Betreuung des Kindes in ... entschieden. Der Beklagte arbeitet 2022 immer noch in ... mit Arbeits-/Unterrichtsbeginn um 07:30 Uhr an 4 von 5 Wochentagen (Anlage B 2), die Beklagte befindet sich derzeit in Mutterschutz mit einem weiteren Kind, das unter Regulationsstörungen leidet (Anlage B 3). Aufgrund eines plötzlichen Krankheitsausfalles einer Erzieherin und weil in den Randzeiten immer zwei Erzieherinnen vorhanden sein müssen, änderte die Klägerin zum 23.06.2022 die Öffnungszeiten für beide Kita-Gruppen und verlegte die Bringzeiten um 15 Minuten von 07:15 Uhr auf 07:30 Uhr. Dies teilte die Klägerin den Eltern, u.a. den Beklagten, mit Information vom 22.06.2022 mit (Anlage K 2). Darauf kündigten die Beklagten mit Schreiben vom 28.06.2022, bei der Klägerin am 30.06.2022 eingegangen, den Betreuungsvertrag außerordentlich, begründeten dies näher und widerriefen die Einzugsermächtigung (Anlage K 3). In der Folge diskutierten die Parteien erfolglos über die Bringzeiten und die Wirksamkeit der Kündigung. Die Beklagten zahlten den Kita-Beitrag für Juli 2022, nicht aber für August 2022. Weil die Beklagten die Einzugsermächtigung widerrufen hatten und einer Lastschrift des Beitrages für August 2022 widersprachen, entstanden der Klägerin 4,50 Euro Kosten für die Rücklastschrift. Die Klägerin trägt vor: Die außerordentliche Kündigung sei ultima ratio. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung liege nicht vor. Die Entfernung zum Kinderhaus sei den Beklagten von Anfang an bekannt gewesen. Eine Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei den Beklagten zumutbar. Die Änderung der Öffnungszeiten sei nicht gravierend. Es gehe hier nur um wenige Wochen. Die Krankheitssituation bei der Klägerin sei überraschend gekommen, um die Sicherheit und Aufsicht der Kinder zu gewährleisten, hätten die Öffnungszeiten verkürzt werden müssen. Sie sei kompromissbereit gewesen, aus organisatorischen Gründen sei eine andere Lösung nicht möglich gewesen. Sie ist der Meinung, den Kita-Beitrag für August 2022 sowie die Erstattung der Kosten für die Rücklastschrift verlangen zu können. Die Klägerin beantragt, die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 414,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten tragen vor: Wegen der plötzlich geänderten Öffnungszeiten ohne Vorlaufzeit sei es ihnen nicht mehr möglich gewesen, das Kind - vor seinem Arbeitsbeginn - in die Kita zu bringen. Es liege ein wichtiger Grund vor, der sie zur außerordentlichen Kündigung berechtige. Wegen des zweiten (Schrei)Kindes sei es der Beklagten nicht möglich, das erste Kind nach ... zu fahren. Eine andere Möglichkeit, die geänderte Bringzeit zu realisieren, hätten sie nicht. Dass der Vertrag nicht mehr lange gelaufen wäre, sei kein relevantes Argument. Der Personalmangel in der Kita hätte auch anders gelöst werden können, eine Erzieherin hätte von der einen in die andere Gruppe wechseln können. Zwei Erzieherinnen hätten bei Abgabe des Kindes nicht anwesend sein müssen. Von der Klägerin hätte Flexibilität erwartet werden können. Die Klägerin sei nicht kompromissbereit gewesen. Bezüglich des Parteivortrags im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter samt Anlagen und die Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2023 verwiesen.