Urteil
15 C 10/20 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Amtsgericht Waldbröl, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGM2:2020:0618.15C10.20.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 195,03 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.01.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 195,03 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.01.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Der Geschädigte des Unfalls, Herr X, war am 11.03.2019 in Nürmbrecht in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem sein Fahrzeug Audi A4 oder A5 1.8t, das Modell ist zwischen den Parteien streitig, mit dem amtlichen Kennzeichen GM-XX 0007 beschädigt wurde. Die Klägerin ist ein Autovermietungsunternehmen mit Sitz in 51545 Waldbröl. Sie nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Ersatz der Kosten in Anspruch, die dem Geschädigten aus der Anmietung eines Kraftfahrzeugs als Ersatz für sein infolge des Verkehrsunfalls beschädigten Fahrzeugs entstanden sind. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Geschädigte mietete in der Zeit vom 11.03.2019 bis zum 15.03.2019 für 4 Tage einen Mietwagen Modell VW Golf Variant. Der Geschädigte erhielt ein Fahrzeug ohne Stellung einer Kaution oder Belastung der Kreditkarte, mit freier Kilometerzahl und offenen Rückgabedatum. Die Klägerin stellte dem Geschädigten mit Rechnung vom 18.03.2019 hierfür insgesamt einen Betrag i.H.v. 905,48 Euro brutto in Rechnung. Die Beklagte zahlte auf diese Rechnung 347,44 Euro. Mit der Klage macht die Klägerin einen Teil der noch offenen Forderung in Höhe von 199,89 Euro geltend. Der Geschädigte und die Klägerin unterzeichneten am 11.03.2019 ein als „Abtretung und Zahlungsanweisung“ bezeichnetes Formular. In diesem heißt es u.a. „Hiermit trete ich die Schadenersatzforderung auf Erstattung von Mietwagenkosten gegen den Fahrer, den Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem bezeichneten Schadensereignis erfüllungshalber an die S GmbH & D KG, G-T.6, 51545 Waldbröl ab. Ich weise die Versicherung und gegebenenfalls den regulierenden Rechtsanwalt an, den sich aus den Fahrzeuganmietung ergebenden Schadensbetrag unmittelbar an die oben genannte Autovermietung zu zahlen und bitte darum, die Zahlungsbereitschaft dort kurzfristig zu bestätigen. Zahlungseingänge vom Versicherer, dem Halter, dem Fahrer oder sonstiger Personen werden auf die Forderung des Autovermieters gegen mich angerechnet. Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht oder nicht in voller Höhe leistet. Jedoch wird die Mietzinsforderung bis zur endgültigen Klärung mit der Versicherung gestundet. Die Stundung endet durch Zahlungsaufforderung durch die Autovermietung mir gegenüber. Im Umfang durch mich geleisteter Zahlungen überträgt der Autovermieter die Schadensersatzansprüche an mich zurück. Möglicherweise zahlt die Versicherung nicht die vollen Mietwagenkosten.“ Die Klägerin hat die Klage zunächst gegen die 12-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender C a.G., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, I2, 24088 Kiel (Schaden Nr.:19-11-620/441245-J-S-S20T00) als Beklagte gerichtet. Mit Schriftsatz vom 17.02.2020 hat sie beantragt, das Rubrum dementsprechend zu ändern, dass sich die Klage gegen die I AG richtet. Die Klägerin behauptet, dass es sich bei dem Fahrzeug des Geschädigten um einen Audi Modell A5 handele. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung bzw. Forderungsberechnung wird auf Seite 4 der Klageschrift vom 20.01.2020 (Bl. 5 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 199,89 Euro zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte widerspricht der Rubrumsberichtigung. Die Klage müsse zurück genommen werden, da es sich um unterschiedliche juristische Personen handele. Zudem sei bei der Berechnung der Mietpreisspiegel des Fraunhofer J für die Mietwagengruppe 7 im PLZ Bereich 51 zugrunde zulegen. Der Geschädigte habe kein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet, sodass ersparte Eigenaufwendungen in Abzug zu bringen seien. Kosten für eine Winterausrüstung seien nicht erstattungsfähig. Die „Abtretung und Zahlungsanweisung“ verstoße gegen das Transparenzgebot. Die Klage ist der Beklagten am 23.01.2020 zugestellt worden. Entscheidungsgründe: Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Der Klägerin steht geht die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 195,03 Euro gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB i. V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 398 BGB aus abgetretenem Recht zu. Darüber hinausgehende Ansprüche der Klägerin bestehen nicht. Die Beklagte ist auch passivlegitimiert. Die Falschbezeichnung der Beklagten führt hier lediglich zu einer Rubrumsberichtigung. Eine Berichtigung des Rubrums kommt namentlich dann in Betracht, wenn eine falsche Partei verklagt ist, sich aber aus der Klageschrift gegebenenfalls nebst Anlagen zweifelsfrei ergibt, wer tatsächlich verklagt werden sollte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16. Oktober 1998 - 20 U 60/98 -, juris OLG Hamm, 1990-05-30, 20 W 27/90, NJW-RR 1991, 188 und OLG Hamm, 1993-09-22, 20 U 42/93, NJW-RR 1994, 1508). Das ist auch dann der Fall, wenn eine zur gleichen Versicherungsgruppe gehörende falsche Versicherungs-AG benannt wurde (vgl. Hamm NJW-RR 99, 469; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 319 ZPO Rn. 148). Vorliegend gehören die I2 g Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender C AG und die I2 AG derselben Versicherungsgruppe an, sodass auch hier die Falschbezeichnung für die Passivlegitimation unschädlich ist. (vgl. LG Neuruppin Urt. v. 24.9.2018 – 1 O 59/18). Auch die in einer Klageschrift enthaltenen Parteibezeichnungen sind als prozessuale Willenserklärungen auslegungsfähig. Entscheidend ist dabei, inwieweit sich aus der Klageschrift nach deren objektivem Sinn aus der Sicht des Empfängers (des Gegners) die tatsächlich angesprochene Partei ergibt. Ist aus den Gesamtumständen zweifelsfrei ersichtlich, dass irrtümlich nur ein falscher Name gewählt wurde, so ist die Parteibezeichnung zu berichtigen (vgl. BGH NJW 87, 1946). Ein solcher Fall liegt hier nach Auffassung des Gerichts vor. Zwar sind die Beklagte und die ursprünglich in der Klageschrift bezeichnete I2-C Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender C AG jeweils eigene juristische Personen innerhalb des Versicherungsverbundes. Gleichwohl wurde im Streitfall nicht irrtümlich die falsche Partei verklagt. Es lag vielmehr eine für sämtliche Beteiligte offensichtliche fehlerhafte Parteibezeichnung vor. In der Klage wurde bereits im Rahmen der Parteibezeichnung die Schadensnummer genannt, unter der die Beklagte den Sachverhalt bearbeitete. Es lag deshalb auf der Hand, dass die Klägerin nicht fehlerhaft von einer tatsächlich nicht "zuständigen" Haftpflichtversicherung ausging, sondern versehentlich "in die falsche Zeile" bei den einzelnen Gesellschaften des Versicherungsverbunds gerutscht ist. Es gibt auch sonst keinerlei objektiven Hinweis, dass die Klägerin irrtümlich die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender C AG für die richtige und damit passiv legitimierte Partei hielt. Trotz fehlerhafter Parteibezeichnung – I2 Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender C A.G. – ist deshalb die richtige Person - I2 AG - Partei geworden (vgl. u.a. OLG Nürnberg, Urteil vom 11. Januar 2008 – 5 U #####/#### –, Rn. 27 – 29, juris). Die I2 Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender C AG und I2 AG residieren unter derselben Außenstelle in Kiel. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass die Klage nach Zustellung bei der richtigen Beklagten in Bearbeitung genommen worden ist (vgl. OLG Schleswig Beschl. v. 20.3.1997 – 16 W 55/97). Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Aufgrund des unstreitigen Unfallereignisses vom 11.03.2019 bestehen Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber der Beklagten. Die Abtretung gem. § 398 BGB ist wirksam erfolgt. Die Abtretungsklausel hält als Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB) der rechtlichen Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB stand. Die Abtretungsklausel weist insbesondere keine zur Unwirksamkeit führende Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 S.1 u. 2 BGB auf. Im vorliegenden Fall wurden ausweislich der Abtretungserklärung vom 11.03.2019 von dem Geschädigten an die Klägerin nur die Mietwagenkosten abgetreten. In der Abtretungserklärung heißt es insoweit: „Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen (..) aus dem bezeichneten Schadensereignis erfüllungshalber an die (…) ab.“. Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist. Dies ist der Fall, weil nach dem Wortlaut der Abtretung nur die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurde. Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung weder möglich noch erforderlich (vgl. BGH Urt. v. 11.9.2012 – VI ZR 238/11). Eine Intransparenz ist insoweit auch unter Berücksichtigung der der Entscheidung des BGH vom 06.07.2011 – VI ZR 260/10 zugrundeliegenden Grundsätze nicht gegeben. Eine Intransparenz ist ferner nicht unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 17.07.2018 – VI ZR 274/17 anzunehmen. Es wird bei der vorliegend verwendeten Abtretungserklärung hinreichend deutlich, welche Rechte dem Geschädigten gegenüber der Klägerin zustehen, wenn diese einen Anspruch gegen ihn geltend macht. Insoweit wird ausdrücklich geregelt, dass im Umfang durch ihn geleisteter Zahlungen die Klägerin Schadensersatzansprüche an den Geschädigten zurück überträgt. Der Geschädigte ist so vor einer Bereicherung der Klägerin und einem Verlust seines Anspruchs ausreichend geschützt. Auch soweit die Anweisung erfolgt, direkt an die Klägerin zu zahlen, folgt hieraus keine Intransparenz der gesamten Abtretungserklärung. Der BGH lässt in seiner Entscheidung vom 17.07.2018 erkennbar offen, ob tatsächlich ein Überraschungseffekt oder eine unangemessene Benachteiligung in der verwendeten Klausel vorliegt. Hinzu kommt, dass der vom BGH entschiedene Fall nicht lediglich die Anweisung, das Honorar an den Sachverständigen (übertragen auf den vorliegenden Fall an die Autovermietung) zu zahlen beinhaltete, sondern an einen Dritten (Inkassodienstleister). Allein das macht den vorliegenden Fall nicht mit dem vom BGH entschiedenen Fall vergleichbar. Der vom BGH möglicherweise angedachten übersteigenden Tilgung der Schadensersatzforderung steht bereits entgegen, dass ausdrücklich nur ein Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten abgetreten wird. Bei der Bemessung der Schadensersatzansprüche im Hinblick auf die Mietwagenkosten schließt sich das Gericht der Ansicht des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 30.07.2013 – 15 U 186/12) an, welches u.a. im Urteil vom 10.11.2016 – 15 O 59/16 bestätigt worden ist. Unter Hinweis auf die dort aufgeführten Argumente schätzt das Gericht den Schaden gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus der sog. „Schwacke-Liste“ und der sog. „Frauenhofer-Liste“ im maßgebenden Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife. Maßgeblicher Postleitzahlenbezirk ist der Anmietort, also der Postleitzahlenbezirk des Vermieters (vgl. BGH Urteil vom 02.02.2010 – VU ZR 7/09). Zudem ist für die Berechnung unabhängig von der bei Mietbeginn absehbaren bzw. geplanten Mietdauer die jeweils tatsächlich erreichte Gesamtdauer maßgebend (vgl. OLG Köln; Urteil vom 01.08.2013 – 15 U 9/12). Der tatsächlich erreichten Gesamtmietdauer ist der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken zu entnehmen. Daraus ist ein entsprechender Ein-Tages-Wert zu errechnen, den man sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert (OLG Köln, Urteile vom 30.07. und 01.08.2013, 15 U 212/12 und 15 U 9/12; LG Bonn, Urteile vom 15.01.2014 und 17.11.2015, 5 S 48/13 und 8 S 107/15). Auszugehen ist in beiden Tabellen jeweils von dem arithmetischen Mittel. Da die Fraunhofer-Tabelle – anders als die Schwacke-Liste – keinen Modus (d.h. den am häufigsten genannten Wert innerhalb der gesamten erhobenen Werte), sondern lediglich das arithmetische Mittel aller erhobenen Einzelwerte ausweist, werden dadurch die beiderseitig maßgebenden Erhebungsmethoden angeglichen. Die Klägerin hat daneben einen Anspruch auf Nebenkosten. Sie sind dem arithmetischen Mittel aus den Tabellen von Fraunhofer und Schwacke zuzuschlagen, sofern sie im Rahmen der streitgegenständlichen Mietverhältnisse tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind. Hierbei sind sie in Höhe des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste abzurechnen, da die Fraunhofer-Liste keine Nebenleistungen enthält. Sind die aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen tatsächlichen Kosten für die betreffende Nebenleistung niedriger, sind diese maßgeblich (vgl. LG Bonn, Urteil vom 19.11.2013 – 8 S 311/12). Die Kosten für die Winteraustattung sind erstattungsfähig. Gesondert in Rechnung gestellte Kosten für Winterreifen sind bis zur Höhe der Schwacke-Nebenkostentabelle erstattungsfähig. Der zusätzliche Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterreifen ist erforderlich i. S. v. § 249 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung in der Regel - wie sich aus einer Erhebung der Stiftung Warentest, Ausgabe vom 10.12.2010, und aus der Schwacke-Liste für die Nebenkosten ergibt - nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden, und es den Autovermietern freisteht, auch für eine notwendige Zusatzausstattung eine besondere Vergütung zu verlangen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, 7 U 109/11, juris). Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Winterreifen ist dabei aber stets, dass diese ihrerseits erforderlich gewesen sind, um den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Kfz auszugleichen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn das verunfallte Kfz mit Winterreifen ausgestattet war, sondern in allen Fällen, in denen während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat (vgl. OLG Stuttgart, NZV 2011, 556 ff.; OLG Köln Urt. v. 30.7.2013 – 15 U 212/12). Bei einer Anmietung Anfang März muss mit einer Wetterlage gerechnet werden, die eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich macht, sodass auch die Kosten für die Winterreifen ersatzfähig sind. Der Grundtarif ist um 20% zu erhöhen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf einen pauschalen Aufschlag für unfallbedingte Sonderleistungen in Höhe von 20 % auf den ortsüblichen Normaltarif. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Aufschlags von 20 % auf den Normaltarif erfordert nicht die Darlegung der betriebswirtschaftlichen Kalkulation des betreffenden Mietwagenunternehmers. Die Prüfung kann sich darauf beschränken, ob spezifische, in der Situation der Anmietung eines „Unfallersatzfahrzeugs“ regelmäßig anfallende Mehrleistungen beim Kfz-Vermieter aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen (pauschalen) Aufschlag rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07, Rn. 15: OLG Köln, Urteil vom 01.08.2013 – 15 U 09/12 Rn. 64, juris). Dies setzt voraus, dass die Anmietung eines Fahrzeugs gerade in einer typischen Situation der „Unfallersatzanmietung“ geschieht, da nur dann ein kausaler Zusammenhang zwischen der Anmietung des jeweiligen Fahrzeugs und dem gerade mit Blick auf die Situation der Unfallersatzanmietung typischerweise anfallenden und pauschal kalkulierten Zusatzaufwand besteht. Demnach ist ein pauschaler Aufschlag von 20% zuzubilligen, § 287 ZPO, wenn die Vermietenden Leistungen erbringen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und die infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Als unfallbedingte Besonderheiten sind u.a. anerkannt: Das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen; das nicht endgültige Feststehen der Mietzeit; die Vorfinanzierung durch das Mietunternehmen; die Eilbedürftigkeit bzw. Notlage der Kundschaft nach dem Verkehrsunfall; erhöhter Verwaltungsaufwand und Zinsverluste aufgrund von längeren Zahlungsfristen. Dabei müssen diese Merkmale nicht kumulativ vorliegen. Es reicht, wenn eines gegeben ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.06.2015, 15 U 220/14; LG Bonn, Urteil vom 17.11.2015, 8 S 107/15). Es lagen mehrere der oben genannten Merkmale vor, so dass der Aufschlag gerechtfertigt ist. Der Geschädigte erhielt das Fahrzeug insbesondere mit unbegrenzt freier Kilometerzahl und offenem Rückgabedatum. Zudem ohne Stellen einer Kaution. In einem solchen Falle liegt ein zusätzlicher Dispositionsaufwand nahe. Die Erhöhung des Mietpreises kann in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen, dessen Höhe gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 09.01.2012 – 8 S 255/11). Auch die Zustellkosten sind ersatzfähig, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Geschädigte auf das Bringen und Holen des Fahrzeugs angewiesen war (vgl. OLG Köln Urt. v. 30.7.2013 – 15 U 212/12). Kosten für Zustellen und Abholung der Mietwagen sind nach Auffassung des Gerichts generell und innerorts ersatzfähig. Es ist den Geschädigten nicht zuzumuten, Zeit für eine umständliche Ermittlung anderer Fahrtmöglichkeiten bzw. Eigenbeschaffung aufzuwenden und dafür finanziell in Vorleistung zu gehen, wenn hierdurch die Kosten voraussichtlich nur unwesentlich und je nach örtlicher Lage gar nicht gemindert werden können. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die bei Nutzung eines Taxis entstehenden Fahrtkosten regelmäßig auch bei kürzeren Distanzen erheblich sind und die in Rechnung gestellten Kosten für Zustellung/Abholung des Mietfahrzeugs schnell erreichen bzw. übersteigen dürften (vgl. LG Bonn, Urteil vom 26.06.2009 – 15 O 7/09). Ein Abzug im Wege der Vorteilsausgleichung für ersparte Eigenaufwendungen war nicht vorzunehmen. Der Geschädigte hat ein im Vergleich zu dem beschädigten Fahrzeug klassenniedrigeres Mietfahrzeug angemietet. Mietet der Geschädigte ein klassenniedrigeres Fahrzeug an, obwohl ihm ein klassengleiches zusteht, widerspricht ein Ersparnisabzug der Billigkeit, weil der Schädiger so in doppelter Weise entlastet würde (vgl. auch BGH, NJW 2013, 1870 ff. = NZV 2013, 383 ff.; OLG Köln, Urteil vom 30.072013 – 15 U 186/12). Der Geschädigte wählte für den verunfallten Audi A4 1,8 t, welcher der Mietwagengruppe 7 zuzuordnen ist, als Ersatzfahrzeug einen VW Golf Variant (Mietwagengruppe 6). Dies hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Soweit in der Klageschrift von einem Audi A5 ausgegangen wird, ist dies ausweislich der Abtretungserklärung vom 19.03.2019 nicht der Fall. Im Ergebnis ist dies unerheblich, da auch das Modell Audi A4 der Mietwagengruppe 7 zuzuordnen ist, wovon auch die Beklagte bei ihrer Berechnung ausgegangen ist. Ausgehend von den obigen Darlegungen errechnet sich der erstattungsfähige Aufwand für den Mietwagen entsprechend den vorstehenden Ausführungen gemäß § 287 ZPO auf einen Betrag von 542,47 Euro. Dieser errechnet sich im Einzelnen wie folgt: Grundpreis 3 Tage Tagespreis Schwacke aM 305,80 101,93 Fraunhofer aM 152,16 50,72 Ar- Mittel 76,33 Winterreifen 8,55 Aufschlag unfallbedingte Auf. 20% 16,98 Gesamt Tag 101,86 Gesamt (101,86 * 4T) 407,44 + Aufschlag Zustellung/Abholung 48,24 Euro 455,86 Zzgl Mwst 542,47 Die Beklagte hat bereits eine Zahlung von 347,44 Euro geleistet. Offen bleibt ein Betrag von 195,03 Euro. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. 23. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs.1, 291 BGB. Die Klage ist der Beklagten am 23.01.2020 zugestellt worden (§ 187 BGB analog). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 S. Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin war verhältnismäßig geringfügig und hat keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. 1. Die Berufungszulassung beruht auf § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO; die streitgegenständliche Rechtsfrage der Rubrumsberichtigung hat grundsätzliche Bedeutung. Der Streitwert wird auf 199,89 Euro festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: 1. A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 2. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 3. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, X-Straße, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. 1. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Waldbröl statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Waldbröl, H-Straße, 51545 Waldbröl, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.