Urteil
15 C 42/16 – Bürgerliches Recht
Amtsgericht Waldbröl, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGM2:2016:0504.15C42.16.00
3mal zitiert
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 157,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 157,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die beklagte Haftpflichtversicherung des unstreitig allein Haftenden Unfallgegners Anspruch aus den §§ 7 I, 17 I, II StVG, § 115 I 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als notwendige Kosten effektiver Rechtsverfolgung aus einem Gegenstandswert von 6.487,50 €, mithin brutto 650,34, abzüglich bereits gezahlter 492,54 €, also in Höhe von noch 157,80 €. Maßgeblich für die Bestimmung des Gegenstandswertes ist der Wiederbeschaffungsaufwand. Denn dieser Betrag ist der nach § 249 II 1 BGB erforderliche Geldbetrag, wonach sich der Gegenstandswert des mandatierten Anwalts richtet. Rechnet der Geschädigte auf Wiederbeschaffungsbasis ab, hat er die Wahl zwischen der Anrechnung des Restwertes oder der Herausgabe der beschädigten Sache (OLG Düsseldorf r+s 2015, 470, 471). Beide Varianten betreffen lediglich die Abrechnungsmodalität (BGH NJW 2007, 67; OLG Düsseldorf aaO). Bei Verlangen des Wiederbeschaffungswertes Zug um Zug gegen Herausgabe der beschädigten Sache ist aber wie bei anderen Zug-um-Zug-Forderungen auch ersichtlich nicht nur die Differenz für den Gegenstandswert maßgeblich. Im Falle der Anrechnung des Restwertes gilt vor dem Hintergrund, dass es sich lediglich um eine andere Abrechnungsmodalität handelt, nichts anderes. Die Zinsforderung ergibt sich aus den §§ 288, 291 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 I bzw. 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 511 IV ZPO. Der Streitwert wird auf 157,80 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, X-Straße, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Waldbröl statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Waldbröl, H-Straße, 51545 Waldbröl, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.