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Beschluss

10 XVII 103/15

Amtsgericht Waldbröl, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGM2:2015:0312.10XVII103.15.00
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Leitsätze

Eine Zwangsmedikation nach § 1906 Abs. 3 BGB ist nur zulässig, sofern der Betroffene nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB in einem Krankenhaus im eigentlichen Sinne untergebracht ist. Eine Zwangsbehandlung in einer geschlossenen Heimeinrichtung, in der sich nicht rund um die Uhr ärztliches Personal aufhält, ist nicht genehmigungsfähig. Bei der Behandlung eines Betroffenen gegen dessen natürlichen Willen obliegt dem Staat ein besonderer Schutzauftrag, der sich nur durch diese Voraussetzungen erfüllen lässt.

Tenor

wird der Antrag der Betreuerin vom 05.03.2015, die Einwilligung in die zwangsweise intramuskuläre Verabreichung von Haloperidol deconat 100mg/ml, 3 ml alle 21 Tage zwecks Heilbehandlung an die Betroffene in der Einrichtung »Haus #######« zu genehmigen, zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Zwangsmedikation nach § 1906 Abs. 3 BGB ist nur zulässig, sofern der Betroffene nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB in einem Krankenhaus im eigentlichen Sinne untergebracht ist. Eine Zwangsbehandlung in einer geschlossenen Heimeinrichtung, in der sich nicht rund um die Uhr ärztliches Personal aufhält, ist nicht genehmigungsfähig. Bei der Behandlung eines Betroffenen gegen dessen natürlichen Willen obliegt dem Staat ein besonderer Schutzauftrag, der sich nur durch diese Voraussetzungen erfüllen lässt. wird der Antrag der Betreuerin vom 05.03.2015, die Einwilligung in die zwangsweise intramuskuläre Verabreichung von Haloperidol deconat 100mg/ml, 3 ml alle 21 Tage zwecks Heilbehandlung an die Betroffene in der Einrichtung »Haus #######« zu genehmigen, zurückgewiesen. Tenor: wird der Antrag der Betreuerin vom 05.03.2015, die Einwilligung in die zwangsweise intramuskuläre Verabreichung von Haloperidol deconat 100mg/ml, 3 ml alle 21 Tage zwecks Heilbehandlung an die Betroffene in der Einrichtung »Haus #######« zu genehmigen, zurückgewiesen. Gründe: I. Die Betroffene leidet seit ihrer Jugend an einer zwischenzeitlich chronifizierten Psychose die seit vielen Jahren eine nahezu durchgängige stationäre Behandlung erforderlich gemacht hat. Derzeit befindet sich die Betroffene auf Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts XY vom 17.11.2014 (Bl. 1546 der Gerichtsakte, ergänzt durch Beschluss des Amtsgerichts XY vom 27.11.2014, Bl. 1564 ff. der Gerichtsakte) in der Heimeinrichtung »Haus ######« nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB geschlossen untergebracht. Mit gleichem Beschluss vom 17.11.2014 hat das Amtsgericht XY die Anträge der Betreuerin auf geschlossene Unterbringung der Betroffenen in der Heimeinrichtung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie die Genehmigung zur ärztlichen Zwangsbehandlung in der Einrichtung gemäß § 1906 Abs. 3 BGB zurückgewiesen. Hiergegen haben die Betreuerin sowie der damalige Verfahrenspfleger Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 11.12.2014 hat das Landgericht AB die amtsgerichtliche Entscheidung hinsichtlich der zwangsweisen Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 3 BGB insoweit aufgehoben und die Zwangsmaßnahme genehmigt. Mit Beschluss vom 30.01.2015 hat das Amtsgericht XY die zwangsweise Behandlung der Betroffenen in der Heimeinrichtung auf einen erneuten Antrag der Betreuerin hin bis zum 13.03.2015 genehmigt. Das Amtsgericht XY hat das Betreuungsverfahren unter dem 30.01.2015 an das Amtsgericht CD abgegeben, das das Verfahren unter dem 06.03.2015 übernommen hat. Mit Schreiben vom 05.03.2015 (Bl. 1685 f der Gerichtsakte) unter Bezug auf die Schreiben vom 26.02.2015 (Bl. 1682 der Gerichtsakte) und 02.02.2015 (Bl. 1681 der Gerichtsakte) hat die Betreuerin erneut eine zwangsweise Behandlung durch intramuskuläre Verabreichung von Haloperidol alle 21 Tage beantragt, wobei die erste Gabe des Medikaments am 17.03.2015 erfolgen soll. In ihren Anträgen hat die Betreuerin darauf hingewiesen, dass die Betroffene im Heim ohne die Gabe des Medikaments »kaum zu führen sei«; die Betroffene sei latent aggressiv und es sei bereits zu Vorfällen gekommen. II. Der Antrag der Betreuerin auf Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme gegen den Willen der Betroffenen nach § 1906 Abs. 3 BGB war zurückzuweisen, da Voraussetzung hierfür eine geschlossene Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist, die Betroffene aber auf Grundlage von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB geschlossen untergebracht ist. Nach Auffassung des Amtsgerichts kann eine ärztliche Zwangsmaßnahme zur Heilbehandlung auch nur in einem Krankenhaus durchgeführt werden. Die Voraussetzungen der Einwilligung eines Betreuers in eine ärztliche Maßnahme gegen den natürlichen Willen des Betroffenen sind in § 1906 Abs. 3 BGB normiert. Diese Vorschrift wurde – nicht zuletzt aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug (BVerfG, Beschluss von 23.03.2011, Az.: 2 BvR 882/09, NJW 2011, 2113) – mit Wirkung zum 26.02.2013 eingefügt. Der Betreuer kann nur im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung des Betroffenen auf der Grundlage des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 unter den in Abs. 3 näher geregelten Voraussetzungen in eine ärztliche Zwangsmaßnahme einwilligen. Im Rahmen einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist eine ärztliche Zwangsmaßnahme ebenso wie in einer offenen Einrichtung unzulässig (Jürgens/ Marschner , Betreuungsrecht, 5. Auflage 2014, § 1906 BGB, Rn. 31). § 1906 Abs. 3 BGB nimmt ausdrücklich auf eine geschlossene Unterbringung nach Abs. 1 Nr. 2 Bezug, so dass systematisch eine Unterbringung auf Grundlage dieser Vorschrift Voraussetzung für eine ärztliche Zwangsbehandlung ist. Das Landgericht Lübeck hat aus diesen Gründen die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme abgelehnt (Beschluss vom 23.07.2014, Az.: 7 T 19/14, BtPrax 2014, 282); das Amtsgericht schließt sich dieser Entscheidung vollumfänglich und unter Bezug auf die dortige Begründung an: § 1906 BGB regelt in dessen Abs. 1 die Voraussetzungen einer Unterbringung und in Abs. 3 die einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme, die wiederum Voraussetzungen für eine Genehmigung nach Abs. 3a sind. Die Vorschriften sind jedenfalls teilweise deckungsgleich, was aber nicht dazu führt, dass Abs. 3 insoweit überflüssig ist. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB selbst ist keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme. Dementsprechend müssen die Vorgaben des Abs. 3 kumulativ und zusätzlich zu einer Unterbringung nach Abs. 1 Nr. 2, auf den dieser ausdrücklich Bezug nimmt, vorliegen. Dies ergibt sich auch daraus, dass nicht immer zeitgleich über die Unterbringung und die Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme zu entscheiden ist. Die Einwilligung in eine ärztlichen Zwangsmaßnahme setzt nach § 1906 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB voraus, dass zuvor versucht worden ist, den Betroffenen von der Notwendigkeit der Behandlung zu überzeugen. Dies kann aber vielfach erst nach erfolgter Unterbringung bzw. im Rahmen der Unterbringung möglich sein (LG Lübeck, a. a. O). Hieraus folgt nach Auffassung des Amtsgerichts auch, dass eine ärztliche Heilbehandlung nur im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung in einem Krankenhaus im engeren Sinne oder wenigstens in einer ähnlichen Einrichtung zulässig ist (so wohl auch Jürgens/ Marschner , Betreuungsrecht, 5. Auflage 2014, § 1906 BGB, Rn. 34, der den Begriff »Krankenhaus« verwendet). Vor der Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme gegen den natürlichen Willen des Betroffenen ist ausführlich zu versuchen, diesen hiervon zu überzeugen. Dabei ist in der Regel ein Zeitraum von mehreren Wochen, mindestens aber mehrere Tage aufzuwenden. Dieser Versuch der Überzeugungsbildung kann sinnvoll nur durch einen Arzt erfolgen. Ein Überzeugungsversuch hinsichtlich der Notwendigkeit der ärztlichen Behandlung kann damit im vorliegenden Fall schon nicht in der Heimeinrichtung, in der die Betroffene nach Angaben der Betreuerin ca. einmal im Monat Kontakt zu ihrem behandelnden Arzt hat, erfolgen. Dass auch bei der Betroffenen eine Überzeugung von der ärztlichen Maßnahme nicht von vornherein ausgeschlossen ist, folgt bereits daraus, dass die Betroffene die Medikamentengabe bisher letztlich immer durch das Pflegepersonal zuließ, wenngleich hierbei der gerichtliche Beschluss Grundlage ihrer »Einwilligung« war (siehe Stellungnahme der Betreuerin vom 09.03.2015, Bl. 1695 der Gerichtsakte). Im Übrigen hält das Amtsgericht eine Zwangsbehandlung in einer Heimeinrichtung, in der sich nicht ständig ärztliches Personal aufhält, wegen der mit der Zwangsbehandlung verbundenen Gefahren für nicht zulässig. Für einen untergebrachten Betroffenen der zusätzlich zwangsweise mediziert werden soll, gilt ein besonderer Schutzauftrag, da der Betroffene sich quasi in einem besonderen Gewaltverhältnis befindet. Bei dem Medikament Haloperidol, das im Rahmen der hier beantragten ärztlichen Zwangsbehandlung intramuskulär verabreicht werden soll, handelt es sich um ein starkes Neuroleptikum. Das Medikament ist zwar ausreichend klinisch erprobt und wird bereits seit vielen Jahren erfolgreich bei schizophrenen Symptomen, Psychosen, manischen Symptomen und psychomotorischen Erregungszuständen eingesetzt, was jedoch nicht darüber hinwegtäuschen darf, dass es hierbei auch Nebenwirkungen gibt, wie z.B. Hypotonie oder Schluck- und Schlundkrämpfe (Spätdyskinesien). Nach Auffassung des Gerichts kann den Gefahren einer ärztlichen Zwangsbehandlung nicht allein und ausschließlich über die Vorgaben des § 323 Abs. 2 FamFG entgegengetreten werden. Nach dieser Vorschrift ist zwar eine Behandlung durch einen Arzt und die Dokumentation durch diesen vorgesehen. Praktisch bedeutet dies aber, dass der Arzt die Heimeinrichtung aufsucht, die Betroffene untersucht, das Medikament verabreicht, dies dokumentiert und die Betroffene noch eine Weile überwacht. Angesichts möglicher Nebenwirkungen und der Tatsache, dass eine so genannte Depotmedikation beabsichtigt ist, dürfte dies nicht ausreichend sein. Wann etwaige Nebenwirkungen auftreten, lässt sich nicht vorhersagen. Der Wirkstoff Haloperidol wird sehr langsam abgebaut und verbleibt nach dem Absetzen noch eine lange Zeit im Körper des Patienten. Bei einer Depotmedikation ist dies natürlich auch beabsichtigt. Insoweit ist eine kurze Überwachungszeit durch den Arzt im Rahmen eines Hausbesuchs im Heim nicht ausreichend. Die strengen Voraussetzungen sind nur dann erforderlich, wenn die ärztliche Maßnahme, hier die Medikamentengabe, gegen den Willen des Betroffenen erfolgen soll. Nimmt er die Maßnahme freiwillig in Kauf, kann er auf den Schutz ständiger ärztlicher Betreuung verzichten. Wenn aber eine ärztliche Maßnahme gegen den Willen des Betroffenen auf Grundlage eines staatlichen Aktes durchgeführt werden soll, muss dem Betroffenen ein höchstes Maß an Schutz zuteilwerden. Daher sind nach Auffassung des Amtsgerichts diese Maßnahmen unabhängig von ihrer Intensität nur in einem Krankenhaus im engeren Sinne oder aber in einer ähnlichen Einrichtung, wie z.B. einem Heim mit ärztlicher Rund-um-die-Uhr-Betreuung, möglich. Erwägungen der Praktikabilität oder gar der Kostenersparnis dürfen keine Berücksichtigung finden. Zuzugeben ist zwar, dass der Betroffenen durch einen Aufenthalt in einem Krankenhaus auch Nachteile entstehen können, z.B. in Form einer Destabilisierung durch wechselnde Aufenthaltsorte, unterschiedliches ärztliches und pflegerisches Personal oder durch Wechsel von Bezugspersonen bzw. Mitbewohnern. Im Rahmen des besonderen Schutzauftrages für Betroffene, die zwangsweise einer ärztlichen Behandlung unterzogen werden sollen, spielen diese Aspekte jedoch eine eher geringere Rolle, zumal es Krankenhäuser gibt, die speziell auf die Behandlung psychiatrischer Patienten ausgerichtet sind und somit ähnliche Bedingungen wie ein Pflegeheim bieten können. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat das Gericht auf eine Beweiserhebung zur Frage der Notwendigkeit der ärztlichen Zwangsbehandlung, die nicht nur in einer Erleichterung der »Führung« der Betroffenen liegen darf, sowie auf die persönliche Anhörung der Betroffenen verzichtet, da die beantragte Zwangsbehandlung unter den gegebenen Umständen bereits aus Rechtsgründen nicht genehmigungsfähig ist. Aus den gleichen Gründen und wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Sache konnte das Gericht auch nach erfolgter Bestellung der Verfahrenspflegerin nicht auf eine Stellungnahme zuwarten, die möglicherweise erst nach Akteneinsicht erfolgen kann. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Das ist vor allem die/der Betroffene selbst. In ihrem/seinem Namen sind ferner beschwerdeberechtigt ihr/sein Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter, der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde. Im Interesse der/des Betroffenen sind schließlich beschwerdeberechtigt 1. deren/dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn die/der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, 2. eine von der/dem Betroffenen benannte Person seines Vertrauens sowie 3. der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt, soweit sie am Verfahren beteiligt worden sind. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - CD, H-Straße, AS schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Der Betroffene kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist. Die Beschwerde kann von allen Beschwerdeberechtigten auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - CD eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Tages.