Urteil
16 C 421/23
AG Völklingen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGVOELK:2024:0621.16C421.23.00
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Leitsätze
1. Die beweisbelastete Partei braucht dem Gegner aufgrund des Rechtsgedankens des § 445 Abs. 2 ZPO nicht den Gegenbeweis zu ermöglichen, ohne sich dem Vorwurf der Beweisvereitelung auszusetzen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 – III ZR 239/06).(Rn.14)
2. Der Eigentümer kann auch gegen den mittelbaren Besitzer auf Herausgabe und nicht nur auf Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Besitzmittler klagen.(Rn.19)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, das Pferd … an den Kläger herauszugeben.
2. Der Beklagten wird eine Frist zur Herausgabe von 2 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 4000 € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die beweisbelastete Partei braucht dem Gegner aufgrund des Rechtsgedankens des § 445 Abs. 2 ZPO nicht den Gegenbeweis zu ermöglichen, ohne sich dem Vorwurf der Beweisvereitelung auszusetzen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 – III ZR 239/06).(Rn.14) 2. Der Eigentümer kann auch gegen den mittelbaren Besitzer auf Herausgabe und nicht nur auf Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Besitzmittler klagen.(Rn.19) 1. Die Beklagte wird verurteilt, das Pferd … an den Kläger herauszugeben. 2. Der Beklagten wird eine Frist zur Herausgabe von 2 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 4000 € vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Gericht nach § 23 Nr. 1 GVG sachlich und nach § 12 ZPO örtlich zuständig, denn die Parteien streiten um Forderungen mit einem Geldeswert von nicht mehr als 5000 € und die Beklagte hat ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Gerichts, nämlich nach § 13 ZPO an ihrem Wohnsitz in …. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 4 der Verordnung (EU) Nr.1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen bzw. einer analogen Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit. Der Antrag auf Fristsetzung ist nach § 255 Abs. 1 ZPO zulässig (BGH, Urteil vom 18. März 2016 – V ZR 89/15, BGHZ 209, 270). Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Herausgabe des Fohlens und die begehrte Fristsetzung verlangen. Der Anspruch auf Herausgabe des Fohlens ergibt sich aus Art. 2276 Abs. 2 CC. Die Regelung ist als lex rei sitae anwendbar, denn das deutsche Recht verweist in Art. 43 Abs. 1 EGBGB auf das Recht der Belegenheit. Das französische Recht nimmt diese Gesamtverweisung (Art. 4 EGBGB) an, denn aus Art. 3 Abs. 2 CC wird in einer weiten Auslegung allgemein geschlossen, dass auf das Recht an Sachen die lex rei sitae anwendbar ist (Gutmann, Droit international privé, 4. Auflage, Paris 2004, Rn. 203). Das streitgegenständliche Fohlen befindet sich in Frankreich. Nach der genannten Vorschrift kann der Kläger die Herausgabe verlangen, denn er ist Eigentümer des Fohlens und hat es in den letzten drei Jahren verloren. Der Verlust ist spätestens dadurch eingetreten, dass bei der Geburt des Fohlens die Inhaberin der französischen Pferdepension, die Zeugin X, nicht ihn, sondern die Beklagte als Berechtigte anerkannt hat und seither den Besitz an die Beklagte vermittelt, wodurch er spätestens mit der Trennung von der Stute seinen Besitz verloren hat. Die Zeugin X war nicht selbst Besitzerin, sondern nach dem maßgeblichen französischen Recht als ein „détenteur à titre précaire“ anzusehen (vgl. Sonnenberger/Schweinberger, Einführung in das französische Recht, 2. Auflage, Darmstadt 1986, Rn. 50), der dogmatisch eher dem Besitzdiener im deutschen Recht entspricht. Der Begriff des Verlustes im Sinne von Art. 2276 Abs. 2 CC ist weit zu verstehen; für ihn genügt jeder unfreiwillige Besitzverlust (vgl. RG, Urteil vom 7. Mai 1880 – II 161/79, RGZ 1, 415 zum damaligen Art. 2279 Abs. 2 CC). Der Besitzverlust ist auch dann – wenn auch ggf. früher – eingetreten, wenn die Zeugin X, wie sie es bekundet hat, nicht für den Kläger, sondern seinen Sohn besessen hat. Der Kläger ist Eigentümer des Fohlens, denn er war zum Zeitpunkt seiner Trennung von der Stute Eigentümer der Stute. Nach Art. 546, 548 CC erwirbt nämlich der Eigentümer einer Sache alles, was die Sache produziert. Der Kläger ist Eigentümer der Stute, denn er hat das Eigentum im Zuge des Tausches mit … erlangt. Das steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Aussage der Zeugin Y fest, die glaubhaft bekundet hat, die Stute sei vor rund 15 Jahren in Erfüllung eines Tausches verschiedener Tiere auf den Hof des Klägers gelangt und werde seither in seinem Bestand geführt, auch etwa in steuerlicher Hinsicht. Sie war als Zeugin und nicht etwa als Partei zu vernehmen, denn ihre Aussage bezog sich insbesondere auf Ereignisse, die vor ihrer Bestellung als Betreuerin erfolgt sind. Ihrer Aussage widersprechen die Angaben der Beklagten in ihrer informatorischen Anhörung, wonach die … nicht dem Kläger, sondern seinem Sohn die Stute geschenkt habe. Die Beklagte war jedoch offenbar nicht bei der Schenkung an den Sohn des Klägers dabei, weswegen sie allenfalls Angaben vom Hörensagen treffen konnte, vermittelt durch den Sohn des Klägers, über dessen charakterliche Mängel sie sich so umfangreich geäußert hat, dass es wenig naheliegt, dass er eine verlässliche Gewährsperson für die Ereignisse vor 15 Jahren ist. Die Aussagen der übrigen Zeuginnen waren insoweit unergiebig. Ihre Aussagen berichten ebenfalls nur das, was der Sohn des Klägers der Beklagten mitgeteilt hat. Auch sie waren beim Eigentumserwerb nicht dabei. Zudem besteht ein Widerspruch in den Angaben der Beklagten, denn wenn sie vom Eigentum des Sohnes des Klägers an der Stute ausgeht, erscheint nicht recht ersichtlich, weswegen sie gleichwohl das Fohlen nicht von ihm, sondern dann doch von dem Kläger geschenkt bekommen haben will. Das ergibt insbesondere dann einen Sinn, wenn sie letztlich doch vom Eigentum des Klägers und nicht seines Sohnes ausgeht. Zulasten des Klägers ist nach § 286 ZPO nicht von einer Beweisvereitelung hinsichtlich des Gegenbeweises auszugehen, weil der Kläger der Beklagten nicht die Ladung der Zeugin … durch Angaben einer ladungsfähigen Anschrift ermöglicht hat. Die Mitwirkungspflicht des Beweisgegners, wie sie sich aus der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 – III ZR 239/06) ergibt, hat jedenfalls ihre Grenze in den Voraussetzungen von § 445 ZPO. Nach dem Beibringungsgrundsatz ist es an jeder Partei, die für sie günstigen Beweismittel zu benennen. Für die Parteivernehmung besteht eine Ausnahme, dass der Gegner ggf. zur Beweisführung genutzt werden kann. Das hat jedoch seine Grenzen dort, wo das Gericht bereits vom Gegenteil überzeugt ist, denn eine Partei soll nicht gezwungen werden, den eigenen Erfolg bei der Beweisführung wieder zu vernichten (vgl. Zöller/Greger, 35. Auflage, Köln 2024, § 445 ZPO, Rn. 4). Die Situation bei der Parteivernehmung des Gegners ähnelt der Interessenlage bei der Mitwirkung beim Antritt des Zeugenbeweises durch den Gegner, weswegen die Regelung des § 445 Abs. 2 ZPO darauf übertragen werden kann. Danach musste der Kläger nicht zur Mitteilung weiterer Details zur Zeugin … verpflichtet werden. Zudem erscheint es plausibel, dass die Betreuerin des Klägers, die schließlich die Einzige ist, die insoweit auf Klägerseite Angaben machen kann, nicht nur nicht bereit war, keine näheren Details zur Person dieser Zeugin zu nennen, sondern auch schlicht dazu nicht in der Lage war. Der Beklagten musste auch keine weitere Fristverlängerung zum ordnungsgemäßen Beweisantritt hinsichtlich der Zeugin … gewährt werden. Die Frist war bereits mehrmals verlängert worden. Die Entscheidung über die weitere Verlängerung durfte auch in der Endentscheidung erfolgen (vgl. Zöller/Feskorn, 35. Auflage, Köln 2024, § 225 ZPO Rn. 5). Eine Entscheidung vor Fristablauf war nicht mehr möglich, weil das Verlängerungsgesuch wie auch schon zuvor erst am Tag des Fristablaufs erfolgte und eine Anhörung des Gegners nach § 225 Abs. 2 ZPO erforderlich war. Schließlich ficht die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB für das Eigentum des Klägers, denn er hatte die Stute zum Eigenbesitz erworben, denn er hat sie in seinem Bestand geführt. Die Vorschrift des § 1006 BGB ist nach Art. 43 Abs. 1 EGBGB anwendbar, denn zum Zeitpunkt des möglichen Eigentumserwerbs befand sich die Stute in Deutschland. Wäre sein Sohn Eigentümer geworden, dann wäre zu erwarten gewesen, dass er sie wie ein Eigentümer besitzt, d.h. für ihren Unterhalt aufkommt und etwa einen Stall für sie anmietet. Tatsächlich war sie aber auf dem klägerischen Hof, so als würde sie dem Hof und nicht dem Sohn des Klägers gehören. Der Kläger hat sein Eigentum an der Stute auch nicht dadurch verloren, dass er sie in die Pferdepension gegeben hat. Zwar folgt nach Art. 2276 Abs. 1 CC das Eigentum dem Besitz, doch wer eine Sache verwahrt, wie der Wirt beim Pferdepensionsvertrag (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2006 – 13 U 138/05), ist kein Besitzer, sondern nach dem Verständnis des französischen Rechts ein Besitzdiener oder „détenteur à titre précaire“ (vgl. Sonnenberger/Schweinberger, Einführung in das französische Recht, 2. Auflage, Darmstadt 1986, Rn. 50). Dem steht nicht entgegen, dass nach der Vorstellung der Zeugin X nicht der Kläger selbst, sondern der Sohn des Klägers die Stute in ihre Pferdepension gegeben hat, denn jedenfalls erfolgte der Erwerb des Gewahrsams an der Stute durch die Zeugin X nicht zum Zwecke des Eigentumserwerbs. Umgekehrt erfolgte ein Eigentumserwerb am Fohlen zugunsten der Beklagten nicht durch die Vereinbarung einer Schenkung mit dem Kläger gemäß § 956 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. Art. 547 CC in Verbindung mit Art. 938, 1138 CC. Unabhängig davon, ob die fehlende notarielle Form (§ 518 Abs. 2 BGB bzw. Art. 931 CC) des von der Beklagten behaupteten Schenkungsversprechen auch ohne weiteren Publizitätsakt oder Vermögensverfügung als geheilt anzusehen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Juli 2005 – X ZR 92/03; OLG Frankfurt, Urteil vom 24. November 2010 – 4 U 92/10), war das Schenkungsversprechen nämlich nichtig, denn die Betreuerin des Klägers konnte nach dem damals geltenden Betreuungsrecht (§§ 1908i Abs. 2, 1804 BGB a.F.) ein solches Schenkungsversprechen nicht abgeben. Auch nach dem gegenwärtigen Betreuungsrecht (§ 1854 Nr. 8 BGB n.F.) wäre die Schenkung nur mit Zustimmung des Betreuungsgerichts wirksam, an der es hier fehlt. Deutsches Betreuungsrecht ist anwendbar, denn der Kläger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Das ergibt sich aus Art. 7 EGBGB, sowie entsprechend aus den Regeln des Haager Erwachsenenschutz-Übereinkommens, dem Deutschland und Frankreich angehören. Auch in der Schilderung der Beklagten in ihrer informatorischen Anhörung erfolgte die Schenkung nämlich nicht durch den Kläger selbst, sondern allenfalls durch seine Betreuerin. Aufgrund der bereits erwähnten Rechtsfigur des „détenteur à titre précaire“ (vgl. Sonnenberger/Schweinberger, Einführung in das französische Recht, 2. Auflage, Darmstadt 1986, Rn. 50) ist die Beklagte jedenfalls als Besitzerin des Fohlens anzusehen, denn die Wirtin der Pferdepension, die Zeugin X, hat das Fohlen nach eigenem Bekunden für die Beklagte im Gewahrsam. Auch nach deutschem Verständnis könnte die Beklagte unmittelbar auf Herausgabe in Anspruch genommen werden, selbst wenn sie nur mittelbare Besitzerin ist (vgl. zur Einordnung des Pferdepensionsvertrags neben OLG Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2006 – 13 U 138/05: auch BGH, Urteil vom 12. Februar 2020 – XII ZR 61/19; Urteil vom 20. Juni 1990 – VII ZR 182/89). Müsste der Eigentümer bei einer Klage gegen einen mittelbaren Besitzer auf Abtretung des Herausgabeanspruchs klagen, liefe er Gefahr bei einer Rückgabe der Sache durch den Besitzmittler an den Beklagten nach Abschluss des Rechtsstreits einen wertlosen Titel erfochten zu haben (vgl. Jauernig/Berger, 19. Auflage, München 2023, § 985 BGB, Rn. 5). Die Beklagte kann dem Kläger auch nicht ihre auf das Fohlen getätigten Verwendungen entgegenhalten. Ein solches Recht ergibt sich nicht aus Art. 548 CC, denn die von ihr angeführten Verwendungen sind nicht zur Produktion des Fohlens aufgewandt worden und die Beklagte war keine gutgläubige Besitzerin der Stute. Nach der Vorschrift muss der Eigentümer, der vom gutgläubigen Besitzer einer Sache die Herausgabe der Sache mit den Früchten verlangt, diesem die Herstellungsaufwendungen ersetzen. Die in der Vorschrift ausdrücklich genannten Kosten fürs Pflügen und für die Aussaat sind jedoch nicht mit den Verwendungen vergleichbar, die die Beklagte erwähnt hat. Ihnen würden vielmehr etwa die Deckungskosten entsprechen, die die Beklagte aber nicht getragen hat. Auch nach § 1000 BGB könnte die Beklagte ihre Verwendungen dem Kläger nicht entgegenhalten, denn die von der Beklagten geltend gemachten Verwendungen für die Pferdepension usw. sind zwar möglicherweise notwendige Verwendungen zum Erhalt des Fohlens, wie Pflege- und Fütterungskosten, doch sind sie nach §§ 994 Abs. 1 Satz 2, 995 Satz 2 BGB auf die Zeit beschränkt, in der sie auch den Besitz des Fohlens genoss. Die genannten Vorschriften sind wegen der Belegenheit der Sache ohnehin nicht anwendbar, da sich auch die Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis gemäß Art. 43 Abs. 1, 4 Abs. 2 EGBGB mit Art. 3 Abs. 2 CC nach der lex rei sitae richten. Aber auch aus dem französischen Recht ergibt sich kein Verwendungsersatzanspruch. Ein derartiger Anspruch ist von der Rechtsprechung unter dem Stichwort „théorie des impenses“ entwickelt worden. Bei den genannten Aufwendungen handelt es sich jedoch nicht um Verwendungen im Sinne der „théorie des impenses“, sondern um Kosten des laufenden Unterhaltes („dépenses d'entretien courant“), die wie im deutschen Recht ohne Ersatz bleiben. Es erscheint ohnehin zweifelhaft, ob diese Verwendungen allein durch ihre Erwähnung streitgegenständlich geworden sind. Andere Gründe, aus denen der klägerische Anspruch ausgeschlossen sein könnten, sind nicht ersichtlich. Der Kläger kann auch die Fristsetzung verlangen, denn sie hat für etwaige Ansprüche wegen einer verspäteten Herausgabe Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2016 – V ZR 89/15, BGHZ 209, 270). Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 2500 € festgesetzt, denn das ist das Interesse des Klägers an der Rechtsverfolgung im Sinne von § 3 ZPO. Die Festsetzung orientiert sich an dem Preis für ein Pferd wie das Fohlen. Für die Fristsetzung ist wegen wirtschaftlicher Identität mit dem Herausgabeanspruch der Streitwert nicht zu erhöhen (Zöller/Greger, 35. Auflage, Köln 2024, § 255 ZPO Rn. 6). Der Kläger war Inhaber einer Pferdezucht. Nach einem Reitunfall stand er unter Betreuung seiner Ehefrau. Auf dem Hof arbeitete sein Sohn und dessen damalige Lebensgefährtin, die Beklagte. Es befand sich auch die Stute … (hiernach Stute) auf dem Hof. Der Kläger verfügte über die Eigentumsurkunde der Stute. Sie wurde künstlich befruchtet und nach Frankreich gebracht, wo sie ein Fohlen … (hiernach Fohlen) gebar. Der Kläger behauptet, dass die Stute in Folge eines Tauschs von Pferden mit Freunden vor 15 Jahren vor seinem Reitunfall sein Eigentum geworden sei. Er beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe ihr das Fohlen vor der Geburt des Fohlens geschenkt. Das Gericht hat die Beklagte informatorisch gehört, sowie Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen X, Y und Z.