Urteil
6 Ds 33 Js 2222/19
AG Villingen-Schwenningen, Entscheidung vom
9Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Upload von kinderpornographischem Material auf einen Server des Unternehmens Google im Rahmen eines nicht-öffentlichen „Google Photos“-Accounts ist nicht als Verbreiten von Kinderpornographie strafbar. (Rn.49)
2. Ein solcher Speicher ist nicht mit einem Browser-Cache vergleichbar. Selbiges gilt für den Medien-Ordner einer Messenger-App (hier: Telegram). (Rn.48)
(Rn.53)
3. Für den Nachweis einer Straftat gem. § 184c Abs. 3 StGB ist es erforderlich, das Alter der abgebildeten Person zu bestimmen - jedenfalls muss nachgewiesen sein, dass die abgebildete Person noch nicht volljährig ist. Dies kann im Einzelfall durch Sachverständigengutachten erfolgen. Ein Rückgriff auf den Maßstab der „Offensichtlichkeit“ oder alternativ auf eine „noch fast kindliche Wirkung“ kann nicht erfolgen. Hierdurch würde die Objektivierbarkeit des Nachweises entfallen, sondern der Beweismaßstab in das subjektive Belieben des Gerichts gestellt. (Rn.36)
(Rn.44)
Tenor
Der Angeklagte L wird wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften und Besitzes jugendpornographischer Schriften zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten
verurteilt.
Die Einziehung des Mobiltelefons Huawei wird angeordnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 184 b Abs. 3 Var. 2, Abs. 6, 184 c Abs. 3, 6, 53, 74 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Upload von kinderpornographischem Material auf einen Server des Unternehmens Google im Rahmen eines nicht-öffentlichen „Google Photos“-Accounts ist nicht als Verbreiten von Kinderpornographie strafbar. (Rn.49) 2. Ein solcher Speicher ist nicht mit einem Browser-Cache vergleichbar. Selbiges gilt für den Medien-Ordner einer Messenger-App (hier: Telegram). (Rn.48) (Rn.53) 3. Für den Nachweis einer Straftat gem. § 184c Abs. 3 StGB ist es erforderlich, das Alter der abgebildeten Person zu bestimmen - jedenfalls muss nachgewiesen sein, dass die abgebildete Person noch nicht volljährig ist. Dies kann im Einzelfall durch Sachverständigengutachten erfolgen. Ein Rückgriff auf den Maßstab der „Offensichtlichkeit“ oder alternativ auf eine „noch fast kindliche Wirkung“ kann nicht erfolgen. Hierdurch würde die Objektivierbarkeit des Nachweises entfallen, sondern der Beweismaßstab in das subjektive Belieben des Gerichts gestellt. (Rn.36) (Rn.44) Der Angeklagte L wird wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften und Besitzes jugendpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Einziehung des Mobiltelefons Huawei wird angeordnet. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen. Angewandte Vorschriften: §§ 184 b Abs. 3 Var. 2, Abs. 6, 184 c Abs. 3, 6, 53, 74 StGB I. Der geschiedene Angeklagte hat 3 erwachsene Kinder. Mit diesen hat er ca. einmal pro Monat Kontakt. Er bezeichnet sich selbst als Autor und Publizist, darüber hinaus arbeitet er als Verkäufer in einem Tabakwarenladen. Die Beschäftigung besteht erst seit wenigen Monaten. Die letzte Arbeitsstelle verlor der Angeklagte. Er bezieht 1300 € netto. Ein Hobby, dessentwegen er in einem Verein oder einer vergleichbaren Struktur integriert wäre, hat er nicht. Er hat 50.000 € Steuerschulden auf die er monatlich 50 € abbezahlt. 2015 hatte er einen mittleren Schlaganfall, weswegen er regelmäßig Herzmedikation einnehmen muss. Deswegen trinkt er keinen Alkohol, raucht aber trotzdem. Mit Betäubungsmitteln hat er keinen Kontakt. Eine psychotherapeutische Behandlung wegen Pädophilie hat bisher nicht stattgefunden. Der Angeklagte ist vielfach vorbestraft. Sein Bundeszentralregister weist 24 Eintragungen seit 1983 auf. Dabei handelt es sich vorwiegend um verschiedene Vermögensdelikte. Er verbüßte bereits mehrere Haftstrafen. Darüber hinaus fiel er wiederholt wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung auf: 23.9.1985: Amtsgericht Donaueschingen, Vornahme homosexueller Handlungen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in 2 Fällen, 7 Monate Freiheitsstrafe, Haftstrafe zu Bewährung ausgesetzt, Strafaussetzung widerrufen. 7.12.2005: Amtsgericht Villingen-Schwenningen, versuchter sexueller Missbrauch von Kindern, 30 Tagessätze zu je 30 € Geldstrafe. 1.8.2014: Landgericht Konstanz, sexueller Missbrauch von Jugendlichen in 7 Fällen, ein Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe, Strafvollstreckung erledigt am 12.10.2016, Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung der Strafe bis 11.10.2020, Bewährungshelfer bestellt. Zuletzt fiel der Angeklagte erneut wegen eines Vermögensdelikts auf: 29.9.2017: Amtsgericht Villingen-Schwenningen, Diebstahl, 45 Tagessätze zu je 40 € Geldstrafe. II. 1. Am 11.12.2018 um 20:13 Uhr lud der Angeklagte unter Nutzung der IP-Adresse ... mittels seines Mobiltelefons Huawei (Beschlagnahmeverzeichnis Ziff. 4) bei dem Diensteanbieter „Google Photos“ eine kinderpornographische Bilddatei mit dem Dateinamen 0-IMG_...-….jpg auf seinen als privat eingestellten Google-Account hoch. Er war sich dabei bewusst, dass die Datei dort gespeichert würde und wollte dies, um sie in der Zukunft erneut ansehen zu können. Die Datei zeigt einen maximal 10 bis 12-jährigen Jungen nackt auf einem Campingstuhl sitzend bei der posierenden Zurschaustellung seines entblößten erigierten Geschlechtsteils. Dies erkannte der Angeklagte. 2. Im Rahmen der am 14.2.2019 erfolgten Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten in der ... Straße … in … Villingen-Schwenningen wurde unter anderem das oben genannte Mobiltelefon Huawei (Beschlagnahmeverzeichnis Ziff. 4) aufgefunden und sichergestellt. Auf diesem Mobiltelefon befand sich eine jugendpornographische Bilddatei mit dem Dateinamen …_....jpg in dem Ordner userdata/Root/media/0/Telegram/Telegram. Diese Datei zeigt einen gesichert minderjährigen Jungen, wahrscheinlich im Alter von 14-16 Jahren, nackt auf einem Bürostuhl sitzend bei der pulsierenden Zurschaustellung seines entblößten erigierten Geschlechtsteils. Dass die abgebildete Person zumindest minderjährig ist, nahm der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf. Dass diese auf seinem Gerät gespeichert ist, wusste der Angeklagte. III. 1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten. Darüber hinaus ergeben sie sich aus dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug. 2. Die Feststellungen zur Sache ergeben sich aus den vielfältigen, in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln. Dies sind die Aussage des Zeugen KHK K, des sachverständigen Zeugen R, das schriftliche und mündlich erläuterte Sachverständigengutachten des Altersgutachters Dr. med. M, die in Augenschein genommenen Lichtbilder im Sonderband und die Verlesung der Seite 1 des Extraktionsberichts im Sonderband, der Aktenseiten 13 ff., 55 ff., 65, 79, 81, 85 und 99 ff. Schließlich wurde bei der Beweiswürdigung die verlesene Aktenseite 279 berücksichtigt. 2.1. Die Angaben des Angeklagten konnten vorliegend nur teilweise berücksichtigt werden. Sie sind in weiten Teilen unglaubhaft oder widerlegt: Die Angaben des Angeklagten sind unglaubhaft. Es fehlt ihnen an entsprechenden Glaubhaftigkeitsmerkmalen. Der Angeklagte hält seine Ausführungen vage und versucht weitestgehend, überprüfbare Details zu vermeiden. Beispielsweise führt er an, das Bild Tat Z. 1 von einem nicht namentlich benannten Unbekannten über Instagram erhalten zu haben. Er bezeichnet diesen als „vermeintlichen User“. Soweit er dies nicht vermeiden kann, können diese Angaben wie im Folgenden zu zeigen sein wird, als widerlegt angesehen werden. Die Aussage des Angeklagten ist in sich inkonsistent. Am ersten Hauptverhandlungstag teilt der Angeklagte mit, er habe ein automatisches Back-up eingestellt, das dazu führte, dass Bilder automatisch auf Google hochgeladen werden. Am zweiten Verhandlungstag, konfrontiert mit der Aussage des sachverständigen Zeugen R, ergänzt er plötzlich, dass er die Einstellungen geändert hätte, nachdem Google sein Konto gesperrt hätte. Diese bereits in sich unschlüssige Angabe – die Einstellungen eines gesperrten Kontos lassen sich nicht ändern – zeigt auch einen radikalen Wechsel des Einlassungsinhalts. Selbiges gilt für die Angaben zum Bild Z. 2: Hier lässt sich der Angeklagte zuerst ein, es würde einen 19-jährigen Jungen zeigen. Am zweiten Hauptverhandlungstag reicht der Angeklagte ein Profil des angeblich Abgebildeten der Dating-Seite „gayRomeo“ zur Akte (Aktenseite 279), das als Alter des Abgebildeten 22 ausweist. Soweit der Angeklagte ausführt, er habe das Bild Z. 1 über sein Mobiltelefon erhalten, kann dies nachvollzogen und als wahr betrachtet werden – dies ergibt sich, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, auch aus anderen Beweismitteln. Selbiges gilt für die Angabe des Angeklagten, das Bild Z. 2 via Telegram erhalten zu haben. Er habe hierzu einen Link gesendet bekommen, der auf die App Telegram weiterleitet. Er habe erkannt, dass das Bild einen Jungen unter 14 Jahren darstellt. Dies ist glaubhaft und steht in Einklang mit anderen eingeführten Beweismittel. Auch soweit der Angeklagte mitteilt, er habe beide Bilder gesehen, sodass er sich bewusst war, diese Bilder erhalten zu haben, ist die Aussage des Angeklagten glaubhaft, nachvollziehbar und mit den übrigen Beweismitteln in Einklang zu bringen. Schließlich kann den Feststellungen zugrunde gelegt werden, dass der Angeklagte mitteilt, dass sein Google-Konto nach dem Upload des Bildes Z. 1 durch Google gesperrt worden ist. Im Übrigen ist die Aussage des Angeklagten zur Überzeugung des Gerichts vorsätzlich unwahr. Der Angeklagte lässt sich bezüglich des Bildes Tat Z. 1 dahingehend ein, die Abbildung des 10 bis 12-jährigen Jungen von einer unbekannten Person unaufgefordert über die Social-Media-Plattform Instagram erhalten zu haben. Er habe das Bild nicht haben wollen und diese Person sofort gesperrt. Er habe das Bild nicht gespeichert, sondern sofort die Kommunikation abgebrochen. Er könne sich nicht erklären, wie das Bild auf die Plattform „Google Photos“ hochgeladen worden sein könnte. Dies könne sich nur durch eine automatische Datensicherung („Back-Up&Sync“) erklären lassen. Diese habe er scheinbar aktiviert. Wie bereits oben erwähnt, ändert er diese Einlassung im 2. Verhandlungstag dahingehend, dass er diese Einstellung im Nachhinein geändert habe. Er habe, nachdem er feststellte, dass Google sein Konto gesperrt habe, sofort Polizei und Staatsanwaltschaft von diesem Vorfall in Kenntnis gesetzt. Im 2. Verhandlungstag teilt er mit, dies habe er per E-Mail gemacht, allerdings nicht, an wen er geschrieben habe. Er habe keinerlei Reaktion, weder von Polizei noch Staatsanwaltschaft, erhalten. Bezüglich des Bildes Tat Z. 2 lässt sich der Angeklagte dahingehend ein, dass es eine Person wahlweise im Alter von 19 oder 22 Jahren zeige. Er habe das Bild von einem „t“, dies ist eine Aliaspersonalie auf der Dating-Plattform „gayRomeo“, erhalten. Das Bild zeige genau diese Person. Auf dieser Plattform würden Alterskontrollen stattfinden. Die Altersangaben der Nutzerprofile würden überprüft werden. Wenn Profilbilder Profilen beigelegt würden, die zu jung wirkten, würden so genannte „Supportuser“, also Administratoren, Ausweise anfordern. Man könne sich dementsprechend auf die Altersangaben verlassen. Bilder, die über einen Chat-Raum gesendet würden, würden allerdings nicht überprüft. 2.2. Diese Angaben des Angeklagten sind in vollem Umfang widerlegt. Vielmehr ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass sich die beiden Sachverhalte wie oben geschildert zugetragen haben. Dies basiert auf den folgenden Beweismitteln: 2.2.1. Die Eigenschaften des Bildes Z. 1 wurden im Wege der Inaugenscheinnahme eingeführt. Es handelt sich dabei um die 1. unpaginierte Seite des Sonderbandes, die mit dem Dateinamen des Bildes bezeichnet ist. Es wird in vollem Umfang auf das Bild Bezug genommen. Dieses zeigt einen Jungen, der in unnatürlicher, auf dem Stuhl nach vorne gerückter Haltung in einem Campingstuhl halb sitzt, halb liegt. Hierdurch ist sein erigiertes Geschlechtsteil prominent hervorgehoben. Er blickt das Geschlechtsteil an und seine linke Hand ruht in seinem Schritt. Die Körperproportionen sind erkennbar kindlich, auch das Geschlechtsteil ist erkennbar noch nicht ausgereift. Zwar befindet sich das Kind in sitzender Haltung, jedoch lässt sich dem Bild entnehmen, dass es in aufrechter Haltung geschätzt kaum größer als 1,20 m ist. Die Gesichtszüge des Kindes lassen sich des Winkels wegen nur erahnen, allerdings sind deutlich gewölbte Backen zu erkennen. Insgesamt erscheint das Bild als eine Darstellung eines deutlich minderjährigen, das 14. Lebensjahr keinesfalls überschrittenen, ca. 10 bis 12-jährigen Jungen. Dass das oben genannte Bild auf Google Photos hochgeladen wurde ergibt sich aus den im Wege der Verlesung eingeführten Aktenseiten 13 ff., insbesondere belegen diese, dass zum Hochladen die oben genannte IP-Adresse genutzt wurde und diese auf den Angeklagten registriert ist. Bei Google wird der Angeklagte als „C-LA“ (Aktenseite 29) geführt – dies ist ein Alias des Angeklagten. Darüber hinaus ist der Account auf die Mobilfunknummer ... registriert und die E-Mail-Adresse cla@abc.com hinterlegt. Die E-Mail-Adresse ist dem Angeklagten bereits durch den integrierten Namen zuzuordnen. Schließlich belegen diese (Aktenseite 33), dass das Bild bei „Google Photos“ gespeichert wurde. Die IP-Adresse ... ist, wie durch die im Wege der Verlesung eingeführte Aktenseite 49 nachweislich ist, auf eine E-Mail-Adresse U@abc.de angemeldet. Dieser E-Mail-Adresse kann, wie durch die im Wege der Verlesung eingeführte Aktenseite 55 nachweislich ist, der Kundennummer ... des L mit der Mobilfunknummer ... zugeordnet werden. Auch das Geburtsdatum stimmt mit dem des Angeklagten überein. Es ist des Weiteren eine zusätzliche E-Mail-Adresse des Angeklagten unter Verwendung seines Alias angegeben. Die Einlassung, dass der Angeklagte das Bild nicht selbst hochgeladen habe, sondern es sich um einen automatischen Upload handelte, konnte durch die Aussage des sachverständigen Zeugen R widerlegt werden. Weder an der Glaubwürdigkeit des Zeugen noch an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage bestehen Zweifel. Er hat kein Interesse den Angeklagten übermäßig zu belasten – ein solches hat er auch nicht gezeigt – und trug seine Ausführungen dementsprechend nüchtern und sachlich vor. Diese waren in sich nachvollziehbar und schlüssig, insbesondere legte er offen, wenn er keine Erkenntnisse gewinnen konnte oder Fragen offen blieben. Der Zeuge gab an, er habe auf Nachsuchen des Gerichts das Mobiltelefon des Angeklagten ausgewertet und insbesondere die Einstellungen überprüft. Die App „Google Photos“, die einzige Galerie-App auf dem Mobiltelefon des Angeklagten konnte noch geöffnet werden. Hier war die Funktion „Back-Up&Sync“, also die automatische Datensicherungsfunktion, mit der Bilder vom Gerät automatisch auf den Server von Google hochgeladen werden, ausgeschaltet. Dementsprechend war es für jedes Bild erforderlich, dieses manuell auf den Server von Google hochzuladen. Der Zeuge teilte mit, auf Google Photos habe im Grundsatz nur der Nutzer selbst Zugriff. Die Plattform sei nicht öffentlich, jedoch könnten einzelne Bilder aktiv für andere Nutzer freigegeben werden. Ob dies bei dem vorliegenden Bild der Fall gewesen sei, könne er jetzt nicht mehr nachvollziehen. Weiterhin führte er aus, dass im Nachhinein nicht nachvollzogen werden kann, ob Einstellungen zwischenzeitlich geändert wurden. Allerdings sagte er, dass die Funktion „Back-Up&Sync“ zu den Einstellungen gehört, die durch das Gerät bei Einrichtung desselben aktiv abgefragt werden. Der Nutzer muss also selbst entscheiden, ob er automatischen Daten-Upload will oder nicht. Darüber hinaus versuchte der Zeuge den Instagram-Account des Angeklagten auf dem Gerät zu überprüfen. Allerdings waren alle Social-Media-Accounts, darunter auch Instagram, auf dem Gerät abgemeldet, sodass ein Zugriff auf Chat-Nachrichten des Angeklagten nicht erfolgen konnten. Allerdings überprüfte der Zeuge auf einem Vergleichsgerät, welche Möglichkeiten bestehen, um Bilder über Instagram zu senden. Er führte aus, dass es zum einen die Option gibt, ein Bild durch Klicken auf das „Bild-Symbol“ herzustellen und einer anderen Person direkt zu senden. Diese erhält dann nur eine Benachrichtigung, dass ihr ein Bild gesendet werden soll. Diese kann sie anklicken, um ein Vorschaubild zu erhalten und die Nachricht wahlweise entgegennehmen oder ignorieren. Nach 2-maligen Anklicken der Benachrichtigung kann das Bild nicht mehr abgerufen werden. Darüber hinaus kann aus der Galerie des Mobiltelefons ein bestehendes Bild gesendet werden. Dies erhält der Adressat unmittelbar. Allerdings wird in keinem von beiden Fällen das gesendete Bild automatisch auf dem Empfangsgerät gespeichert. Vielmehr muss der Adressat des Bildes aktiv das Bild lang anklicken und dann in einem Dropdown-Menü Bild speichern wählen. Nur dann wird das Bild auf dem Mobiltelefon hinterlegt. Die Einlassungen des Zeugen widerlegen die Angaben des Angeklagten: Es ist unmöglich, dass der Angeklagte nicht wusste, dass er die Funktion „Back-Up&Sync“ eingeschaltet hatte und sie im Nachhinein, nach Sperre des Google-Accounts, ausschaltete. Die Einlassung des Angeklagten hierzu ist paradox. Entweder hatte der Angeklagte bei Einrichtung des Gerätes diese Funktion bewusst angeschaltet – dann konnte er von ihr nicht im Nachhinein überrascht gewesen sein – oder er hatte die Funktion schon immer ausgeschaltet, was die Variante des Angeklagten widerlegt, das Bild sei automatisch hochgeladen worden. Sogar sollte man unterstellen, dass der Angeklagte vergaß, diese Funktion zu haben, sind durch die Angaben des TB R die Einlassungen des Angeklagten dahingehend widerlegt, dass das Bild, das er von Instagram erhalten haben will, automatisch auf seinem Gerät gespeichert und demnach bei Google Photos hochgeladen wurde. Genau diese automatische Sicherung des Bildes von Instagram auf dem Gerät oder bei Google Photos findet nicht statt. Der Angeklagte müsste also jedenfalls das über Instagram erhaltene Bild selbst abgespeichert haben. Dies widerspricht eklatant seiner Einlassung, das Bild nicht gesichert haben zu wollen. In der Gesamtschau dieser Indizien kommt das Gericht zur Überzeugung, dass sich der Sachverhalt so wie unter II. 1. zugetragen hat. Eine andere nicht vollkommen unwahrscheinliche Möglichkeit, wie das Bild auf den Account des Angeklagten gekommen ist, außer der, dass der Angeklagte dieses selbst hochgeladen hat, ist unter Würdigung dieser Indizienlage nicht zu erkennen. Alleine hätte noch die Möglichkeit bestanden, dass sich ein unbekannter Dritter des Geräts des Angeklagten bemächtigt hat und von diesem unbemerkt das Bild hochgeladen habe. Dieser rein hypothetische Geschehensablauf wird weder vom Angeklagten behauptet noch finden sich dafür irgendwelche Anhaltspunkte – der Angeklagte hatte das Gerät am Ende in seinem Besitz, wie sich durch die im Wege der Verlesung eingeführte Aktenseite 85 beweist (hierzu näheres unter 2.2.2.). Nachdem der Angeklagte, wie bewiesen, das Bild selbst hochlud, war er sich auch der Tatsache bewusst, dass er das Bild hatte und es auf einem ihm zugehörigen Google-Speicherplatz gespeichert würde. 2.2.2. Die Feststellungen zu II. 2. ergeben sich aus den folgenden Beweismitteln: Die Eigenschaften des Bildes wurden im Wege der Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführt. Das Bild findet sich auf der letzten Seite des Sonderbandes (dort bezeichnet als Seite 1 von 1). Auf das Bild wird in vollem Umfang Bezug genommen. Es zeigt einen Jungen ohne erkennbare Körperbehaarung mit Ausnahme des Kopfhaars, der in einem Schreibtischstuhl nach hinten gelehnt sitzt, die Beine spreizt, die Hände verschränkt auf die Brust gelegt, sodass sein augenscheinlich erigiertes Geschlechtsteil deutlich zu erkennen ist. Auch der Anus kann erahnt werden. Er sieht seitlich an der zur Aufnahme verwendeten Kamera vorbei und hat den Mund leicht geöffnet. Die Kinn- und Wangenpartien sind noch nicht deutlich ausgeprägt. Das Gesicht ist noch immer erkennbar rundlich. Zwar befindet sich der Junge in sitzender Haltung, allerdings kann aus den Proportionen des Bildes entnommen werden, dass er aufrecht zwischen ca. 1,60 m und 1,80 m groß sein könnte. Auf dem Bild kann kein vorgesprungener Adamsapfel erkannt werden. Der Hodensack ist gespannt, die Genitalien insbesondere im Bereich des Damms nicht pigmentiert, sondern genauso hell wie die restliche Haut. Schamhaar oder Barthaare finden sich nicht. Auch die Beine sind nicht behaart. Die Lokation des Bildes auf dem Handy wurde durch Verlesung der Seite 1 von 6 des Extraktionsberichts im Sonderband in die Hauptverhandlung eingeführt. Aus dem angegebenen Quellpfad ergibt sich, dass die Datei in userdata/Root/media/0/Telegram/Telegram gespeichert war. Dies zeigt, dass die Datei über Telegram erhalten worden ist – es handelt sich dabei um den Quellpfad der über Telegram erhaltenen Bilder. Dies bestätigt auch die Einlassung des KHK K. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage bestehen keine Zweifel. Der Zeuge hat eindrücklich und nachvollziehbar sowohl die Durchsuchung als auch die spätere Recherche geschildert, offengelegt, wenn er Erkenntnisse nicht gewinnen konnte oder selbst nicht über entsprechende Kenntnisse verfügt. Der Zeuge teilt mit, der Generalstaatsanwaltschaft sei aus den USA von der halbstaatlichen Stelle N mitgeteilt worden, dass ein zuerst unbekannter Nutzer eine kinderpornographische Bilddatei hochgeladen habe. Allerdings seien die Accountdaten bekannt gewesen. Diese haben zu dem Angeklagten geführt. Deswegen sei ein Durchsuchungsbeschluss beantragt und erlassen worden. Die Durchsuchung habe man am 14.2.2019 vollzogen. Dort habe man den kooperativen Angeklagten angetroffen. Dieser habe die elektronischen Speichermedien, die er im Hause hatte, zur Verfügung gestellt. Das besagte kinderpornographische Bild sei auf keinem der Geräte gewesen. Aber auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon Huawei habe er ein Bild gefunden, das er als jugendpornographisch einordnen würde. Er würde den abgebildeten Jungen auf ca. 16 Jahre schätzen. Das Handy wurde von der Einheit K5-ITB ausgewertet. Dort habe man im Quellordner Telegram das besagte Bild gefunden. Darüber hinaus führt der Zeuge aus, dass er im Zuge von Ermittlungen immer wieder auf die Plattform „gayRomeo“ gestoßen sei. Hier würde vermehrt kinder- und jugendpornographisches Bildmaterial kursieren. Auf die Altersüberprüfung könne man sich nicht verlassen. Dies sei genauso wie bei vergleichbaren Pornoseiten. Dort müsse man bei Betreten der Seite anklicken, dass man über 18 Jahre alt sei. Überprüft würde das nicht ernsthaft. Dass die Durchsuchung der Räumlichkeiten des Angeklagten aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses erfolgte wurde durch Verlesung der Aktenseite 65 ff. nachgewiesen. Dass hierbei das Mobiltelefon des Angeklagten aufgefunden worden ist und der Angeklagte die Durchsicht dieses Mobiltelefons und anderer Papiere genehmigte sowie sich insgesamt kooperativ verhielt, wurde durch Verlesung der Aktenseiten 79 ff. nachgewiesen. Durch die genannten Beweismittel ist bewiesen, dass der Angeklagte das oben genannte jugendpornographische Bild auf seinem Telefon gespeichert hatte. Darüber hinaus war erheblich, inwieweit es sich um das Bild einer minderjährigen Person handelte und der Angeklagte dies wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm. Hierzu wurden Feststellungen mithilfe des Sachverständigen Dr. med. M getroffen. Der Sachverständige führte aus, dass präzise Altersanalysen im Grundsatz nicht möglich sind. Es ist auch bei bekannten Untersuchungssubjekten, die man körperlich unter anderem mit radiologischen Analysen untersuchen könnte, nicht möglich, ein genaues Alter einer Person zu identifizieren. Diese Untersuchung wird deutlich erschwert, wenn eine physische Untersuchung nicht möglich ist, sondern allein auf Bildmaterial zurückgegriffen werden kann. Allerdings teilte der Sachverständige mit, dass es anhand von wissenschaftlich nachvollziehbaren Kriterien möglich ist, das Alter einer Person jedenfalls bis zur Reife zu schätzen. Im Rahmen dieser Schätzung kann das Alter zwar nicht präzise angegeben, jedoch mithilfe eines Rahmens eingegrenzt werden. Dieser Schätzung lägen wissenschaftliche Erkenntnisse über verschiedene Entwicklungsschritte im Zuge der Reifung eines Menschen zu Grunde. Dabei orientierte sich der Sachverständige an Vergleichsdaten aus den Niederlanden und der Deutschen Demokratischen Republik (abgetragen auf Aktenseite 195, auf die der Sachverständige ausdrücklich Bezug nahm). Er erläuterte, dass verschiedene Reifezeichen zwar bei kleinen Teilen der Population (3 %) schon deutlich früher als bei anderen (97 % der Population) eintreten, jedoch jedenfalls auf Reifezeichen, die bei 97 % der Population in einem bestimmten Alter auftreten, für die Schätzung zurückgegriffen werden kann. Es handelt sich dabei faktisch um Reifezeichen, die statistisch „spätestens“ im genannten Alter eintreten. Zwar weist der Sachverständige auch darauf hin, dass es Schwankungen beim Eintritt der besagten Merkmale zu einem bestimmten Alter abhängig von sozio-kulturellem Hintergrund, Ernährung und anderen vergleichbaren Faktoren kommen kann, diese Schwankungen allerdings im Rahmen von unter einem Jahr lägen und deshalb weitgehend vernachlässigbar sein, wenn nicht gravierende Entwicklungshemmnisse, wie z.B. länger andauernde Mangelernährung, vorlägen. Der Sachverständige teilt mit, dass er zur Altersbestimmung im folgenden Fall folgende Anknüpfungselemente zugrunde gelegt hat: Sexuelle Reifezeichen, Genitalien, Schamhaare, Haare, Körper- und Gesichtsproportionen. Er weist darauf hin, dass er die Untersuchung anhand eines Ausdrucks eines Bildes auf handelsüblichem kopiertem Papier durchführte, was die Untersuchung erschwerte. Dies habe er bei der Altersschätzung berücksichtigt. Er habe auf dem Bild keine Bart- oder Schambehaarung feststellen können. Penis und Hodensack seien in ihrer Entwicklung nicht mit einem Erwachsenen vergleichbar, sondern noch deutlich unausgereift. Ein Kehlkopf sei nicht erkennbar, wenn dies auch wegen der Frontalansicht des Bildes schwer erkennbar sei. Auch unter Zugrundelegung eines ausgeprägten Kehlkopfes würde sich allerdings seine Altersschätzung nicht ändern. Die Gesichtproportionen zeigen, dass eine Reifung bereits begonnen habe – sie seien nicht mehr ganz rundlich, sondern an Wangenknochen und Kinn bereits leichte Ausprägungen erkennbar, diese aber noch nicht deutlich hervortretend. Eine Segmentierung am Damm sei nicht erkennbar. Diese Aspekte zusammengenommen kommt der Sachverständige zu dem Schluss, dass die abgebildete Person das 18. Lebensjahr keinesfalls vollendet hat, sondern wahrscheinlich eher ca. 14 Jahre alt ist. Ob die abgebildete Person unter 14 oder über 14 Jahre alt ist, könne er nicht genau sagen. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen insoweit in vollem Umfang an. Der Sachverständige hat nachvollziehbar und schlüssig unter Darlegung der Anknüpfungstatsachen und der Grundlagen der hieraus gezogenen Schlüsse nachvollziehbar gemacht, wie er zu dem endgültigen Schluss auf das Alter der abgebildeten Person gekommen ist. Er hat insbesondere aufgezeigt, welche Spielräume die vorliegende Schätzung nach sich zieht. Im Übrigen ging der Sachverständige auch von den richtigen Anknüpfungstatsachen aus – diese decken sich mit den Feststellungen des Gerichts insbesondere im Hinblick auf die auf der Darstellung im Sonderband erkennbaren Merkmale. In diesem Zuge kann das vorliegende Gericht statuieren, dass es empirisch möglich ist, das Alter von abgebildeten Personen einzuschätzen, sodass die Voraussetzungen der Tatbestände der Jugendpornographie in manchen Fallkonstellationen nachweisbar sind (a.A. Hörnle, Die Umsetzung des Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie, NJW 2008, 3521, 3525). Dies widerspricht nicht den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts (, Beschluss vom 6.12.2008 – 2 BvR 2369/08 und 2 BvR 2380/08 = MMR 2009, 178). Hier statuierte das Bundesverfassungsgericht zutreffend, dass eine Unterscheidbarkeit von jungen Erwachsenen und gereiften Jugendlichen in der Regel unmöglich sei (so auch AG Bocholt, Beschluss vom 23.3.2017 – 3 DS 540 JS 100/16 – 581/16 = MMR 2017, 568, Rn. 1). Ein solcher Fall liegt aber hier gerade nicht vor. Vorliegend war ein Bild eines gerade noch nicht signifikant gereiften Jugendlichen zu begutachten. In diesem Falle kann mithilfe von Sachverständigengutachten das Alter der abgebildeten Person tatbestandsrelevant nachgewiesen werden. Der Rückgriff auf die alleinige Würdigung durch das Gericht, inwiefern das Bild noch „(fast) kindlich wirken“ würde (so Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6.12.2008 – 2 BvR 2369/08 und 2 BvR 2380/08 = MMR 2009, 178, 179) hält das erkennende Gericht dementgegen für willkürlich und nicht verobjektivierbar. Die oben genannten empirisch fundierten Anhaltspunkte können auch nicht durch Angaben zu Gewicht, Kleider-und Schuhgröße sowie Maßen oder grobe Ausführungen zur körperlichen Entwicklung bzw. zu bewusst inszenierter Minderjährigkeit ersetzt werden – dies würde dazu führen, dass der Tatbestand jedwede Bestimmtheit im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG verlöre (so zu Recht auch Liesching, Anmerkung zu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6.12.2008, MMR 2009, 178, 179 ff. mwN). Genauso wenig muss, wie gezeigt, der Beweismaßstab auf Offensichtlichkeit reduziert werden, denn ungeachtet der Tatsache, dass sich das Vorliegen des Tatbestands wie gezeigt objektiv erweisen lässt, ist auch Offensichtlichkeit ein willkürlicher Maßstab (a.A. AG Bocholt, Beschluss vom 23.3.2017 – 3 DS 540 JS 100/16 – 581/16 = MMR 2017, 568, Rn. 1). „Offensichtlichkeit“ ist eine subjektive Einschätzung, die sich nicht objektivierbar nach außen plausibilisierbar machen und noch weniger überprüfen lässt. Tatsächlich handelt es sich um eine Leerformel, die das Fehlen einer nachvollziehbaren, objektiven Anknüpfung durch subjektive Überzeugung ersetzt. Hierdurch ist nachgewiesen, dass es sich objektiv um ein Bild einer Person handelte, die das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten hat. Dass der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm, dass es sich bei dem abgebildeten Jungen um eine Person unter 18 Jahren handelte, ergibt sich zum einen aus dem Anschein des Bildes. Dieses zeigt erkennbar eine noch nicht vollständig gereifte Person. Dies widerspricht nicht den obigen Ausführungen, dass eine Altersbestimmung anhand von objektiven Merkmalen erfolgen muss. Zwar besitzt der Angeklagte – wie das Gericht und die anderen Beteiligten mit Ausnahme des Sachverständigen – nicht den erforderlichen Sachverstand, um eine genaue Altersschätzung vorzunehmen. Allerdings ist jeder Mensch im Grundsatz in der Lage, eine grobe Einschätzung des Alters einer Person vorzunehmen. Bei Betrachtung des vorliegenden Bildes drängt es sich auf anzunehmen, dass die abgebildete Person jedenfalls noch nicht volljährig ist. Diese Erkenntnis wäre jedenfalls rationaler Anhaltspunkt gewesen, das Alter der abgebildeten Person zu hinterfragen. Dass diese auf ihrem Profil der Dating-Website angab, 22 Jahre alt zu sein, konnte diese Anhaltspunkte nicht etwa ausräumen, sondern verstärkt das Bedürfnis, das Alter zu hinterfragen. Die Angabe 22 Jahre ist mit dem Bild und den erkennbaren Merkmalen auf dem Bild in keinem Fall vereinbar. Weitere Zweifel haben dem Angeklagten im Angesicht der Tatsache aufkommen müssen, dass allein Profilbilder Anhaltspunkt für Überprüfungen des Alters der an dem Dating teilnehmenden Personen durch Administratoren der Seite „gayRomeo“ sind. Dass der Angeklagte das Bild gerade nicht über Profilbild, sondern über einen so genannten Chat-Raum erhielt, wie er selbst angab, musste für ihn gerade bedeuten, dass keine Altersprüfung stattgefunden hatte. Dieser Eindruck wird durch die Angaben des KHK K bestätigt, dass auf der benannten Website Kinder- und Jugendpornographie grassiert. Ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass sich der Angeklagte der Tatsache bewusst war, dass es sich um unzulässiges und strafbares Bildmaterial handelte, ist die Tatsache, dass der Angeklagte das Bild über die Plattform Telegram erhielt. Diese ist wegen ihrer cloudbasierten Technik, der verwendeten starken Verschlüsselung und der Möglichkeit geheimer Chats mit „Selbstzerstörungsmodus“ bei Straftätern zunehmend beliebt (BT-Drs. 19/1020, S. 1; OLG Celle, Urteil vom 6. 20.1.2017 – 4 STE1/16 = BeckRS 2017, 100562, Rn. 148, 463; BeckOK StPO/Graf § 100a Rn. 75; Becklink 2004184). In Zusammenschau mit der Tatsache, dass der Angeklagte wie zu Tat Z. 1 bewiesen auch kinderpornographisches Material besaß, gelangt das Gericht insgesamt im Wege des Indizienbeweises zur Überzeugung, dass der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm, dass die abgebildete Person unter 18 Jahren alt sei. IV. Der Angeklagte hat sich dementsprechend gemäß §§ 184b Abs. 3, 184c Abs. 3, 53 StGB strafbar gemacht. 1. Der Angeklagte hat sich in Z. 1 des Besitzes kinderpornographischer Schriften im Sinne des § 184b Abs. 3 StGB strafbar gemacht. Auf objektiver Tatbestandsebene hat der Angeklagte eine kinderpornographische Schrift besessen. Es handelt sich bei dem Bild um ein kinderpornographisches Bild im Sinne des § 184b Abs. 1 Nr. 1c StGB, also um eine Darstellung einer Person unter 14 Jahren, mithin eines Kindes, die in sexuell aufreizender Weise die unbekleideten Genitalien des Kindes wiedergibt. Die Genitalien sind deutlich zu sehen, sie sind wiedernatürlich vorgestreckt, so dass die markant erkennbare Erektion betont wird. Dieses hat der Angeklagte auch besessen, also im Sinne des § 148b Abs. 3 Alt. 2 StGB die tatsächliche Verfügungsmacht über die Schrift gehabt, so dass diese sich im Herrschaftsbereich des Angeklagten befindet. Bei elektronischen Dokumenten muss der Begriff Besitz dahingehend verstanden werden, dass dem Besitzer Einwirkungsmöglichkeiten auf das elektronische Dokument zustehen, die mit denen vergleichbar wären, die ein Besitzer auf ein tatsächliches Dokument hat (AG Bocholt, Beschluss vom 23.3.2017 – 3 DS 540 JS 100/16 – 581/16 = MMR 2017, 568, 569, Rn. 3). Dies ist jedenfalls gegeben, wenn die Schrift permanent auf einer Festplatte des Computers gespeichert ist (BeckOK StGB/Ziegler § 184b Rn. 19; Dölling/Duttge/König/Rössner/Laue § 184b Rn. 5a; Paschke/Berlit/Meyer/Keller/Liesching § 184b StGB Rn. 61; Schönke/Schröder/Eisele § 184b Rn. 39; Spindler/Schuster/Gercke § 184b StGB Rn. 25). Mit diesem Fall ist die vorliegende Konstellation des Speicherns auf einem eigenen Speicherplatz in der Applikation „Google Photos“ vergleichbar. Diese private, nur dem Nutzer zugängliche Plattform ist diesem faktisch zugeordnet. Sie erweitert technisch den Speicherplatz des Computers um einen cloudbasierten Speicherplatz. Im Gegensatz zu einem Browser-Cache handelt es sich nicht um einen „versteckten“ Speicherplatz (hierzu AG Bocholt, Beschluss vom 23.3.2017 – 3 DS 540 JS 100/16 – 581/16 = MMR 2017, 568, 569, Rn. 3 f.), sondern um eine dem Nutzer jederzeit zugängliche Speichermöglichkeit, von der er auch Kenntnis hat. Der Angeklagte wusste, dass er dieses Bild besitzt und auf die Plattform Google Photos hochlädt. Dementsprechend ist der objektive und subjektive Tatbestand gegeben, Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Eine Strafbarkeit wegen Verbreitens kinderpornographischer Schriften im Sinne des § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB ist durch das Hochladen dementgegen nicht gegeben, nachdem die Plattform nicht öffentlich ist und im Grundsatz kein Nutzer außer der Täter selbst Zugriff auf das Bilddokument hat – Google Photos ist auch insoweit als erweiterte Festplatte zu begreifen. Die Tatsache, dass das Bild auf einen Server von Google hochgeladen wurde und womöglich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Gesellschaft illegalen Zugriff auf diese dem Täter zugehörigen Dokumente nehmen können, reicht für den Nachweis eines strafbaren Verbreitens nicht aus. 2. In Tat Z. 2 hat sich der Angeklagte gemäß § 184c Abs. 3 StGB strafbar gemacht. Auf objektiver Tatbestandsebene liegt eine jugendpornographische Schrift, also die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten Person im Alter zwischen 14 und unter 18 Jahren in unnatürlich geschlechtsbezogener Körperhaltung im Sinne des § 184c Abs. 1 Nr. 1b StGB, vor. Die abgebildete Person hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet und sitzt auf einem Stuhl, sodass klar und betont erkennbar der erigierte Penis ersichtlich ist. Das Bild zentriert genau hierauf. Der Angeklagte hat diese Schrift auch besessen. Diese ist auf dem Speicher seines Handys abgespeichert. Auf diesen hat nur er Zugriff. Bei dem Speicherort handelt es sich nicht um den Browser-Cache des Geräts oder um einen vergleichbaren versteckten Ordner. Überzeugendermaßen schließt die Speicherung eines elektronischen Dokuments wie beispielsweise eines Bildes im Browser-Cache bereits den objektiven Tatbestand, hier den Besitz, aus (AG Bocholt, Beschluss vom 23.3.2017 – 3 DS 540 JS 100/16 – 581/16 = MMR 2017, 568, 569, Rn. 3 f.; so auch BeckOK StGB/Ziegler § 184b Rn. 19; a.A. Dölling/Duttge/König/Rössner/Laue § 184b Rn. 5a; MüKo StGB/Hörnle § 184b Rn. 43; Schönke/Schröder/Eisele § 184b Rn. 40; Spindler/Schuster/Gercke § 184b StGB Rn. 27; unklar, woran angeknüpft wird Lackner/Kühl § 184b Rn. 7). Für den Besitz ist bereits auf objektiver Ebene eine Einwirkungsmöglichkeit auf die Schrift erforderlich. Diese Einwirkungsmöglichkeiten können bei versteckten Dateistrukturen und Ordnern nicht angenommen werden, als das jedenfalls der durchschnittliche Nutzer von Computersystemen keine Kenntnis von diesen Strukturen hat bzw. nicht in der Lage ist, diese abzurufen. Der vorliegende Speicherort war zwar ein Pfad, auf den eine Applikation (Telegram) zurückgreift, um dort Bilder zu hinterlegen, die über die Plattform gesendet worden sind. Im Gegensatz zu einem Browser-Cache ist dieser Pfad weder versteckt, noch für den Nutzer schwierig zu finden. Vielmehr kann der Nutzer über die Applikation jederzeit auf die in diesem Pfad hinterlegten Bilder zurückgreifen und über die Applikation erneut aufrufen. Er kann auch die Löschung der Dateien in diesem Ordner über die Applikation veranlassen. Dieser Gedanke lässt sich auf alle „Bilder-Ordner“ von Applikationen für Social-Media übertragen – beispielsweise greift WhatsApp auf einen ähnlichen Ordner zurück. Der Angeklagte wusste, dass er dieses Bild besitzt – auch hier unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Speicherung in einem Browser-Cache (vgl. MüKo StGB/Hörnle § 184b Rn. 43; Schönke/Schröder/Eisele § 184b Rn. 40). Wissentlichkeit reicht für die subjektive Komponente des Besitzes bei § 184c Abs. 3 StGB aus (MüKo StGB/Hörnle § 184b Rn. 43). Darüber hinaus nahm der Angeklagte billigend in Kauf, dass es sich bei der abgebildeten Person um eine unter 18 Jahre und über 14 Jahre alte Person handelt. Dolus eventualis reicht für die Erfüllung des Tatbestands. Es ist vorliegend nicht der strenge Maßstab der Wissentlichkeit anzuwenden, den das Bundesverfassungsgericht für Fälle des Scheinjugendlichen verlangt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6.12.2008 – 2 BvR 2369/08 und 2 BvR 2380/08 = MMR 2009, 178). Ungeachtet der Tatsache, dass es im Angesicht des Wortlauts der Norm, der nun einmal von der Abbildung einer Person von 14, aber noch nicht 18 Jahren spricht, höchst fraglich ist, ob Scheinjugendliche überhaupt von dem Tatbestand erfasst sein können bzw. ob es sich bei der Einbeziehung von Scheinjugendlichen in den Tatbestand nicht vielmehr um eine verbotene Analogie zulasten des Täters im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG handelt, kann dieser Maßstab vorliegend keine Anwendung finden, weil es sich um eine andere Fallkonstellation handelt. Vorliegend handelt es sich tatsächlich um einen abgebildeten Jugendlichen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass zur Verwirklichung des Tatbestands allein Wissentlichkeit oder Willentlichkeit ausreichend ist, hätte er dies in den Tatbestand aufgenommen. Hiergegen sprechen allerdings Gesetzgebungsgeschichte und Schutzzweck der Norm: Diese soll in Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rats der Europäischen Union vom 22.12.2003 (RB 2004/68/JI) den Schutz von Personen unter 18 Jahren vor Ausbeutung im Rahmen von Jugendpornographie gewährleisten und bisherige Schutzlücken schließen (ausführlich zur Gesetzgebungsgeschichte Hörnle, Die Umsetzung des Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie, NJW 2008, 3521 und 3524). Der Rahmenbeschluss sieht in Art. 3 Abs. 2 ausdrücklich Möglichkeiten für die Mitgliedstaaten vor, in denen eine grundsätzlich bestehende Strafbarkeit ausgenommen werden kann. Eventualvorsatz ist hier nicht aufgeführt – vielmehr soll gemäß Art. 3 Abs. 1d Var. 2 des Rahmenbeschlusses der Besitz, also jedweder Besitz, von Kinder- und Jugendpornographie unter Strafe gestellt werden. Dementsprechend ist der Tatbestand des § 184c Abs. 3 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. 3. Die Taten stehen in Tatmehrheit i.S.d. § 53 StGB zueinander. V. Die Strafzumessung bezüglich Tat Z. 1 erfolgte anhand des Strafrahmens des § 184b Abs. 3 StGB, die Strafzumessung bezüglich der Tat Z. 2 anhand des Strafrahmens des § 184c Abs. 3 StGB. Zu Gunsten des Angeklagten war bei der Strafzumessung beider Taten einzustellen, dass er sich im Ermittlungsverfahren kooperativ zeigte und an der Durchführung der Ermittlungen mithalf. Darüber hinaus kann zu Gunsten des Angeklagten bei beiden Taten berücksichtigt werden, dass die Abgebildeten nicht gerade an sexuellen Handlungen teilnehmen, also eine aus Sicht des Gerichts gewichtiger zu wertende Variante einer kinder- bzw. jugendpsychiatrischen Schrift vorliegt – denn in diesen Fällen ist das Schutzgut der sexuellen Selbstbestimmung und des geschützten Aufwachsens von Minderjährigen besonders beeinträchtigt. Zulasten des Angeklagten war allerdings bezüglich beider Delikte zu berücksichtigen, dass er bereits vielfach vorbestraft ist, dies auch insbesondere wegen Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Eingedenk der ersichtlichen Verfassungswidrigkeit des Vorwurfs der Vornahme homosexueller Handlungen (Amtsgericht Donaueschingen, Urteil vom 23.9.1985) aufgrund sachgrundloser Diskriminierung nach der sexuellen Orientierung (Art. 3 Abs. 1 GG) hat das Gericht diesbezüglich allein die Tatschuld berücksichtigt, die durch den zugleich verwirklichten sexuellen Missbrauch von Kindern realisiert wurde. Das Gericht übersieht darüber hinaus nicht, dass der Angeklagte bisher nicht wegen des Besitzes von kinder- bzw. jugendpornographischen Schriften aufgefallen ist, dennoch weisen die durch den Angeklagten begangenen Missbrauchsdelikte denselben Schutzzweck auf und können dementsprechend auch besonders berücksichtigt werden. Stark ins Gewicht fällt, dass der Angeklagte wegen des letzten Delikts, dessentwegen er 2014 verurteilt wurde, unter Führungsaufsicht steht. Insgesamt knüpft die Begehung beider Delikte vorliegend an die in den 3 Vorstrafen des Angeklagten zum Ausdruck kommende pädophile Neigung des Angeklagten an und befriedigt diese. Vor diesem Hintergrund waren gegen den Angeklagten kurze Freiheitsstrafen zu verhängen. § 47 Abs. 1 StGB steht dem nicht entgegen. Es ist erkennbar, dass der Angeklagte in der Vergangenheit trotz der Verhängung vieler Geldstrafen, aber auch Freiheitsstrafen, die Begehung weiterer Straftaten nicht unterließ. Daraus ist ersichtlich, dass der Angeklagte jedenfalls durch Geldstrafen von der Begehung weiterer Straftaten nicht abgehalten werden kann. Die Freiheitsstrafen waren mit 5 Monaten für Tat Z. 1 und 3 Monaten für Tat Z. 2 zu bemessen. Hierbei hat das Gericht insbesondere die im unterschiedlichen Strafhöchstmaß zum Ausdruck kommende Gewichtung zwischen Kinder- und Jugendpornographie berücksichtigt, die der Gesetzgeber vorgenommen hat. In der Gesamtschau aller Strafzumessungsgründe und im Angesicht der Tatsache, dass hier zu 2 verschiedenen Zeitpunkten die beiden Schriften aufgefunden worden sind, war aus den beiden Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten zu bilden. Diese konnte nicht zu Bewährung ausgesetzt werden. Es sind bereits die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Dem Angeklagten kann keine positive Sozialprognose gestellt werden. Er lebt in instabilen Lebensverhältnissen. Seine Arbeit wechselt er regelmäßig. Er hat keine sozialen Bindungen mit Ausnahme derjenigen zu seinen erwachsenen Kindern. Diese allein reichen nicht aus, um die Tatsache aufzuwiegen, dass der Angeklagte vielfach vorbestraft ist und trotz vielfältiger Hafterfahrung nicht damit aufhört, Straftaten zu begehen. Auch seine seit 2015 bestehende Herzerkrankung hat ihn nicht davon abgehalten, erneut straffällig zu werden. Des Weiteren war zu sehen, dass der Angeklagte trotz Führungsaufsicht die vorliegenden Taten beging. Schließlich wurden die vorliegenden Taten durch die pädophile Neigung des Angeklagten motiviert, die er bis heute nicht angegangen hat und die in Zukunft droht, erneut Anlass von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und den Schutz von Kindern zu werden. Sollte die Wertung bezüglich des § 56 Abs. 1 StGB anders getroffen werden, so zwingt hier jedenfalls die Verteidigung der Rechtsordnung im Sinne des § 56 Abs. 3 StGB zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe. Angesichts der langjährigen kriminellen Karriere des Angeklagten wäre eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung geeignet, den Rechtsfrieden zu stören (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 3.7.2003 – 5 StR 95/2003 = NStZ-RR 2004, 42, 43; Schönke/Schröder/Kinzig § 56 Rn. 51). Dabei häufen (BeckOK StGB/Heintschel-Heinegg § 56 Rn. 30) sich beim Angeklagten Sexualdelikte gegen Kinder. Diese in der Bevölkerung als besonders verwerflich angesehenen Straftaten sind geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsordnung zu erschüttern, sollten bei Wiederholungstätern Freiheitsstrafen nicht vollstreckt werden. Dabei wird dem Angeklagten nicht die Begehung einer spezifischen Deliktsgruppe vorgeworfen (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2004 – 1 StR 339/04 = NStZ-RR 2005, 38; BGH, Urteil vom 23.4.1954 – 2 StR 79/54 = juris; Lackner/Kühl § 56 Rn. 16; MüKo StGB/Groß § 56 Rn. 39; Schönke/Schröder/Kinzig § 56 Rn. 50), sondern die die Rechtsordnung erschütternde Wirkung, die durch die Wiederholungstat zum Ausdruck kommt. Schließlich ist eine Vollstreckung in der Gesamtschau mit den anderen benannten Aspekten vorliegend auch angezeigt, um vergleichbaren Sexualstraftätern zu zeigen, dass auch ein Rückfall mit Kinderpornographie oder Jugendpornographie ernsthafte Konsequenzen nach sich zieht (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung von negativ generalpräventiven Erwägungen BGH, Urteil vom 2.9.1986 – 1 StR 358/86 = NStZ 1987, 21; so auch BeckOK StGB/Heintschel-Heinegg § 56 Rn. 26; Schönke/Schröder/Kinzig § 56 Rn. 50). VI. Darüber hinaus war gemäß §§ 184b Abs. 6, 184c Abs. 6, 74 StGB die Einziehung des Mobiltelefons Huawei (Beschlagnahmeverzeichnis Ziff. 4) als Tatmittel anzuordnen. Dies ist auch verhältnismäßig. VII. Die Kostenentscheidung erging gemäß §§ 464, 465 StPO.