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Beschluss

16 K 26/19

Amtsgericht Viersen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGVIE:2022:1104.16K26.19.00
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Tenor

wird der Zuschlag auf das im Versteigerungstermin am 21.10.2022 abgegebene Meistgebot des Herrn FX, Z-Str. 55, 14519 H in Höhe von 10.212,00 € versagt.

Ein neuer Versteigerungstermin wird von Amts wegen anberaumt.

Entscheidungsgründe
wird der Zuschlag auf das im Versteigerungstermin am 21.10.2022 abgegebene Meistgebot des Herrn FX, Z-Str. 55, 14519 H in Höhe von 10.212,00 € versagt. Ein neuer Versteigerungstermin wird von Amts wegen anberaumt. 016 K 026/19 Amtsgericht Viersen Beschluss In dem Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an dem an dem Grundbesitz Grundbuchbezeichnung: Grundbuch von Y Blatt 173 lfd. Nr. 6: Gemarkung C, G01 Eigentümer: FX; JB Gründe: Die Eigentümer sind geschiedene Eheleute. Beide betreiben das Versteigerungsverfahren. Beim Versteigerungsobjekt handelt es sich um die ehemalige Ehewohnung. Der Ehemann hat im Versteigerungstermin ein Gebot von 10.212 € abgegeben. Damit blieb er im Versteigerungstermin am 21.10.2022 Meistbietender. Aufgrund der bestehen bleibenden Rechte übersteigt das Bargebot nebst bestehen bleibender Rechte die Schutzgrenze des § 85 A ZVG. Grundsätzlich handelt es sich bei dem abgegebenen Meistgebot um ein zuschlagsfähiges Gebot. Ausnahmsweise ist jedoch dennoch die Erteilung eines Zuschlages von Amts wegen abzulehnen. Dies hat mit den im Versteigerungstermin abgegebenen Erklärungen des Meistbietenden zu tun. Der Meistbietende hat im Versteigerungsverfahren bereits zu Anfang einen Antrag gemäß § 765 a ZPO und weitere Anträge gestellt. Weiter hat er darauf bestanden diverse Informationen zum Gesundheitszustand seiner Person sowie zu - aus seiner Sicht geschlossenen - Mietverträgen bekanntzugeben. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Daher wurden auch die notwendigen Informationen, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig war, bekannt gegeben. Im Verlaufe des Termins hat der Vertreter des Antragsgegners und gleichzeitig Antragsteller sowie Meistbietender darauf hingewiesen, dass Rechte in Abteilung drei Bestehenbleiben und von einem Ersteher nebst der dinglichen Verzinsung ab Zuschlag zu übernehmen sind. Die Schuldbefreiung könne wegen der Zerstrittenheit der Parteien und damit der Unklarheit des Zahlungsempfängers diverse Zeit in Anspruch nehmen. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass grundsätzlich die Übernahmepflicht zutreffend sei, aber bei Unklarheit des Zahlungsempfängers im Gesetz Befreiungsmöglichkeiten unter anderem durch Hinterlegung vorgesehen sind, sodass eine Zahlungspflicht durch einen Ersteher in absehbarer Zeit abgewendet werden kann. Nach Beendigung der Bietzeit hat der Antragsgegner, gleichzeitig Antragsteller und Meistbietender seinen Antrag gemäß § 765a ZPO zurückgenommen. Dadurch ist sein Meistgebot derzeit zuschlagsfähig. Die Versteigerung soll durch fairen Bieterwettkampf ein höchstmögliches Gebot erreichen. Im vorliegenden Fall ist jedoch aufgrund des Verhaltens des Antragsgegners und gleichzeitig Antragsteller und Meistbietender nicht von einem fairen Bieterwettkampf auszugehen. Das Verhalten insbesondere die Hinweise auf mögliche Mehrbelastungen unter dem Wissen, dass dies nicht vollständig mögliche Bieter informiert, sondern durch Weglassen der Befreiungsmöglichkeit einen falschen Eindruck erweckt, ist geeignet mögliche weitere Bieter von einem Gebot abzuhalten. Hierzu tragen die weiteren Anträge unter anderem der Antrag gemäß § 765a ZPO ebenfalls bei. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden, da ansonsten dem Antragsgegner seine ihm zustehenden Schutzrechte beschnitten würden. Die Frage, ob ein Antrag gemäß § 765a ZPO durch den Antragsgegner zulässig ist, wenn er im Verfahren gleichzeitig Antragsteller ist (Verstoß gegen den Grundsatz des venire contra factum proprium), kann dahingestellt bleiben, da der Antragsgegner den entsprechenden Antrag zurückgenommen hat. Insgesamt ist jedoch das Verhalten des Antragsgegners, gleichzeitig Antragsteller und Meistbietender, so gravierend, dass der notwendige faire Bieterwettkampf als nicht gegeben angesehen werden muss. Dadurch besteht die Möglichkeit, dass das Meistgebot des Antragsgegners nicht als das beste, erzielbare Meistgebot anzusehen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass durch das Verhalten des Antragsgegners (gleichzeitig Antragsteller und Meistbietender) weitere Person davon abgehalten wurden eigene Gebote abzugeben. Daher kann ein Zuschlag auf das abgegebene Meistgebot nicht erfolgen. Der Zuschlag ist von Amts wegen zu versagen. Viersen,04.11.2022 L., Rechtspfleger