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Urteil

34 C 359/15

Amtsgericht Viersen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGVIE:2016:0121.34C359.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch auf Zahlung weiterer 11,- EUR für fiktive Entsorgungskosten nicht zu. Fiktive Entsorgungskosten sind nicht nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erstattungsfähig (vgl. LG Hannover, Urteil vom 25.03.2008 - Aktenzeichen 14 S 83/07, BeckRS 2009, 13893, m.w.N.). Darüber hinaus hat die Klägerin schon nicht dargelegt, aus welchem Grund ein Abzug neu für alt hinsichtlich des fiktiv geltend gemachten, neuen Reifens zu unterbleiben hat. Aufgrund der Darlegungslast hinsichtlich der Schadenshöhe geht dies zu ihren Lasten. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Erstattung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 16,- EUR zu. Der geltend gemachte Gebührensatz von 1,5 ist übersetzt. Insoweit bedurfte es nicht zwingend der Einholung eines Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 2 RVG, weil es sich hier nicht um einen Rechtsstreit zwischen Rechtsanwalt und Mandant, sondern um einen Rechtsstreit mit einem erstattungspflichtigen Dritten handelt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30. Oktober 2012 - Az. I-9 U 5/12). Gemäß § 2 Abs. 2 RVG iVm. Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG kann eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin "überdurchschnittlich" war. Demgegenüber ist die Schwellengebühr von 1,3 die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle (vgl. BGH NJW 2012, 2813). Hier ist von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Der Unfall ereignete sich in Deutschland. Es kommt deutsches Recht zur Anwendung. Allein der Umstand, dass die Beklagte ihren Sitz in Tallinn (Estland) hat, rechtfertigt noch nicht die Annahme eines umfangreichen und schwierigen Falles (vgl. OLG Hamm, aaO). Wie sich aus der vorgelegten außergerichtlichen Korrespondenz ergibt, wurde der vorprozessuale Schriftverkehr ohnehin mit der Regulierungsbeauftragten der Beklagten, der xxx mit Sitz in xxx, geführt. Mangels Hauptforderung besteht kein Zinsanspruch. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf 11,50 EUR festgesetzt.