Beschluss
5 III 18/10
AG VERDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Volljährigenadoption führt die Annahme gemäß § 1757 Abs. 1 BGB zur Änderung des Geburtsnamens des Angenommenen.
• Wurde vor der Adoption der frühere Geburtsname als Begleitname dem Ehenamen vorangestellt, so ändert sich dieser Begleitname durch die Adoption automatisch in den durch die Annahme geänderten Geburtsnamen.
• Ein Wahlrecht zur Fortführung des früheren Geburtsnamens besteht nur, wenn dieser durch die Adoption zum Ehename geworden ist (§ 1757 Abs. 2 BGB); dies liegt hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Folgen der Volljährigenadoption für Begleitnamen und Geburtsnamen • Bei Volljährigenadoption führt die Annahme gemäß § 1757 Abs. 1 BGB zur Änderung des Geburtsnamens des Angenommenen. • Wurde vor der Adoption der frühere Geburtsname als Begleitname dem Ehenamen vorangestellt, so ändert sich dieser Begleitname durch die Adoption automatisch in den durch die Annahme geänderten Geburtsnamen. • Ein Wahlrecht zur Fortführung des früheren Geburtsnamens besteht nur, wenn dieser durch die Adoption zum Ehename geworden ist (§ 1757 Abs. 2 BGB); dies liegt hier nicht vor. Die Beteiligte war geborene W..., führte seit 1979 jedoch ihren früheren Geburtsnamen H... als Begleitnamen, indem sie diesem den beim Eheabschluss 1971 bestimmten Ehenamen S... voranstellte. Durch Beschluss des Amtsgerichts Ibbenbüren wurde die Beteiligte von Herrn W... als Kind volljährigenadoptiert. Durch die Annahme erhielt sie gemäß § 1757 Abs. 1 BGB den Familiennamen des Annehmenden (W...). Streitgegenstand war, wie sich die Adoption auf den bisher als Begleitnamen geführten früheren Geburtsnamen auswirkt und ob ein Wahlrecht zur Fortführung des früheren Namens besteht. Das Gericht prüfte, ob der Begleitname zum Ehename geworden sei und welche Rechtsfolge die Adoption für die Namensführung hat. • Die Adoptionsentscheidung war zulässig und führt zur im Tenor beschriebenen Namensführung. • Nach § 1757 Abs. 1 BGB erhält der Angenommene den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen; damit ist der Geburtsname der Beteiligten nun W.... • Vor der Adoption war der frühere Geburtsname H... nicht zum Ehename geworden, sondern wurde lediglich als Begleitname dem Ehenamen S... vorangestellt (§ 1355 Abs. 4 S. 1 BGB). • Nur wenn der Geburtsname des Angenommenen zum Ehename geworden wäre, bestünde gemäß § 1757 Abs. 2 BGB ein Wahlrecht, den früheren Namen fortzuführen und damit Auswirkungen auf den Familiennamen des Ehegatten zu haben; diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. • Folgerichtig ändert sich der Begleitname durch die Adoption automatisch in den durch die Annahme geänderten Geburtsnamen (von H... in W...), wie in der herrschenden Literatur und Rechtsprechung anerkannt wird. Das Gericht hat der Beteiligten die Führung des Familiennamens W... - S..., geborene W..., zugewiesen; der frühere Begleitname H... ist durch die Adoption automatisch in den geänderten Geburtsnamen W... übergegangen. Ein Wahlrecht zur Fortführung des früheren Geburtsnamens besteht nicht, weil dieser nicht zum Ehename geworden ist. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet. Damit ist die Namensführung der Beteiligten endgültig auf W... - S... festgelegt, da die Volljährigenadoption die Namensverhältnisse gemäß § 1757 BGB eindeutig verändert.