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Beschluss

12 F 877/17

Amtsgericht Unna, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGUN1:2018:0216.12F877.17.00
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Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller einen rückständigen Elternunterhalt für die Zeit vom 01.05.2017 bis 31.10.2017 i.H.v. 973,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Baiszinssatz seit dem 01.11.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird angeordnet.

Der Verfahrenswert wird für die Zeit bis zum 15.12.2017 auf 6.312,12 € und für die Zeit danach auf 2.314,68 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller einen rückständigen Elternunterhalt für die Zeit vom 01.05.2017 bis 31.10.2017 i.H.v. 973,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Baiszinssatz seit dem 01.11.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird angeordnet. Der Verfahrenswert wird für die Zeit bis zum 15.12.2017 auf 6.312,12 € und für die Zeit danach auf 2.314,68 € festgesetzt. Gründe I. Der Kläger begehrt Zahlung rückständigen Elternunterhalts aus übergegangenem Recht für die Zeit ab Mai 2017. Der Antragsteller leistete der Mutter des Antragsgegners, Frau A1, seit dem 01.03.2017 bis zu ihrem Versterben am 06.12.2017 Hilfe zur Pflege gemäß § 61 f SGB XII. Frau A1 war in einem Pflegeheim untergebracht. Im Mai 2017 bestand bei ihr ein ungedeckter Bedarf i.H.v. 292,60 €. Im Juni 2017 lag der ungedeckte Bedarf bei 356,48 € und ab Juli 2017 bei 333,12 €. Der Antragsgegner bezieht eine jährliche Rente i.H.v. 17.897,88 €, mithin monatlich 1.491,49 €. Seine Ehefrau verfügt über Vorruhestandsbezüge als Beamtin in Höhe von jährlich 26.940,72 € brutto, mithin 2.245,06 € brutto monatlich. Zudem wendet sie für private Krankenversicherung und Pflegeversicherung einen jährlichen Betrag i.H.v. 3.086,40 € bzw. 257,20 € monatlich auf. Gemeinsam zahlen der Antragsgegner und seine Ehefrau 1.790,52 € Steuern jährlich. Der Antragsgegner und seine Ehefrau wohnen mietfrei in einer Wohnung mit 91 m² Wohnfläche. Diese Wohnung stand ursprünglich im Eigentum der Eheleute. Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 07.10.2014 haben sie diese Eigentumswohnung auf ihre Tochter B1 übertragen und sich ein Nießbrauchsrecht vorbehalten. Seit dem 01.11.2017 wendet die Ehefrau des Antragsgegners auf eine sekundäre Altersvorsorge 115,00 € monatlich auf. Der Antragsteller vertritt die Rechtsauffassung, dass die Schenkung an die Tochter der Eheleute rückabgewickelt werden müsse gemäß § 528 Abs. 2 2. Alt. BGB. Unter Berücksichtigung eines Werts der Wohnung i.H.v. 110.000,00 € abzüglich des kapitalisierten Wertes des Nießbrauchs i.H.v. 75.947,00 € verblieben 34.053,00 €, die der Antragsgegne im Sinne von Teilleistungen rückfordern müsse und sich sodann als Einkommen anrechnen lassen müsse. Der Antragsteller hat zunächst beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn folgenden Unterhalt zu zahlen: Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 01.05. bis 30.11.2017 i.H.v. 2.314,68 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.11.2017, einen monatlichen Unterhalt von 333,12 € zahlbar bis zum Dritten eines jeden Monats, beginnend mit dem 01.12.2017. Nach Bekanntwerden des Versterbens der Mutter des Antragsgegners hat der Antragsteller den Antrag betreffend den laufenden Unterhalt für erledigt erklärt und beantragt nunmehr, den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn folgenden Unterhalt zu zahlen: Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 01.05. bis 30.11.2017 i.H.v. 2.314,68 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.11.2017, Der Antragsgegner hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt darüber hinaus, den Antrag abzuweisen. Er vertritt die Auffassung neben den berücksichtigten Abzugsposten seien zudem noch pauschale 5 % an berufsbedingten Aufwendungen betreffend seine Ehefrau abzuziehen. II. Der Antrag auf Zahlung rückständigen Unterhalts ist zulässig, jedoch nur zu einem Teil begründet. Der Antragsgegner war nur begrenzt leistungsfähig, um Unterhalt für seine Mutter zahlen zu können. Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf rückständigen Unterhalt aus §§ 1601 f BGB in Verbindung mit § 94 SGB XII. Für die Zeit von Mai bis Oktober 2017 besteht eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Antragsgegners i.H.v. 162,26 €. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner zu dem Familieneinkommen von ihm und seiner Frau 42,87 % beiträgt, so dass die jährlich durch das Ehepaar gezahlten Steuern i.H.v. 1.790,52 € auch in diesem Verhältnis zu verteilen sind. Darüber hinaus sind von dem Einkommen seiner Ehefrau die unstreitigen Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge i.H.v. 257,20 € monatlich abzuziehen. Mithin ergibt sich ein anrechenbares Einkommen des Antragsgegners i.H.v. 1.427,52 € und für seine Frau i.H.v. 1.902,62 €. Zudem ist unstreitig ein Wohnvorteil aufgrund des mietfreien Wohnens in ihrer ehemals in ihrem Eigentum stehenden Eigentumswohnung zu berücksichtigen. Der von dem Antragsteller angegebene Wohnwert i.H.v. 459,55 € ist zwischen den Beteiligten unstreitig geblieben. Hiervon ist jeweils ½ auf den Antragsgegner und auf seine Ehefrau anzurechnen. Bis zum 31.10.2017 hat die Ehefrau keine sekundäre Altersvorsorge betrieben. Pauschal kann eine sekundäre Altersversorgung nicht berücksichtigt werden. Mithin verbleibt es bei dem Antragsgegner bei einem Einkommen inkl. Wohnvorteil i.H.v. 1.657,29 € und bei seiner Frau i.H.v. 2.132,39 €. Mithin ergibt sich ein Familieneinkommen i.H.v. 3.789,68 €. Es ergibt sich daraus ein angemessener Familienselbstbehalt i.H.v. 3.487,36 €. Zu diesem Familienunterhalt muss der Antragsgegner entsprechend seinem Anteil an dem Einkommen i.H.v. 42,87 % beitragen, mithin 1.495,03 €. Bei einem tatsächlichen Einkommen i.H.v. 1.657,29 € verbleibt eine Leistungsfähigkeit des Antragsgegners i.H.v. 162,26 €. Zusammengefasst ergibt sich folgende Berechnung: Mai bis Oktober 17 Ehefrau AG Einkommen 2245,06 1491,49 KV und PV -257,2 Steuern -85,243673 -63,966327 Summe 1902,61633 1427,52367 Wohnvorteil 229,77 229,77 Sek. AV ab 1.11. Summe 2132,38633 1657,29367 Familieneinkommen 3789,68 Mind-fam-SB -3240 Summe 549,68 247,356 zzgl Mind-fam-SB 3240 angem FamilienSB 3487,356 dazu muss Ag 42,87 % beitragen 1495,02952 Ihr Einkommen beträgt 1657,29367 Einkommen abzgl ihr Anteil an SB 162,264156 Restanspruch pro Monat: 162,264156 Mithin ergibt sich für die Zeit vom 01.05.2017 bis zum 31.10.2017 ein Unterhaltsrückstand in Höhe von insgesamt 973,56 €. Der zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich vor dem Hintergrund des Verzuges. Eine weitergehende Leistungsfähigkeit des Antragsgegners ergibt sich nicht. Insbesondere ist der Antragsgegner nicht verpflichtet, die durch ihn und seine Ehefrau erfolgte Schenkung der Eigentumswohnung an ihre Tochter rückabzuwickeln. § 528 Abs. 2 2. Alt. BGB greift vorliegend nicht. Zum einen hätte es sich, hätten der Antragsgegner und seine Ehefrau die Eigentumswohnung nicht auf ihre Tochter übertragen, bei der Immobilie um Schonvermögen des Antragsgegners gehandelt. Die Veräußerung eines nach den übrigen Verhältnissen der Familie angemessenen Familienheims kann regelmäßig nicht verlangt werden [bei Geltendmachung von Elternunterhalt], weil es der Befriedigung des Unterhaltsbedarfs des Schuldners und gegebenenfalls weiterer Familienangehöriger dient und zugleich Mietaufwendungen erspart (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 9. Aufl., Rn. 952 m.w.N.). Selbst wenn ein solches Familienheim einmal nicht in das Schonvermögen fallen würde und hätte der Unterhaltsschuldner es für Unterhaltszwecke verwenden müssen, kann dies aber wohl nicht eine fiktive Leistungsfähigkeit begründen. Der Schenker darf nämlich über die Frage der Rückforderung, sofern er nicht selbst als Bedürftiger Leistungen zu seinem Unterhalt entgegennimmt, frei entscheiden (vgl. Wendl/Dose a.a.O., Rn. 953 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Es entsprach vorliegend billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Hinsichtlich des für übereinstimmend für erledigt erklärten Antrags auf laufenden Unterhalt ist vorliegend zu berücksichtigen, dass dieser Antrag bis zu dem Versterben der Mutter des Antragsgegners zulässig und teilweise begründet war. Für die Zeit ab November 2017 hätte sich eine Änderung der Berechnung dadurch ergeben, dass die Ehefrau des Antragsgegners ab diesem Zeitpunkt eine sekundäre Altersvorsorge betrieben hat mit 115,00 € monatlich. Dieser Betrag ist nicht in Gänze berücksichtigungsfähig, da eine sekundäre Altersvorsorge nur bis 5 % des jährlichen Bruttoeinkommens, mithin hier bis 112,25 €, berücksichtigt werden kann. Unter Anrechnung dieses weiteren Abzugspostens ergibt sich sodann, dass nunmehr ein angemessener Familienselbstbehalt i.H.v. 3.436,84 € zu berücksichtigen ist, zu dem der Antragsgegner 42,87 % beitragen muss, mithin 1.473,37 €. Bei einem Einkommen von 1.657,29 € verbleibt eine Leistungsfähigkeit i.H.v. 183,92 €. Zusammengefasst ergibt sich dies aus folgender Berechnung: November 17 Ehefrau AG Einkommen 2245,06 1491,49 KV und PV -257,2 Steuern -85,243673 -63,966327 Summe 1902,61633 1427,52367 Wohnvorteil 229,77 229,77 Sek. AV ab 1.11. -112,25 Summe 2020,13633 1657,29367 Familieneinkommen 3677,43 Mind-fam-SB -3240 Summe 437,43 196,8435 zzgl Mind-fam-SB 3240 angem FamilienSB 3436,8435 dazu muss Ag 42,87 % beitragen 1473,37481 Ihr Einkommen beträgt 1657,29367 Einkommen abzgl ihr Anteil an SB 183,918865 Restanspruch pro Monat: 183,918865 Mithin ergibt sich bei einem fiktiven Gesamtstreitwert von 6.312,12 € und einem fiktiven Unterliegen des Antragsgegners mit insgesamt 3.180,60 € (973,56 € zzgl. 12 x 183,92 €) eine Quote von 50 %, die eine Kostenaufhebung rechtfertigt. Die Entscheidung zur sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG.