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Beschluss

12 F 933/15

Amtsgericht Unna, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGUN1:2016:0815.12F933.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor wird auf die Erinnerung …………….die Festsetzung vom 04.08.2016 aufgehoben. Die …………….. aus der Staatskasse über den bereits gezahlten Betrag von 818,13 EUR hinausgehend noch zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 95,20 EUR festgesetzt. Der Antragsgegnerin wurde durch Beschluss vom 19.01.2016 Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von …………… bewilligt. 1 Gründe: 2 Die Rechtsprechung des OLG Hamm (Beschluss vom 02.07.2012 zu Az II-6 WF 127/12) ist vorliegend anwendbar. 3 Die vorliegende Einigung der Beteiligten hat eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich erst möglich gemacht, da eine weitere Aufklärung des Versicherungskontos der Ehefrau in absehbarer Zeit nicht zu erwarten stand. 4 Es bestand Ungewissheit über die Rentenanwartschaften der Ehefrau. 5 Ob diese Ungewissheit durch die Beteiligten selbst verschuldet war, kann dahinstehen, da diese Frage für die Entstehung der Einigungsgebühr unerheblich ist. 6 Die Einigungsgebühr ist entstanden.