Beschluss
7 XVII 339/11
AG UNNA, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Betreuung ist nicht entbehrlich, wenn die vorhandene Vorsorgevollmacht den Betroffenen nicht ebenso gut schützt wie eine Betreuung.
• Ein Bevollmächtigter ist ungeeignet, wenn konkrete Interessenkollisionen bestehen, die das Wohl des Betroffenen gefährden.
• Ein Betreuer darf eine Vorsorgevollmacht nur widerrufen, wenn ihm hierfür der entsprechende Aufgabenkreis übertragen wurde.
• Bei bestehender Teilunwirksamkeit oder Ungeeignetheit des Bevollmächtigten ist die Betreuung in den betroffenen Aufgabenkreisen einzurichten und die Vollmacht insoweit zu widerrufen.
Entscheidungsgründe
Teilbetreuung wegen ungeeignetem Bevollmächtigten und Interessenkollision (Vermögensangelegenheiten) • Eine Betreuung ist nicht entbehrlich, wenn die vorhandene Vorsorgevollmacht den Betroffenen nicht ebenso gut schützt wie eine Betreuung. • Ein Bevollmächtigter ist ungeeignet, wenn konkrete Interessenkollisionen bestehen, die das Wohl des Betroffenen gefährden. • Ein Betreuer darf eine Vorsorgevollmacht nur widerrufen, wenn ihm hierfür der entsprechende Aufgabenkreis übertragen wurde. • Bei bestehender Teilunwirksamkeit oder Ungeeignetheit des Bevollmächtigten ist die Betreuung in den betroffenen Aufgabenkreisen einzurichten und die Vollmacht insoweit zu widerrufen. Die Betroffene leidet nach Gutachten an Folgen eines Hirninfarkts und an Demenz mit eingeschränkter Merkfähigkeit und Urteilsfähigkeit. Es bestand eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht vom 19.07.2004, mit der X in Vermögenssachen und zur Vertretung vor Behörden bevollmächtigt war. Der zuvor eingesetzte Betreuer X gab an, die Betroffene habe die Vollmacht entzogen; ein wirksamer Widerruf durch die Betroffene konnte jedoch nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Die Betroffene lebt in einem Heim; die Heimkosten sind teilweise ungedeckt und einziges Vermögen ist ein Hausgrundstück, an dem X ein aufschiebend bedingtes Nießbrauchsrecht hat. Wegen möglicher Ansprüche der Betroffenen gegen X und möglicher Maßnahmen (Hausverkauf, Renovierung/Vermietung) bestand ein Konflikt zwischen den Interessen der Betroffenen und denen des Bevollmächtigten. Das Gericht prüfte, ob Betreuung weiterhin erforderlich ist und ob der Bevollmächtigte geeignet ist. • Medizinischer Befund: Gutachten ergab Hirnschädigung und Demenz mit mnestischen Einschränkungen und verminderter Urteilsfähigkeit, sodass die Betroffene nicht zuverlässig ihre vermögensrechtlichen und behördlichen Angelegenheiten regeln kann. • Rechtliche Grundsätze: Nach § 1896 Abs.2 Satz2 BGB ist Betreuung entbehrlich, wenn ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten ebenso gut besorgen kann; dies war hier nicht gegeben. • Unwirksamer Widerruf: Ein behaupteter Widerruf durch die Betroffene im Jahr 2010 konnte wegen bereits möglicher Geschäftsunfähigkeit nicht festgestellt werden; spätere Erklärungen Dritter zum Widerruf waren unzulässig, weil ihnen die Befugnis fehlte. • Befugnis des Betreuers: Ein Betreuer kann nur widerrufen, wenn ihm der entsprechende Aufgabenkreis übertragen wurde; eine derartige Übertragung lag nicht vor. • Ungeeignetheit des Bevollmächtigten: Wegen des bestehenden Nießbrauchsrechts zugunsten von X und seines eigenen Interesses am Verbleib des Grundstücks besteht eine erhebliche Interessenkollision, die die Eignung des Bevollmächtigten ausschließt. • Gefährdung des Wohls: Die vorgenannten Umstände begründen die konkrete Gefahr, dass die Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen durch X dem Wohl der Betroffenen schaden würde. • Verhältnismäßige Lösung: Daher wurde der Aufgabenkreis des berufsmäßigen Betreuers erweitert auf Vermögensangelegenheiten sowie Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern und zugleich der Widerruf der Vorsorgevollmacht insoweit gerichtlich angeordnet. • Kontrolle: Das Gericht setzte eine erneute Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung bis spätestens 23.01.2017 fest. Das Gericht hat die Betreuung der Betroffenen in den relevanten Bereichen aufrechterhalten und den Aufgabenkreis des berufsmäßigen Betreuers X erweitert um Vermögensangelegenheiten sowie Vertretung vor Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern. Gleichzeitig wurde die durch die Notarin beurkundete Vorsorgevollmacht vom 19.07.2004 insoweit widerrufen, als sie diese Aufgabenkreise betraf, weil der Bevollmächtigte aufgrund eines aufschiebend bedingten Nießbrauchs und damit verbundener Interessenkollisionen ungeeignet ist. Ein behaupteter eigenständiger Widerruf durch die Betroffene konnte nicht als wirksam festgestellt werden, da sie zum behaupteten Zeitpunkt bereits eingeschränkt geschäftsfähig war. Die Maßnahme dient dem Schutz des Wohls der Betroffenen und der Vermeidung von Interessenkonflikten; das Gericht überprüft die Notwendigkeit der Betreuung erneut bis zum 23.01.2017.