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Urteil

16 C 379/06

AG UNNA, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf Standgeld nach § 412 Abs. 3 HGB besteht, wenn Zeitüberschreitung beim Entladen nicht im Verantwortungsbereich des Frachtführers liegt. • Liegt die Verzögerung in der Organisation des Empfängers, ist dieser zur Zahlung von Standgeld verpflichtet. • Die Angemessenheit des geforderten Standgelds kann durch eine Markterhebung (z. B. IHK-Erhebung) bestätigt werden. • Zinsanspruch besteht aus §§ 288, 291 BGB; prozessuale Nebenentscheidungen folgen den Vorschriften der ZPO.
Entscheidungsgründe
Standgeldanspruch bei durch Empfänger verschuldeten Entladeverzögerungen • Anspruch auf Standgeld nach § 412 Abs. 3 HGB besteht, wenn Zeitüberschreitung beim Entladen nicht im Verantwortungsbereich des Frachtführers liegt. • Liegt die Verzögerung in der Organisation des Empfängers, ist dieser zur Zahlung von Standgeld verpflichtet. • Die Angemessenheit des geforderten Standgelds kann durch eine Markterhebung (z. B. IHK-Erhebung) bestätigt werden. • Zinsanspruch besteht aus §§ 288, 291 BGB; prozessuale Nebenentscheidungen folgen den Vorschriften der ZPO. Die Klägerin lieferte am 09.02.2006 vier Einwegpaletten mit Metall an die Beklagte. Der Liefer-Lkw traf um 07:30 Uhr ein, konnte aber erst um 12:00 Uhr entladen werden; der Entladevorgang war um 12:10 Uhr beendet. Die Klägerin hatte bereits vorher mehrfach versucht, einen Abladezeitpunkt zu vereinbaren; eine konkrete Terminvereinbarung wurde von der Beklagten abgelehnt. Die Beklagte verwies auf allgemeine Öffnungszeiten und ein internes Vorgehen, nach dem Lkw in einem "Schlauch" warten müssen; bestimmte Speditionen werden frühzeitig bevorzugt. Die Klägerin machte deshalb Standgeld für drei Stunden von 09:00–12:00 Uhr geltend und forderte 35,00 € netto je Stunde. Die IHK Dortmund bestätigte die Angemessenheit dieses Stundensatzes durch eine Umfrage. Die Klägerin verklagte die Beklagte auf Zahlung des Standgeldes nebst Zinsen. • Die Klägerin hat einen Anspruch nach § 412 Abs. 3 HGB, weil die Verzögerung beim Entladen nicht im Verantwortungsbereich des Frachtführers lag. • Tatsächlich ergab sich die Verzögerung aus organisatorischem Verhalten der Beklagten: Verweigerung einer konkreten Terminvereinbarung, bevorzugte Abfertigung anderer Speditionen und das Einreihen der Fahrzeuge in einen nicht verlassbaren "Schlauch". • Da der Kläger-Lkw bei ordnungsgemäßer Anlieferung um 07:30 Uhr nicht mehr aus dem Schlauch ausfahren konnte und auf eine verlässliche Zeitangabe der Beklagten angewiesen war, ist die Wartezeit von 09:00–12:00 Uhr von der Beklagten zu verantworten. • Die Angemessenheit des geforderten Standgelds von 35,00 € netto pro Stunde wird durch die IHK-Erhebung gestützt, die überwiegend bestätigende Rückmeldungen ergab. • Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB; die Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruhen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Klage ist erfolgreich. Die Beklagte hat der Klägerin 121,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2006 zu zahlen. Das Gericht begründet dies mit einem Standgeldanspruch nach § 412 Abs. 3 HGB, weil die Entladeverzögerung in den Verantwortungsbereich der Beklagten fiel und nicht vom Frachtführer zu vertreten war. Der geforderte Stundensatz von 35,00 € netto wurde als angemessen bewertet, gestützt durch eine IHK-Umfrage. Zudem trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.