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Beschluss

3 C 329/06

Amtsgericht Ulm, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Gründe 1 Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die Kläger, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen gewesen wären. 2 Die Kläger verfolgten mit ihrer am 14.02.2006 eingereichten Klage die Räumung der Wohnung T ... in ... U durch die Beklagten und machten damit einen Anspruch auf künftige Räumung geltend. Sie hatten mit ihren Kündigung vom 30.09.2005 das Mietverhältnis zum 31.03.2006 gekündigt. Hinsichtlich der fristlosen Kündigung vom 03.11.2005 trat aufgrund der Zahlung der Beklagten vom 14.11.2005 die Heilungswirkung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ein. 3 Eine Klage auf künftige Räumung von Wohnraum ist jedoch nur unter den Voraussetzungen der §§ 257, 259 ZPO zulässig (Sternel, Mietrechts-Kommentar, 3. Aufl., S. 1411). Danach ist die Besorgnis erforderlich, dass der Mieter die Mieträumlichkeiten nicht rechtzeitig räumen wird. Für eine solche Besorgnis zur nicht rechtzeitigen Räumung fehlten vorliegend die Anhaltspunkte. 4 Die Beklagten hatten die Wirksamkeit der Kündigung mit Kündigungsschreiben vom 30.09.2005 zu keinem Zeitpunkt bestritten. Desweiteren ist der Kündigung nicht widersprochen worden und auch keine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangt worden. Die Beklagten haben zwar auf das Verlangen der Kläger mit Schreiben vom 08.02.2006, bis zum 13.02.2006 schriftlich mitzuteilen, ob sie zum 31.03.2006 die vermietete Wohnung räumen und an sie herausgeben werden, nicht geantwortet. Abgesehen davon, ob die Frist zur Stellungnahme auf das Schreiben vom 08.02.2006 im Hinblick auf die Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.03.2006 nicht zu kurz gesetzt worden ist, gibt ein Mieter dann nicht Anlass zur Klageerhebung, wenn er lediglich schweigt (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1984, S. 2953; AG Köln, Urteil vom 12.05.1976, Az. 154 C 3915/75; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO-Kommentar, 60. Aufl., § 259 ZPO, Randnr. 7). Kann selbst bei einem vorsorglichen Widerspruch gegen eine Kündigung wegen Schwierigkeiten bei der Wohnraumbeschaffung eine Besorgnis zu einem nicht rechtzeitigen Auszug festgestellt werden (vgl. LG Köln, NJW-RR 1996, 778), kann im vorliegenden Fall, bei dem die Beklagten sich vorgerichtlich nicht gegen die Kündigung gewährt haben, nichts anderes gelten. Sie haben durch ihr Verhalten keinen Anlass zur Besorgnis der nicht rechtzeitigen Räumung gegeben. Selbst im ersten Schriftsatz vom 03.03.2006 im vorliegenden Verfahren haben die Beklagten sich als erstes auf die Unzulässigkeit gemäß § 259 ZPO der Klage bezogen. 5 Die Kläger haben somit nach Erledigung des Rechtsstreits aufgrund der verfrüht erhobenen und als Klage auf künftige Räumung unzulässigen Räumungsklage die Kosten des Verfahrens zu tragen.