Urteil
9 C 201/21
AG Tübingen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGTUEBI:2022:1214.9C201.21.00
1mal zitiert
1Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.174,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2020 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 185,10 € zu bezahlen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Streitwert: 1.174,50 €
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.174,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2020 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 185,10 € zu bezahlen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Streitwert: 1.174,50 € Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. Der Zivilrechtsweg ist eröffnet, § 13 GVG. Gegenstand der Klage sind mögliche Ansprüche aus einem Werkvertrag. Auch soweit ein öffentlich-bestellter Vermessungsingenieur eine hoheitliche Tätigkeit ausübt und gem. § 12 Abs. 9 VermG die Höhe seiner Vergütung gesetzlich reguliert ist, bleibt die Erlangung, Durchführung und Vergütung seines Auftrags gem. § 12 Abs. 2, Abs. 9 VermG grundsätzlich privatrechtlich ausgestaltet (vgl., allerdings zur a.F. d. VermG: Holthausen, NZBau 2004, 479, 484). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Tübingen ergibt sich aus § 12 ZPO, § 23 Nr. 1 GVG. II. Die Klage ist begründet. 1. Dem Kläger steht der von ihm nach Teilzahlung noch geltend gemachte restliche Vergütungsanspruch für Vermessungsleistungen i.H.v. 1.157,10 € zu. a) Die Beklagte hat den Kläger, wirksam vertreten durch den Zeugen M, über den Zeugen H mit der Durchführung einer Flurstückszerlegung beauftragt. Der Kläger hat diesen Auftrag angenommen. Zwar ist der Kläger im Rahmen der Vergütungsklage grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet für einen wirksamen Vertragsschluss – dies einschließlich, soweit relevant, einer wirksamen Vertretung einer oder beider Parteien. Die von der Beklagten auf die Rechnung des Klägers geleistete Teilzahlung führt aber zu einem so genannten Zeugnis der Beklagten gegen sich selbst mit der Folge der Umkehr der Beweislast (BGH, NJOZ 2007, 1473, 1475; OLG Koblenz, NJOZ 2015, 1857). Darüber hinaus ist das Gericht im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme auch zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte den Kläger mit der Durchführung der Vermessungsarbeiten beauftragt hat. Dass von ihr ein Vermessungsauftrag erteilt wurde, hat die Beklagte zunächst selbst nicht in Abrede gestellt. Selbst in der Klageerwiderungschrift spricht sie noch von einem erteilten Auftrag (Bl. 32 d.A.). Erstmals im Termin vom 23.06.2022 ließ sie dann, freilich ohne plausible Erklärung, hiervon abweichend vortragen, es sei zunächst nur ein Angebot gewünscht gewesen, was bereits daher wenig glaubhaft ist. Im Übrigen erscheint es auch fernliegend, dass die Beklagte zunächst auf die Erstellung eines Angebots bestand, weil sich die (Mindest-)Gebühren des öffentlich-bestellten Vermessungsingenieurs aus dem Gesetz ergeben und mithin für Preisverhandlungen kein Raum war, zum anderen sich die Beklagte im Verhältnis zu dem Zeugen B ohnehin bereits zur Beauftragung und Kostentragung der Zerlegungsvermessung verpflichtet hatte. Eine Bevollmächtigung ihres Ehemanns, des Zeugen M, für sie eine Vermessung zu beauftragen bzw. ein diesbezügliches Angebot einzuholen, wird von der Beklagten weder vorprozessual noch im Verfahren in Abrede gestellt. Daher ist von dem Vorliegen einer Vollmacht des Zeugen M, zumindest aber der Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht auszugehen. Auch dass Geschäftspartner der Beklagten der Kläger war, hat sie zunächst nicht abgestritten. Auf die Rechnung des Klägers hat sie eine Teilzahlung an diesen geleistet, ohne den Rechnungssteller zu rügen. Einwendungen gegen die Rechnung ließ sie durch den Zeugen M dem Kläger per E-Mail mitteilen. Zwar hat die Beklagte im Prozess vortragen lassen, dies sei irrtümlich geschehen. Tatsächlich sei sie davon ausgegangen, mit dem Vater des Klägers, dem Zeugen R.H., zu korrespondieren. Auch dies ist jedoch wenig glaubhaft, nachdem sich sowohl aus der Rechnung des Klägers als auch dessen E-Mail-Adresse ergab, dass es sich um T.H. aus F. handelte, nicht um den Zeugen R.H. aus T. Demgegenüber hat der Zeuge R.H. in seiner Aussage angegeben, der Zeuge M habe bei einem Ortstermin – auf seinen Vorschlag hin – seinen Sohn mit der Durchführung der Zerlegungsvermessung für die Beklagte beauftragt. Zwar steht der Zeuge H in einem Näheverhältnis zu dem Kläger. Er hat das Gespräch mit dem Zeugen M einerseits –angesichts des Zeitablaufs– aber noch recht detailliert wiedergegeben, andererseits aber auch Unsicherheiten in seiner Erinnerung offengelegt. Das Gericht hält seine Aussage für glaubhaft. Die Angaben des Zeugen H werden auch weitgehend bestätigt durch den Zeugen M, der als Beklagtenvertreter während dessen Aussage anwesend war. Der Zeuge M hat im Anschluss angegeben, der Zeuge H habe das Gespräch zwischen ihnen „eigentlich richtig dargestellt“. Lediglich daran, dass vereinbart wurde, dass der Kläger den Auftrag ausführen wird, könne er sich nicht erinnern. Ausschließen wollte dies der Zeuge jedoch auch nicht. b) Unstreitig hat der Kläger die Zerlegungsvermessung ordnungsgemäß durchgeführt. c) Soweit die Parteien nicht ohnehin eine Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren vereinbart haben sollten, wie klägerseits behauptet, ergibt sich die von der Beklagten geschuldete Vergütung des Klägers als öffentlich bestellter Vermessungsingenieurs jedenfalls gem. § 632 Abs. 1, Abs. 2 BGB nach den für öffentliche Leistungen der Vermessungsbehörden festgesetzten Gebührensätzen zuzüglich der Umsatzsteuer gem. § 12 Abs. 9 VermG i.V.m. § 1 GebVO-MLR. Gem. Nr. 30.2.1.1 i.V.m. 30.6.2.1 Anl. GebVerz-MLR entsteht für ein zu zerlegendes Ausgangsgrundstück eine Gebühr von 150 €. Für die Bildung zwei neuer Flurstücke ist gem. Nr. 30.2.1.1 i.V.m. 30.6.2.2.1 eine Gebühr von 440 € anzusetzen. Gem. Nr. 30.2.1.1 i.V.m. 30.6.2.3 beträgt die Gebühr für das Setzen von zwei Grenzpunkten 80 €. Soweit die Beklagte meint, es habe nur ein neuer Grenzpunkt gesetzt werden müssen, weil der Grenzpunkt zu dem Flurstück Y unverändert geblieben sei, verfängt dies nicht. Denn die Zerlegung eines Flurstücks erfordert die Bildung zumindest einer Grenzlinie und mithin die Festlegung von zumindest zwei Grenzpunkten, wobei unerheblich ist, ob dabei einer der neu festzulegenden Grenzpunkte zugleich einen Grenzpunkt einer bestehenden Grenze darstellt. Gem. Nr. 30.2.1.1 i.V.m. 30.6.3.1 Anlage GebVerz-MLR ist der durch vorgenannte Gebührentatbestände ermittelte Betrag von 670 € mit einem vom Bodenrichtwert i.S.d. § 196 BauGB abhängigen Faktor zu multiplizieren. Maßgebend ist gem. Nr. 30.2.1.1 Anlage GebVerz-MLR der höchste Faktor nach Nr. 30.6.3, der sich für die gebildeten Flurstücke oder Zuflurstücke je Ausgangsflurstück ergibt. Bei einem Bodenrichtwert von über 300 € bis 1000 € beträgt der Faktor 3,0. Nach Auskunft aus BORIS-BW ergaben sich im für die Gebührenentstehung maßgeblichen Jahr 2020 Bodenrichtwerte von 520 €/m2 für das neu gebildete Flurstück X/11 und von 120 €/m2 für das neu gebildete Flurstück X/1. Zwar vertritt die Beklagte die Auffassung, ein Bodenrichtwert für das neu gebildete Flurstück X/1 bestehe nicht, bzw. sei dieser deutlich niedriger anzusetzen. Dass der Bodenrichtwert für das Flurstück X/11 > 300 €/m2 beträgt – und seit dem Jahr 2019 auch durchgehend betrug – wird von ihr aber nicht in Abrede gestellt. Da der Bodenrichtwert des Flurstücks X/1 unstreitig niedriger zu bemessen ist, ist gemäß Nr. 30.2.1.1 Anlage GebVerz-MLR aber für die Faktor-Bildung nur der Bodenrichtwert für das Flurstück X/11 maßgebend. Darauf, ob der Bodenrichtwert für das Flurstück X/1 „richtig“ angesetzt ist, kommt es daher für die Gebührenberechnung nicht an. Im Übrigen sind die von den örtlichen Gutachterausschüssen für Grundstückswerte ermittelten Bodenrichtwerte einer Überprüfung durch die ordentliche Gerichtsbarkeit aber auch regelmäßig nicht zugänglich (vgl. Krumm in Leingärtner, 42. EL 2022, Kap. 95 Rn. 3). Unbeachtlich ist auch der Einwand der Beklagten, die Gebühren seien im Verhältnis zu dem Aufwand, der dem Kläger für die Vermessung entstanden ist, überhöht. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es sich um ein sog. einwandfreie Vermessung handelte, bei der ein Ortstermin nicht notwendig war. Das GebVerz-MLR sieht jedoch für diesen Sachverhalt einen Ermäßigungstatbestand nicht vor. Mithin beträgt die Gebühr, nach der der Beklagte seine Vergütung zu bemessen hat, 3 x 670 € = 2.010 €. Zzgl. der im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 geltenden Mehrwertsteuer i.H.v 16% ergibt sich ein Gesamtbetrag von 2.331,60 €. Abzüglich der bereits erbrachten Teilzahlung von 1.157,10 € ergibt sich ein Restbetrag von 1.174,50 €. 2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. 3. Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Der Ansatz von 1,3 Geschäftsgebühren aus 1.174,50 € gem. Nr. 2300,1008 VV RVG i.H.v. 165,10 € zzgl. einer Auslagenpauschale i.H.v. 20 € gem. Nr. 7001, 7002 VV RVG, insgesamt von 185,10 € netto, ist nicht zu beanstanden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Vergütung für Vermessungsleistungen. Der Kläger ist öffentlich bestellter Vermessungsingenieur. Die Beklagte war Eigentümerin des unzerlegten Flurstücks X/1 in K. Im Jahr 2019 veräußerte die Beklagte mittels notariellen Kaufvertrags einen Teil des Grundstücks an den Zeugen B. In dem Kaufvertrag wurde vereinbart, dass die Beklagte als Verkäuferin die Kosten der Zerlegung des Grundstücks zu tragen hat. Anfang des Jahres 2020 wandte sich die Beklagte wegen der Durchführung der Zerlegungsvermessung an den Zeugen H, den Vater des Klägers, der damals ebenfalls als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur tätig war. Im Folgenden wurde die Zerlegungsvermessung durch den Kläger durchgeführt. Mit Rechnung vom 31.10.2020 (Anl. K2, Bl. 19 d.A.) stellte der Kläger der Beklagten hierfür einen Betrag von 2.010,- € zzgl. 16% MwSt, insgesamt 2.311,60 €, in Rechnung. Die Beklagte leistete zunächst keine Zahlungen, weswegen der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 18.12.2020 mit Schreiben vom 07.12.2020 (Anl. K3, Bl. 21 d.A.) erneut zur Zahlung aufforderte. Am 19.01.2021 leistete die Klägerin eine Teilzahlung in Höhe von 1.157,10 €. Mit Anwaltsschreiben vom 12.02.2021 (Anl. K4, Bl. 22 d.A.) ließ der Kläger die Beklagte zur Zahlung des Restbetrags auffordern. Dies blieb jedoch ohne Erfolg. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihn, wirksam vertreten durch deren Ehemann, den Zeugen M, über seinen Vater, den Zeugen H, mit der Durchführung der Zerlegungsvermessung beauftragt. Diesen Auftrag habe er angenommen. Er ist der Auffassung, die Höhe der von ihm begehrten Vergütung ergebe sich zwingend aus dem Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (VermG). Der Kläger beantragt, zu erkennen: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.174,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2020, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 185,10 € zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, Klageabweisung. Die Beklagte behauptete zuletzt, sie habe den Kläger nicht mit der Durchführung der Zerlegungsvermessung beauftragt. Vielmehr sei der Zeuge H nur dazu aufgefordert worden, ein Angebot zu erstellen. Soweit sie einen Teilbetrag der Rechnung des Klägers beglichen habe, sei sie irrtümlich davon ausgegangen, an den Zeugen H zu leisten. Jedenfalls sei die begehrte Vergütung überhöht. Sie stehe zu der erbachten Leistung außer Verhältnis. Soweit für die Höhe der Vergütung der Bodenrichtwert maßgeblich sei, sei dieser falsch angesetzt worden. Zudem sei keine Mehrwertsteuer anzusetzen gewesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H, B und M sowie durch Einholung von Auskünften aus dem zentralen Bodenrichtwertinformationssystem der Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg (BORIS-BW). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die eingereichten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2022 (Bl. 49 ff. d.A.) und 10.11.2022 (Bl. 104 ff. d.A.) verwiesen.