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Urteil

16 OWi 16 Js 20968/18

AG Tübingen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGTUEBI:2019:0129.16OWI16JS20968.18.00
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Leitsätze
1. Die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers eines Bäckereibetriebs nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG erlischt nicht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Betriebsvermögen.(Rn.35) 2. Der Inhaber eines Bäckereibetriebs verletzt seine Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG, wenn er über die hygienischen Zustände in seinem Betrieb hinwegsieht.(Rn.30) 3. Werden Gegenstände im Bäckereibetrieb entgegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel V Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, nicht gereinigt, so liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 2 Nr. 5 LMRStV vor.(Rn.50) 4. Das Vorhandensein von Mehlmotten und verendeten Insekten sowie Schimmelspuren und verdreckte Böden in der Backstube, mithin insgesamt ekelerregende Zustände, begründen eine Ordnungswidrigkeit nach § 10 Nr. 1 LMHV.(Rn.63)
Tenor
1. Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflicht in Unternehmen zu einer Geldbuße von 1.000,- Euro verurteilt. 2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers eines Bäckereibetriebs nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG erlischt nicht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Betriebsvermögen.(Rn.35) 2. Der Inhaber eines Bäckereibetriebs verletzt seine Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG, wenn er über die hygienischen Zustände in seinem Betrieb hinwegsieht.(Rn.30) 3. Werden Gegenstände im Bäckereibetrieb entgegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel V Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, nicht gereinigt, so liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 2 Nr. 5 LMRStV vor.(Rn.50) 4. Das Vorhandensein von Mehlmotten und verendeten Insekten sowie Schimmelspuren und verdreckte Böden in der Backstube, mithin insgesamt ekelerregende Zustände, begründen eine Ordnungswidrigkeit nach § 10 Nr. 1 LMHV.(Rn.63) 1. Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflicht in Unternehmen zu einer Geldbuße von 1.000,- Euro verurteilt. 2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der Betroffene wurde 1967 in T. geboren. Er ist verheiratet und gelernter Fernmeldetechniker. Er hat zwei Kinder und lebt in O. im Eigenheim. Privat hat er Schulden in einer Größenordnung von X,- Euro, die durch Grundschulden gesichert sind. Zusammen mit seinem älteren Bruder M. G. war der Betroffene über lange Jahre Geschäftsführer der Bäckerei-Konditorei G. GmbH in O., gegründet durch Gesellschaftsvertrag vom 15. Dezember 2000. Der Betroffene war neben seinem Bruder alleinvertretungsberechtigt. Die Bäckerei betrieb zuletzt etwa 30 Filialen und hatte eine große Produktionsstätte in O. Am 11. Dezember 2006 schloß die Bäckerei-Konditorei G. GmbH mit dem Betroffenen einen Geschäftsführervertrag. Nach § 1 Abs. 2 des Vertrags sollte der Betroffene den ihm übertragenen Geschäftsbereich nach Maßgabe der Gesetze, dieses Vertrags und des Gesellschaftsvertrags ausführen. Nach § 1 Abs. 3 des Vertrags sollte der Betroffene „im Innenverhältnis insbesondere für die Bereiche Verwaltung, Vertrieb und für die Filialen zuständig“ sein. Nach § 2 Abs. 1 sollte er „sein Amt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns führen und die ihm durch Gesetz und Vertrag übertragenen Pflichten genau erfüllen.“ Nach § 2 Abs. 2 sollte er „die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften“ wahrnehmen. Am 11. September 2017 bestellte das Amtsgericht Tübingen den Zeugen S. zum vorläufigen Insolvenzverwalter (25 IN 267/17). Am 1. November 2017 eröffnete das Amtsgericht Tübingen das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft. Das Registergericht trug im Handelsregister ein, daß die Gesellschaft aufgelöst ist. II. Am 7. Februar 2018 führte die Zeugin M. eine Betriebskontrolle in den Bäckereiräumen in O. durch. Sie stellte unter anderem Mehlmotten in einer Saatenpresse und einer Kemper-Brötchenanlage und verendete Insekten in der Deckenbeleuchtung fest. Im Konditoreiraum war ein Steckdosenwürfel mit Schimmel behaftet. Bedarfsgegenstände wie Rührbesen waren verdreckt und schadhaft. In der Tiefkühlhalle wurden Teigrohlinge unabgedeckt gelagert, Käsesahnetorte stand in nicht luftdicht verschlossenen Behältnissen herum. An Fenstern und Leitungen bildete sich Schimmel, Lebensmittel waren teilweise offen gelagert, die Böden durch Zigarettenstummel, Staub oder Mehl verdreckt. Die Produktion war trotz dieser Mängel nicht eingestellt. Anläßlich dieser Kontrolle sprach die Zeugin M. mit mehreren Mitarbeitern, darunter dem Produktionsleiter A. und der Verwaltungsmitarbeiterin R. Außerdem sprach sie mit der Konditoreileiterin H., die zum Abschlußgespräch den Betroffenen als „Geschäftsführer“ hinzuzog. Dort versprach der Betroffene, die Mängel abzustellen und zu klären. Gegenüber der Zeugin M. trat der Betroffene wie ein weisungsbefugter Vorgesetzter auf, der sich als Ansprechpartner für die Mängel darbot. Gegen den Produktionsleiter A. und die Konditoreileiterin H. ergingen Bußgeldbescheide wegen Verstoßes gegen das Lebensmittel- und Futtergesetzbuch, die mittlerweile rechtskräftig sind. Zur Zeit der Kontrolle nahm der Betroffene in gleicher Weise wie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Aufgaben gemäß dem Anstellungsvertrag wahr. Sein Geschäftszimmer befand sich im selben Gebäudekomplex wie die Backstube. Für die Produktionsleitung war neben dem Bruder des Betroffenen der Produktionsleiter A. verantwortlich, der in der Hierarchie über der Konditoreileiterin H. stand. Hätte der Betroffene seine Aufgaben als nach wie vor verantwortliche Führungskraft wahrgenommen, hätte er den Betrieb insgesamt regelmäßig inspiziert und die elenden Zustände in der Backstube wahrnehmen müssen. Auch wenn er nicht mehr Geschäftsführer war, hätte er zumindest gegenüber dem Insolvenzverwalter darauf hinweisen müssen, daß die Produktion aufgrund der hygienischen Zustände in der Backstube so nicht fortgesetzt werden kann und die Mängel abzustellen, insbesondere die Motten zu beseitigen sind. Dies wäre ihm aufgrund seiner Stellung und Erfahrung auch möglich und zumutbar gewesen. Das Landratsamt Tübingen erließ daher am 28. März 2018 einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen, gegen den er form- und fristgerecht Einspruch erhob. III. Der Sachverhalt ist nach der Beweisaufnahme für das Gericht erwiesen. 1.) Die Feststellungen zu Person beruhen auf den eigenen Angaben des Betroffenen sowie dem Auszug aus dem Handelsregister. Der Betroffene gab bereitwillig zu seinen persönlichen Verhältnissen Auskunft. Das Gericht hatte an den Ausführungen keinen Zweifel. Deshalb folgt das Gericht den Angaben des Betroffenen uneingeschränkt. Die Feststellungen zu seinen Beziehungen zur Bäckerei Konditorei G. GmbH beruhen ergänzend auf der Auskunft aus dem Handelsregister vom 25. Juni 2018 und dem Anstellungsvertrag vom 11. Dezember 2006, die das Gericht gemäß §§ 71 Abs. 1 OWiG, 249 StPO in der Hauptverhandlung verlesen hat. 2.) Die Feststellungen zur Bäckerei-Konditorei G. GmbH beruhen ebenso auf den Angaben des Betroffen, der Auskunft aus dem Handelsregister sowie dem Beschluß des Insolvenzgerichts Tübingen vom 11. September 2017, den das Gericht ebenfalls gemäß §§ 71 OWiG, 249 StPO verlesen hat. Auch insoweit hat das Gericht an der Wahrhaftigkeit der Angaben des Betroffen keinen Zweifel. 3.) Die Feststellungen zur Kontrolle und den dort festgestellten Zuständen beruhen auf der Aussage der Zeugin M. Diese war als Kontrollbeamtin des Landratsamts zusammen mit einem Kollegen im Außeneinsatz und führte eine Kontrolle durch. Die Beanstandungen hat sie durch Lichtbilder belegt. Diese hat sie in die mündliche Verhandlung mitgebracht. Das Gericht hat die Lichtbilder (Lichtbildmappe Bl. 119) in Augenschein genommen. Die Mehlmotten in der Saatenpresse sind auf dem Lichtbild Bl. XV rechts oben zu sehen. Die Motten in der Brötchenanlage sind auf den Lichtbildern Bl. XIV links unten, XV links oben und unten, XVI alle Bilder, XXXVI alle Bilder und XXXVII alle Bilder zu erkennen. Die verendeten Insekten in der Deckenbeleuchtung zeigen die Lichtbilder Bl XXXV links. Die verschimmelte Steckdose ist auf Bl. XXXII, Bilder rechts, zu erkennen. Verdreckte oder gebrochene Tortenringe und verbogene oder verdreckte Rührbesen sind auf den Lichtbildern Bl. XXVII zu sehen. Die unabgedeckten Teigrohlinge und nicht luftdicht verschlossenen Torten sind auf den Lichtbildern Bl. XXIV oben zu sehen. Schimmelbildung ist in der Tiefkühlhalle auf Bl. XXV Bild oben links zu erkennen, im Lebensmittellager auf Bl. V links und Bl. VI oben rechts. Offen gelagerte Lebensmittel zeigen die Lichtbilder Bl. V rechts und Bl. IX im Mehllager. Verunreinigte Böden zeigen die Lichtbilder Bl. IV oben rechts (Zigaretten im Duschraum), V oben rechts (Schokolade vor dem Lagerregal) Bl. IX links und unten rechts sowie Bl. X rechts (Mehl auf dem Mehllagerboden), sonstige Verschmutzungen im Mehllager einschließlich Mausefalle die Lichtbilder Bl. X links und Bl. XI oben und rechts unten. Wegen der Einzelheiten bezieht sich das Gericht ausdrücklich gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die genannten Lichtbilder. 4.) Sowohl der Betroffene als auch der Zeuge S. gaben an, daß die Produktion zum Zeitpunkt der Kontrolle lief. Auf deren Aussage beruht diese Feststellung. 5.) Die Feststellung, daß gegen die Zeugin H. ein Bußgeldbescheid ergangen ist, beruht auf ihrer eigenen Aussage. Das Gericht sieht nicht, weshalb diese belastende Aussage unwahr sein sollte. Die Feststellung, daß auch gegen den Produktionsleiter A. ein Bußgeldbescheid erging, beruht auf der insoweit glaubhaften Angabe des Betroffenen und der Aussage der Zeugin M. 6.) Die Feststellungen zum weiteren Ablauf der Kontrolle beruhen auf den Aussagen der Zeuginnen M. und H. Die Zeugin M. gab an, daß die Zeugin H. sie gebeten hätte, mit der Abschlußbesprechung zu warten, sie müsse die Geschäftsleitung holen. Sie kam dann mit dem Betroffenen zurück. Von einer Insolvenzeröffnung habe die Zeugin nicht erfahren. Die Zeugin gab an, der Betroffene habe bei ihr den Eindruck erweckt, Vorgesetzter und richtiger Ansprechpartner zu sein. Er habe zugesichert, sich zu bemühen, die Mängel abzustellen. Bei ihr sei aufgrund seines Auftretens der Eindruck entstanden, er sei für das Abstellen der Mißstände verantwortlich. Die Aussage der Zeugin M. war für das Gericht durchaus glaubhaft. Sie deckte ihre Erinnerungslücken auf und räumte auch ein, wenn sie gewisse Tatsachen nicht ermittelt hatte. So gab sie beispielsweise an, daß ihr nicht bekannt gewesen sei, daß zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Die Zeugin H. gab an, sie sei von 1989 bis 2018 bei der Bäckerei Konditorei G. beschäftigt gewesen. Zuletzt habe sie die Konditorei in O. geleitet. Ihr hätten vier bis fünf Personen unterstanden. In der Hierarchie über ihr sei der Produktionsleiter gewesen. Dies sei zunächst der Bruder des Betroffenen gewesen, nach dessen Erkrankung zunächst die Herren X und Y, zuletzt Herr A. A. sei im Zuge einer geplanten Sanierung etwa ein Jahr vor Betriebsende, also noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eingestellt worden. Sie habe hin und wieder mit der Geschäftsführung zu tun gehabt, das seien die Gebrüder G. gewesen. Der Bruder des Betroffenen sei für die Produktion, der Betroffene selbst für den Handel zuständig gewesen. Mit dem Betroffenen habe sie in der Vergangenheit ab und zu allgemein über Arbeitsabläufe gesprochen. Auf Vorhalt einiger Lichtbilder konnte sich die Zeugin an die Kontrolle erinnern und räumte sie mangelhafte Zustände ein. Ob und weshalb sie den Betroffenen zu einer Abschlußbesprechung gerufen hätte, könne sie nicht mehr sagen. Das Gericht hat keinen Grund, am Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeugin zu zweifeln, auch wenn sie in Vorbereitung ihrer Aussage nochmals vom Betroffenen angesprochen wurde. Aufgrund der Aussage der Zeugin M. steht für das Gericht danach als erwiesen fest, daß der Betroffene jedenfalls ihr gegenüber als „Geschäftsleitung“ vorgestellt wurde und sich in der Besprechung auch so verhielt, insbesondere zusagte, selbst Abhilfe zu schaffen und dies nicht anderen Personen aufbürdete. 7.) Die Feststellung, daß der Betroffene die Mißstände dem Zeugen S. hätte mitteilen können, beruht auf dessen Aussage. Der Zeuge S. gab an, als Insolvenzverwalter zur Fortführung des Betriebs verpflichtet und auch für die hygienischen Zustände verantwortlich zu sein. Der Bußgeldbescheid hätte gegen ihn ergehen müssen, er hätte ihn dann gezahlt und einen Rückforderungsanspruch zur Masse angemeldet. In den Betriebsräumen sei produziert worden. Den Betroffenen habe er weiterbeschäftigt. Er sei mindestens zweimal in der Woche an der Betriebsstätte gewesen. Aus dieser Aussage schließt das Gericht, daß der Betroffene für den Zeugen S. weiterhin ein verantwortungsvoller Mitarbeiter war und eine Kontaktaufnahme auch jederzeit möglich gewesen wäre, wenn der Zeuge im Betrieb war. Eine weitere Sachaufklärung insbesondere durch die Zeugen X. und A. erscheint dem Gericht nicht notwendig. Ihre Vernehmung wurde seitens der Verteidigung auch nicht beantragt. IV. Indem der Betroffene über die hygienischen Zustände in der Backstube hinwegsah, hat er seine Aufsichtspflichten nach § 130 OWiG verletzt. 1.) § 130 OWiG ist ein Sonderdelikt, das nur ein Täter verwirklichen kann, der „Inhaber“ eines Betriebs oder Unternehmens ist. Der Inhaber wird dabei nicht durch seine wirtschaftliche Beteiligung bestimmt (so sind etwa Aktionäre keine „Inhaber“ im Sinne des § 130 OWiG), sondern durch die Pflicht, die von § 130 OWiG geschützten Aufsichtspflichten zu erfüllen (Karlsruher Kommentar zum OWiG/Rogall, 5. Aufl. München 2018, § 130 OWiG, Rn 25). a) Inhaber des Betriebs war vorliegend zunächst die GmbH, deren Geschäftsführer dann gemäß § 9 Abs. 1 Nr 1 OWiG persönlich verantwortlich sind. Mit dem Erlöschen der Bäckerei Konditorei G. GmbH ist der ursprüngliche Betriebsträger allerdings erloschen. Die Eintragung ins Handelsregister wirkt bei einer GmbH konstitutiv; ohne Eintragung existiert sie nicht. Der Betrieb als solcher wird damit Teil der Insolvenzmasse, eine Liquidation findet nicht statt (§ 66 Abs. 1 GmbHG). Folglich ist der Betroffene nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG für den Betrieb verantwortlich. b) Der Betroffene ist auch nicht nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG verantwortlich. Der Betroffene nahm zwar nach dem Anstellungsvertrag mit der GmbH Führungsaufgaben war und trug Personalverantwortung. Die Betriebsleitung ging jedoch mit der Insolvenz auf den Insolvenzverwalter über. Die Vernehmung des Insolvenzverwalters ergab aber keine Anhaltspunkte dafür, daß der Insolvenzverwalter den Betroffenen mit einer Leitung des Betriebs, auch nur in Teilen, beauftragt hätte. c) Der Betroffene ist aber nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG verantwortlich. Nach dieser Vorschrift ist ein Beauftragter einem Inhaber gleichzustellen, wenn er ausdrücklich von dem Inhaber beauftragt ist, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber obliegen. Davon geht das Gericht nach der Beweisaufnahme aus. Der Betroffene war vom Insolvenzverwalter beauftragt, für einen reibungslosen und gesetzeskonformen Ablauf des Geschäftsbetriebs zu sorgen. Der Betroffene war noch nach der Insolvenz tätig. Er hat betriebsleitende Funktionen vor der Insolvenz ausgeübt; sein Aufgabenbereich hat sich nicht geändert. Der Insolvenzverwalter setzte daher den Betroffenen ein. Zum Aufgabenbereich des Betroffenen gehörte es auch, die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Dies ergibt sich mittelbar aus dem vom Betroffenen vorgelegten Anstellungsvertrag und den weiteren festgestellten Umständen. Aus dem Anstellungsvertrag ergibt sich der Geschäftsbereich mit „insbesondere Verwaltung, Vertrieb und Filialen“. Dabei zeigt der Begriff „insbesondere“ aber auch, daß die Aufzählung nicht abschließend ist. Der Betroffene ist verpflichtet, seine Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen, er trägt Personalverantwortung. Mehrere Betriebsinhaber können zwar die Verantwortung auf mehrere Personen übertragen. Die dadurch entlasteten Inhaber sind aber weiterhin, allerdings gemindert, verpflichtet, über die Einhaltung der Pflichten durch die Verantwortlichen zu wachen (Bohnert/Krenberger/Krumm, OWiG Kommentar, 4. Aufl. München 2016, § 130, Rn. 10). Eine Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsführung setzt eine klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben auf Grund einer von allen Mitgliedern des Organs mitgetragenen Aufgabenzuweisung voraus, die die vollständige Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben durch hierfür fachlich und persönlich geeignete Personen sicherstellt und ungeachtet der Ressortzuständigkeit eines einzelnen Geschäftsführers die Zuständigkeit des Gesamtorgans insbesondere für nicht delegierbare Angelegenheiten der Geschäftsführung wahrt (BGH, Urteil vom 06. November 2018 – II ZR 11/17 –, Rn. 17, juris). Diese Aufgabenteilung war spätestens seit der Erkrankung des Bruders des Betroffenen nicht mehr für beide Aufgabenbereiche sichergestellt. Die Arbeitskraft des Bruders wurde zwar durch Produktionsleiter ersetzt. Diese sind jedoch nicht Betriebsinhaber, sondern Angestellte. Die entscheidenden Maßnahmen, etwa Entscheidungen über Arbeitskräfte oder bauliche Maßnahmen, liegen bei der Geschäftsführung. Da eine gleichwertige Aufgabenteilung zwischen dem Betroffenen und seinem Bruder nach dessen Krankheit nicht mehr gewährleistet war, mußte der Betroffene danach auch die Aufgaben aus dem Geschäftsführungsbereich des Bruders übernehmen. Entsprechend sagte auch die Zeugin H. aus, sie habe allgemein über Abläufe mit dem Betroffenen gesprochen. Die Zeugin M. hat auch bauliche Mängel festgestellt. So zeigen die Bilder Schimmel, etwa an einer Steckdose, an Styropor (Bl. XXIII unten rechts) oder an Fenstern. Andere Bilder zeigen Ablagerungen an Leitungen, etwa Bl. IX oben rechts. Wegen der Einzelheiten bezieht sich das Gericht gemäß §§ 46 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auch auf diese Lichtbilder. Bei diesen Erscheinungen sind erfahrungsgemäß einfache Reinigungsarbeiten nicht ausreichend, um einen hygienisch einwandfreien Zustand zu erreichen. Gerade eine Schimmelsanierung kann sehr aufwendig sein und bedarf einer genauen Festlegung der zu treffenden Maßnahmen, gegebenenfalls sind baubiologische Gutachten einzuholen. Derartige Entscheidungen fallen aber weder in die Abteilung „Vertrieb“, die dem Betroffenen nach der Aufgabenteilung obliegt, noch in die Abteilung „Produktion“, für die Bruder des Betroffenen verantwortlich ist. Die Instandhaltung des Gebäudes ist eine Aufgabe, die nicht in eine dieser Kategorien fällt. Die vom Betroffenen behauptete Aufgabenteilung zwischen ihm und seinem Bruder gilt daher nicht alle Aufgaben eines Geschäftsführers ab. Für die nicht eindeutig delegierten Aufgaben aber muß es bei der gemeinsamen Verantwortung und somit auch der Mitverantwortung des Betroffenen bleiben. Der Betroffene gibt selbst an, sich die Aufgaben der Geschäftsführung mit seinem Bruder geteilt zu haben. Dieser wurde jedoch schwer krank und konnte seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen. Deshalb stellte das Unternehmen Produktionsleiter ein, zuletzt noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Herrn A. Ist aber dem anderen Geschäftsführer bekannt, daß der für den Bereich Produktion und Hygiene verantwortliche Inhaber seine Funktion infolge Krankheit nicht ausfüllen kann, trifft ihn wiederum eine gesteigerte Verantwortung. Dies gilt erst recht, wenn die Geschäftsführung in die Hände eines völlig unbekannten Dritten, hier des Zeugen S., gelegt wird. In diesem Fall erwartet das Gericht von dem verbliebenen ehemaligen Betriebsinhaber, der vom Insolvenzverwalter weiterhin mit Leitungsfunktion angestellt wird, auch, grundlegende Vorschriften zu beachten, deren Überwachung nicht zum primären Aufgabenkreis des Beauftragten gehört. Dies gilt umso mehr, daß die Aufgabenteilung auch nach dem Anstellungsvertrag ausdrücklich auf das Innenverhältnis beschränkt ist. Schutzgut des § 130 OWiG ist aber in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit (und damit das Außenverhältnis) an der Schaffung und Aufrechterhaltung einer innerbetrieblichen Organisationsform, mit der den von einem Unternehmen als der Zusammenfassung von Personen und Produktionsmitteln ausgehenden Gefahren begegnet wird. Es handelt sich dabei nicht nur um Sachgefahren, sondern auch um die Gefahr kriminellen Verhaltens der im Unternehmen tätigen Menschen; der Mensch wird unter den Bedingungen des arbeitsteiligen Zusammenwirkens im Betrieb zu einem Risikofaktor (BGH, Urteil vom 13. April 1994 – II ZR 16/93 –, BGHZ 125, 366-382, Rn. 20). Das Hauptanliegen des § 130 OWiG besteht darin, die Lücke auszufüllen, die sich daraus ergibt, daß betriebsbezogene Pflichten infolge von Delegation und Arbeitsteilung oftmals von Personen zu erfüllen sind, für die der Unternehmensträger nicht ohne weiteres einzustehen hat, obwohl er der eigentliche Normadressat und derjenige ist, dem die Vorteile zufallen, die sich aus der Erweiterung der Betätigungsmöglichkeiten durch den arbeitsteiligen Einsatz seiner "Leute" ergeben; § 130 OWiG beseitigt diese "Strafbarkeitslücke", indem der Durchgriff auf das "Unternehmen", also den Unternehmensträger zugelassen wird (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs in BT-Drucks. V/1269, S. 68 f.; BGH, Urteil vom 13. April 1994 – II ZR 16/93 –, BGHZ 125, 366-382, Rn. 22). Im vorliegenden Fall fallen dem Betroffene zwar nicht unmittelbar „Vorteile“ zu, da der Betrieb bei der Prüfung bereits insolvent war. Gleichwohl setzte er in seiner Person die Aufgaben der Geschäftsleitung fort. Gegenüber der Zeugin M. trat der Betroffene auch wie ein Geschäftsführer auf und sagte zu, die festgestellten Mängel abzustellen. Der Betroffene war nach eigener Angabe auch nach der Insolvenz weiterhin verantwortlich für den Vertrieb der in der Bäckerei hergestellten Waren. Auch derjenige, der Lebensmittel in Verkehr bringt, ist für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften mit verantwortlich. Der Betroffene muß daher auch, wenn er lediglich mit dem Vertrieb der Backwaren vom Insolvenzverwalter beauftragt ist, stichprobenartig die Qualität der Waren und die hygienischen Zustände der Produktion prüfen. Der Betroffene kann sich insbesondere nicht damit entlasten, daß infolge der Insolvenz der Betrieb auf den Insolvenzverwalter übergegangen sei. Auch wenn dieser in seiner Vernehmung liebenswerterweise die Verantwortung für sämtliche Mißstände übernehmen wollte, entpflichtet dies den Betroffenen nicht. Es kann offen bleiben, ob der Insolvenzverwalter überhaupt „Inhaber“ des Betriebs im Sinne des OWiG wird. Denn nach § 80 Abs. 1 InsO geht nur die Vermögensverfügungsgewalt auf den Insolvenzverwalter über. Insbesondere ist aber nach § 60 Abs. 2 InsO dem Insolvenzverwalter ein Verschulden der Angestellten des Betriebs nicht über § 278 BGB zuzurechnen. Umgekehrt zeigt § 60 Abs. 2 InsO, daß die Angestellten weiterhin in ihrem Aufgabenbereich allein verantwortlich tätig bleiben. Dies hat auch die Zeugin H. so wahrgenommen, denn durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens änderte sich nach ihrer Aussage zunächst einmal „nichts“. Bei der gebotenen lebensnahen Betrachtung ist deshalb der Betroffene weiterhin für die Aufgaben eines Geschäftsführers verantwortlich; der Insolvenzverwalter hat das Anstellungsverhältnis zu Betroffenen gerade deshalb aufrechterhalten, weil sich der Insolvenzverwalter vorrangig um die Vermögensbeziehungen der Schuldnerin kümmert, nicht aber um Produktion oder Vertrieb der Waren. Damit liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß der Betroffene Aufgaben wahrnahm, die dem „Inhaber“ eines Betriebs obliegen. 2.) Im deshalb auch dem Betroffenen unterstehenden Bereich wurde unter Verletzung einer betriebsbezogenen Pflicht eine Ordnungswidrigkeit begangen. a) In der Backstube wurden entgegen Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel V Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, nicht gereinigt. Nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 müssen Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II erfüllen. Die Produktion von Backwaren, die auch bei der Kontrolle stattfand, stellt eine Verarbeitung und einen Vertrieb von Lebensmitteln im Sinne dieser Verordnung dar. Nach Anhang II Kapitel V Nummer 1 Buchstabe a der genannten Verordnung müssen Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, gründlich gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden. Die Reinigung muß so häufig erfolgen, daß kein Kontaminationsrisiko besteht. Eine Kontamination ist entsprechend der Definition in Art. 2 Abs. 1 lit. f) VO (EG) Nr. 852/2004 das Vorhandensein oder Hereinbringen einer Gefahr. Unter Gefahr ist gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG) 852/2004 i. V. m. Art. 3 Nr. 14 VO (EG) 178/2002 ein biologisches, chemisches oder physikalisches Agens in einem Lebensmittel oder ein Zustand eines Lebensmittels zu verstehen, der (das) eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursachen kann. Die Zustände insbesondere an der Brötchenmaschine und der Saatenpresse mit den aufgefundenen Larven zeigen, daß das vorhandene Mehl in einem ekelerregenden Zustand war und nicht mehr zum Verzehr geeignet ist. Die Maschinen sind, wie aus den genannten Lichtbildern ersichtlich, nicht gereinigt worden. Auch Rührbesen waren mit Teigantragungen verdreckt und daher nicht richtig gereinigt worden. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 2 Nr. 5 der lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStV) dar. b) In der Backstube wurden entgegen Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel IX Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Rohstoffe und Zutaten nicht richtig gelagert. Nah Anhang II Kapitel IX Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 müssen Rohstoffe und alle Zutaten, die in einem Lebensmittelunternehmen vorrätig gehalten werden, so gelagert werden, daß gesundheitsgefährdender Verderb verhindert wird und Schutz vor Kontamination gewährleistet ist. Im Mehllager waren bei der Kontrolle offene Mehlsäcke und Mehlspuren vorhanden, wie sich aus den Lichtbildern ergibt. Diese sind geeignet, der Kontamination Vorschub zu leisten. In dem Lagerraum befanden sich bereits Motten und Larven. Teigrohlinge und Torten waren unverschlossen gelagert und damit den bereits vorhandenen Motten zugänglich. Die stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 2 Nr. 8 LMRStV dar. c) In der Backstube wurden Lebensmittel so behandelt, daß sie einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt sind. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) versteht man unter einer nachteiligen Beeinflussung eine Ekel erregende oder sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Witterungseinflüsse, Gerüche, Temperaturen, Gase, Dämpfe, Rauch, Aerosole, tierische Schädlinge, menschliche und tierische Ausscheidungen sowie durch Abfälle, Abwässer, Reinigungsmittel, Pflanzenschutzmittel, Tierarzneimittel, Biozid-Produkte oder ungeeignete Behandlungs- und Zubereitungsverfahren (VG Cottbus, Beschluss vom 14. Februar 2018 – 3 L 565/17 –, Rn. 19, juris). Die Zustände in der Backstube, wie sie auf den Fotos dokumentiert sind, sind haarsträubend. Die Vorstellung, daß mit diesen Geräten tatsächlich Teigwaren hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden, ist „ekelerregend“ in diesem Sinne. Das gilt sowohl für die vorhandenen Motten und Larven wie auch für die Schimmelspuren, etwa an der Steckdose oder dem Dreck auf dem Boden. Diese Zustände hätten bei Beobachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch vermieden werden können. Bei entsprechendem Verantwortungsbewußtsein hätten die Mitarbeiter das Kühlhaus und das Mehllager gründlich gereinigt. Es verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn Maden im Mehl sind und dieses dann weiterverarbeitet wird. Die Behandlung der Lebensmittel stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 10 Nr. 1 LMHV dar. 3.) Der Betroffene handelte fahrlässig. Der Betroffene hätte die unhygienischen Zustände ebenso erkennen können wie seine Pflicht, dagegen vorzugehen. a) Der Betroffene arbeitete im selben Gebäude, in dem sich die Backstube befand. Dies schließt das Gericht daraus, daß die Zeugin H. den Betroffenen schnell zu einer Abschlußbesprechung rufen konnte. Der Betroffene war damit jederzeit in der Lage, sich durch einen Blick in die Backstube von den dort herrschenden Verhältnissen ein Bild zu machen. Die groben Verschmutzungen und baulichen Zustände sind augenscheinlich nicht erst am Kontrolltag aufgetreten. Der Betroffene hat sich allerdings für die Produktion nicht interessiert. Sein Fokus lag allein auf dem Vertrieb. Offensichtlich zeigte er für die Ware, deren Vertrieb er immerhin leitete, nicht das geringste Interesse. Sonst hätte er die Backstube zumindest gelegentlich inspiziert. Zumindest gelegentliche Kontrollen können dem leitenden Angestellten, wie es der Betroffene nach der Insolvenz war, bei geringer räumlicher Entfernung und geringem zeitlichen Aufwand, wie hier, zugemutet und auch erwartet werden. b) Der Betroffene konnte auch erkennen, daß dies zu seinem Aufgabenbereich gehörte. Der Betroffene wurde vom Insolvenzverwalter mit demselben Aufgabenbereich weiter beschäftigt, den der Betroffene zuvor schon ausübte. Der Betroffene wußte, daß in dem Produktionsbereich durch den Ausfall seines Bruders die Geschäftsführung nicht in gleichem Maße gesichert war wie im Vertriebsbereich. Der Betroffene war der Ansprechpartner. Die Zeugin H. zog ihn zur Abschlußbesprechung hinzu. Der Betroffene selbst konnte in einigen Teilen Abhilfe zusichern. Der Betroffene hatte durchaus die Kompetenz, entsprechend auf die Mitarbeiter einzuwirken. Ihm war dies auch bewußt. Die Zeugin H. gab an, daß man den Betriebsübergang auf den Insolvenzverwalter zunächst gar nicht mitbekommen habe und der Betrieb weiterlief wie zuvor. c) Der Betroffene hätte die Mißstände auch abstellen können. Dies ergibt sich aus der Aussage der Zeugin M., wonach der Betroffene dies zugesagt hat. Der Betroffene hätte auch den Insolvenzverwalter auf die Mißstände aufmerksam machen können. Er hätte eine Einstellung des Betriebs bis zur Beseitigung der Zustände anraten können. Dies hätte umso näher gelegen, als der Verteidiger ausführen ließ, der Betroffene hätte an der Fortführung des Betriebs überhaupt kein Interesse mehr gehabt. Insgesamt muß das Gericht das Ergebnis der Hauptverhandlung aber dahin werten, daß der Betroffene jegliche Verantwortung von sich weist und sich auf die rein formaljuristische Betrachtung zurückzieht. Diese wird allerdings der vom Gericht festgestellten Wirklichkeit im Betrieb nicht gerecht. V. Der Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, maximal jedoch der Geldbuße der für die Pflichtverletzung angedrohten Sanktion, geahndet werden. Das Landratsamt hat sich entschlossen, den Verstoß zu ahnden. Das ist nicht zu beanstanden. Auch das Gericht hält eine Ahndung für geboten. Die Zustände in der Backstube, die aus den Lichtbildern ersichtlich sind, gebieten eine Ahndung des Verantwortlichen. Der zugrunde liegende Bußgeldrahmen beträgt nach § 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB i. V. m. Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB 50.000,- Euro. Da das Gericht von einer fahrlässigen Begehung ausgeht, ist gemäß § 17 Abs. 2 OWiG ein Rahmen bis 25.000,- Euro anzusetzen. Bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt das Gericht zugunsten des Betroffenen, daß er nicht allein für die Zustände in der Backstube und dem Lager verantwortlich ist. Außerdem berücksichtigt das Gericht, daß der Beklagte mit ansehen mußte, wie sein Betrieb letztlich auch infolge der Erkrankung seines Bruders in immer tiefere Schwierigkeiten geriet und schließlich das Insolvenzverfahren eröffnet werden mußte. Das Gericht ist davon überzeugt, daß sich der Betroffene mit dem Betrieb identifizierte - der Betrieb führt den Zunamen des Betroffenen in der Firma. Der Betroffene ist außerdem kein gelernter Bäcker oder Lebensmittelfachwirt, sondern Fernmeldetechniker. Die Vorschriften zur Lebensmittelhygiene müssen ihm daher nicht zwingend bis ins Detail geläufig sein. Auf der anderen Seite sieht das Gericht, daß am 7. Februar 2018 unhaltbare Zustände in der Bäckereiproduktion herrschten. Die schweren Versäumnisse rechtfertigen eine spürbare Sanktion. Weiter meint der Betroffene ohne jegliches Pflichtbewußtsein, die dort hergestellten Erzeugnisse in den von ihm kontrollierten Filialen veräußern zu können. Daß er als langjähriger Geschäftsführer, der auch die Erkrankung des Bruders und damit die Schwierigkeiten auf der Produktionsseite der Geschäftsführung mitbekommen hat, vor den Zuständen in der Backstube die Augen verschließt, wirkt bußgelderhöhend. Das Gericht hat deshalb eine angesichts der Lichtbilder immer noch moderate Geldbuße von 1.000,- Euro festgesetzt. Diese kann der Betroffene auch begleichen. VI. Als Verurteilter trägt der Betroffene die Kosten des Verfahrens.