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Urteil

7 C 116/24

AG Trier, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGTRIER:2025:0718.7C116.24.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.204,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.08.2023 sowie weitere 72,80 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.204,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.08.2023 sowie weitere 72,80 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 1 PflVG ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig, da zwischen den Parteien Einigkeit über die Alleinverursachung des Verkehrsunfalls durch das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug besteht. Streit besteht allein bezüglich der Frage der Ersatzfähigkeit von Vorhaltekosten im konkreten Fall. 1. Nach ständiger Rechtsprechung stellen sogenannte Vorhaltekosten für das Vorhalten von Ersatzbussen im Linienbetrieb einen ersatzfähigen Schaden im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB dar (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 1.9.2014 – 12 U 1136/12, juris). Voraussetzung ist allerdings, dass der Geschädigte tatsächlich eine Reserveflotte unterhält, die konkret für Ausfälle vorgesehen ist. Zwar stellen die ursprünglichen Anschaffungskosten dieser bereits vor dem Unfall angeschafften Ersatzfahrzeuge streng genommen keinen auf den Unfall zurückzuführenden Schaden dar. Es wäre jedoch unbillig, wenn der Schädiger davon profitiert, dass der Geschädigte eigenständig Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung seines Betriebs trifft, indem er Reservefahrzeuge vorhält und damit auch vorausschauend den zu ersetzenden Schaden für potentielle Schädiger niedriger hält (MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, § 249 Rn. 201). Aus diesem Grund ist es gängige und anerkannte Praxis, dass diese Kosten anteilig pro Tag des Einsatzes des Ersatzfahrzeugs erstattungsfähig sind. Die Höhe des Tagessatzes orientiert sich regelmäßig an Parametern wie den Anschaffungskosten, den laufenden Unterhalts- und Finanzierungskosten sowie der kalkulierten Nutzungsdauer. Der Schaden wird dann in Form einer Anzahl von Tagessätzen entsprechend der Reparatur- oder Ausfalldauer ersetzt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 13.1.1994 – 6 U 173/93; Geigel/Katzenstein, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, Kap. 3 Rn. 176; MAH Straßenverkehrsrecht/Hamann/Kuhn, 5. Aufl. 2020, § 24 Rn. 174). a) In der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt ist, ob die Ersatzfähigkeit von Vorhaltekosten zwingend den tatsächlichen Einsatz eines Ersatzbusses im konkreten Schadensfall voraussetzt oder ob eine sogenannte fiktive Abrechnung auf Grundlage der in einem Gutachten prognostizierten Reparaturdauer ausreichend ist. aa) Gegen eine fiktive Abrechnung sprechen sich u.a. das OLG Celle (Urt. v. 1.12.2021 – 14 U 83/21, juris, Rn. 16; Urt. v. 7.6.2023 – 14 U 137/22, juris, Rn. 45, 48) sowie die Literatur (Geigel/Katzenstein, a.a.O., Rn. 179) aus. Eine fiktive Abrechnung für möglich hält soweit ersichtlich lediglich das AG Bonn, offenbar allerdings ohne die dahinterstehende rechtliche Problematik zu erkennen (AG Bonn, Urt. v. 18.5.2018 – 111 C 25/18, juris, Rn. 22). Die ersatzfähige Dauer wurde dort schlicht ohne weitere Begründung auf Basis eines Sachverständigengutachtens fiktiv berechnet. bb) Eine überzeugende Begründung findet sich jedoch auch bei den diese Vorgehensweise ablehnenden Stimmen nicht. Vielmehr wird die Notwendigkeit des konkreten Einsatzes eines Ersatzfahrzeuges offenbar mit der Frage vermengt, ob für einen solchen Fall Ersatzbusse tatsächlich vorgehalten werden müssen. Dass letzteres zwingend der Fall sein muss, ist unbestritten. Es ist letztlich jedoch nicht erkennbar, weshalb der Geschädigte, dem tatsächliche Kosten durch das Vorhalten von Ersatzfahrzeugen angefallen sind, auf den Weg der konkreten Abrechnung verwiesen werden soll. Denn letztlich sind die zwei wichtigen Voraussetzungen, nämlich zum einen das Beschädigen eines Fahrzeugs, für das zum anderen tatsächlich Ersatzfahrzeuge vorgehalten werden, erfüllt. Die Frage des Einsatzes dieser Fahrzeuge ist allenfalls notwendig für die konkrete Berechnung der ersatzfähigen Tage. Der Ersatz nach Tagessätzen stellt dabei nur einen Versuch dar, den an sich nicht berechenbaren Schaden (da es dogmatisch betrachtet auch kein Schaden ist) irgendwie angemessen beziffern zu können. Wenn mithin ohnehin pauschaliert wird und kein tatsächlicher Ersatz eines konkret angefallenen Schadens erfolgt, ist nicht ersichtlich, weshalb dem Geschädigten der in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB vorgesehene Weg der fiktiven Abrechnung versperrt sein soll. Dafür spricht auch ein Vergleich mit den Fällen des Nutzungsausfalles. Eine Unterscheidung wird hier – zurecht, siehe oben – nur vorgenommen, sofern der Geschädigte keine Ersatzfahrzeuge vorhält. Dann soll eine Geltendmachung von Vorhaltekosten im Unterschied zum Nutzungsausfall, wo Ersatz auch bei Nicht-Anmietung eines Fahrzeugs möglich ist, nicht möglich sein. Hält der Geschädigte jedoch tatsächlich Ersatzfahrzeuge vor, ist nicht ersichtlich, weshalb im Falle des Nutzungsausfalles die ersatzfähige Dauer fiktiv auf Grundlage eines Gutachtens bestimmt werden können soll, im Falle der Vorhaltekosten jedoch nicht. Es wäre letztlich auch widersinnig, den Geschädigten faktisch zur Reparatur des Fahrzeuges zu zwingen, wenn er Vorhaltekosten anteilig ersetzt bekommen möchte, obwohl es ggf. sinnvoller wäre, das beschädigte, aber fahrtüchtige Fahrzeug erst bei der nächsten ohnehin anfallenden Inspektion zu reparieren und dabei Zeit einzusparen. Der Schädiger würde dann vom sparsamen bzw. wirtschaftlich denkenden Geschädigten unbilliger Weise profitieren. Genau mit diesem Argument wird letztlich auch die Möglichkeit des fiktiven Ersatzes des Nutzungsausfalls begründet. Insofern muss es für den Geschädigten zulässig sein, auch auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens seine konkret angefallenen Vorhaltekosten lediglich hinsichtlich der ersatzfähigen Dauer fiktiv abzurechnen. cc) Es handelt sich auch nicht um eine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung (siehe zur Unzulässigkeit: BGH, Urteil vom 24.01.2017 - VI ZR 146/16). Das Verbot der Kombination bezieht sich nur auf miteinander verzahnte Schadenspositionen. So ist es nicht möglich die Kosten für die Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs fiktiv abzurechnen, dann jedoch konkret angefallene Kosten für die Abholung eines tatsächlich neu angeschafften Fahrzeugs ersetzt zu verlangen. Ein Nebeneinander zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung bei unterschiedlichen Schadenspositionen ist jedoch möglich. So könnte der Fahrzeugschaden fiktiv, der Schaden an getragenen beschädigten Accessoires (z.B. einer Uhr) konkret geltend gemacht werden. Ob es sich im Verhältnis Wiederherstellungskosten und Ausfallschaden um voneinander getrennt zu betrachtende oder miteinander verzahnte Positionen handelt, ist fraglich. Soweit in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird, dass die Unzulässigkeit der Kombination auch im Verhältnis von Wiederherstellungskosten und Nutzungsausfall gilt (OLG Celle, Urteil vom 10. November 2021 – 14 U 136/20 – juris, Rn. 46), müsste man selbiges für das Verhältnis von Wiederherstellungs- und Ausfallkosten annehmen. Letztlich braucht dies nicht entschieden zu werden, denn die Klägerin macht hier Ausfallkosten geltend, die sie sowohl mit dem konkreten Einsatz des Ersatzbusses, als auch auf Grundlage der fiktiven in einem Gutachten festgelegten Reparaturdauer begründet. Jedenfalls war ihr Vortrag, in dem sie sich im Rahmen der Begründung nicht immer trennscharf sowohl auf das Gutachten, als auch auf die konkrete Reparatur des Busses stützt, dahingehend auszulegen. Dieser Weg der alternativen Begründung ist zulässig. Da die Klägerin im Wege der konkreten Abrechnung lediglich sechs Tage hätte ersetzt verlangt können (siehe Hinweis vom 30.04.2025) und sich dort auch die oben aufgeworfene Problematik gestellt hätte, war allein auf die fiktive Abrechnung abzustellen. Soweit in der Verfügung vom 30.04.2025 noch darauf hingewiesen wurde, dass im Wege der fiktiven Abrechnung lediglich 5 Tage ersatzfähig seien, hatte das Gericht übersehen, dass die (teilweise) arbeitsfreien Tage Samstag und Sonntag hinzuzurechnen waren (s.u.). b) Aus diesen Gründen kommt es auf die Frage des tatsächlichen Einsatzes des Ersatzbusses nicht mehr an. Der Klägerin, die Ersatzfahrzeuge tatsächlich vorhält, ist nach alldem unbenommen, auf der im Gutachten festgestellten Reparaturdauer von 4-5 Tagen pauschalierten Ersatz für Vorhaltekosten des konkret vorgehaltenen Ersatzbusses zu verlangen. aa) Die tatsächliche Vorhaltung von Ersatzbussen im Betrieb der Klägerin sowie deren konkreter Einsatz auf der betroffenen Linie im Personennahverkehr, auch an Wochenenden, steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Die Zeugen … und … haben die diesbezüglichen Angaben der Klägerin unabhängig voneinander und inhaltlich übereinstimmend bestätigt. Ihre Aussagen waren in jeder Hinsicht glaubhaft. Sie waren in sich schlüssig, widerspruchsfrei und deckten sich mit dem schriftsätzlichen Vortrag. Ebenso deckten sie sich mit den Angaben des im ersten Termin angehörten Geschäftsführers der Klägerin. Anhaltspunkte an der Richtigkeit der Aussagen zu zweifeln bestanden insbesondere deshalb nicht, weil sie mit den offenkundigen betrieblichen Gegebenheiten eines Linienbusunternehmens übereinstimmen. Es ist ohne Weiteres plausibel, dass ein Busunternehmen mit öffentlichem Linienverkehr eine Reserveflotte bereithält, um bei Ausfällen sofort reagieren zu können. Ein Ausfall würde zu Fahrtausfällen führen und damit zu wirtschaftlichen Einbußen. Ebenso ist es naheliegend, dass auch an Wochenenden Linien betrieben werden, insbesondere wenn ein fester Fahrplan zu bedienen ist. Zwar beinhaltet der klägerseits vorgelegte Fahrplan lediglich Fahrtzeiten von Montag bis Freitag. Es ist zumindest in dem Bezirk des … jedoch offenkundig, dass am Wochenende Linien mit anderer Nummernbezeichnung und teilweise abweichenden Fahrtzeiten operieren und hierfür separate Fahrpläne aushängen. Letztlich wird die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen auch gestützt durch die klägerseits vorgelegten Anlagen K9 und K12 aus dem Schriftsatz vom 24.02.2025, in der sie nicht nur den Vertrag mit dem Zweckverband …vorlegt, sondern auch eine Liste mit den im Betrieb befindlichen Bussen. bb) Die fehlende Verkehrssicherheit des beschädigten Fahrzeugs galt gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig. Die Beklagte hat insoweit keinen substantiierten Gegenvortrag geleistet. Aus dem vorgelegten Gutachten ergibt sich ein eindeutiger Hinweis auf die fehlende Verkehrssicherheit. Dies deckt sich auch mit der allgemeinen Erwartung, dass Fahrzeuge im öffentlichen Personennahverkehr nur bei einwandfreiem technischen Zustand eingesetzt werden dürfen. Ein beschädigter Bus hätte aus betrieblicher und sicherheitsrechtlicher Sicht nicht vertretbar eingesetzt werden können. Aus diesem Grund genügt das pauschale Bestreiten der Beklagten nicht. Sie hätte konkret vortragen müssen, weshalb der Bus abweichend vom Ergebnis des Gutachtens verkehrssicher gewesen sein soll, zumal ihr die konkrete Art der Beschädigung bekannt war. c) Vorliegend konnte die Klägerin für einen Zeitraum von 7 Tagen Ausfallentschädigung verlangen. Denn nach dem von der Klägerin noch am Unfalltag eingeholten Gutachten betrug die Reparaturdauer - von Beklagtenseite insoweit nicht angegriffen - 4-5 Werktage. Hierzu hinzuzurechnen sind ein Tag für die Erstellung des Gutachtens sowie der arbeitsfreie Sonntag, der in diesen Zeitraum fällt. Auch im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung sind diese arbeitsfreien Tage hinzuzurechnen, da sie im Falle der hypothetisch durchgeführten Reparatur die Reparatur verzögert hätten. Da der Samstag nur ein halber Arbeitstag ist, kann die im Gutachten höhere Zeitangabe von 5 Werktagen angenommen werden, sodass sich die Summe von 7 Tagen ergibt. d) Die Höhe des geltend gemachten Tagessatzes hat das Gericht gemäß § 287 ZPO geschätzt. Ein Rückgriff auf Tabellenwerke ist dabei auch im Rahmen der Festsetzung eines Schadensbetrags für Vorhaltekosten zulässig (vgl. Geigel/Katzenstein, a.a.O., Rn. 180). Die Klägerin hat mit den Anlagen K5, sowie den Anlagen K8 und K9 aus dem Schriftsatz vom 13.02.2025 drei verschiedene Tabellenwerke vorgelegt, gegen deren grundsätzliche Geeignetheit die Beklagte keine Einwendungen erhoben hat. Das Gericht hat diese daher als taugliche Schätzgrundlage herangezogen. Aus diesen drei Tabellenwerken hat die Klägerin die für sie wirtschaftlich ungünstigste herangezogen, sodass auch insofern kein Nachteil für die Beklagte besteht und jene ohne Weiteres zur Schätzung herangezogen werden kann. Nach dieser Tabelle ist bei einem Anschaffungspreis von bis zu 180.000,00 € ein Tagessatz von 172,00 € anzusetzen. Den tatsächlichen Anschaffungspreis des beschädigten Busses von 178.000,00 € hat die Klägerin durch Vorlage der Anschaffungsrechnung (Anlage K8 im Schriftsatz vom 24.02.2025) bewiesen. Daraus ergibt sich ein zu erstattender Betrag von 7 Tagen × 172,00 € = 1.204,00 €. 2. Die Kosten für die Reparaturbestätigung sind demgegenüber nicht erstattungsfähig. Erstattungsfähig sind gem. § 249 Abs. 2 BGB nur zur Wiederherstellung erforderliche Kosten. Zwar können auch die Kosten für eine Reparaturbestätigung ersatzfähig sein (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 – VI ZR 146/16 –, juris Rn. 8). Die Klägerin durfte die Einholung einer Reparaturbescheinigung jedoch im konkreten Fall nicht für erforderlich halten. Denn zum einen war aus Sicht der Klägerin eine solche nicht notwendig. Sie machte ihre Reparaturkosten fiktiv geltend, sodass die Frage der tatsächlich erfolgten Reparatur irrelevant war. Im Fall der fiktiven Schadensabrechnung kann eine Reparaturbestätigung nicht ersetzt verlangt werden (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 – VI ZR 146/16 –, juris Rn. 8). Auch für die streitigen Vorhaltekosten ist eine erfolgreiche Reparatur irrelevant, denn hierfür kommt es nur darauf an, ob eine Reparatur stattgefunden hat, nicht, ob der Bus auch tatsächlich erfolgreich repariert wurde. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten, mit der diese die Vorlage einer Reparaturrechnung fordert. Zwar können solche unzweckmäßigen Anforderungen die Einholung aus Sicht des Geschädigten erforderlich machen und damit auch zu einer Ersatzfähigkeit führen. Das gilt jedoch nicht, wenn wie hier zwischen der Anforderung und der Vorlage ein Zeitraum von knapp einem Jahr liegt. Es wäre aus Sicht der Klägerin notwendig gewesen, die Beklagte nach diesem Zeitablauf vorab zu fragen, ob sie nach wie vor ihre Regulierung von der Vorlage dieser Reparaturbescheinigung abhängig macht und sie dabei auf die Überflüssigkeit dieser hinzuweisen. Aus den Schadensminderungspflichten des Geschädigten gem. § 254 Abs. 2 BGB ergeben sich nämlich auch Pflichten dahingehend, den Schädiger vor der Verursachung von Kosten, die nur dieser für notwendig erachtet, darauf hinzuweisen, dass diese überflüssig sein dürften. 3. a) Die Ersatzfähigkeit der Rechtsanwaltskosten beruht ebenfalls auf §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 1 PflVG. Der Klägerin steht der noch nicht gezahlte Betrag von 72,80 € netto zu, da sich auch bei Zugrundelegung des Gegenstandswerts im Abrechnungsschreiben der Beklagten (Anlage K 13) von 6.443,25 € bei Hinzurechnung der erstattungsfähigen Ausfallkosten ein Gegenstandswert von über 7.000,00 € ergibt und damit eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300, 1008 VV RVG von 652,60 € netto nebst Auslagenpauschale von 20,00 €. b) Zinsen sind aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu zahlen allerdings nur hinsichtlich der Hauptforderung ab dem 25.08.2023. Hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten hat die Klägerseite ein verzugsbegründendes Schreiben weder vorgetragen, noch ergab sich ein solches aus der Anlage K7 oder anderweitig, sodass Zinsen hierauf nicht geschuldet sind. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, da die Klage lediglich hinsichtlich eines Teilbetrags (112,00 €) wegen der Reparaturbestätigung unbegründet war. Die Klägerin obsiegt damit im überwiegenden Umfang. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.316,00 € festgesetzt. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, insbesondere über die Erstattung von sogenannten Vorhaltekosten für einen Linienbus. Am 09.09.2021 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Linienbus der Klägerin und einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug. Die alleinige Verantwortlichkeit des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs für den Unfall ist unstreitig. Noch am Unfalltag ließ die Klägerin ein Schadensgutachten erstellen. Nach dem Inhalt des Gutachtens war der Bus infolge des Unfalls nicht mehr verkehrssicher. Ob tatsächlich eine eingeschränkte Verkehrssicherheit vorlag, ist zwischen den Parteien streitig. Ebenfalls streitig ist, ob der Bus tatsächlich repariert wurde und ob während des angegebenen Zeitraums ein Ersatzbus zum Einsatz kam. Die Klägerin macht Ersatz sogenannter Vorhaltekosten für einen Zeitraum von sieben Tagen geltend. Sie beziffert diese mit einem pauschalen Tagessatz in Höhe von 172,00 €, den sie unter Verweis auf drei verschiedene Tabellenwerke (Anlagen K5, K8 und K9), die pauschale Tagessätze in Abhängigkeit des Anschaffungspreises eines Busses festlegen, ermittelt hat. Dabei hat sie den Betrag derjenigen Tabelle angesetzt, die den niedrigsten Tagessatz ausweist. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin außergerichtlich die Regulierung der durch den Unfall angefallenen Kosten von der Beklagten verlangte, forderte diese mit Schreiben vom 08.12.2021 die Klägerin zur Vorlage einer Reparaturrechnung auf. Am 27.10.2022 übermittelte die Klägerseite daraufhin eine Reparaturbestätigung. Hierauf bezugnehmend wurde am 26.07.2023 eine Rechnung über 112,00 € für die Ausstellung dieser Reparaturbestätigung erstellt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.08.2023 (Anlage K7) forderte die Klägerseite die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 24.08.2023 zur Zahlung von Vorhaltekosten in Höhe von 1.488,00 € (172,00 € x 8 Tage) sowie der Erstattung der Kosten für die Reparaturbestätigung von 112,00 € auf. Mit dieser Klage verfolgt die Klägerin nur noch Vorhaltekosten für 7 Tage. Weiterhin begehrte die Klägerin die Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 72,80 € netto. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zu dem bereits gezahlten Betrag von 599,80 € netto, der von der Beklagten auf Basis eines Gegenstandswerts von bis zu 7.000,00 € geleistet wurde und dem begehrten Gesamtbetrag von 672,60 €. Die Klägerin macht demgegenüber Rechtsanwaltskosten auf Basis eines Gegenstandswerts von 7.647,25 € geltend. Die von Beklagtenseite gezahlten 599,80 € basierten auf einem Gegenstandswert der sich aus anerkannten Reparaturkosten (5.542,55 €), Sachverständigenkosten (875,70 €) und einer Unkostenpauschale (25,00 €) zusammensetzt. Die Reparaturkosten hatte die Beklagte an die Klägerin auf Basis fiktiver Abrechnung erstattet. Die Klägerin behauptet, der beschädigte Bus sei zu einem Anschaffungspreis von 178.000,00 € erworben worden. Sie halte zur Absicherung des Linienbetriebs dauerhaft sechs Ersatzbusse für den Fall von Ausfällen vor. Der verunfallte Bus sei aufgrund des Schadens nicht mehr verkehrssicher gewesen. Vom 09.09.2021 bis einschließlich 14.09.2021 sei ein Ersatzbus eingesetzt und in dieser Zeit die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs durchgeführt worden. Der Bus werde im Personennahverkehr auf einer festen Linie eingesetzt, die auch an Wochenenden befahren werde. Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.316,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.204,00 € seit dem 29.09.2021 sowie weiterer 112,00 € seit dem 25.08.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von netto 72,80 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.08.2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, da die Klägerin sich für die fiktive Geltendmachung der Reparaturkosten entschieden habe, sei ihr eine konkrete Geltendmachung von Vorhaltekosten verwehrt. Das Gericht hat Beweis erhoben insbesondere zu Frage der Vorhaltung von Ersatzbussen bei der Klägerin, den Linien auf denen der beschädigte Bus eingesetzt wurde sowie zur Ausgestaltung des Fahrplans durch Vernehmung der Zeugen … und … .