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Urteil

7 C 347/23

AG Trier, Entscheidung vom

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Leitsätze
Nehmen die Vertragsparteien bei einem Gebrauchtwagenkauf im Vertragstext auf den Bericht eines „Gebrauchtwagenchecks“ Bezug und wird daneben die Gewährleistung ausgeschlossen, ist grundsätzlich nicht von einer Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend auszugehen, dass das Fahrzeug abgesehen von den im Bericht genannten Mängeln keine weiteren besitzt.(Rn.30)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nehmen die Vertragsparteien bei einem Gebrauchtwagenkauf im Vertragstext auf den Bericht eines „Gebrauchtwagenchecks“ Bezug und wird daneben die Gewährleistung ausgeschlossen, ist grundsätzlich nicht von einer Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend auszugehen, dass das Fahrzeug abgesehen von den im Bericht genannten Mängeln keine weiteren besitzt.(Rn.30) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die zulässige Klage war abzuweisen. 1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Es kann offenbleiben, ob Mängel an dem streitgegenständlichen Wohnmobil bei Gefahrübergang bestanden, da jedenfalls eine Geltendmachung von Gewährleistungsrechten an dem vereinbarten Gewährleistungsausschluss scheitert. a) Anhaltspunkte für ein arglistiges Verschweigen der Mängel i.S.d. § 444 BGB liegen nicht vor; solche sind auch nicht vorgetragen. Solche Anhaltspunkte liegen auch nicht darin begründet, dass der Lebensgefährte der Beklagten gemäß dem als Anlage K2 vorgelegten Chatverlauf ausführte, dass die teuerste Reparatur der in dem ATU-Bericht genannten Mängel der Austausch der Batterie mit 140,00 € sei oder, dass der wähnte Rost gemäß Angaben des Mechanikers nicht die Fahreigenschaft beeinträchtige, da diese Aussagen offensichtlich in gutem Glauben darauf hin erfolgten, dass der ATU-Bericht auf einer sorgsamen Untersuchung des Fahrzeugs beruhte. Auch die übrige Darstellung der Verkaufsgespräche lassen allesamt kein arglistiges Vorgehen der Beklagten erkennen. Es ist nicht Pflicht des Verkäufers, sich aktiv über etwaig vorhandene Mängel zu informieren; erst Recht nicht, wenn durch einen Gebrauchtwagencheck davon ausgegangen werden kann, dass andere, als die dort festgestellten Mängel nicht vorliegen. Durch die unterlassene (weitergehende) Untersuchung des Wohnmobils durch die Beklagte ist damit gerade kein arglistiges Verschweigen von Mängeln zu begründen. b) Es liegt auch keine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB vor. Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihrer Rechtsansicht maßgeblich auf eine Entscheidung des BGH (Versäumnisurteil vom 13. März 2013 – VIII ZR 172/12). Der dortige Fall weicht jedoch in wesentlichen Punkte von dem hier zu entscheidenden ab. Im Fall der vorzitierten Entscheidung wurde ein Oldtimer von einem (gewerblichen) Verkäufer veräußert; es lag eine positive Begutachtung nach § 21c StVZO vor, die Voraussetzung für die Straßenzulassung des Fahrzeugs ist. Entscheidend war dort, dass zum einen der Verkäufer selbst mit der positiven Begutachtung nach § 21c StVZO geworben hatte und zum anderen nach Ansicht des BGH für den Verkäufer erkennbar war, dass das Käuferinteresse darauf gerichtet war, dass die Bescheinigung auch zurecht erteilt wurde, sodass die Willenserklärung der Parteien insgesamt dahingehend auszulegen war, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen werden sollte. aa) Es ist bereits fraglich, ob nicht schon ohne die Besonderheiten des vorliegenden Falles hinsichtlich des Zustandekommens des Mobility-Checks eine wesentliche Abweichung zum vom BGH entschiedenen Fall vorliegt. Selbst wenn die Beklagte in eigener Initiative den Mobility-Check eingeholt und zudem damit geworben hätte, dürfte hierin keine Beschaffenheitsvereinbarung zu sehen sein. Denn die im vom BGH entschiedenen Fall angenommene Beschaffenheitsvereinbarung umfasste nur einen Teilbereich der möglichen Mängel. Es ging lediglich um solche, die einer positiven Begutachtung nach § 21c StVZO entgegenstehen würden; im Übrigen hätte der auch in diesem Fall vereinbarte Gewährleistungsausschluss (wenngleich er aus anderen Gründen unwirksam gewesen sein dürfte) einen sinnvollen verbleibenden Anwendungsbereich. Im vorliegenden Falle verbliebe ein solcher sinnvoller Anwendungsbereich nicht, denn die Erklärung würde gemäß dem Verständnis der Klägerseite bedeuten, dass das Fahrzeug abgesehen von der im Bericht festgestellten Mängeln mangelfrei ist. Für jeglichen unbekannten Mangel hätte dann die Verkäuferseite einzustehen; der vereinbarte Gewährleistungsausschluss wäre gegenstandslos. Ein objektiver Dritter würde daher die Inbezugnahme eines Mobility-Checks dann nicht als negative Beschaffenheitsvereinbarung verstehen, wenn daneben ein umfassender Gewährleistungsausschluss vereinbart ist. Der Verkäufer gibt in der Gesamtschau damit nämlich vielmehr - für den Käufer erkennbar - zu verstehen, dass er grundsätzlich das Risiko für verdeckte Mängel nicht übernehmen, das Risiko des Käufers aber zumindest dadurch mindern will, dass er das Fahrzeug durch einen sachverständigen Dritten prüfen lässt, nachdem ihm eine eigene Prüfung mangels ausreichendem technischem Verständnis nicht möglich ist und dieser Dritte keine Mängel erkennen konnte. Damit verringert sich im Interesse des Käufers das Risiko, ein Fahrzeug mit verdeckten Mängeln zu erwerben, wohingegen der Verkäufer sein Angebot auf dem Markt erfolgreicher anbieten kann. Der Verkäufer muss aus diesen Gründen - anders als im vom BGH entschiedenen Falle - daher hier nicht davon ausgehen, dass das Käuferinteresse, bzw. besser gesagt die Annahme des Käufers, darauf gerichtet war, dass der Mobility Check ihn von jeglichem Risiko befreit. Zwar würde der Käufer selbstverständlich im Eigeninteresse eine solche Auslegung bevorzugen; muss sich aber letztlich aufgrund der vorstehenden Sachlage darauf verweisen lassen, dass die Erklärung des Verkäufers nicht anders verstanden werden konnte, während im vom BGH zu entscheidenden Falle sehr wohl aus Käufersicht die berechtigte Erwartung bestehen konnte, dass der Verkäufer für einen nach § 21c StVZO konformen Zustand einstehen möchte. bb) Letztich kommt es hierauf jedoch nicht an. Jedenfalls unter Heranziehung der besonderen Umstände des Einzelfalls liegt nach Auslegung des Vertrages der Parteien eindeutig keine Beschaffenheitsvereinbarung vor. Denn die Einholung des Mobility Checks ging hier nicht auf Initiative der Verkäuferin aus; mithin warb sie auch nicht damit. Er wurde auf Wunsch der Käuferin durchgeführt, wodurch für einen objektiven Dritten eindeutig erkennbar war, dass sie damit allein das ihr bestehende Risiko minimieren wollte, da sich ebenso beide darüber einig waren, dass keine der beiden über ausreichende technischen Kenntnisse verfügt, um den Zustand des Fahrzeugs einzuschätzen. Eine Übernahme des Risikos des Vorliegens unentdeckter Mängel seitens der Verkäuferin, die ja gerade dieses Risiko mit dem vereinbarten Gewährleistungsausschluss abwälzen wollte, wurde damit aus Sicht eines objektiven Dritten gerade nicht vereinbart. Auch haben die Parteien sich hierauf nicht explizit verständigt. Wenn die Beklagte dann die durch den Check aufgedeckten Mängel zum Gegenstand des Kaufvertrages macht, hat das aus Sicht eines objektiven Dritten allein den Hintergrund, dass die ihr nun bekannten Mängel auch förmlich im Vertrag festgehalten werden sollten. cc) Es scheint, als sei der Klägerin nicht bewusst, dass der Ausschluss der Gewährleistung gerade die Übernahme des Risikos des Auftretens unentdeckter Mängel bedeutet. Mit dem Abschluss des Vertrages hat sie sich mit diesem Risiko - wenn auch als rechtlicher Laie unbewusst - einverstanden erklärt. Ohne dass es darauf ankommen würde, steht die Klägerin aber auch nicht schutzlos dar. Indem Sie sich mit dem „Mobility Check“ absichern wollte, hat sie jedenfalls einen Anspruch gegen die Beklagte auf Abtretung der Ersatzansprüche gegen die Firma ATU, sofern man nicht ohnehin von einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ausgehen wollen würde. Dieser Anspruch war nicht als Minus in ihrem Antrag enthalten; zumal die Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung explizit erklärten, sich dahingehend außergerichtlich einig werden zu wollen, sodass das Begehr der Klägerin auf ein solches Minus auch nicht verstanden werden konnte. Letztlich hat sich die von der Klägerin gewünschte „Absicherung“ damit auch durchaus gelohnt; sie kann sich nämlich ggf. bei ATU schadlos halten. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. 3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 3.650,00 € festgesetzt. Die Parteien streiten über Ansprüche in Bezug auf vermeintliche Mängel eines gebrauchten Wohnwagens. Mit Kaufvertrag vom 15.10.2023 verkaufte die Beklagte an die Klägerin ein gebrauchtes Wohnmobil zum Preis von 3.650,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag (Anlage K3) verwiesen. In dem Vertrag befanden sich insbesondere folgende Passagen: … Im Vorfeld des Abschlusses des Vertrages wurde auf Wunsch der Klägerin am 11.10.2023 ein „ATU Mobility-Check“ von der Beklagten mit dem streitgegenständlichen Wohnmobil durchgeführt. Dieser kam u.A. zu dem Ergebnis, dass „Rost am Unterboden“ vorhanden sei; weitere Mängel wurden nicht aufgeführt. Auf den Bericht (Anlage K1) wird verwiesen. Wegen (vermeintlicher) anderweitiger Mängel erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 27.10.2023 den Rücktritt vom Vertrag. Die Klägerin trägt vor, das Fahrzeug leide unter erheblichen Mängeln. So sei es nicht mehr verkehrssicher, da es erhebliche Korrosion an tragenden Achs- und Rahmenteilen aufweise und unter anderem der Querlenker abgerissen sei. Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss würde einem Rücktritt nicht entgegenstehen, da die Mängel arglistig verschwiegen worden seien, jedenfalls aber würde aufgrund der Aufnahme des ATU-Berichts in den Vertrag eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend vorliegen, dass die Beklagte erklärt habe, dass außer der im Bericht erwähnten Mängel keine weiteren vorlägen. Die Klägerin beantragt die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.650,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit dem 03.11.2023 zu zahlen, sowie die Klägerin von vorgerichtlichen anwaltlichen Kosten i.H.v. 453,86 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 03.11.2023 freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe eines Pkw Ford Transit, Fahrzeug- Ident.- Nummer …. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung(en) verwiesen.