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Beschluss

5 C 10/03

AG TOSTEDT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei nicht offenkundigem gesetzlichen Forderungsübergang ist die Rechtsnachfolge zur Umschreibung der Vollstreckungsklausel durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen (§ 727 I ZPO). • Die Anhörung oder eine nicht unmittelbar auf das Bestehen des Forderungsübergangs bezogene Äußerung des Schuldners ersetzt keinen Urkundennachweis. • Nur bei Vorlage einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung des obsiegenden Versicherungsnehmers kann die Kostenfestsetzung auf den Rechtsschutzversicherer umgeschrieben werden.
Entscheidungsgründe
Umschreibung der Vollstreckungsklausel bei gesetzlichem Forderungsübergang erfordert Urkundennachweis • Bei nicht offenkundigem gesetzlichen Forderungsübergang ist die Rechtsnachfolge zur Umschreibung der Vollstreckungsklausel durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen (§ 727 I ZPO). • Die Anhörung oder eine nicht unmittelbar auf das Bestehen des Forderungsübergangs bezogene Äußerung des Schuldners ersetzt keinen Urkundennachweis. • Nur bei Vorlage einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung des obsiegenden Versicherungsnehmers kann die Kostenfestsetzung auf den Rechtsschutzversicherer umgeschrieben werden. Die Klägerin beantragte die Umschreibung der Vollstreckungsklausel eines Kostenfestsetzungsbeschlusses auf ihren Rechtsschutzversicherer wegen eines gesetzlichen Forderungsübergangs. Streitgegenstand war, ob ohne Vorlage öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden die Umschreibung erfolgen könne. Der Schuldner war angehört worden, hatte sich aber entweder nicht geäußert oder seine Äußerungen betrafen nicht eindeutig das Bestehen des Forderungsübergangs. Es wurde nicht dargelegt, dass der Versicherungsnehmer eine offiziell beglaubigte Abtretungserklärung vorgelegt habe. Das Gericht prüfte die Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge und die Rechtslage in der Rechtsprechung. • Die Rechtsprechung ist umstritten, ob bei gesetzlichem Forderungsübergang ein Urkundennachweis zwingend ist; das Gericht folgt der Auffassung, dass bei nicht offenkundigem Rechtsverhältnis nach § 727 I ZPO Urkunden vorzulegen sind. • Offenkundigkeit i.S. von § 291 ZPO liegt nach Auffassung des Gerichts hier nicht vor; daher genügt weder die Anhörung noch eine nicht unmittelbar aussagekräftige Äußerung des Schuldners zur Feststellung der Rechtsnachfolge. • Die Rechtsfolge ist, dass nur die Vorlage öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden den gesetzlichen Forderungsübergang ausreichend nachweist; insoweit knüpft das Gericht an Entscheidungen anderer Gerichte an. • Konsequenz: Liegt keine öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung des obsiegenden Versicherungsnehmers vor, ist eine Umschreibung der Kostenfestsetzung auf den Rechtsschutzversicherer nicht möglich, selbst wenn der Versicherer als Rechtsnachfolger auftritt. Der Antrag auf Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den Rechtsschutzversicherer wurde abgewiesen. Begründend führte das Gericht aus, dass der gesetzliche Forderungsübergang nicht offenkundig sei und deshalb der erforderliche Urkundennachweis (§ 727 I ZPO) nicht erbracht wurde. Weder die Anhörung des Schuldners noch dessen nicht eindeutige Äußerungen ersetzen die Vorlage öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden. Eine Umschreibung hätte nur stattgefunden, wenn der obsiegende Versicherungsnehmer eine öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung vorgelegt hätte. Mangels eines solchen Nachweises war die Zurückweisung des Antrags geboten.