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Beschluss

385 XIV 28/25 B

AG Tiergarten, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBETG:2025:0331.385XIV28.25B.00
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Leitsätze
Die Unterbringung von Abschiebungshäftlingen im Bereich der Sicherungsverwahrung der JVA Tegel entspricht nicht dem unions- und nationalrechtlichen Abstandsgebot zum Strafvollzug. Der Grad der konkreten Freiheitseinschränkungen übersteigt das zur Sicherung des Abschiebungsverfahrens erforderliche Maß erheblich.(Rn.2) (Rn.7)
Tenor
1. Auf die Beschwerde hin wird der haftanordnende Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. Februar 2025 aufgehoben und der Haftantrag vom 21. Februar 2025 zurückgewiesen. 2. Der Betroffene ist sofort zu entlassen. 3. Die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Betroffenen trägt das Landesamt für Einwanderung. 4. Der Wert des Verfahrens wird auf 75,00 € pro Tag beantragter Haft festgesetzt, also insgesamt auf 3.225,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Unterbringung von Abschiebungshäftlingen im Bereich der Sicherungsverwahrung der JVA Tegel entspricht nicht dem unions- und nationalrechtlichen Abstandsgebot zum Strafvollzug. Der Grad der konkreten Freiheitseinschränkungen übersteigt das zur Sicherung des Abschiebungsverfahrens erforderliche Maß erheblich.(Rn.2) (Rn.7) 1. Auf die Beschwerde hin wird der haftanordnende Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. Februar 2025 aufgehoben und der Haftantrag vom 21. Februar 2025 zurückgewiesen. 2. Der Betroffene ist sofort zu entlassen. 3. Die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Betroffenen trägt das Landesamt für Einwanderung. 4. Der Wert des Verfahrens wird auf 75,00 € pro Tag beantragter Haft festgesetzt, also insgesamt auf 3.225,00 €. I. Auf die begründete Beschwerde des Betroffenen hin war die mit Beschluss vom 21. Februar 2025 angeordnete Haft aufzuheben und der Haftantrag abzulehnen, weil der Vollzug der Abschiebungshaft in der Sicherungsverwahrung Berlin in ihrer konkreten Ausgestaltung das unionsrechtliche Abstandsgebot zwischen Strafgefangenen und dem abzuschiebenden Betroffenen verletzt. 1. Das Art 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 EG (im folgenden Rückführungs-Richtlinie) - nationalrechtlich ausgestaltet in § 62a AufenthG - zu entnehmende Abstandsgebot besagt, dass die Abschiebungshaft ist - getrennt von anderen Strafgefangenen - in einer „speziellen Hafteinrichtung“ zu vollziehen ist. Mithin dürfen die konkreten Haftbedingungen der Abschiebungshaft organisatorisch und funktional einer „Gefängnisumgebung“ nicht zu nahe kommen. Bei der Auslegung des Begriffs der speziellen Hafteinrichtung sind Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 5 EMRK als Mindestschutzstandard zu berücksichtigen. Dabei verlangt Art. 5 Abs. 1 EMRK, dass der Ort der Unterbringung und ihre Bedingungen angemessen sein müssen und zwischen dem Grund für die zulässige Freiheitsentziehung und dem Ort und den Umständen der Unterbringung eine Beziehung bestehen muss. Vor diesem Hintergrund steht dem Vorliegen einer speziellen Hafteinrichtung im Sinn von Art. 16 Abs. 1 Rückführungs-Richtlinie nicht entgegen, dass eine Einrichtung administrativ an eine Justizvollzugsanstalt angegliedert ist. Allerdings muss der Zwang, dem der Drittstaatsangehörige in der Anstalt ausgesetzt ist, auf das Maß beschränkt sein, das unbedingt erforderlich ist, um ein wirksames Rückführungsverfahren zu gewährleisten: Die Regelung über die Haftbedingungen, den Räumlichkeiten und die Qualifikation bzw. die Aufgaben, die das eingesetzte Personal wahrzunehmen hat, muss diesen Aspekt berücksichtigen. Es muss alles vermieden werden, dass die Unterbringung einer Inhaftierung in einer Gefängnisumgebung gleichkommt. Für eine spezielle Hafteinrichtung spricht es, dass der größte Teil des mit der Betreuung von Drittstaatsangehörigen betrauten Personals sowie die Hauptverantwortlichen für das Funktionieren der Einrichtung über eine besondere Ausbildung für die Betreuung von Abschiebehäftlingen verfügen (zitiert nach BGH, Beschluss vom 26. März 2024 - Geschäftszeichen XIII ZB 85/22, zitiert nach bundesgerichtshof.de). § 62a Abs. 1 AufenthG, der zur Ausgestaltung der Abschiebungshaft keine Regelung trifft, ist vor diesem Hintergrund richtlinienkonform dahin auszulegen, dass sich der Zwang, dem der Drittstaatsangehörige in der Abschiebungshaft ausgesetzt ist, auf das Maß beschränkt, das unbedingt erforderlich ist, um ein wirksames Rückkehrverfahren zu gewährleisten, und so weit wie möglich vermieden wird, dass die Unterbringung einer Inhaftierung in einer Gefängnisumgebung gleichkommt, wie sie für eine Strafhaft kennzeichnend ist (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - Geschäftszeichen XIII ZB 45/22, zitiert nach bundesgerichtshof.de). Bei der Prüfung, ob die Hafteinrichtung, in der der Drittstaatsangehörige untergebracht werden soll oder untergebracht ist, den Anforderungen an eine „spezielle Hafteinrichtung“ genügt, ist der Haftrichter auf zum Zeitpunkt der Haftanordnung konkret bestehende oder absehbare strukturelle Mängel beschränkt. Kommt es im Einzelfall während des Vollzugs der Abschiebungshaft zu rechtswidrigen Grundrechtseingriffen, berührt dies die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung als solche nicht. Hier muss sich der Drittstaatsangehörige gegen die jeweilige Einzelfallmaßnahme wenden (BGH, Beschluss vom 25. August 2020 - Geschäftszeichen XIII ZB 40/19, zitiert nach bundesgerichtshof.de). 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Unterbringung des Betroffenen in der Sicherungsverwahrung rechtswidrig. a) Die Ausgestaltung der Besuchs- und Einschlusszeiten war nicht auf das Maß beschränkt, das unbedingt erforderlich ist, um ein wirksames Rückkehrverfahren zu gewährleisten. Die Drittstaatsangehörigen sind nach den glaubhaften Angaben der Bediensteten, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, auf zwei Stunden Aufschluss (!) täglich beschränkt, weil der Aufschluss - wohl um ein Zusammentreffen mit den Sicherungsverwahrten zu vermeiden - nur unter Aufsicht erfolgen kann und für mehr Zeit das Personal fehlt. Ein Hofgang findet deswegen nicht statt. Im übrigen muss der Betroffene seine Zeit in dem ihm zugewiesenen Zimmer verbringen. Er erhält lediglich Zugang zu einem zweiten Zimmer (und nicht zu den übrigen Gebäudeteilen), wenn ein zweiter Abschiebehäftling einsitzt. Von allen Sport- und Sozialangeboten der Sicherungsverwahrung ist der Betroffene ausgenommen, ebenfalls um ein Zusammentreffen mit den Sicherungsverwahrten zu vermeiden. Die Besuchszeit ist auf eine Stunde begrenzt, der Besucher darf nur 2,00 € für den Kaffeeautomaten mitbringen und keinerlei Essen, wie sich aus dem Besuchsschein Bl. 33 der Akte ergibt. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26. März 2024 - Geschäftszeichen XIII ZB 85/22 - einen Hafteinschluss von 14 Stunden täglich und eine Beschränkung des Besuchs auf wenige Stunden monatlich als nicht erforderlich angesehen, um ein wirksames Rückführungsverfahren zu gewährleisten. Dann gilt dies erst Recht bei vorliegend täglich 22 Stunden Einschluss und einem auf eine Stunde beschränkten Besuch, bei dem jeder körperliche Kontakt untersagt ist und jeder mitgebrachte Gegenstand nach den Sicherheitsmaßstäben der Sicherungsverwahrung kontrolliert wird (vgl. Besuchsschein Bl. 33 d.A.). b) Die konkrete Ausgestaltung der Unterbringung des Betroffenen steht der Annahme eines „speziellen Hafteinrichtung“ im Sinne des § 62a AufenthG entgegen. Der Betroffene wird ausschließlich vom Personal der Sicherungsverwahrung betreut, das keinerlei besondere Ausbildung für Abschiebehäftlinge besitzen. Es existiert keine gesonderte Haftordnung für die Abschiebehafthäftlinge, das Personal wendet grundsätzlich die Bestimmungen für Sicherungsverwahrte an. Dessen ungeachtet werden Abschiebehäftlinge aber nicht einmal wie Sicherungsverwahrte behandelt und genießen nicht deren Privilegien (z.B. Nutzung der sport- und Freizeiteinrichtungen, Aufschluss zwischen 06:00 Uhr und 21:00 Uhr, Nahrungsmittelbestellungen), weil die Sicherungsverwahrung - möglicherweise auch aus Gründen der Gefahrenabwehr - auf Kosten der Abschiebehäftlinge alles unternimmt, um den Kontakt zwischen Sicherungsverwahrten und Abschiebehäftlingen zu vermeiden. Entsprechend erschwert ist die Kontaktaufnahme zum Personal, die nur möglich ist, wenn ein Mitglied des Personals gelegentlich vorbeikommt. Mit dem warmen Mittagessen, das der Betroffene in seinem Zimmer einnehmen muss, erhält er zusätzlich ein Paket fürs Abendbrot. Eigene Nahrungsmittelbestellungen sind nicht möglich. Reicht das Essen nicht aus, wird im Wasser, Brot und Margarine angeboten. Dies sind alles Einschränkungen in die Freiheit des Betroffenen, die nicht erforderlich sind, um ein sicheres Rückführungsverfahren zu gewährleisten, sondern nur dazu dienen, den reibungslosen Betrieb der Sicherungsverwahrung aufrecht zu erhalten. c) Im übrigen erscheint es äußerst zweifelhaft, Sicherungsverwahrte und Abschiebungshäftlinge dem gleichen Regelungsregime zu unterwerfen, weil Sicherungsverwahrung und Abschiebungshaft völlig unterschiedliche Zwecke verfolgen. Die fehlende Haftordnung belegt einen vollständigen Ermessensausfall der Hafteinrichtung bei der konkreten Ausgestaltung der Haftverhältnisse für Abschiebungshafthäftlinge. Dieser strukturelle Mangel begründet ebenfalls die Rechtswidrigkeit der Unterbringung des Betroffenen in der Sicherungsverwahrung. II. 1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 81, 430 FamFG und entsprechend Art. 5 Abs. 5 EMRK. Sie folgt im Rahmen des Ermessens für die Gerichtskosten der Entscheidung in der Sache und berücksichtigt für die außergerichtlichen Kosten, dass kein hinreichender Anlass zur Stellung des Haftantrages bestand. 2. Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 36 Abs. 2 GNotKG, wobei das Gericht im Rahmen des Ermessens pro Tag beantragter Haft bzw. Gewahrsam von einem Wert von 75 Euro (vgl. § 7 Abs. 3 StrEG) ausgegangen ist.