Urteil
426 Ds 1053/24 jug
AG Tiergarten, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBETG:2024:1028.426DS1053.24JUG.00
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Leitsätze
1. In der Bezeichnung des 7. Oktober 2023 als „historischen Moment für alle Befreiungskämpfe der Welt“ liegt unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls eine Billigung der Taten der Hamas an diesem Tag im Sinne des § 140 Nr. 2 StGB.(Rn.15)
(Rn.19)
2. Der Spruch „Vom Fluss bis zum Meer – für ein freies Palästina“ lässt verschiedene plausible Deutungen zu und kann daher nicht zwingend als Gutheißung der Straftaten der Hamas vom 7. Oktober 2023 verstanden werden. Er ist im hier zu entscheidenden Einzelfall als straffreie Meinungsäußerung zu werten.(Rn.20)
(Rn.22)
(Rn.23)
Tenor
Die Angeklagte ist des Billigens von Straftaten sowie des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte schuldig.
Sie wird angewiesen, binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Urteils 50 Stunden Freizeitarbeiten nach Weisung der Jugendgerichtshilfe abzuleisten sowie am Kurs „Respekt“ nach Weisung der Jugendgerichtshilfe teilzunehmen.
Von der Auferlegung der Verfahrenskosten wird abgesehen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 113 Abs. 1 und 3, 114 Abs. 1 und 3, 140 Nr. 2; 52, 53 StGB; §§ 1, 105 JGG
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der Bezeichnung des 7. Oktober 2023 als „historischen Moment für alle Befreiungskämpfe der Welt“ liegt unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls eine Billigung der Taten der Hamas an diesem Tag im Sinne des § 140 Nr. 2 StGB.(Rn.15) (Rn.19) 2. Der Spruch „Vom Fluss bis zum Meer – für ein freies Palästina“ lässt verschiedene plausible Deutungen zu und kann daher nicht zwingend als Gutheißung der Straftaten der Hamas vom 7. Oktober 2023 verstanden werden. Er ist im hier zu entscheidenden Einzelfall als straffreie Meinungsäußerung zu werten.(Rn.20) (Rn.22) (Rn.23) Die Angeklagte ist des Billigens von Straftaten sowie des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte schuldig. Sie wird angewiesen, binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Urteils 50 Stunden Freizeitarbeiten nach Weisung der Jugendgerichtshilfe abzuleisten sowie am Kurs „Respekt“ nach Weisung der Jugendgerichtshilfe teilzunehmen. Von der Auferlegung der Verfahrenskosten wird abgesehen. Angewendete Vorschriften: §§ 113 Abs. 1 und 3, 114 Abs. 1 und 3, 140 Nr. 2; 52, 53 StGB; §§ 1, 105 JGG abgekürzt gem. § 54 Abs. 1 JGG i.V.m. § 267 Abs. 4 StPO I. Die mittlerweile 20 Jahre und 11 Monate alte Angeklagte ist deutsche Staatsangehörige und wuchs in Bayern auf. Vor zwei Jahren zog die Angeklagte nach Berlin und bewohnt seitdem ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft. Im Sommer 2024 schloss sie ihre Schulzeit mit der allgemeinen Hochschulreife ab. Derzeit studiert die Angeklagte Soziale Arbeit im ersten Fachsemester. Ihr Lebensunterhalt wird durch ihre Eltern finanziert. Strafrechtlich ist sie bislang noch nicht belastet. II. 1. Am 11. Oktober 2023 um 11:30 Uhr verteilte die Angeklagte auf dem Gehweg vor dem XXX-Gymnasium in der XXX in XXX Berlin Flugblätter an Passantinnen und Passanten. Auf der Vorderseite der Flugblätter waren jeweils ein einheitlicher geografischer Umriss um die Grenzen des Staates Israel sowie des Gazastreifens und des Westjordanlandes sowie ein Kämpfer in Rückenansicht, ein Palästinenser-Tuch über dem Kopf tragend, zu sehen. Darüber stand: „Palästina sprengt seine Ketten.“ Auf der Rückseite befand sich folgender Text: „VON BERLIN BIS NACH GAZA, YALLAH INTIFADA Seit dem 7. Oktober haben verschiedene Kräfte der Palästinensischen Befreiung, weite Gebiete vom Fluss bis zum Meer von der israelischen Besatzung befreien können. Es ist ein historischer Moment für alle Befreiungskämpfe der Welt. Währenddessen unterstützt Deutschland den Krieg, den Israel gegen Palästina führt, nicht nur durch Statements auf Twitter, sondern auch mit Geld und Waffen. Die Heuchelei Deutschlands, welche nur für die Besatzer Tränen vergießen kann, geht so weit, dass auch hier Menschen zur Vertreibung palästinensische Geflüchtete aufrufen. Gleichzeitig ruft Yaov Gallant, der israelische Kriegsminister offen zu einem Genozid in Gaza auf. Denn wohin soll die palästinensische Bevölkerung in Gaza gehen, wenn sie sich im größten Freiluftgefängnis der Welt befindet? Dass Israel in Gaza vor allem zivile Gebiete bombardiert, ist ein Kriegsverbrechen, über das Deutschland und der Westen schweigt. Auch hier wird dem palästinensischen Volk, und allen, die mit ihnen auf der Straße stehen, die Freiheit geraubt. Gegen die palästinensische Organisation Samidoun wird seit einiger Zeit gehetzt, Aktivist:innen von Samidoun wurden in den letzten Tagen grundlos durch die Polizei verprügelt und schikaniert. An Schulen soll verboten werden, dass Schüler:innen sich mit Palästina solidarisieren, beim Zeigen palästinensischer Symbole soll eine Verweisung der Schule folgen. Noch wenige Monate vorher organisierten eben diese Schulen Aktionen, um die Ukraine im Krieg gegen Russland zu unterstützen, doch nun, wo es ein Verbündeter des Westens ist, der Kriegsverbrechen und Massaker verübt, soll jede Solidarität verboten werden. Das soll dazu dienen, das palästinensische Volk auch hier zu schwächen. Doch für ein Volk, was 75 Jahre in Unterdrückung gelebt hat, gibt es keine Alternative als den Sieg über die Besatzung. WIR STEHEN SEITE AN SEITE MIT DEM PALÄSTINENSISCHEN BEFREIUNGSKAMPF, VOM FLUSS BIS ZUM MEER FÜR EIN FREIES PALÄSTINA, OHNE ZUGESTÄNDNISSE“. Die Angeklagte nahm dabei zumindest billigend in Kauf, dass sie mit den ersten beiden Sätzen der Flugblätter die Taten der Hamas vom 7. Oktober 2023 guthieß und ein objektiver Adressatenkreis dies auch so verstand. 2. Am 21. Oktober 2023 nahm die Angeklagte gegen 21:49 Uhr im Kreuzungsbereich Sonnenallee/ Reuterstraße in 12047 Berlin an einer Ansammlung einer größeren Personengruppe mit pro-palästinensischem Bezug teil. Als eine andere bei dieser Ansammlung anwesende Person infolge einer getätigten Beleidigung gegenüber den anwesenden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten durch den Zeugen PM E. vorläufig festgenommen wurde, stieß die Angeklagte dem Zeugen PM E. zielgerichtet in den Rücken und umklammerte ihn sodann kraftvoll mit den Händen und Füßen von hinten, um die Festnahme zu erschweren. III. Die Angeklagte hat sich hiernach des Billigens von Straftaten sowie des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte schuldig gemacht. 1. Die Angeklagte hat sich mit dem Verteilen der Flugblätter in Bezug auf die dort abgedruckten ersten beiden Sätze auf der Rückseite der Billigung von Straftaten gemäß § 140 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. a. Die Angeklagte hat den Terrorangriff der Hamas am 7. Oktober 2023 und damit die Ermordung bzw. Tötung von über 1.100 Menschen, darunter 695 israelischen Zivilisten, Misshandlungen, Folterungen, Vergewaltigungen und Geiselnahmen als Morde, als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 138 Abs. 1 Nr. 5 StGB gebilligt. Diese am 7. Oktober 2023 verübten Verbrechen der Hamas sind, entgegen der Annahme der Angeklagten, auch nicht gerechtfertigt – weder mit Blick auf mutmaßliche Völkerrechtsverletzungen der israelischen Armee noch mit Blick auf die israelische Besatzungspolitik in Palästina als solche. Die Hamas kann sich nicht auf das Selbstverteidigungsrecht im Sinne des Art. 51 VN-Charta berufen, welches völkerrechtlich nur Staaten zusteht.Ein Recht auf Gewalt ergibt sich schließlich auch nicht aus Art. 7 der Aggressionsdefinition der VN-Generalversammlung,der nicht von den Grundsätzen der Charta (Gewaltverbot) entbindet. Das Selbstbestimmungsrecht des palästinensischen Volkes rechtfertigt ebenfalls keine Gewaltmaßnahmen gegen Zivilisten (vgl. Deutscher Bundestag - Wissenschaftliche Dienste, WD 2 - 3000 - 083/23, 2024 m.w.N.). b. Bei der von der Angeklagten begangenen Tat handelt sich um ein Äußerungsdelikt. Die Verurteilung der Angeklagten greift daher in ihr nach Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Grundrecht auf Meinungsfreiheit ein. Artikel 5 Abs. 1 GG erlaubt jedermann, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Schutzbereichseingreifend stellt § 140 Nr. 2 StGB jedoch bestimmte Äußerungen, die als Werturteile zu qualifizieren sind, unter Strafe. An die tatrichterlichen Feststellungen im Urteil, das diesen Eingriff verfassungsrechtlich rechtfertigen muss, setzt die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung besondere Anforderungen. Das Gericht ist bei der Anwendung der Strafnorm zunächst gehalten, eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19, NStZ-RR 2020, 368 m.w.N.). Voraussetzung der strafrechtlich relevanten Würdigung der Äußerung der Angeklagten ist, den Sinn der Äußerung zutreffend zu erfassen und im Falle einer mehrdeutigen Äußerung diejenigen Deutungen mit schlüssigen Gründen auszuschließen, die nicht zu einer Strafbarkeit führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2014 – 1 BvR 482/13, NJW 2014, 3357). Maßgebend für Inhalt und Bedeutung einer Aussage ist der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Dabei sind Anlass und Kontext der Äußerung zu berücksichtigen, soweit sie für den Empfänger oder die Empfängerin erkennbar sind. Maßgeblich für die Deutung ist nicht die subjektive Absicht des sich Äußernden. Fern liegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt, oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 207). Billigen bedeutet dabei das nachträgliche Gutheißen der Taten (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1968 - 1 StR 161/68, NJW 1969, 517). c. Das unvoreingenommene und verständige Durchschnittspublikum konnte dabei die ersten beiden Sätze des Flugblattes (“Seit dem 7. Oktober haben verschiedene Kräfte der Palästinensischen Befreiung, weite Gebiete vom Fluss bis zum Meer von der israelischen Besatzung befreien können. Es ist ein historischer Moment für alle Befreiungskämpfe der Welt.“) nur so verstehen, dass die Angeklagte damit ihre Befürwortung des Terrorangriffs der Hamas vom 7. Oktober 2023 ausdrückte. Ein konkreter Bezug zu den Taten der Hamas vom 7. Oktober 2023 wurde durch die explizite Nennung des Datums hergestellt. Mit der Bezeichnung als historischen Moment und Befreiungskampf brachte die Angeklagte unzweifelhaft ihre Unterstützung dieser Taten zum Ausdruck. Eine gegen eine solche Auslegung sprechende kritische, ablehnende Haltung zu den Taten der Hamas bzw. zur Terrorgruppe der Hamas generell hat sie weder verbal noch nonverbal geäußert. Von einer Sympathie mit der Hamas und ihren Taten abgegrenzt hat sie sich auch im restlichen Text des Flugblattes nicht. d. Anders sind jedoch die restlichen Ausführungen im Flugblatt zu werten. Dabei handelt es sich um straffreie Meinungsäußerungen hinsichtlich der Lage der palästinensischen Bevölkerung v.a. im Gazastreifen sowie der Politik Israels und Deutschlands. Dies gilt auch für den Ausspruch „Vom Fluss bis zum Meer für ein freies Palästina“. Dieser Ausspruch lässt verschiedene Deutungen zu. Mindestens seit den 1960er Jahren nutzen den Spruch „Vom Fluss bis zum Meer“ bzw. „from the river to the sea“ verschiedenste politische Akteure. Unter anderem die PLO („Palästinensische Befreiungsorganisation“) verwendete diesen Slogan ab den 1960er Jahren. Der Spruch findet sich zudem in der Gründungscharta der Likud aus dem Jahr 1973, einer der größten politischen Parteien Israels. Im Jahr 2017 übernahm die Terrororganisation der Hamas die Parole in ihr Grundsatzpapier. In Artikel 20 der Hamas-Charta heißt es: „Hamas lehnt jede Alternative zu einer kompletten und vollständigen Befreiung von Palästina ab, vom Fluss zum Meer“. Der Spruch wird teilweise weiterhin von israelischen Politikerinnen und Politikern genutzt. So bezog sich Gideon Sa’ ’ar, der von Juni 2021 bis Dezember 2022 israelischer Justizminister war, auf den Slogan im Jahr 2018 mit der Aussage Israel müsse „vom Fluss bis zum Meer“ in jüdischer Hand bleiben (s. zu den verschiedenen Verwendungen des Slogans auch Prof. Dr. Becke/Würdemann/Detert/Stern, Broschüre „Welcher Fluss und welches Meer? – Eine Einordnung der Mythen und Streitpunkte des Israel-Palästina-Konflikts“, Bildungsstätte Anne Frank, https://www.bs-anne-frank.de/mediathek/publikationen/welcher-fluss-und-welches-meer-eine-einordnung-der-mythen-und-streitpunkte-des-israel-palaestina-konflikts, zuletzt abgerufen am 25. November 2024). Der israelische Energieminister Eli Cohen äußerte im Jahr 2024 auf der Plattform „X“: „From the river to the sea, there will be one state: The State of Israel.“(in deutscher Übersetzung durch das Gericht: „Vom Fluss bis zum Meer wird es nur einen Staat geben: Den Staat Israel“, s. hierzu Joseph Croitoru, "From the River to the Sea": Ein Spruch im Fluss, Die Zeit vom 11. Juni 2024, https://www.zeit.de/kultur/2024-06/from-the-river-to-the-sea-parole-palaestina-aktivismus-ursprung-nahostkonflikt, zuletzt abgerufen am 25. November 2024). Der Slogan wird mithin von verschiedensten Anhängerinnen und Anhängern unterschiedlichster Ideologien genutzt. Schon die Vielfältigkeit der Aussprechenden zeigt, dass der Spruch auslegungsfähig und auslegungsbedürftig ist. Der Slogan „Vom Fluss bis zum Meer für ein freies Palästina“ bzw. „From the River to the Sea, Palestine will be free“ drückt den Wunsch nach einem freien Palästina vom (Jordan-)Fluss bis zum Mittelmeer aus. Der Slogan nimmt mithin geografisch das Gebiet in Bezug, zu dem der Staat Israel, das Westjordanland und der Gazastreifen gehören. Er sagt aber als solches nichts darüber aus, wie dieses politisch hoch umstrittene Ziel erreicht werden soll. Grundsätzlich sind verschiedene politische Mittel und Wege denkbar, dieses abstrakte Ziel zu erreichen, beispielsweise durch völkerrechtliche Verträge, eine Zwei-Staaten-Lösung, einen einheitlichen Staat mit gleichen Bürgerrechten für israelische und palästinensische Bevölkerung oder aber mittels des bewaffneten Kampfes (vgl. dazu auch VG Berlin, Urteil vom 23. August 2023 - VG 24 K 7/23, juris). Die Interpretationsmöglichkeiten dieses Slogans reichen damit von einer Forderung nach Freiheit für die palästinensische Bevölkerung von israelischer Besatzung gemäß Völkerrechts über den Aufruf für einen vereinten Staat für jüdische Bevölkerung und das palästinensische Volk in der gesamten Region Palästina bis hin zu einem Aufruf zur Vernichtung des israelischen Staates und seines Volkes (vgl. dazu auch VG Münster, Beschluss vom 17. November 2023 - 1 L 1011/23, juris). Vor dem Hintergrund dieser verschiedenen Deutungsmöglichkeiten kann der Slogan - auch wenn er im Rahmen des Flugblattverteilens am 11. Oktober 2023 im engsten zeitlichen Zusammenhang zum Hamas-Angriff vom 7. Oktober 2023 geäußert wurde - nicht allein dahingehend interpretiert werden, dass die Parole zwingend im Sinne der oben dargelegten Maßstäbe als eine Billigung der Straftaten vom 7. Oktober 2023 verstanden werden musste. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Internationale Gerichtshof im Januar 2024 die Klage Südafrikas gegen Israel wegen Verstößen gegen die Völkermordkonvention nicht grundsätzlich abwies und die vorsitzende Richterin Joan Donoghue des Internationalen Gerichtshofs ausführte, dass das Recht der Palästinenser, vor einem Völkermord geschützt zu werden, anzuerkennen und die Klage gegen Israel insofern plausibel sei. Bei Berücksichtigung der komplexen politischen Sachlage kann bei Ausspruch des Slogans nicht reflexartig eine Billigung der Straftaten der Hamas unterstellt werden. Plausible andere Deutungen (s. dazu die obigen Ausführungen) sind gerade nicht ausschließbar. Der Ausspruch ist mitnichten eindeutig. Beispielsweise plädieren zum Teil Antisemitismusforscher dafür, den Slogan in erster Linie als Ruf nach Freiheit und Gleichberechtigung für das Gebiet zwischen dem Jordanfluss und dem Mittelmeer zu verstehen (vgl. Goldberg/Convino, „From the River to the Sea gibt’s viel Raum für Interpretationen.“, https://geschichtedergegenwart.ch/from-the-river-to-the-sea-gibts-viel-raum-fuer-interpretationen/, zuletzt aufgerufen am 25. November 2024). Auch die Nennung des Datums des 7. Oktober im ersten Satz des Flugblatttextes lässt im vorliegenden Fall keinen anderen Schluss zu. Zwischen der Nennung des Datums und der Verschriftlichung des Slogans wird auf dem Flugblatt eine Vielzahl von weiteren Äußerungen zum Nahostkonflikt ausgedrückt, die durch Absatzgebung auch formal vom ersten Absatz des Flugblattes abgetrennt sind. e. Der Eingriff in das Grundrecht der Angeklagten auf Meinungsfreiheit ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen. Zu den allgemeinen Gesetzen gehört auch § 140 StGB (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2016 – 1 BvR 1373/15 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08, NJW 2010, 47). § 140 Nr. 2 StGB verlangt neben der bloßen Billigung einer Katalogstraftat weiter, dass die Tathandlung öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung eines Inhalts erfolgt. Die Angeklagte hat den Hamasangriff am 7. Oktober 2023 durch Verteilen der Flugblätter auf dem Gehweg öffentlich gebilligt. Die Billigung erfolgt öffentlich, wenn die Äußerung für eine nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmte Mehrheit tatsächlich anwesender Personen wahrnehmbar ist (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1968 - 1 StR 161/68, NJW 1969, 517). Auf die Öffentlichkeit des Ortes kommt es nicht an, sondern auf die Unbestimmtheit des Zuhörerkreises. Dies war hier zweifellos gegeben, da die Angeklagte die Flugblätter an vorbeilaufende Passantinnen und Passanten verteilte und ihre Aussagen somit der Wahrnehmung dieser zufälligen Personengruppe zugänglich machte. Die Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der Angeklagten und dem Schutzgut des § 140 StGB, dem öffentlichen Frieden, rechtfertigt den durch die Verurteilung erfolgten Eingriff in die Meinungsfreiheit der Angeklagten. Ein legitimer von § 140 StGB verfolgter Zweck ist der Schutz des öffentlichen Friedens in einem Verständnis als Gewährleistung von Friedlichkeit, bei dem Ziel der Schutz vor Äußerungen ist, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutsgefährdende Handlungen angelegt sind. Der Schutz des öffentlichen Friedens ist demnach auf die Aufrechterhaltung des friedlichen Miteinanders ausgerichtet (BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08, NJW 2010, 47). Zugleich ist die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens Tatbestandsmerkmal von § 140 Nr. 2 StGB. Die Billigung des völkerrechtswidrigen Terrorangriffs der Hamas am 7. Oktober 2023 ist geeignet, das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung im Sinne eines friedlichen Miteinanders zu gefährden. Das Gutheißen eines Terrorakts, der die Tötung von über 1.100 Menschen, darunter größtenteils Zivilbevölkerung, planvoll und zielgerichtet zum Gegenstand hatte, zielt darauf ab, in der Bevölkerung die Furcht voreinander zu schüren. Wenn Teile der Bevölkerung völkerrechtswidrige und eine nach dem Völkerstrafgesetzbuch strafbare Handlung positiv bewertend unterstützten, wird damit die Gefahr heraufbeschworen, dass in der Bundesrepublik Deutschland das friedliche Zusammenleben durch Waffengewalt aufgebrochen werden könnte. Daher hatte hier die Meinungsfreiheit der Angeklagten zurückzutreten. f. Die Angeklagte handelte vorsätzlich. Bereits die objektiven Feststellungen tragen den Schluss, dass es der Angeklagten darauf ankam, den Hamas-Angriff vom 7. Oktober 2023 gutzuheißen. Ihr musste klar sein, dass diese Taten Kriegsverbrechen darstellen, nicht vom Völkerrecht getragen werden und sie mit dieser öffentlichen Gutheißung des Angriffs insbesondere auch die Ermordungen, Folterungen und Geiselnahmen der weitestgehend betroffenen Zivilbevölkerung befürwortet. 2. Eine Strafbarkeit nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB - die im Übrigen auch nicht angeklagt war - scheitert jedenfalls daran, dass der Angeklagten kein bedingter Vorsatz dahingehend unterstellt werden kann, dass ihr die mögliche Eigenschaft der Parole „Vom Fluss bis zum Meer“ als Kennzeichen einer verbotenen Organisation bekannt war. Es kann dahinstehen, ob die Parole der Hamas, die auf der EU-Terrorliste aufgeführt ist, im Sinne des § 86a StGB zuzurechnen ist. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat erst mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 2. November 2023 ein Betätigungsverbot ausgesprochen, das seit der am selben Tag erfolgten Bekanntmachung wirksam und vollziehbar ist (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 3 VereinsG), und dabei den Slogan „Vom Fluss bis zum Meer“ in sämtlichen Sprachen als Kennzeichen benannt, das nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VereinsG für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots nicht mehr öffentlich und in einer Versammlung verwendet werden darf. Eine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG kommt aufgrund der hiesigen Tatzeit vor dem 2. November 2023 ebenfalls nicht in Betracht. 3. Eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 1 StGB wegen Volksverhetzung besteht nicht. Die Tathandlung des § 130 Abs. 1 StGB muss sich auf eine hinreichend konkretisierte Gruppe oder Teile der inländischen Bevölkerung beziehen. Eine Strafbarkeit des Ausspruchs „Vom Fluss bis zum Meer für ein freies Palästina“ scheidet danach bereits deshalb aus, weil er sich nach naheliegendem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv nicht mit einer hinreichenden Konkretheit gegen etwa den jüdischen Bevölkerungsteil Deutschlands richtet. 4. Die Angeklagte hat sich, zur Straftat nach § 140 Nr. 2 StGB in Tatmehrheit nach § 53 StGB stehend, zudem wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB in Tateinheit nach § 52 StGB mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte gemäß § 114 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem sie dem Zeugen PM E. zielgerichtet in den Rücken stieß und ihn sodann kraftvoll mit den Händen und Füßen von hinten umklammerte, um die Festnahme einer anderen Person zu erschweren. Keines der ideal konkurrierenden Delikte des § 113 Abs. 1 StGB und des § 114 Abs. 1 StGB tritt dabei gesetzeskonkurrierend zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2020 – 5 StR 157/20, NJW 2020, 2347). Soweit ein Versteifen der Arme der Angeklagten bei ihrer eigenen anschließenden vorläufigen Festnahme angeklagt war, hat sich dies in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen Gründen nicht erwiesen. IV. Bei der zu den Tatzeiten 19 Jahre und 10 Monate Jahre alten Angeklagten hat das Gericht gemäß §§ 1, 105 ff. JGG das Jugendstrafrecht angewendet. Die Angeklagte war zu den Tatzeiten Heranwachsende im Sinne des § 1 JGG. Sie ist noch nicht beruflich verfestigt und hat erst nach den hiesigen Taten das Studium der Sozialen Arbeit aufgenommen. Auch finanziell lebt die Angeklagte vollumfänglich von der Unterstützung ihrer Eltern, sodass Reifeverzögerungen nicht auszuschließen waren. Zu ihren Gunsten war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Angeklagte die Tatvorwürfe zu Ziffer II. 1 bezogen auf den äußeren Geschehensablauf eingeräumt hat. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Angeklagte die Flugblätter zudem lediglich „übernahm“, um diese zu verteilen, und sie nicht selbst herstellte. Offenkundig konnte sie wegen des schnellen Eingreifens der Polizeibeamtinnen und -beamten zudem nur wenige Flugblätter an Passantinnen und Passanten weitergeben. Des Weiteren stellen lediglich zwei Sätze auf den Flugblättern strafbare Äußerungen dar. Auch erklärte sie sich mit der außergerichtlichen Einziehung der beschlagnahmten 107 Flugblätter einverstanden. Zudem erlitt der Zeuge PM E. keinerlei Verletzungen und konnte die Angeklagte schnell und leicht durch eine Drehbewegung abschütteln. Zu ihren Lasten war jedoch insbesondere zu berücksichtigen, dass die Angeklagte unterschiedliche Tatbestände - mit unterschiedlichen Schutzrichtungen - erfüllte. Mit der Billigung der Taten der Hamas vom 7. Oktober 2023 hieß die Angeklagte darüber hinaus besonders grausame Taten mit einer Vielzahl von Opfern gut. Seit der Shoah sind nicht so viele Jüdinnen und Juden innerhalb eines Tages getötet worden wie von der Hamas am 7. Oktober 2023. Nach Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte hielt das Gericht es für erzieherisch erforderlich, die Angeklagte zur Ableistung von fünfzig Stunden Freizeitarbeiten nach Weisung der Jugendgerichtshilfe binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils anzuweisen, um ihr das Unrecht deutlich vor Augen zu halten. Zudem war sie zur Teilnahme an dem Kurs „Respekt“ binnen gleicher Frist anzuweisen, um ihr hierdurch Gelegenheit und Anlass zur weiteren Auseinandersetzung mit ihren Taten, insbesondere mit der Tat zu Ziffer II. 2., zu bieten und sie von der Begehung zukünftiger, insbesondere gleichgelagerter Straftaten abzuhalten. V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 74, 109 JGG.