Beschluss
383 XIV 1037/24 B
AG Tiergarten, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBETG:2024:0718.383XIV1037.24B.00
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Leitsätze
Die Unterbringung von Abschiebungshäftlingen und Sicherungsverwahrten auf getrennten Fluren desselben Gebäudes auf dem Gelände der JVA Tegel verletzt das unions- und nationalrechtliche Trennungsgebot.(Rn.5)
(Rn.16)
Tenor
Der Beschwerde des Antragstellers vom 12.07.2024 gegen den Abhilfebeschluss vom 17.06.2024 wird nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Unterbringung von Abschiebungshäftlingen und Sicherungsverwahrten auf getrennten Fluren desselben Gebäudes auf dem Gelände der JVA Tegel verletzt das unions- und nationalrechtliche Trennungsgebot.(Rn.5) (Rn.16) Der Beschwerde des Antragstellers vom 12.07.2024 gegen den Abhilfebeschluss vom 17.06.2024 wird nicht abgeholfen. Der Beschwerde war nicht abzuhelfen, denn sie ist unbegründet. Die vom Antragsteller vorgebrachten Aspekte dringen trotz ihrer sehr beachtlichen Begründungstiefe nicht durch. Im Einzelnen, der Gliederung des Beschwerdevorbringens folgend: Zu I) Es ist für die rechtliche Würdigung nicht entscheidungserheblich, ob die Erfüllung der unionsrechtlichen Vorgaben, wie das Amtsgericht sie versteht, wegen bestehender Baumaßnahmen zu einer faktischen Beschränkung des Vollzuges von Abschiebungshaft im Land Berlin führt. Erstens sind für Berliner Fälle auch Haftplätze in anderen Bundesländern, je nach Verfügbarkeit, nutzbar. Zweitens steht die Anwendbarkeit von Unionsrecht nicht unter einem Vorbehalt praktisch kluger Bauplanung des Landes Berlin. Zu II) Dies ist als Prozessgeschichte nicht relevant sub specie einer Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen im Zuge der hiesigen Nichtabhilfeentscheidung. Zu III.1) Der Beschwerde ist ohne Weiteres zuzugestehen, dass die Ausnahme des § 62a Abs. 1 S. 2 Var. 2 AufenthG unionsrechtlich zulässig ist. Dies ist mittlerweile in der Rspr. u.a. des EuGH und des BGH geklärt (EuGH Urt. v. 2.7.2020 – C-18/19 – NVwZ 2020, 1821 – juris-Rn. 40; BGH Beschl. v. 31.8.2021 – XIII ZB 97/19 – NVwZ-RR 2022, 115 – juris-Rn. 24; zG Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 2 Rn. 170 ff. mwN), indes hier nicht entscheidungserheblich. Zu III.2) Der Beschwerde ist gleichsam zuzugestehen, dass eine „sonstige“ Haftanstalt auch eine JVA sein kann (so auch Kaniess aaO Rn. 171). Dies sieht das Amtsgericht genauso, was indes ebenso nicht entscheidungserheblich ist: Sowohl in einer „speziellen“, als auch einer „sonstigen“ Haftanstalt muss eine hinreichende Trennung von Strafgefangenen (§ 62a Abs. 1 S. 2 Var. 2 letzter HS AufenthG) stattfinden, woran es hier mangelt. Zu III.3) Wie die Beschwerde zu Recht darlegt, bedarf es für die Voraussetzungen des § 62a Abs. 1 S. 2 Var. 2 AufenthG der aktuellen Gefährlichkeit (Beschwerdeschriftsatz S. 6). Diese muss im polizeirechtlichen Sinne konkret und feststellbar sein (Kaniess aaO Rn. 172 aE mwN), was eine Heranziehung von Verurteilungen aus 2017, so schwerwiegend sie auch sein mögen, nicht als hinreichende Prognosegrundlage erlaubt. Insofern kann das Gericht aber dahinstehen lassen, ob der Vortrag der Beschwerde zu den weiteren, gegen d. Betr. geführten Ermittlungserfahren mittlerweile diesen nötigen Grad der Konkretheit erreicht. Denn jedenfalls der Vortrag zu dem aktuellen Ermittlungsverfahren wegen schweren Raubes ist neu im Verfahren und war dem Amtsgericht bisher nicht erkannt. Allerdings führt auch dies nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung, da das Amtsgericht weiter nicht von einer hinreichenden Trennung iSd § 62a Abs. 1 S. 2 Var. 2 letzter HS AufenthG ausgeht. Zu III.4.a) Der Beschwerde ist zuzugestehen, dass aus dem Wortlaut „in“ gefolgert werden kann, dass eine Trennung auch auf dem Gelände einer JVA erfolgen kann. Dies zeigt sich auch darin, dass der EuGH getrennte Gebäude auf dem Gelände einer JVA nicht einmal grds. für eine „spezielle Hafteinrichtung“ ausschließt (EuGH Urt. v. 10.3.2022 – C-519/20 – Rn. 57), auch wenn der BGH hier zurückhaltender war (BGH Beschl. v. 25.7.2014 – V ZB 137/14 – InfAuslR 2014, 441 – Ls. 3 und juris-Rn. 9). Davon, dass in einer sonstigen Hafteinrichtung eine Trennung auf dem Gelände der JVA möglich sein muss, geht allerdings auch das Gericht in der angegriffenen Entscheidung aus. Es hielt lediglich die konkrete Ausgestaltung dieser Trennung für unzureichend. Zu III.4.b) Die Folgerung, aus dem Wortlaut „gewöhnliche“ sei zu schließen, dass Sicherungsverwahrte nicht Gefangene iSd Rückführungsrichtlinie seien, teilt das Gericht nicht. Die Überlegung ist unter dem Gesichtspunkt des Wortlautes und Sprachgebrauches beachtlich. Allerdings führt eine solche Differenzierung zu fragwürdigen Ergebnissen. Geht man mit der Beschwerde davon aus, dass „gewöhnliche“ Strafgefangene eine Untergruppe der Strafgefangenen sind, zwingt dies logisch zu zwei Folgefragen: Erstens derjenigen danach, welche Teilgruppen insgesamt bestehen; zweitens derjenigen danach, mit welchen Teilgruppen eine gemeinsame Unterbringung denn dann unionsrechtlich zulässig wäre. Zur ersten Frage müsste geklärt werden, ob zB Menschen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen (also gerade nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden), „gewöhnliche“ Strafgefangene sind. Sind Menschen, die eine Untersuchungshaft verbüßen, „gewöhnliche“ Strafgefangene? Sind es Menschen in Erzwingungshaft? Sind es Menschen gegen die aufgrund von Straftaten und Anordnung in einem Strafurteil eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder einer Entzugsklinik (§ 64 StGB) vollstreckt wird? Sind es Menschen, gegen die derlei klinische Maßnahmen vorläufig gem. § 126a StPO vollstreckt werden? Spätestens die letztgenannten Gruppen wird auch d. ASt. gewiss nicht mehr unter das in der Beschwerde zitierte nach dem Duden übliche Begriffsverständnis fassen wollen. Dies hätte dann aber die unionsrechtliche Folge, dass die gemeinsame Unterbringung von diesen Gefangenen und Abschiebungsgefangenen zulässig wäre. Diese dürften also nicht im Vollzug von Strafhaft, wohl aber im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden. Dieses Ergebnis überzeugt rechtlich ist. Er lässt sich nur vermeiden, wenn man die Gruppe der „gewöhnlichen Strafgefangenen“ weit fasst und das in der angegriffenen Abhilfeentscheidung vertretene Begriffsverständnis einer Unterbringung aufgrund von Straftaten als maßgeblich heranzieht. Zu III.4.c) Der Beschwerde ist zuzugestehen, dass eine zeitgleiche Unterbringung von Straftätern und Unbestraften iRd Abschiebungshaft praktisch möglich ist. Dies ist logische Folge, da die Voraussetzungen der Abschiebungshaft unabhängig vom Begehen von Straftaten vorliegen können. Hieraus lässt sich aber logisch nicht der Schluss ziehen, dass deswegen die Gefährlichkeit einer Person für das Zusammenleben mit Abschiebungsgefangenen nicht relevant sei, wie es die Beschwerde ausführt. Erstens steht das Gegenteil dessen in § 62a Abs. 1 S. 2 Var. 2 AufenthG. Zweitens ist es im Falle des regulären Abschiebungshaft-Vollzuges so, dass Rechtsgrund der Unterbringung die Erfüllung des zB § 62 Abs. 3 AufenthG ist (bei gleichzeitiger Historie der Betroffenen, die mal strafrechtlich relevant sein kann, mal nicht). Legt man das Argument der Beschwerde zugrunde, sind aber die Rechtsgründe der Unterbringung in Fällen gemeinschaftlichen Vollzuges gerade divergent (einmal Erfüllung des zB § 62 Abs. 3 AufenthG; das andere Mal Strafrecht). Dieser Unterschied ist erheblich, denn wollte das Unionsrecht ihn nicht treffen, wäre die Regelung des Art. 16 Abs. 1 S. 2 letzter HS Richtlinie 2008/115/EG nicht erklärlich. Man könnte mit diesem Argument daher schlechterdings jedwede Trennung strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Unterbringung für unerheblich erklären. Zu III.5) Zu diesem Kernaspekt der Beschwerde, der mit beachtlichen Gründen ausgeführt wird, verbleibt das Gericht bei seiner im angegriffenen Abhilfebeschluss ausgeführten Rechtsauffassung und tatsächlichen Würdigung. Die Rspr. des EuGH dazu, dass die Haftbedingungen sich „so weit wie möglich“ von denen des Strafvollzuges unterscheiden müssen, führt nämlich im hiesigen Fall nicht weiter. Sie beantwortet die Frage, wann eine Unterbringung in einem getrennten Gebäude auf dem Gelände einer JVA gleichwohl eine Unterbringung in einer „besonderen Hafteinrichtung“ ist. In der Entscheidung des EuGH ging es darum, dass im streitgegenständlichen Zeitraum in einem Gebäude auf dem Gelände der JVA Hannover (Abteilung Langenhagen) Abschiebungshaftgefangene untergebracht waren, in einem weiteren Gebäude (Ersatz-) Freiheitsstrafen vollzogen wurden und in beiden Gebäuden dasselbe Bewachungspersonal eingesetzt wurde (EuGH Urt. v. 10.3.2022 – C-519/20 – Celex-Nr. 62020CJ0519 – NVwZ 2022, 783 – juris-Rn. 16-17, 21-22, 24). Die Entscheidung des EuGH betrifft also von vornherein nur die Frage, inwiefern einzelne Gebäude mit eigener Infrastruktur und eigenen Haftbedingungen auf dem Gelände einer JVA als „spezielle Haftanstalt“ in Betracht kommen. Sie betrifft nicht die hier gegenständliche Frage, was für eine „getrennte Unterbringung“ in demselben Gebäude erforderlich ist. Deswegen führt auch die sorgfältige und beachtliche Subsumtion der Beschwerde zu den gegenüber dem allgemeinen Strafvollzug besseren tatsächlichen Unterbringungsbedingungen nicht weiter. Der Beschwerde ist ohne Weiteres zuzugestehen, dass die Vollzugsbedingungen der Sicherungshaft vielleicht sogar einem Idealbild des Abschiebungshaftvollzuges entsprechen, das zu erreichen dem Land Berlin in einer künftig entsprechend umgebauten Abschiebungshafteinrichtung gut zu Gesicht stünde; nur eben ohne die gleichzeitige Unterbringung von Sicherungsverwahrten im selben Gebäude. Zum entscheidungserheblichen Kern, inwieweit zwischen Sicherungsverwahrten und Abschiebungsgefangenen eine hinreichende Trennung stattfindet, führt die Beschwerde keine neuen Tatsachen ein. Dass Begegnungen möglich sind, sieht auch die Beschwerde und meint lediglich, dass die Reduktion der Begegnungen auf deren „unvermeidliches Maß“ hinreiche. Das sieht das Gericht aus den Gründen des angegriffenen Abhilfebeschlusses weiterhin nicht. Zu III.6) Hier führt die Beschwerde nur hilfsweise aus. In der Sache folgt das Amtsgericht dieser Überlegung jedoch nicht: Was mangels hinreichender Trennung von Strafgefangenen schon keine „sonstige“ Hafteinrichtung ist, kann nicht zugleich eine „spezielle“ solche sein (sondern: ist es erst recht nicht).