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Beschluss

(298 Cs) 237 Js 2481/22 (167/22), 298 Cs 167/22

AG Tiergarten, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBETG:2022:1020.298CS167.22.00
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Leitsätze
1. Bei der den Protestierenden sog. "Letzten Generation" vorgeworfenen Nötigung sind bei Anwendung und Auslegung der Verwerflichkeitsklausel nach § 240 Abs. 2 StGB im Lichte des Art. 8 GG die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90, BVerfGE 104, 92-126, Rn. 64) zu beachten. Wichtige Abwägungselemente sind unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit des blockierten Transports, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand. (Rn.30) 2. Lag eine Blockade von lediglich 15 Minuten auf einer der staubelastesten Autobahn Deutschlands von rund 300 Metern vor, bei der die Blockadeaktion zumindest abstrakt im Vorfeld medial angekündigt wurde, zumindest ein freier Fahrstreifen zur Ableitung des Verkehrs genutzt werden konnte und ein konkreter Sachbezug ("Öl sparen statt Bohren" und "Nordseeöl? Nö!") gegeben war, stellt sich die Nötigung nicht als verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB dar. (Rn.29) (Rn.32) (Rn.35) (Rn.39) 3. Das Ankleben von Protestierenden auf dem Fahrbahnasphalt mittels Sekundenkleber ist keine Gewalt im Sinne von § 113 StGB, wenn sich die Verbindung binnen weniger Minuten wieder lösen lässt. Es fehlt insbesondere an einem erheblichen Kraftaufwand der Polizeibeamten. (Rn.11) (Rn.12)
Tenor
Der Erlass des Strafbefehls wird auf Kosten der Landeskasse Berlin, die auch die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten zu tragen hat, abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der den Protestierenden sog. "Letzten Generation" vorgeworfenen Nötigung sind bei Anwendung und Auslegung der Verwerflichkeitsklausel nach § 240 Abs. 2 StGB im Lichte des Art. 8 GG die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90, BVerfGE 104, 92-126, Rn. 64) zu beachten. Wichtige Abwägungselemente sind unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit des blockierten Transports, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand. (Rn.30) 2. Lag eine Blockade von lediglich 15 Minuten auf einer der staubelastesten Autobahn Deutschlands von rund 300 Metern vor, bei der die Blockadeaktion zumindest abstrakt im Vorfeld medial angekündigt wurde, zumindest ein freier Fahrstreifen zur Ableitung des Verkehrs genutzt werden konnte und ein konkreter Sachbezug ("Öl sparen statt Bohren" und "Nordseeöl? Nö!") gegeben war, stellt sich die Nötigung nicht als verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB dar. (Rn.29) (Rn.32) (Rn.35) (Rn.39) 3. Das Ankleben von Protestierenden auf dem Fahrbahnasphalt mittels Sekundenkleber ist keine Gewalt im Sinne von § 113 StGB, wenn sich die Verbindung binnen weniger Minuten wieder lösen lässt. Es fehlt insbesondere an einem erheblichen Kraftaufwand der Polizeibeamten. (Rn.11) (Rn.12) Der Erlass des Strafbefehls wird auf Kosten der Landeskasse Berlin, die auch die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten zu tragen hat, abgelehnt. I. Die Staatsanwaltschaft Berlin legt dem Angeschuldigten zur Last am 30. Juni 2022 gemeinschaftlich handelnd Menschen rechtswidrig mit Gewalt zu einer Unterlassung genötigt und hierdurch zugleich Amtsträgern, die zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verfügungen berufen sind, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt Widerstand geleistet zu haben. 2. Konkret wirft die Staatsanwaltschaft Berlin dem Angeschuldigten Folgendes vor: „Am Tattag beteiligten Sie sich in dem nachfolgend im Einzelnen bezeichneten Fall an einer Straßenblockade der Gruppierung „Aufstand der letzten Generation“, bei der Sie und weitere Personen sich aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsam Tatplans auf die Fahrbahn einer vielbefahrener Straße setzten, um so die auf der betreffenden Straße befindlichen Fahrzeugführenden bis zur Räumung der Blockade durch Polizeivollzugsbeamte an der Fortsetzung ihrer Fahrt zu hindern. Wie von Ihnen beabsichtigt, kam es in dem nachfolgend genannten Fall aufgrund der Blockade bis zu deren Auflösung zu einer erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen in Form eines Rückstaus zahlreicher Fahrzeuge. Dabei befestigten Sie sich zudem zur Erschwerung der erwarteten polizeilichen Maßnahmen zur Räumung der Blockade mittels Klebstoffs auf der Straße, sodass die Polizeivollzugsbeamten Sie erst nach Lösung des Klebstoffs, die jeweils nicht nur ganz unerhebliche Zeit in Anspruch nahm, von der Straße tragen konnten. Tatzeit Tatort Anzahl der Mittäter Blockade- dauer Ggf. Ablösungs- dauer 30.06.2022, 8:50 Uhr bis 09:05 Uhr BAB 100, Ausfahrt Tempelhofer Damm“ 5 mindestens 15 Minuten 2 Minuten II. Der Erlass des Strafbefehls ist nach § 408 Abs. 2 S. 1 StPO abzulehnen, da ein hinreichender Tatverdacht nicht vorliegt. Denn ein solcher besteht weder wegen des Vorwurfs des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB (1.) noch der Nötigung nach § 240 StGB (2.). Nach § 408 Abs. 3 S. 1 StPO hat der Richter dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlass des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen, also insbesondere hinreichender Tatverdacht wegen der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Taten besteht. Ein solcher hinreichender Tatverdacht besteht dann, wenn die vorläufige Tatbewertung eine Wahrscheinlichkeit für eine spätere Verurteilung des Angeschuldigten mit den vorhandenen zulässigen Beweismitteln ergibt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage 2021, § 203 Rdnr. 2). Das wiederum ist dann der Fall, wenn entweder die Verurteilung überwiegend wahrscheinlich erscheint oder im Zweifelsfall mit ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung zu rechnen ist, zu dessen Klärung die besonderen Erkenntnisse aus einer Hauptverhandlung notwendig sind. Wenn demgegenüber jedoch bereits aufgrund des Akteninhalts der Freispruch des Angeschuldigten wahrscheinlicher ist als seine Verurteilung, ist der Strafbefehl nicht zu erlassen. Nach diesem Maßstab ist ein hinreichender Tatverdacht für die in Rede stehenden Straftaten nicht gegeben. 1. Eine Verurteilung wegen des Vorwurfs des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB, soweit dem Angeschuldigten vorgeworfen sich zur Erschwerung der erwarteten polizeilichen Maßnahmen zur Räumung der Blockade mittels Klebstoff auf der Straße festgeklebt zu haben, ist unter Berücksichtigung der Beweismittel unwahrscheinlich. a) Denn es ist bereits der objektive Tatbestand nicht erfüllt, da durch das Festkleben der Hand des Angeschuldigten kein Widerstandsleisten durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt erfolgt ist. Unter Widerstand ist eine aktive Tätigkeit gegenüber dem Vollstreckungsbeamten zu verstehen, mit der die Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme verhindert oder erschwert werden soll. Mit Gewalt wird Widerstand geleistet, wenn unter Einsatz materieller Zwangsmittel, vor allem körperlicher Kraft, ein tätiges Handeln gegen die Person des Vollstreckenden erfolgt, das geeignet ist, die Vollendung der Diensthandlung zumindest zu erschweren (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2020 – 5 StR 157/20 –, BGHSt 65, 36-42, Rn. 9). Allerdings muss die Gewalt gegen den Amtsträger gerichtet und für ihn – unmittelbar oder mittelbar über Sachen – körperlich spürbar sein (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 2 StR 204/14 –, juris), sodass er seine Amtshandlung nicht ausführen kann, ohne seinerseits eine nicht ganz unerhebliche Kraft aufwenden zu müssen (BGH, Urteil vom 16. November 1962 – 4 StR 337/62 –, BGHSt 18, 133-136). An einer solchen nicht ganz unerheblichen Kraftaufwendung mangelt es. Denn weder der Polizeibericht selbst noch der zeugenschaftlichen Äußerung des den Angeschuldigten ablösenden POK M. vom 30. Juni 2022 ist zu entnehmen, worin die erforderliche erhebliche Kraftaufwendung für die agierenden Amtsträger zu erblicken ist, zumal eine solche auch nicht geschildert wird. Im Gegenteil ist bereits aufgrund des von POK M. beschriebenen zeitlichen Ablaufs, bei dem die Ablösung insgesamt zwei Minuten gedauert haben soll, und der Angeschuldigte anschließend Einsatzkräften der 11. EHu übergeben wurde, keine erschwerenden aktiven Handlungen ersichtlich. Die körperliche Tätigkeit von POK M. erstreckt sich damit allein in dem Anheben der festgeklebten rechten Hand zum Auftragen des Lösungsmittels, also einer Amtshandlung mit unerheblichen Kraftaufwand. Anders als die Staatsanwaltschaft Berlin meint, ist das Ankleben auch nicht bei wertender Betrachtung mit einem Festketten an einen Gegenstand (OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2015 – 2 Ss 9/15 –, Rn. 20, juris) oder dem Stemmen der Füße gegen den Boden sowie Festhalten an Gegenständen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. August 2005 – 2 BvR 1066/05 –, Rn. 2, juris) vergleichbar. Denn sowohl das Lösen von Ketten, wobei es in dem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall sogar zu einem Einbetonieren eines Armes in ein PVC-Rohr kam und das Entfernen mehr als zwei Stunden dauerte, als auch der Bruch eines Widerstands infolge sich aktiv gegen den Boden stemmender oder an Gegenständen festhaltender Personen führen zu einem erheblichen Kraftaufwand der Polizeibeamten. Im hiesigen Fall mangelt es hieran jedoch wie dargelegt. Würde man das bloße Bestreichen der Finger und der übrigen Hand mit einem mit Lösungsmittel getränkten Pinsel oder Lappen seitens der Polizeibeamten vermittelt durch den Angeschuldigten unter den Gewaltbegriff des § 113 Abs. 1 StGB subsumieren, verstieße dies gegen das Analogieverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. auch AG Tiergarten, Beschluss vom 5. Oktober 2022, 303 Cs 202/22). b) Selbst wenn man in dem Ankleben das Tatbestandsmerkmal der Gewalt i.S.d. § 113 StGB als erfüllt ansehen mag, fehlt es am Merkmal „bei“ der Vornahme einer solchen Diensthandlung. Die Vollstreckungshandlung muss bereits begonnen haben und darf noch nicht beendet sein. Diese Begriffe des Beginns und der Beendigung sind zwar nicht rein förmlich zu verstehen. Sie können danach auch Ereignisse erfassen, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und mit ihnen einen einheitlichen Vorgang bilden. Maßgeblicher Anhaltspunkt für die Zugehörigkeit zur Vollstreckungstätigkeit gegen eine bestimmte Person oder Sache ist, dass sich der Amtsträger bei seinem Handeln im - möglichen - „Kontaktbereich“ des von der Amtshandlung Betroffenen bzw. der zu vollstreckenden Amtshandlung befindet (Rosenau, in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 13. Aufl. 2021, § 113, Rn. 18). Das ist vorliegend nicht der Fall. Denn nach den bisherigen Erkenntnissen, hatte die Vollstreckungshandlung der am Einsatz zuerst eintreffenden Polizeibeamten POM P. und POM G. weder bereits begonnen noch stand sie zumindest unmittelbar bevor. Auch das sich die Polizeibeamten im Kontakt- und/oder Herrschaftsbereich befanden, ergibt sich nicht aus der Akte. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16. 11. 1962 - 4 StR 337/62) es für eine Anwendbarkeit des § 113 StGB ausreichen soll, dass die eigene Kraftentfaltung des Täters gleichsam als vorweggenommener Widerstand gegen eine alsbald erwartete Vollstreckung schon vor Beginn der Diensthandlung erfolgt ist, sofern sie sich als Widerstand gegen den Amtsträger im Zeitpunkt dessen Tätigwerdens auswirkt. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatten sich Personen, die in einer Landesheilanstalt verwahrt waren, verbarrikadiert, um der Polizei das erwartete Eindringen zu verwehren. Weiter wurde durch die Rechtsprechung eine Anwendbarkeit von § 113 StGB etwa beim Abschließen der Wohnung in Erwartung des erst später eintreffenden Gerichtsvollziehers oder durch Innenverriegelung des Kraftfahrzeugs in Erwartung alsbaldiger gezielter polizeilicher Kontrollmaßnahmen bejaht (OLG Celle, Urteil vom 9. Mai 1989 – 1 Ss 79/89 –, juris). Diese Fälle sind jedoch nicht auf hiesigen Sachverhalt übertragbar. Denn eine Erwartung oder Absicht, dass sich der Angeschuldigte bewusst und gewollt gegen eine unmittelbar bevorstehende Vollstreckungshandlung zur Wehr setzen wollte, ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon, dass die gegenteilige Auffassung vorliegend zu einem Gesinnungsstrafrecht führt, erfolgte das Ankleben auf der Fahrbahn zunächst im Rahmen der von der Versammlungsfreiheit geschützten Demonstration i.S.d. Art. 8 GG (siehe 2. b)), um über einen möglichst langen Zeitraum besondere Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit für das Anliegen der „Letzten Generation“ zu erlangen. Will § 113 StGB die Durchführung des Staatswillens, mithin auch das staatliche Gewaltmonopol sichern, wobei es primär um den Schutz der Autorität staatlicher Vollstreckungsakte geht, ist nicht ersichtlich, dass sich der Angeschuldigte durch das Ankleben gegen diese wendet. Vielmehr dürfte es dem Angeschuldigten und den gesondert verfolgten Personen darum gegangen sein, ein einfaches „Entfernen“ durch Autofahrerinnen und Autofahrern von der Straße zu vermeiden, um so im Rahmen der Demonstration über einen möglichst langen Zeitraum auf die Ziele aufmerksam machen zu können. Dass es dem Angeschuldigten gerade nicht darum ging sich gegen mögliche Vollstreckungshandlungen zu wenden, belegt auch das vorliegende passive Verhalten, bei dem sich dieser nach dem Ablösen seiner Hand ohne weiteres von der Fahrbahn tragen ließ. Schließlich zeigen auch die weiteren Aktionen der „Letzten Generation“, bei der sich Aktivistinnen und Aktivisten unter anderem an Kunstwerke kleben, dass es diesen, also auch dem Angeschuldigten als Teil des Aktionsbündnisses ausschließlich um öffentlichkeitswirksame Maßnahmen geht, die das staatliche Gewaltmonopol nicht in Frage stellen, sondern Politik und Öffentlichkeit zum Nachdenken bringen sollen. Schließlich ist aus Sicht des Gerichts die Einbeziehung der Fälle des sog. „vorweggenommenen Widerstandes“, in denen der Widerstandsleistende in der Erwartung einer bevorstehenden Vollstreckungshandlung Vorkehrungen gegen diese trifft, die bis zum Zeitpunkt ihrer Durchführung fortwirken (vgl. MüKoStGB/Bosch, 4. Aufl. 2021, StGB § 113 Rn. 14), vorliegend auch nicht ausnahmsweise erforderlich. Denn es ist nicht erkennbar, wieso sich die Vollstreckungsunterworfenen in einer privilegierungswürdigen Ausnahmesituation befinden sollen. c) Ist danach § 113 StGB nicht erfüllt, kommt ein Rückgriff auf § 240 StGB nicht in Betracht. Denn § 113 StGB ist als abschließende Spezialregelung anzusehen, sodass ein Rückgriff auf § 240 ausscheidet, zumal nur so verhindert werden kann, dass die Privilegierungsfunktion des § 113 unterlaufen wird (Rosenau in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 13. Aufl. 2021, § 113 Rn. 65)). 2. Eine Verurteilung wegen des Vorwurfs der Nötigung nach § 240 StGB, soweit dem Angeschuldigten vorgeworfen wird durch eine Sitzblockade auf der BAB 100 für mindestens 15 Minuten die Fahrzeugführenden behindert zu haben, ist unter Berücksichtigung der Beweismittel unwahrscheinlich. Denn es mangelt jedenfalls an der für die Nötigung erforderlich Verwerflichkeit i.S.d. § 240 Abs. 2 StGB. Rechtswidrig im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB ist die Anwendung der Gewalt, wenn sie im Verhältnis zum jeweilig angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Verquickung von Mittel und Zweck mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar ist, sie also „sozial unerträglich“ ist. Es entspricht verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn dabei alle für die Mittel-Zweck-Relation wesentlichen Umstände und Beziehungen erfasst werden und eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechte, Güter und Interessen nach ihrem Gewicht in der sie betreffenden Situation erfolgt (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 – 1 BvR 1190/90 –, BVerfGE 104, 92-126, Rn. 57). Das Gericht hat dabei die grundrechtsbeschränkenden Gesetze, also auch § 240 StGB, im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen und sich bei Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter notwendig ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7. März 2011 – 1 BvR 388/05 –, BVerfGK 18, 365-377, Rn. 38). a). Der Schutzbereich von Art. 8 GG ist eröffnet. aa) Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet allen Deutschen das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfGE 104, 92 ; BVerfGK 11, 102 ). Dazu gehören auch solche Zusammenkünfte, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 87, 399 ). Geschützt sind nicht allein Veranstaltungen, bei denen Meinungen in verbaler Form kundgegeben oder ausgetauscht werden, sondern auch solche, bei denen die Teilnehmer ihre Meinungen zusätzlich oder ausschließlich auf andere Art und Weise, auch in Form einer Sitzblockade, zum Ausdruck bringen (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 87, 399 ; 104, 92 ). Bei einer Versammlung geht es darum, dass die Teilnehmer nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfGE 69, 315 ) (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7. März 2011 – 1 BvR 388/05 –, BVerfGK 18, 365-377, Rn. 32). So liegt der Fall hier, indem sich der Angeschuldigte gemeinsam mit weiteren gesondert verfolgten Personen am Tattag gegen 8.25 Uhr auf die Fahrbahn der Ausfahrt Tempelhofer Damm Richtung Süd in den Kreuzungsbereich begab, niederließ und und zwei Transparente mit der Aufschrift „Öl sparen statt bohren!“ und „Nordseeöl? Nö!“ ausgerollt wurden. bb) Der Schutz der Versammlungsfreiheit i.S.d. Art. 8 GG entfällt auch nicht wegen einer denkbaren Unfriedlichkeit der durchgeführten Blockade. Art. 8 GG schützt die Freiheit kollektiver Meinungskundgabe bis zur Grenze der Unfriedlichkeit. Die Unfriedlichkeit wird in der Verfassung auf einer gleichen Stufe wie das Mitführen von Waffen behandelt. Unfriedlich ist eine Versammlung daher erst, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 87, 399 ). Der Schutz des Art. 8 GG besteht zudem unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfGK 4, 154 ; 11, 102 ). Er endet mit der rechtmäßigen Auflösung der Versammlung (vgl. BVerfGE 73, 206 ). Die Blockade der A100 und das Ankleben des Angeschuldigten auf der Fahrbahn erstreckte sich nach den Schilderungen sämtlicher Polizeizeugen auf ein rein passives und friedliches Verhalten. Der Angeschuldigte ließ sich ohne Widerstand von der Fahrbahn lösen, was nach Aktenlage zeitlich mit der Auflösung der Versammlung zusammenfiel, und wurde an weitere Polizeibeamte übergeben. b) Unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht an die Anwendung und Auslegung der Verwerflichkeitsklausel nach § 240 Abs. 2 StGB im Lichte des Art. 8 GG nachfolgend aufgestellten Anforderungen, ist die Demonstration des Angeschuldigten als nicht verwerflich anzusehen. Hierbei ist bei der am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Zweck-Mittel-Mittel-Relation insbesondere die Art und Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte zu berücksichtigen. Wichtige Abwägungselemente sind unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion (aa)), deren vorherige Bekanntgabe (bb)), Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten (cc)), die Dringlichkeit des blockierten Transports (dd)), aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand (ee)). Das Gewicht solcher demonstrationsspezifischer Umstände ist mit Blick auf das kommunikative Anliegen der Versammlung zu bestimmen, ohne dass dem Gericht eine Bewertung zusteht, ob es dieses Anliegen als nützlich und wertvoll einschätzt oder es missbilligt. Stehen die äußere Gestaltung und die durch sie ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der Demonstration nachteilig Betroffenen, kann die Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglicherweise eher sozial erträglich und dann in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn dies nicht der Fall ist. Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen auf die Feststellung der Verwerflichkeit einwirkenden Bezug zum Versammlungsthema haben (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 – 1 BvR 1190/90 –, BVerfGE 104, 92-126, Rn. 64). Hieran gemessen ist die Nötigung des Angeschuldigten nicht verwerflich, da dessen Ausübung von Art. 8 GG gegenüber der verhältnismäßig geringfügig eingeschränkten Grundrechtsbelange der durch die Blockade beeinträchtigten Fahrzeugführenden überwiegt. aa) Der Strafbefehl selbst geht von einer Blockade von insgesamt (!) 15 Minuten auf der A100 aus. Selbst wenn man den Polizeibericht und die zeugenschaftlichen Äußerungen der Polizeibeamten ergänzend heranziehen mag, aus dem sich eine Blockade ab etwa 8.25 Uhr ergibt, handelt es sich bei einem Stau auf der Stadtautobahn von etwa 35 Minuten um die regelmäßige Staudauer unter Berücksichtigung eines etwa leichten Verkehrsunfalls. Nach der aktuellen Staubilanz des ADAC gab es im Jahr 2021 insgesamt 58.141 Staus. Die Staus summierten sich auf 43.858 Kilometer. Die A 100 wird nach der vorbenannten Staubilanz als Stadtautobahn mit der längsten Staudauer und mit den meisten Staukilometern in Berlin gelistet. Bei insgesamt 77 Kilometern Autobahn in Berlin gab es in 2021 darauf je Kilometer Autobahn insgesamt 570 Staukilometer. Daneben ergibt sich aus dem Polizeibericht, dass der Verkehr in Fahrtrichtung Alt-Tempelhof zumindest auf einer Spur auch während der Blockadeaktion abgeleitet werden konnte. Dass über diese aus Sicht des Gerichts kurze – gleichwohl nachvollziehbar unangenehme – Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Fahrerinnen und Fahrer der sog. zweiten Reihe in besonderer Intensität in die Grundrechtspositionen eingegriffen wurde, ist nicht ersichtlich. Der Polizeibericht, Bl. 10 d.A., spricht insoweit von einem “Stop & Go” des Fließverkehrs, also einem Vorgang der täglich in der Stadt auch ohne weitere Blockade festzustellen ist. Die darüber hinaus im Polizeibericht beschriebene erhebliche Gefahr für Leib, Leben und Sachwerte, der durch die Tatbegehung haltenden Kfz, wird nicht näher ausgeführt oder beleuchtet. bb) Die Blockadeaktionen wurden durch die politische Gruppierung „Aufstand der letzten Generation“ medial angekündigt, sodass für die betroffenen Autofahrerinnen und Autofahrer grundsätzlich die Möglichkeit bestand öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Dabei ist eine Ankündigung aus Sicht des Gerichts auch nicht derart erforderlich, dass konkrete Örtlichkeiten und Zeit angegeben werden müssen. Denn insoweit wäre den Aktionen die von der Gruppierung gewünschte Aufmerksamkeit in Politik, Medien und Öffentlichkeit insgesamt für deren Anliegen nicht zugekommen, da sie durch die Polizei frühzeitig unterbunden worden wäre. cc) Zwar ergibt sich aus der Akte, dass es zu einem Rückstau im Abfahrtsbereich gekommen sein soll, also einer Strecke nach Google-Maps von etwa 300 Metern. Nach dem Polizeibericht, Bl. 7 d.A., der durch die Lageskizze, Bl. 29 d.A., ergänzt und bestätigt wird, konnte während der gesamten Blockade der Verkehr in Fahrtrichtung Alt-Tempelhof jedoch abgeleitet werden, sodass es sich mehr um ein Stop & Go, als um eine echte Blockade durch Totalstillstand handelte. dd) Eine Blockade eines dringlichen Transports (z.B. Rettungsfahrzeuge, Eilige Medikamente o.ä.) lag nicht vor. ee) Ein konkreter Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand lag vor. Denn Ziel der Blockade und damit verbundenen Demonstration war es ausweislich der beiden Transparente („Öl sparen statt Bohren“ und „Nordseeöl? Nö!”) nicht nur die Öffentlichkeit insgesamt auf ein Handeln angesichts des fortschreitenden Klimawandels und konkret auf den sparsamen Umgang mit fossilen Brennstoffen aufmerksam zu machen. Daneben betrifft die angesprochene Thematik auch die von der Blockade unmittelbar betroffenen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, die als Nutzer von Verbrennungsmotoren maßgeblich an dem Verbrauch von Öl beteiligt sind, da Kraftstoff in Raffinerien aus Erdöl gewonnen wird. Aufgrund der letztlich überschaubaren Blockade, die selbst unter Heranziehung des Polizeiberichts lediglich 30 Minuten andauerte, also sich als regelmäßige Staudauer auf der Stadtautobahn darstellt, wobei vorliegend sogar ein Fahrstreifen weiterhin geöffnet war und des engen Zusammenhangs zwischen dem Versammlungsthema, bei dem auf den sparsamen Umgang mit fossilen Brennstoffen hingewiesen wurde, und den betroffenen Fahrzeugführenden, die maßgeblich durch das Führen eines Kraftfahrzeugs am Verbrauch von Öl beteiligt sind, war die Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte gegenüber den Belangen des Angeschuldigten hinzunehmen. c) Auch der Umstand, dass mit der rechtmäßigen Auflösung einer Versammlung das Grundrecht aus Art. 8 GG unanwendbar wird (vgl. BVerfGE 73, 206 ), führt vorliegend nicht zur Bejahung der Verwerflichkeit. Denn der Angeschuldigte war zum Zeitpunkt der Auflösungsverfügung um 8.55 Uhr auf der Fahrbahn der A100 angeklebt und konnte sich nicht ohne Hilfe Dritter lösen. Dieses Ankleben erfolgte im Rahmen der nach Art. 8 GG geschützten Demonstration, also vor der Auflösungsverfügung, auf der Fahrbahn der A 100 und wirkte über die Auflösung der Versammlung hinaus fort. Insoweit ist das Gericht gehindert die Verwerflichkeit auf ein Verhalten des Angeschuldigten zu stützten, das zeitlich vor der Auflösung lag. Denn bis zu einer rechtmäßigen Auflösung genießt eine Versammlung den Schutz des Art. 8 GG (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 – 1 BvR 1190/90 –, BVerfGE 104, 92-126, Rn. 46 – 50). Daneben ist weiter zu berücksichtigen, dass die Auflösung der Versammlung um 8.55 Uhr, der Ablösevorgang und der „Abtransport“ des Angeschuldigten unmittelbar danach, nämlich um 9.00 Uhr erfolgt ist, also wenige Minuten nach der Auflösungsverfügung Das Verhalten des Angeschuldigten war mithin nicht so anstößig, dass es als grober Angriff auf die Entschlussfreiheit anderer der Zurechtweisung durch das Strafrecht bedarf. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.