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Urteil

(336 Cs) 231 Js 1111/20 (123/20), 336 Cs 123/20

AG Tiergarten, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. In den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 StGB fällt auch die Herabstufung einer Straftat zu einer Ordnungswidrigkeit.(Rn.11) 2. Da die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG seit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020 nicht mehr strafbar ist, kann sie nach der ratio des § 2 Abs. 3 StGB auch nicht mehr als Straftat verfolgt werden. Hätte der Bundesgesetzgeber entgegen der Regel des § 2 Abs. 3 StGB gewollt, dass früher als strafwürdig erachtetes Verhalten trotz Änderung des IfSG weiterhin strafbar sein soll, hätte er dies ausdrücklich gesetzlich anordnen müssen.(Rn.12) 3. Zwar greift das Versammlungsverbot in § 1 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG ein. Im Ergebnis ist aber das erlassene Verbot mit Genehmigungsvorbehalt noch als verhältnismäßig anzusehen. Es liegt auch kein Eingriff in den Wesensgehalt der Versammlungsfreiheit vor.(Rn.14) 4. Das Ergebnis der Abwägung der widerstreitenden verfassungsrechtlichen Interessen fällt im vorliegenden Einzelfall zu Gunsten des Schutzes von Leib und Leben nicht infizierter Teile der Bevölkerung, insbesondere von Angehörigen sogenannter Risikogruppen, sowie der Sicherung medizinischer Kapazitäten zur Behandlung Erkrankter aus.(Rn.17)
Tenor
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Teilnahme an einer nicht genehmigten Versammlung zu einer Geldbuße in Höhe von 50,- (fünfzig) Euro verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 StGB fällt auch die Herabstufung einer Straftat zu einer Ordnungswidrigkeit.(Rn.11) 2. Da die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG seit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020 nicht mehr strafbar ist, kann sie nach der ratio des § 2 Abs. 3 StGB auch nicht mehr als Straftat verfolgt werden. Hätte der Bundesgesetzgeber entgegen der Regel des § 2 Abs. 3 StGB gewollt, dass früher als strafwürdig erachtetes Verhalten trotz Änderung des IfSG weiterhin strafbar sein soll, hätte er dies ausdrücklich gesetzlich anordnen müssen.(Rn.12) 3. Zwar greift das Versammlungsverbot in § 1 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG ein. Im Ergebnis ist aber das erlassene Verbot mit Genehmigungsvorbehalt noch als verhältnismäßig anzusehen. Es liegt auch kein Eingriff in den Wesensgehalt der Versammlungsfreiheit vor.(Rn.14) 4. Das Ergebnis der Abwägung der widerstreitenden verfassungsrechtlichen Interessen fällt im vorliegenden Einzelfall zu Gunsten des Schutzes von Leib und Leben nicht infizierter Teile der Bevölkerung, insbesondere von Angehörigen sogenannter Risikogruppen, sowie der Sicherung medizinischer Kapazitäten zur Behandlung Erkrankter aus.(Rn.17) Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Teilnahme an einer nicht genehmigten Versammlung zu einer Geldbuße in Höhe von 50,- (fünfzig) Euro verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. I. Der 48-jährige Angeklagte ist verheiratet und Vater einer dreijährigen Tochter. Er arbeitet als Informatiker und verdient ca. 2.300,00 EUR netto im Monat. II. Am 04.04.2020 versammelte sich spätestens ab 14.50 Uhr eine Gruppe von jedenfalls 20 bis 30 Personen auf dem Rosa Luxemburg-Platz, 10178 Berlin. Sie waren dabei dem unter anderem über die sozialen Medien verbreiteten Aufruf von Organisatoren der sogenannten zweiten Hygienedemo gefolgt, gegen die von Bundes- und Landesregierungen zur Eindämmung des neuartigen Corona-Virus ergriffenen Maßnahmen zu protestieren, ohne dass die Versammlungsbehörde hierfür eine Ausnahme von dem Verbot, sich zu versammeln, zugelassen hat. Der Angeklagte, der über das Internetportal Youtube Kenntnis von der Versammlung erlangt hatte, betrat spätestens gegen 15.45 Uhr den Rosa Luxemburg-Platz und bewegte sich – unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Anwesenden – durch die Versammlung. Dabei hielt er abwechselnd Schilder mit unterschiedlichen Aufschriften, darunter „Die Apokalypse fällt aus, Herr Drosten!“ in die Höhe. Obwohl die Polizei mittels lauter, gut vernehmbarer Lautsprecherdurchsagen die versammelten Personen mehrmals, erneut gegen 15.43 Uhr sowie gegen 15.57 Uhr, dazu aufforderte, den Ort zu verlassen, wobei der Angeklagte jedenfalls die letztgenannte Durchsage wahrgenommen hat, verblieb dieser auf dem Platz. Er entfernte sich auch nicht, als zwei Polizeibeamte ihn gegen 15.58 Uhr persönlich ansprachen, sodass die Polizeikräfte mit Unterstützung weiterer Beamter gegen 16.03 Uhr dem Angeklagten das von ihm hochgehaltene Transparent abnahmen und ihn zu einem Einsatzwagen zwecks Identitätsfeststellung verbrachten. III. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zu dem unter II. dargestellten Geschehen beruhen auf den eigenen, glaubhaften und geständigen Angaben des Angeklagten. Im Übrigen erachtet das Gericht die unter II. festgestellten tatsächlichen Verhältnisse aufgrund der Aussage des Zeugen v. G. und der im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen der Polizei Berlin für erwiesen. Der Angeklagte hat sich dahin geäußert, er habe sich an dem Wochenende der Versammlung zufällig in Berlin aufgehalten. Er habe sein Auto in der Nähe des Volksparks Friedrichshain geparkt und sei dann Richtung Rosa Luxemburg-Platz gelaufen, auf dem er nicht vor 15.40 Uhr eingetroffen sei. Auf dem Platz hätten sich ca. 20 bis 30 Personen aufgehalten, die er nicht gekannt habe. Er sei dort hin- und hergelaufen, habe ausreichenden Abstand zu anderen Person gehalten und sein Transparent hochgehalten. Da er damit nicht aufgehört habe, sei er von Polizeibeamten abgeführt worden. Lautsprecherdurchsagen der Polizei habe er nicht wahrgenommen. Die Beschreibung der Situation auf dem Platz gegen 15.40/15.45 Uhr stimmt weitgehend mit der Schilderung des Zeugen v. G. überein, der als Mitglied der 21. Einsatzhundertschaft ab 11.00 Uhr seinen Dienst auf dem Platz verrichtete. Er erinnerte sich zwar nicht, den Angeklagten dort gesehen zu haben. Gleichwohl schilderte er die Situation auf dem Platz derart, dass sich dort – aus U-Bahnhof und Seitenstraßen kommend – ca. 20 bis 30 Personen befunden hätten. Von diesen Personen hätten einige ein Grundgesetz in der Hand gehalten; manche hätten auch „Grundgesetz“ und „Artikel 8“ gerufen, auch habe er Sprechchöre in Erinnerung. Die Demonstranten seien durch Lautsprecherdurchsagen wiederholt auf ihren Regelverstoß hingewiesen und zum Verlassen des Platzes aufgefordert worden. Die Schilderungen des Zeugen v. G. wiederum wurden in der Hauptverhandlung durch die in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen der Polizei in weiten Teilen bestätigt. Videoaufnahme Nr. 17190 zeigte den südlichen Abschnitt des Rosa Luxemburg-Platzes ab 14.50 Uhr, auf dem sich zu diesem Zeitpunkt eine Gruppe von jedenfalls 20 bis 30 Personen, teils dicht zusammenstehend, versammelt hatte. Zu erkennen waren einzelne Teilnehmende, die Schilder mit politischen Botschaften hochhielten. Darüber hinaus waren vereinzelt „Grundgesetz“-Sprechchöre aus der versammelten Menge zu vernehmen. Das Polizeivideo Nr. 17191 zeigte den nordwestlichen Teil des Platzes, auf dem sich ebenso jedenfalls 20 Personen aufhielten, allerdings weit überwiegend unter Wahrung eines Mindestabstandes. Eine Lautsprecherdurchsage der Polizei war laut und deutlich um 15.43 Uhr zu vernehmen. Die Aufzeichnung zeigte zudem den Angeklagten, der sich – unter Vermeidung von körperlichem Kontakt und unmittelbarer Nähe zu anderen Demonstranten – auf dem Platz bewegte und dabei Schilder mit unterschiedlichen Botschaften in die Höhe hielt, erstmals gegen 15.45/15.46 Uhr, sodann erneut ab 15.57 Uhr, im Gespräch mit zwei Polizeibeamten, während einer laufenden Lautsprecherdurchsage. Das Gericht geht deshalb entgegen der Einlassung des Angeklagten davon aus, dass der Angeklagte spätestens gegen 15.57 Uhr die derart übermittelte Aufforderung der Polizei, Verstöße gegen die Eindämmungsmaßnahmenverordnung einzustellen und den Platz zu verlassen, vernommen hat. Gleichwohl verblieb er, auch dies ließen die Aufzeichnungen erkennen, trotz ergänzender persönlicher Ansprache durch die Polizei, weiter auf dem Rosa Luxemburg-Platz und hielt auch weiterhin eines der von ihm auf der Versammlung mitgeführten Schilder in die Höhe. IV. Hiernach hat sich der Angeklagte eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-EindmaßnV) in der Fassung vom 02.04.2020 schuldig gemacht. Die Landesnorm verbot öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen. Dadurch, dass der Angeklagte den Lautsprecherdurchsagen nicht Folge leistete und auf der Versammlung verblieb, handelte er auch einer nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG zuwider. 1. Entgegen der Auffassung des Angeklagten geht das Gericht von dessen Teilnahme an einer Versammlung aus. Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (vgl. BVerfGE 104, 92 (104), stRspr.). In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen – schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes – im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfGE 128, 226 (250), stRspr.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Personen, die sich am Tattag gegen 15.30 Uhr zur sogenannten zweiten Hygienedemo auf dem Rosa Luxemburg-Platz zusammengefunden haben, verfolgten den Zweck der Partizipation an der öffentlichen Willensbildung im politisch-gesellschaftlichen Bereich. Gegenstand des Aufrufs war im Kern die Kritik an den von Bundes- und Landesregierung ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Corona-Virus. Der öffentliche Protest gegen die seiner Auffassung nach unverhältnismäßigen Einschnitte in das öffentliche und private Leben war nach Einlassung des Angeklagten auch sein Motiv, sich auf den Rosa Luxemburg-Platz zu begeben. Davon zeugt auch das vor Ort sichergestellte Plakat, das der Angeklagte in die Höhe gehalten hat. Zudem war der Angeklagte nach eigenen Angaben über die Inhalte der Versammlung im Vorfeld mittels sozialer Medien informiert. Ob einzelne Teilnehmende daneben noch weitere politische oder persönliche Motive bewegt haben könnten, ändert an dem Charakter der Veranstaltung nichts. Auch wird eine Ansammlung nicht erst dann zur Versammlung oder Demonstration, wenn Reden gehalten werden oder die Gruppe als Aufzug ihren Ort verändert. Dass der Angeklagte nach eigenen Angaben niemanden auf dem Platz persönlich kannte und großzügigen Abstand zu den dort Anwesenden hielt, vermag an seiner Teilnahme an einer Versammlung ebenfalls nichts zu ändern. Da sich der Angeklagte nach eigenen Angaben und ausweislich der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen für einen nicht unerheblichen Zeitraum an zentraler Stelle auf dem Platz aufgehalten hat, ist ein hinreichender räumlicher Zusammenhang seiner Handlung mit dem übrigen Demonstrationsgeschehen gegeben. Selbst unterstellt, es habe sich bei dem verfahrensgegenständlichen Geschehen auf dem Rosa Luxemburg-Platz um eine bloße Ansammlung gehandelt, hätte der Angeklagte als Teil hiervon deshalb gleichwohl gegen das umfassende Verbot des § 1 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV verstoßen. 2. Zwar erfüllte zum Zeitpunkt der Tat ein Verstoß gegen das in der SARS-CoV-2-EindmaßnV ausgesprochene Verbot, sich zu versammeln, den Tatbestand der Strafnorm des § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG. Danach wurde mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung u.a. nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1 IfSG – auf dessen Grundlage die SARS-CoV-2-EindmaßnV erlassen wurde –, zuwiderhandelte. § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG ermächtigt die zuständigen Behörden u.a. zum Verbot und zur Beschränkung von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen. Zur Anwendung kommt vorliegend jedoch § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG in seiner derzeitigen Fassung, wonach ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 IfSG zuwiderhandelt. Zwar ist grundsätzlich das Gesetz maßgebend, das zur Zeit der Tat gilt (vgl. § 2 Abs. 1 StGB). Dies gilt jedoch nicht, wenn das sogenannte Meistbegünstigungsprinzip bzw. -privileg nach Abs. 3 Anwendung findet. Danach ist das mildeste Gesetz anzuwenden, wenn das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert wird. In den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 StGB fällt auch die Herabstufung einer Straftat zu einer Ordnungswidrigkeit (vgl. BGHSt 12, 148 (152 ff., 159)). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG nur noch bußgeldbewehrt ist (so auch im Ergebnis Rau, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl. 2020, § 19 Rn. 19; Neuhöfer/Kindhäuser, in: BeckOK InfSchR, § 75 Rn. 4; Lorenz/Oğlakcıoğlu, in: Kießling (Hrsg.), IfSG, vor § 73 ff. Rn. 23; Peglau, jurisPR-StrafR 7/2020 Anm. 1). Hiergegen ist auch nicht einzuwenden, dass die jeweiligen Landesverordnungen Zeitgesetze i.S.v. § 2 Abs. 4 StGB seien. Danach ist ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Diese Rückausnahme ist auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar. Ein Zeitgesetz ist ein Gesetz, dessen Außerkrafttreten kalendermäßig oder durch ein bestimmtes künftiges Ereignis festgelegt ist (Zeitgesetz i.e.S.) oder ein Gesetz, das erkennbar nur als vorübergehende Regelung für sich ändernde tatsächliche Verhältnisse gedacht ist (Zeitgesetz i.w.S., vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 2 Rn. 13). Zwar war die Geltung der SARS-CoV-2-EindmaßnV von vornherein zeitlich begrenzt und trat nach deren § 20 Abs. 1 mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft. Auch ist die Zuwiderhandlung gegen ein in der Verordnung ausgesprochenes Ge- oder Verbot tatbestandliche Voraussetzung für die Verfolgung wegen einer Straftat nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG a.F. Ob eine Strafnorm Zeitgesetz i.S.v. § 2 Abs. 4 StGB ist, bemisst sich jedoch nicht allein anhand der blankettausfüllenden Norm – hier die Vorschriften der SARS-CoV-2-EindmaßnV. Denn für die Frage nach dem „Ob“ der Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens ist die Blankettstrafnorm des § 75 Abs. 1 IfSG maßgeblich, die unstreitig kein Zeitgesetz ist. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung von blankettausfüllender Rechtsnorm und Blankettstrafnorm erforderlich; erst beide Vorschriften zusammen ergeben die Vollvorschrift (vgl. Lorenz/Oğlakcıoğlu, KriPoz 2020, 108 (111); Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 1 Rn. 10). Dies vorausgesetzt, sind durchaus Fälle denkbar, in denen das zeitlich befristete Ge- oder Verbot in einer Rechtsverordnung den Charakter einer Strafnorm oder Bußgeldvorschrift prägt, und zwar dann, wenn die Blankettnorm noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung den Verstoß gegen eine (nicht mehr wirksame) Bestimmung der jeweiligen Verordnung als strafbar qualifiziert oder bußgeldbewehrt. Da umgekehrt die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG seit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.05.2020 (BGBl. I 1018) nicht mehr strafbar ist, kann sie nach der ratio des § 2 Abs. 3 StGB – wonach niemand wegen einer Tat verurteilt werden soll, die nach dem Gesetz nicht mehr strafbewehrt ist – auch nicht mehr als Straftat verfolgt werden. Hätte der Bundesgesetzgeber entgegen der Regel des § 2 Abs. 3 StGB gewollt, dass früher als strafwürdig erachtetes Verhalten trotz Änderung des IfSG weiterhin strafbar sein soll, hätte er dies ausdrücklich gesetzlich anordnen müssen (vgl. Hecker, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 2 Rn. 18). Stattdessen entsprach eine künftig gleichmäßige Sanktionierung als Ordnungswidrigkeit seinem ausdrücklichen Willen (vgl. BT-Drs. 19/18967, S. 61). 3. Es kann offen bleiben, ob wegen der Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nur dann eine Geldbuße festgesetzt werden kann, wenn die Anordnung rechtmäßig war (vgl. Lorenz/Oğlakcıoğlu, KriPoz 2020, 108 (112)) oder ob es bereits ausreicht, dass der Verwaltungsakt nicht nichtig ist (so i.E. – unter Verweis auf die Verwaltungsakzessorietät der §§ 73 ff. IfSG – Peglau, jurisPR-StrafR 7/2020 Anm. 1; Rau, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl. 2020, § 19 Rn. 7, m.w.N.). Denn an der Rechtmäßigkeit des Versammlungsverbots bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Zwar greift § 1 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG ein. Gemäß Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen jedoch unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Derartige Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. BVerfGE 87, 399 (407), stRspr.). Im Ergebnis hält das Gericht das vom Land Berlin erlassene Verbot mit Genehmigungsvorbehalt für noch verhältnismäßig. Auch sieht das Gericht keinen Eingriff in den Wesensgehalt der Versammlungsfreiheit. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass Art. 8 Abs. 1 GG als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend ist (vgl. BVerfGE 69, 315 (344 f.); stRspr.). Auch stellt ein genereller Erlaubnisvorbehalt für Versammlungen einen nicht zu unterschätzenden Paradigmenwechsel dar, galt für das Grundrecht doch bislang, dass allenfalls eine Pflicht zur Anmeldung gesetzlich vorgesehen werden kann. Bereits dass statt dessen ein Antragsverfahren durchlaufen werden muss, birgt ein erhebliches Risiko abschreckender Wirkung in Bezug auf die Inanspruchnahme vormals selbstverständlicher grundrechtlicher Freiheiten. Hinzu kommt, dass für Antragstellende dem Wortlaut der Norm kaum zu entnehmen ist, unter welchen Voraussetzungen eine Versammlung genehmigungsfähig ist. Nicht nur wird der Versammlungsbehörde auf Rechtsfolgenseite Ermessen eingeräumt; auch enthält der Tatbestand der Norm unbestimmte Rechtsbegriffe (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2020 - 17 E 1648/20 -, juris Rn. 22 ff.). Andererseits dient ein grundsätzliches Versammlungsverbot mit Ausnahmevorbehalt dem Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Ziel der Verordnung ist mithin der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit und damit überragend wichtigen verfassungsrechtlichen Gütern, zu dem der Staat prinzipiell auch kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angehalten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.2020 - 1 BvQ 29/20 -, juris Rn. 8). Zum Zweck eines solchen Schutzes vor Infektionsgefahren können grundsätzlich auch Versammlungsverbote verhängt werden, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 16). Das Ergebnis der Abwägung dieser widerstreitenden verfassungsrechtlichen Interessen fällt trotz nicht unerheblicher grundsätzlicher Bedenken im vorliegenden Einzelfall zu Gunsten des Schutzes von Leib und Leben nicht infizierter Teile der Bevölkerung, insbesondere von Angehörigen sogenannter Risikogruppen, sowie der Sicherung medizinischer Kapazitäten zur Behandlung Erkrankter aus. Zum einen war die Geltungsdauer des Verbots zeitlich eng begrenzt, trat die Verordnung nach § 20 Abs. 1 mit Ablauf des 19.04.2020 bereits wieder außer Kraft. Darüber hinaus war es der Versammlungsbehörde – anders als in anderen Bundesländern, die ein pauschales Verbot ohne Erlaubnisvorbehalt aussprachen (krit. hierzu Wittmann, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth (Hrsg.), Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2020, § 15 Rn. 56) – grundsätzlich möglich, im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens im Einzelfall eine Ausnahme von dem Verbot zuzulassen. Insbesondere aber legt das Gericht seiner Auffassung zu Grunde, dass das vorliegend maßgebliche Versammlungsverbot in einem frühen Stadium der Pandemie ergangen ist, als das Infektionsgeschehen als besonders dynamisch und volatil galt. Der Verordnungsgeber stand damals unter dem Eindruck eines exponentiellen Wachstums der Neuinfektionen, einer zunehmenden Zahl von Intensivpatienten und ebenso rasant steigender Todesfälle, insbesondere im europäischen Ausland. Sein Regelungskonzept zielte – auf Grundlage noch geringer oder äußert unsicherer infektiologischer Erkenntnisse über Übertragungswege und Infektionsketten – auf eine möglichst weitreichende Unterbindung sozialer Kontakte zur Vermeidung der Übertragung des neuartigen Corona-Virus ab. Das generelle Versammlungsverbot mit Genehmigungsvorbehalt fügt sich in dieses Konzept ein, bestanden doch daneben vergleichbar weitreichende Einschränkungen des privaten (Alltags-) Lebens, insbesondere die Verhängung einer sogenannten Ausgangssperre gemäß § 14 SARS-CoV-2-EindmaßnV (anders insoweit die Regelung in Hamburg, vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2020 - 17 E 1648/20 -, juris Rn. 26). Nach alldem erachtet das Gericht das zum Tatzeitpunkt geltende Verbot im Einzelfall als nicht außer Verhältnis zu den damals erkannten Gefahren für überragend wichtige Individual- und Gemeinschaftsgüter (i.E. ebenso VG Hamburg, Beschluss vom 17.04.2020 - 15 E 1640/20 -, juris Rn. 21 ff.). V. Bei der Bemessung der Geldbuße ist das Gericht von § 73 Abs. 2 IfSG ausgegangen, wonach die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden kann. Es hat des Weiteren lfd. Nr. 2 der Allgemeine Anweisung über den Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus vom 03.04.2020 zu Grunde gelegt, wonach die Geldbuße im Fall einer Teilnahme an Versammlungen nach § 1 Abs. 1 der Verordnung 50,00 bis 500,00 EUR betragen soll. Dabei hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er geständig war und sich auch nur für eine kurze Zeit auf der Versammlung aufgehalten hat. Zudem hat er dabei den erforderlichen Mindestabstand zu anderen Versammlungsteilnehmern gewahrt, sodass ein konkretes Infektionsrisiko durch die Handlung des Angeklagten ausgeschlossen werden konnte. Auch die Motivation des Angeklagten für die Teilnahme an der Versammlung hat das Gericht mildernd berücksichtigt: Als Bürger der ehemaligen DDR, der die damals erhebliche Einschränkung menschenrechtlicher Freiheiten durch staatliche Autoritäten miterlebt hat, zeigte er sich glaubhaft besorgt über Intensität und Tiefe der grundrechtlichen Eingriffe durch die Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Corona-Virus. Nach Abwägung sämtlicher der vorgenannten Umstände, unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Bedeutung der Versammlungsfreiheit in einem pluralistisch-demokratisch verfassten Gemeinwesen sowie unter Beachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten nach § 17 Abs. 3 OWiG hat das Gericht eine Geldbuße von 50,00 EUR als angemessen erachtet, um die begangene Ordnungswidrigkeit zu ahnden. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 465 StPO. Die Voraussetzungen für eine Einziehung der sichergestellten Schilder lagen nicht vor, vgl. § 22 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 76 IfSG.