OffeneUrteileSuche
Beschluss

(300 Cs) 3022 Js 4131/15 29210 V (138/15), 300 Cs 138/15

AG Tiergarten, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBETG:2016:1214.300CS138.15.00
3Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Für den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib des durch Strafurteil eingezogenen Führerscheins ist das zivile Vollstreckungsgericht zuständig. (Rn.3)
Tenor
In der Vollstreckungssache … wegen Einziehung des Führerscheins ist das Strafgericht für den Erlass eines Haftbefehls zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Verurteilten im Rahmen der Vollstreckung der Einziehung des Führerscheins unzuständig. Der Vorgang wird nach § 17a Absatz 2 GVG an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg bindend verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib des durch Strafurteil eingezogenen Führerscheins ist das zivile Vollstreckungsgericht zuständig. (Rn.3) In der Vollstreckungssache … wegen Einziehung des Führerscheins ist das Strafgericht für den Erlass eines Haftbefehls zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Verurteilten im Rahmen der Vollstreckung der Einziehung des Führerscheins unzuständig. Der Vorgang wird nach § 17a Absatz 2 GVG an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg bindend verwiesen. I. Der Verurteilte wurde mit Strafbefehl vom 06.07.2015 u.a. zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich wurde die Fahrerlaubnis ihm entzogen und die Einziehung seines Führerscheins angeordnet. Der Verurteilte kam der Abgabe seines Führerscheins nicht nach. Aufforderungen der Staatsanwaltschaft Berlin im Rahmen der Strafvollstreckung zur Abgabe des Dokuments ignorierte er. Die Vollstreckungsbehörde beauftragte mit Verfügung vom 01.09.2015 den Gerichtsvollzieher beim AG Tempelhof-Kreuzberg mit der Beschlagnahme des Führerscheins. Diese blieb erfolglos. Der Gerichtsvollzieher beantragte beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg die Anberaumung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Verurteilten über den Verbleib des Führerscheins. Der Verurteilte wurde mit Zustellungsurkunde vom 20.10.2015 zu diesem Termin geladen, erschien gleichwohl nicht. Der Gerichtsvollzieher sah die Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls als erfüllt an und legte den Vollstreckungsvorgang dem (der) Richter (in) am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg als Vollstreckungsgericht zur Entscheidung vor. Ohne Entscheidung in der Sache ließ diese(r) den Vorgang nach Erfassung austragen und dem Amtsgericht Tiergarten formlos übersenden. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg sah das Amtsgericht Tiergarten als allein sachlich zuständig an, weil der Bezug der zu vollstreckenden Einziehung strafrechtlichen Ursprungs sei. II. Das Amtsgericht Tiergarten ist für den Erlass des Vollstreckungshaftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Rahmen von Einziehungsverfahren in bewegliche Gegenstände nicht zuständig. Die Zuständigkeit begründet sich auch nicht anhand der Vorlage durch das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, die willkürlich, weil außerhalb der gesetzlichen Vorschriften erfolgte. Nicht der Ursprung der Forderung ist rechtswegbindend. Das zuständige Gericht wird vielmehr allein durch die anzuwenden Vollstreckungsvorschriften bestimmt. Danach ist ausschließlich der Vollstreckungsrichter beim Zivilgericht berufen, den Haftbefehl zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu erlassen. Die Vollstreckung von Nebenfolgen eines strafrechtlichen Urteils ist in § 459g StPO geregelt. Danach wird die Anordnung der Einziehung einer Sache dadurch vollstreckt, dass diese Sache dem Verurteilten weggenommen wird. Die Vorschrift wird ergänzt durch §§ 56 ff der Strafvollstreckungsordnung des Landes Berlin (StVollstrO). Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 StrVollstrO wird der Vollziehungsbeamte mit der Wegnahme beauftragt. Nach § 56 Abs. 3 StrVollstrO gilt § 62 StrVollstrO, wenn der Führerschein nicht eingezogen werden kann. Danach soll ein Verurteilter zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib des Führerscheins angehalten werden. Hierzu erfolgt die Rückverweisung auf § 459g StPO. Und gemäß § 459g StPO gelten für die Vollstreckung - insbesondere die zwangsweise Vollstreckung - die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO). § 1 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2 JBeitrO regelt die Vollstreckung eines Anspruchs auf Einziehung eines Gegenstandes, § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO bestimmt die Regelungen, Grundsätze und Zuständigkeiten nach der Zivilprozessordnung hierzu. Denn gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO sind u.a. §§ 764, 802a bis 802i - also auch § 802g -, 841 bis 886 der Zivilprozessordnung ausdrücklich anzuwenden. Dabei bestimmt § 764 ZPO, auf den verwiesen wird, die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts. Ein Spielraum für Auslegungen besteht nicht. Mithin geschieht die Wegnahme eines eingezogenen Führerscheins durch den von der Vollstreckungsbehörde mit schriftlichem Auftrag versehenen Vollziehungsbeamten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2 JBeitrO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO i.V.m. § 61 Abs. 1 StVollstrO. Bleibt dieser Vollstreckungsversuch jedoch ergebnislos, ist der Verurteilte durch Antrag der Vollstreckungsbehörde beim Gerichtsvollzieher zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib der Sache anzuhalten (§§ 883 Abs. 2, 802e Abs. 1, 802f Abs. 1 ZPO). Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 883 Abs. 2 ZPO beantragt die Vollstreckungsbehörde bei dem nach § 764 ZPO zuständigen Gerichtsvollzieher des Vollstreckungsgerichts. Nach § 764 Abs. 2 ZPO ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. Und nach § 802e Abs. 1 ZPO ist für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung in den Fällen des § 883 Abs. 2 ZPO der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Der Verurteilte hatte vorliegend seinen Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg. Nach § 764 Abs. 1 ZPO gehören die den Gerichten zugewiesenen Anordnungen von Vollstreckungshandlungen und die Mitwirkung bei solchen ohnehin zur Zuständigkeit der zivilen Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte. Strafgerichte sind keine Vollstreckungsgerichte. Die Strafvollstreckung obliegt in Strafsachen allein der Staatsanwaltschaft. Zudem ist die Rechtswegbestimmung in Vollstreckungsfragen nach der Zivilprozessordnung bindend. Gemäß § 802 ZPO handelt es sich dabei um einen ausschließlichen Gerichtstand. Diese ausschließliche Zuständigkeit in Sachen Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib der Sache und Ladung zu diesem Termin setzt sich für den Erlass des Haftbefehls fort. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO i.V.m. § 802g Abs. 1 ZPO hat gegen den Schuldner, der in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert, das Vollstreckungsgericht zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf Antrag einen Haftbefehl zu erlassen. Nach § 802g Abs. 2 ZPO erfolgt die Verhaftung durch den - vorstehend näher bestimmten - zuständigen Gerichtsvollzieher. Die gesetzliche Zuweisung ist derart bestimmt geregelt, dass mangels Unklarheiten und angesichts ständiger Praxis aktuelle Rechtsprechung hierzu tatsächlich kaum vorhanden ist. Dennoch finden sich in der Rechtsprechung und in der Literatur Belege für die Zuständigkeit der zivilen Vollstreckungsgerichte in Fragen der Einziehung (vgl. LG Darmstadt 5. Zivilkammer, Beschluss vom 30.11.1995 - 5 T 1260/95 bei beck-online; AG Rastatt, Beschluss vom 13.05.1996 - 1 M 162/96 bei beck-online; AG Büdingen, Beschluss vom 26.08.1996 - 6 AR 35/96 bei beck-Online (das ausdrücklich ausführt, dass auch in Strafsachen allein der Gerichtsvollzieher für die Wegnahme eines im Strafverfahren eingezogenen Führerscheins und in dieser Folge bei gescheiterter Vollstreckung das Vollstreckungsgericht des Wohnortes der Maßnahme zuständig ist); siehe insges. zum Prozedere, Voit in Musielak, ZPO- Kommentar, 8. Auflage 2011 bei JURIS, zu § 901 ZPO (damalige Grundlage vor der Novellierung) Rd. 6 ff; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO - Kommentar, 26. Auflage 2010, zu § 459g StPO in JURIS zur Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts des Wohnsitzes bei Einziehungen und deren zwangsweisen Durchsetzung auch in Strafsachen). Nach alledem ist das zivile Amtsgericht als Vollstreckungsgericht sachlich und funktionell allein zuständig (vgl. Voit, a.a.O, zu § 764 ZPO Rd. 2 und 3) - vorliegend aufgrund des Wohnsitzes des Verurteilten das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg.