Beschluss
(310 OWi) 3023 PLs 12416/10 (598/10)
AG Tiergarten, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBETG:2011:0221.310OWI3023PLS1241.0A
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Leitsätze
1. Angemessener Stundensatz eines Sachverständigen für anthropologische Gutachten bei der Berechnung nach dem JVEG.(Rn.8)
2. Zuordnung zur Honorargruppe nach dem JVEG.(Rn.8)
Tenor
In der Bußgeldsache
g e g e n
…
Hier nur in Sachen Vergütungsanspruch des Sachverständigen, nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz
wird auf Antrag des Sachverständigen vom 02. Februar 2011 dessen Vergütung aus Anlass der Rechnung Nr. ... vom 14. Januar 2011 auf 385,08 Euro festgesetzt.
Für die Vorbereitung und Fertigung von anthropologischen Vergleichsgutachten ist ein Stundensatz von höchstens 75,00 (fünfundsiebzig) Euro anzusetzen.
Der weitergehende Antrag des Sachverständigen wird zurückgewiesen.
Dieses Verfahren ist gebührenfrei. Kosten und Auslagen werden nicht erstattet.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Angemessener Stundensatz eines Sachverständigen für anthropologische Gutachten bei der Berechnung nach dem JVEG.(Rn.8) 2. Zuordnung zur Honorargruppe nach dem JVEG.(Rn.8) In der Bußgeldsache g e g e n … Hier nur in Sachen Vergütungsanspruch des Sachverständigen, nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz wird auf Antrag des Sachverständigen vom 02. Februar 2011 dessen Vergütung aus Anlass der Rechnung Nr. ... vom 14. Januar 2011 auf 385,08 Euro festgesetzt. Für die Vorbereitung und Fertigung von anthropologischen Vergleichsgutachten ist ein Stundensatz von höchstens 75,00 (fünfundsiebzig) Euro anzusetzen. Der weitergehende Antrag des Sachverständigen wird zurückgewiesen. Dieses Verfahren ist gebührenfrei. Kosten und Auslagen werden nicht erstattet. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen. I. Der Sachverständige begehrt mit Rechnung Nr. ... vom 14. Januar 2011 (Blatt 95) eine Erstattung von zusammen 426,73 Euro, die sich wie folgt zusammensetzen: Merkmalserfassung: 3,0 Std. à 85,00 € 255,00 Euro Anfordern digitaler Datei Sowie Sichtung Bildmaterial 0,5 Std. à 85,00 € 42,50 Euro Fremdkosten netto (nach ANLAGE) 60,00 Euro Porto netto 1,10 Euro Zwischensumme netto 358,60 Euro Zzgl. 19% MwSt 68,13 Euro Gesamtaufwendung: 426,73 Euro Die Berechnungsstelle für die Entschädigung von Zeugen- und Sachverständigen erkannte einen Betrag von insgesamt 385,08 Euro zu, welcher sich zusammensetzt aus: Merkmalserfassung: 3,0 Std. à 75,00 € 225,00 Euro Anfordern digitaler Datei Sowie Sichtung Bildmaterial 0,5 Std. à 75,00 € 37,50 Euro Fremdkosten netto (nach ANLAGE) 60,00 Euro Porto netto 1,10 Euro Zwischensumme netto 323,60 Euro Zzgl. 19% MwSt 61,48 Euro Gesamtaufwendung: 385,08 Euro Maßgebend für die unterschiedliche Berechnung ist die Frage, wie viel der Sachverständige für ein anthropologisches Vergleichsgutachten als Stundensatz nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) berechnen darf. Während der Sachverständige einen Stundensatz von 85,00 Euro beansprucht und sich auf die Honorargruppe 8 respektive M 3 der Anlage 1 zu § 9 JVEG bezieht, hält der Bezirksrevisor beim Amtsgericht Tiergarten einen Stundensatz von 75,00 Euro für statthaft unter Berufung auf den Leistungssatz 6 der Anlage 1 zu § 9 JVEG. II. Das Erstattungsverfahren und der Anspruch selbst richten sich nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen sowie die Entschädigung von Zeugen – Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG). Das Gericht ist zur Entscheidung nach § 4 JVEG durch Beschluss berufen, wenn der Sachverständige oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragen. Ersteres ist hier der Fall. Der Antrag des Sachverständigen, Herrn, ist statthaft und fristgerecht geltend gemacht worden. Dieser Antrag führte zu einer Festsetzung seines Vergütungsanspruchs auf insgesamt 385,08 Euro. Soweit der Sachverständige die weitergehende Festsetzung begehrte, bleibt er erfolglos. Die Berechnungsstelle für Sachverständigenentschädigungen des Amtsgerichts Tiergarten hat zu Recht den Betrag von 385,08 Euro errechnet und angewiesen. Für die Vorbereitung und Fertigung von anthropologischen Vergleichsgutachten ist nämlich ein Stundensatz von höchstens 75,00 (fünfundsiebzig) Euro anzusetzen. Die Bewertung ist in der Rechtsprechung aller Instanzen bundesweit umstritten. Während es Meinungen gibt, auf die sich der Sachverständige bezieht, dass die Tätigkeit eines anthropologischen Sachverständigen für die Vorbereitung und Erstellung von Vergleichsgutachten in die Honorargruppe 8 respektive M 3 der Anlage 1 zu § 9 JVEG einzuordnen ist (vgl. LG Koblenz, Beschluss vom 17. November 2005 – 1 Qs 281/05; LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 23.03.2005 – 1 Qs 83/05), besagen andere Entscheidungen, dass allein eine Zuordnung zur Honorargruppe 6 gerechtfertigt ist (vgl. Beschluss des OLG Frankfurt 2. Strafsenat vom 21. Sept. 2005 - 2 Ws 85/05; Beschluss des OLG Bamberg vom 27.04.2005 - Ws 255/05; vorausgehend Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 14. Juni 2005 - 1 Qs 50/05; Beschluss des LG Kassel, 11. Mai 2005, Az: 3 Qs OWi 14/05 jeweils in JURIS). Im Ergebnis ist nach eigener Prüfung für die Vorbereitung und die Fertigung von anthro-pologischen Vergleichsgutachten ein Stundensatz von 75,00 (fünfundsiebzig) Euro anzusetzen unter analoger Bezugnahme auf die Honorargruppe 6 nach der Anlage 1 zu § 9 JVEG. Die Zuordnung der von einem Sachverständigen erbrachten Leistung zu einer Honorargruppe bestimmt sich grundsätzlich nach Anlage 1 zu § 9 JVEG. Ist die Tätigkeit des Sachverständigen dort nicht ausdrücklich benannt, eine genaue Zuordnung nach dem Wortlaut also nicht möglich, ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG die Leistung des Sachverständigen unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in den Honorargruppen zugeordneten Stundensätze den Ergebnissen einer umfangreichen Datenerhebung bei Gerichten, Staatsanwaltschaften und im außergerichtlichen Bereich zur Höhe der in den jeweiligen Sachgebieten jeweils gewährten Entschädigungen und Vergütungen folgen (vgl. Landgericht Chemnitz, aaO.). Das von einem Sachverständigen vorbereitete Vergleichsgutachten aufgrund eines Bild-dokumentes dient der Identifikation unter Anwendung des Prinzips der Ähnlichkeit. Die Entscheidung, ob der auf dem Bild abgebildete Täter mit dem im Bußgeldverfahren Betroffenen identisch oder nicht identisch ist, bedarf der Benennung möglichst detaillierter Einzelstrukturen. Es werden grundsätzlich alle Merkmale der menschlichen Gestalt verwendet, die auf dem Täterfoto erkennbar sind. Besondere Aufmerksamkeit wird dem Gesicht und dem Ohr gewidmet. Dabei werden besondere Merkmalsausprägungen aller vorhandenen und beurteilungsfähigen Merkmale festgestellt und deren Verteilung in der Bevölkerung berücksichtigt (vgl. OLG Dresden Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 13.10.2005 - 3 Ws 49/05 mwN.). Dies ist eine Tätigkeit, die derjenigen der Schriftuntersuchung (Honorargruppe 3: 60,00 EUR), genauer noch, die der des grafischen Gewerbes (Honorargruppe 6: 75,00 EUR) entspricht. Auch hier geht es um die Identifikation von Personen anhand – schriftgebundener – Merkmale unter besonderer Analyse von in der Schrift, im Andruck und in der Schreibstellung liegenden Merkmalsausprägungen, um einige Unterscheidungskriterien zu benennen. Soweit der Sachverständige, Herr, auf die Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 12. Januar 2006 – 2 Ws 20/06, von ihm beigefügt auf Blatt 100 ff der Sachakte) zum Beleg für seinen Vergütungsanspruch abstellt, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn das OLG Köln hat in seinem Beschluss keineswegs einen Stundensatz von 85,00 Euro für angemessen erachtet. Es hat vielmehr ausgeführt, dass es die vorangegangene Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom 17.11.2005, die auf 85,00 Euro/Stunde erkannt hatte, nur deshalb nicht aufhebt, weil es nur eine eigene begrenzte Prüfungskompetenz annimmt und die Vorinstanz ihre Ermessensgrenze nicht überschritten hat, ein Ermessensmissbrauch nicht vorlag. Nicht gefolgt kann dem Sachverständigen, Herrn, ferner, soweit er auf die Honorargruppe M 3 nach Anlage 1 zu § 9 JVEG verweist. Denn eine Bezugnahme auf diese ist nicht statthaft. Eine derartige Zuordnung der anthropologischen Vergleichsgutachten auf die Honorargruppen M 1 bis M 3 ist nach ständiger Rechtsprechung fehlerhaft (vgl. OLG Frankfurt 2. Strafsenat - 2 Ws 85/05 – Beschluss vom 21. Sept. 2005 in JURIS). Eine Einordnung in die Honorargruppe M 3 scheidet von vorneherein aus, weil die Honorargruppen M 1 bis M 3 nach der Begründung im Gesetzesentwurf zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) nur für Leistungen auf medizinischem und psychologischem Gebiet gelten. Die im Gegensatz zu den übrigen Honorargruppen besonders detaillierte Darstellung der Leistungsbilder in den Gruppen M 1 bis M 3 zeigt, dass es sich bei den Honorargruppen M 1 bis M 3 um Ausnahmetatbestände handelt, die nach allgemeinen Regeln eng auszulegen sind. Liegt eine Leistung vor, die dort nicht genannt ist, setzt eine Zuordnung zu diesen Honorargruppen voraus, dass es sich um eine Leistung auf eindeutig medizinischem oder psychologischem Gebiet handelt. Das ist bei einem anthropologischen Vergleichsgutachten nicht der Fall (vgl. insgesamt OLG Frankfurt 2. Strafsenat - 2 Ws 85/05 – Beschluss vom 21. Sept. 2005 in JURIS). Daher beträgt der angemessene Stundensatz für die Erstellung eines anthropologischen Vergleichsgutachtens im Bußgeldverfahren 75 € analog der Honorargruppe 6 nach Anlage 1 zu § 9 JVEG. Hierauf verständigt sich die obergerichtliche Rechtsprechung derzeit sehr konkret (siehe OLG Bamberg, Ws 255/05, Beschluss vom 27.04.2005; OLG Dresden Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 13.10.2005 - 3 Ws 49/05; OLG Frankfurt 2. Strafsenat - 2 Ws 85/05 – Beschluss vom 21. Sept. 2005 – jeweils in JURIS mwN.). Mit Rücksicht auf diese Bemessungsgrundlage, war der Vergütungsanspruch auf 385,08 Euro festzusetzen, zusammengesetzt wie folgt: Merkmalserfassung: 3,0 Std. à 75,00 € 225,00 Euro Anfordern digitaler Datei Sowie Sichtung Bildmaterial 0,5 Std. à 75,00 € 37,50 Euro Fremdkosten netto (nach ANLAGE) 60,00 Euro Porto netto 1,10 Euro Zwischensumme netto 323,60 Euro Zzgl. 19% MwSt 61,48 Euro Gesamtaufwendung: 385,08 Euro III. Das Verfahren ist nach § 4 Abs.8 JVEG gebührenfrei. Kosten- und Auslagen des Zeugen werden nicht erstattet. Dieser Beschluss ist nach § 4 Abs.3 JVEG grundsätzlich nicht anfechtbar. Der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht bei 41,65 Euro nicht die gesetzliche Wertgrenze von über 200,00 €. Allerdings hat die Frage der Zuordnung eines anthropologischen Vergleichsgutachtens zu einer Leistungsgruppe nach dem JVEG grundsätzliche Bedeutung, worauf der Bezirksrevisor beim Amtsgericht Tiergarten hingewiesen hat. Eine obergerichtliche Entscheidungen im hiesigen Gerichtsbezirk gibt es, soweit erkennbar, noch nicht. Insoweit ist es sachgerecht, die Meinungsfindung nicht beim Amtsgericht zu beenden. Gegen diese Entscheidung wird nach § 4 Abs.3 JVEG die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.