Urteil
3 C 103/10
AG Tiergarten, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBETG:2010:1007.3C103.10.0A
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Leitsätze
1. Berechnet ein Vermieter gemäß Mietvertrag für die Mieter eines Gebäudekomplexes einen Conciergeservice als "sonstige Betriebskosten" und beschreibt er den Conciergeservice in seinem Mietermagazin u.a. dahingehend, dass dieser bei Abwesenheit der Mieter Pakete entgegennimmt und verwahrt, so ist das vom Vermieter zur Wahrnehmung der Conciergeaufgaben eingesetzte Unternehmen sein Erfüllungsgehilfe.(Rn.23)
2. Verwahrt der Erfüllungsgehilfe ein für einen urlaubsabwesenden Mieter entgegengenommenes Paket, das für jedermann erkennbar eine Wertsache enthalten kann (hier: Flachbildschirm im Wert von über 1.000.- €), dergestalt auf, dass es durch die großen Fensterscheiben des Büros von der Straße aus für jedermann deutlich sichtbar ist, so handelt der Erfüllungsgehilfe jedenfalls leicht fahrlässig, denn es kann damit gerechnet werden, dass der Büroraum nachts aufgebrochen wird und die Wertsache gestohlen wird, zumal wenn das Büro nicht besonders gegen Einbruch gesichert ist; dieses Verschulden muss sich der Vermieter gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, so dass er für den entstandenen Schaden haftet.(Rn.25)
3. Da die vom Vermieter nebenvertraglich übernommene Verwahrung wegen der Umlage des Conciergeservices als "sonstige Betriebskosten" entgeltlich erfolgt, kann er sich nicht auf § 690 BGB berufen, sondern haftet auch für einfache Fahrlässigkeit (Rn.27)
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.188,99 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2009 zu zahlen.
2. Die Nebenintervenientin trägt die Kosten der Streithilfe. Die Beklagte hat die übrigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Berechnet ein Vermieter gemäß Mietvertrag für die Mieter eines Gebäudekomplexes einen Conciergeservice als "sonstige Betriebskosten" und beschreibt er den Conciergeservice in seinem Mietermagazin u.a. dahingehend, dass dieser bei Abwesenheit der Mieter Pakete entgegennimmt und verwahrt, so ist das vom Vermieter zur Wahrnehmung der Conciergeaufgaben eingesetzte Unternehmen sein Erfüllungsgehilfe.(Rn.23) 2. Verwahrt der Erfüllungsgehilfe ein für einen urlaubsabwesenden Mieter entgegengenommenes Paket, das für jedermann erkennbar eine Wertsache enthalten kann (hier: Flachbildschirm im Wert von über 1.000.- €), dergestalt auf, dass es durch die großen Fensterscheiben des Büros von der Straße aus für jedermann deutlich sichtbar ist, so handelt der Erfüllungsgehilfe jedenfalls leicht fahrlässig, denn es kann damit gerechnet werden, dass der Büroraum nachts aufgebrochen wird und die Wertsache gestohlen wird, zumal wenn das Büro nicht besonders gegen Einbruch gesichert ist; dieses Verschulden muss sich der Vermieter gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, so dass er für den entstandenen Schaden haftet.(Rn.25) 3. Da die vom Vermieter nebenvertraglich übernommene Verwahrung wegen der Umlage des Conciergeservices als "sonstige Betriebskosten" entgeltlich erfolgt, kann er sich nicht auf § 690 BGB berufen, sondern haftet auch für einfache Fahrlässigkeit (Rn.27) . 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.188,99 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2009 zu zahlen. 2. Die Nebenintervenientin trägt die Kosten der Streithilfe. Die Beklagte hat die übrigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte gem. §§ 280, 278 BGB Anspruch auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe. Die Beklagte hat sich vorliegend das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfin, der, zuzurechnen. Ein Mitverschulden des Klägers ist nicht ersichtlich. Unstreitig bietet die Beklagte als Vermieterin als besondere Leistung den von der Nebenintervenientin betriebenen Conciergedienst an. Dieser Dienst ist für die Mieter der sog. “Spreebellevue-Serpentine” insofern entgeltlich, als die Beklagte gem. § 3 Abs. 4 u) des Mietvertrages für diesen Dienst entsprechend Betriebskosten auf die Mieter umlegt. Die Nebenintervenientin fungiert als Erfüllungsgehilfin der Beklagten, indem sie in deren Auftrag und mit deren Willen das Conciergebüro betreibt und Conciergedienste für die Mieter erbringt. Die Beklagte wirbt in ihrem Mietermagazin damit, dass das Conciergebüro die Mieter im Spreebellevue vielseitig betreue, dass Päckchen angenommen würden, Post nachgesendet und Hilfsdienste vermittelt würden und dass die Concierge versuche, für jedes Problem der Mieter eine Lösung zu finden. Unstreitig hat der Kläger den Conciergedienst in Anspruch genommen und vereinbarungsgemäß einen gekauften Fernseher während seines Urlaubs dort anliefern lassen. Unstreitig ist ferner, dass das Conciergebüro wissentlich und willentlich den angelieferten Fernseher für den Kläger während seines Urlaubs verwahrt hat. Da Haftungsbeschränkungen oder Haftungsausschlüsse von dem Conciergebüro nicht ausgesprochen wurden, konnte der Kläger davon ausgehen, dass die Verwahrung sorgfältig und auf eigenes Risiko des Conciergebüros erfolgte und dass also eine Verwahrungspflicht im Sinne des § 688 BGB begründet wurde. Das Gericht teilt die Ansicht des Klägers, dass die Angestellte des Conciergebüros jedenfalls leicht fahrlässig gehandelt hat, indem sie den Karton mit dem Fernseher im vorderen Büroraum, welcher von der Straße durch die vorhandene Schaufensterscheibe gut einsehbar ist, sichtbar platzierte, anstatt ihn in dem angrenzenden – nicht von der Straße einsehbaren – Personalraum zu verwahren. Denn es war damit zu rechnen, dass Fremde durch die große Schaufensterscheibe in den Büroraum gucken und dabei feststellen konnten, dass hier größere Pakete gelagert werden, welche Wertgegenstände enthalten könnten. Es war auch – zumal eine Alarmanlage nicht vorhanden ist - damit zu rechnen, dass die Metalltür zum Büroraum nachts aufgebrochen werden könnte und Wertgegenstände gestohlen werden. Dieses Verschulden hat sich die Beklagte als Vermieterin gem. § 278 BGB zurechnen zu lassen. Ohne Erfolg berufen sich die Beklagte und die Nebenintervenientin auf § 690 BGB. Da nämlich – wie bereits ausgeführt - die nebenvertraglich übernommene Verwahrung des Fernsehers entgeltlich erfolgte, führt vorliegend auch einfache Fahrlässigkeit zur Haftung. Die Klageforderung ist auch der Höhe nach schlüssig begründet. Soweit ersichtlich erwarb der Kläger am 9.10.2009 ein quasi identisches Fernsehgerät, nachdem das am 10.09.2009 über eine Ebay-Auktion erworbene Fernsehgerät gestohlen worden war. Dafür, dass hier ein höherwertigeres – und daher auch teureres - Gerät erworben wurde, liegen dem Gericht keine Anhaltspunkte vor, da die Gerätebezeichnung “LE-46B750 46 LCD-Fernseher Full” übereinstimmt. Auch haben die Beklagte und die Nebenintervenientin keine Einwände gegen die Schadenshöhe vorgebracht. Ein Verstoß gegen die dem Kläger obliegende Schadensminderungspflicht ist auch nicht ersichtlich. Dass der Kläger am 9.10.2009 einen gleichwertigen LCD-Fernseher zu einem Preis von nur 1.039,99 Euro hätte erwerben können, ist weder ersichtlich noch wurde hier Entsprechendes von der Gegenseite vorgetragen. Aufgrund des Mahnschreibens des Berliner Mietervereins vom 25.11.2009 und die darin enthaltene Fristsetzung zum 5.12.2009 trat für die Beklagte am 6.12.2009 Zahlungsverzug ein, § 286 Abs.1 S.1 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs.1, 101 Abs.1, 708 Nr.11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten, seiner Vermieterin, Schadensersatz. Der Kläger ist seit dem 01.05.2009 Mieter einer in der, …, belegenen Wohnung, welche zur sog. “Spreebellevue-Serpentine” gehört. Auf den Mietvertrag, vorgelegt als Anlage K1 (Bl. 6 – 16 d. A.), wird ausdrücklich Bezug genommen. Die Beklagte bietet als Vermieterin für das ganze Anwesen einen Conciergeservice an, dessen Kosten gemäß § 3 Abs. 4u) des Mietvertrages als “sonstige Betriebskosten” auf die Mieter umgelegt werden. Der Conciergeservice unterhält im Erdgeschoss des Gebäudes ein Büro, welches aus einem Büroraum mit Empfangscounter sowie einem nach hinten angrenzenden Personalbereich mit Teeküche, Flur und WC besteht. Der zur Straße gelegene Büroraum verfügt über eine große Schaufensterfront mit der Beschriftung “Conciergeservice Deutsche Annington” sowie eine Metallrahmeneingangstür mit Glaseinsatz (vgl. die Fotos, vorgelegt als Anlage K2). Unstreitig ist die Eingangstür mit einem Fallriegeleinsteckschloss mit Profilzylinder, Sicherheitsrosette und Außengriffstange ausgestattet. Eine Alarmanlage oder ein zusätzliches Sicherheitstürschloss sind nicht vorhanden. Der Conciergeservice umfasst – wie dem aktuellen “Deutsche Annington wohnen” - Mietermagazin zu entnehmen ist - Dienstleistungen wie die Entgegennahme und Verwahrung von Paketen bei Abwesenheit der Mieter. Er ist auch Anlaufstelle und Ansprechpartner für Handwerker. Schließlich verwahrt der Conciergeservice bei Bedarf auch Wohnungsschlüssel der Mieter und versucht, “für jedes Problem der Mieter eine Lösung zu finden”. Der Kläger erwarb am 10.09.2009 gegen entsprechende Vorkasse über eine Ebay-Auktion ein Fernsehgerät der Marke Samsung LE-46B750 46” LCD-Fernseher 200Hz Full HD DLNA zum Preis von 1.039,99 Euro zzgl. Porto und Verpackung von 45,00 Euro. Als Gesamtpreis wurden von dem Kläger mithin 1.084,99 Euro entrichtet. Da der Kläger die Lieferung des Gerätes urlaubsbedingt nicht selbst entgegennehmen konnte, wurde das Paket vereinbarungsgemäß vom Conciergeservice entgegengenommen. Das Paket wurde sodann eine Woche in dem zur Straße gelegenen Büro- und Empfangsraum verwahrt. Als der Kläger am 25.09.2009 aus dem Urlaub zurückkehrte, erfuhr er von der Mitarbeiterin des Conciergeservices, dass am frühen Morgen in das Büro eingebrochen und das Fernsehgerät sowie ein weiterer Flachbild-Fernseher und 40,00 Euro aus der Trinkgeldkasse gestohlen worden seien. Der Kläger erwarb sodann am 9.10.2009 ein Ersatzgerät (LE-46 B 750 U1P Platinschwarz LCD TV) zu einem Preis von 1.149,00 Euro (nebst Versandkosten in Höhe von 39,99 Euro). Mit Schreiben des Berliner Mietervereins vom 25.11.2009 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 5.12.2009 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.188,99 Euro auf. Eine Schadensregulierung erfolgte nicht. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass der Conciergeservice grob fahrlässig gehandelt habe, da der in Verwahrung genommene Fernseher quasi auf dem “Präsentierteller” im vorderen - von der Straße gut einsehbaren - Büroraum anstatt im hinteren Personalraum gelagert worden sei, obwohl das Büro weder durch eine Alarmanlage noch durch Sicherheitstürschlösser zusätzlich gesichert sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.188,99 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6.12.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet eine Schadensersatzpflicht. Die Beklagte ist der Meinung, dass sie sich ein etwaiges Verschulden der Betreiberin des Concierge-Büros, ... nicht zurechnen lassen müsse. Mietvertraglich bestehe nämlich keinerlei Verpflichtung, einen Conciergedienst anzubieten. Demgemäß habe sie, die Beklagte, auch keinen bestimmten Umfang der Dienstleistungen oder eines bestimmten Sicherheitsstandards zugesichert. Aber auch der sei ein Verschulden an dem Abhandenkommen des für den Kläger verwahrten Fernsehers nicht anzulasten. Jedenfalls überwiege das Verschulden des Klägers, der gewusst habe, dass der Conciercedienst nachts nicht besetzt sei und der nicht habe davon ausgehen können, dass die für den Verlust eines derartigen Wertgegenstandes einstehen möchte. Denn es sei nicht die Aufgabe eines Conciercebüros, Wertgegenstände über einen längeren Zeitraum einzulagern. Die der Beklagten als Nebenintervenientin beigetretene vertritt die Ansicht, dass ein Verstoß gegen Obhutspflichten nicht gegeben sei, da der Raum, in welchem bestimmungsgemäß Päckchen und Büchersendungen im Wert bis maximal 50,00 Euro kurzfristig für die Mieter gelagert würden, mit einer Metallrahmentür mit Fallriegeleinsteckschloss und Profilzylinder ausreichend gesichert sei. §§ 690, 277 BGB führten mithin vorliegend zu einem Wegfall der Haftung. Die Beklagte hat der den Streit verkündet. Letztere ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 13.09.2010 auf Seiten der Beklagten beigetreten. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.