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Urteil

(310 Cs) 3033 PLs 10607/09 (144/09), 310 Cs 144/09

AG Tiergarten, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBETG:2010:0210.310CS3033PLS10607.0A
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Leitsätze
Ein Kraftfahrer, bei dem 352 ng/ml Benzoylecgonin, ein Abbauprodukt von Cocain, im Serum zur Tatzeit festgestellt wurden und bei dem der nach der Empfehlung der Grenzwertekommission für Cocain ermittelte verbindliche Grenzwert an Benzoylecgonin um mehr als das 4,6 Fache übertroffen ist, ist im Sinne von § 316 StGB fahruntauglich, ohne dass es auf den Nachweis von Ausfallerscheinungen oder Fahrfehlern ankommt.(Rn.5)
Tenor
Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr infolge Rauschmittelkonsums in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 (fünfzig) Tagessätzen zu je 15,00 (fünfzehn) Euro verurteilt. Die Verwaltungsbehörde darf ihm vor Ablauf von 12 (zwölf) Monaten keine Fahrerlaubnis erteilen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr infolge Rauschmittelkonsums in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 (fünfzig) Tagessätzen zu je 15,00 (fünfzehn) Euro verurteilt. Die Verwaltungsbehörde darf ihm vor Ablauf von 12 (zwölf) Monaten keine Fahrerlaubnis erteilen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. (abgekürzte Fassung nach § 267 Abs.4 StPO) I. II. Obwohl der Angeklagte nicht im Besitz der dazu erforderlichen Fahrerlaubnis war, darüber hinaus hoch dosiert und kurz vor Fahrtantritt Cocain und Cannabis konsumiert hatte, dies jeweils wusste und seine hierauf bedingte Fahruntauglichkeit hätte erkennen können, setzte er sich am 09. Juli 2009 ans Steuer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen und befuhr gegen 09.15 Uhr in Berlin u.a. den. Auf Grund des Gutachtens der kriminaltechnischen Untersuchungsstelle des LKA Berlin vom 02.09.2009 - LKA KT 41 – TV - 2009/32993 - UA 41/09/9880 wurden in der zum Zeitpunkt der Blutentnahme um 10.45 Uhr des 09. Juli 2009 gewonnenen Serumprobe des Angeklagten 352 ng/ml Benzoylecgonin, ein Abbauprodukt von Cocain, 8,5 ng/ml Cocain und ca. 97,7ng/ml Ecgoninmethylester, ein Abbauprodukt von Cocain, nachgewiesen. Dies ist ein massiv hoher Wert , der den aktiven, deutlichen und aktuellen Konsum von Cocain offenbarte. Denn nach der Empfeh-lung der Grenzwertekommission, die unter der Leitung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - und aufgrund der Entscheidung der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft „Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog“ vom 04.09.2007 - verbindliche Grenzwerte erarbeitet hat, bei deren Vorliegen sicher eine rauschbedingte Fahruntauglichkeit anzunehmen ist (sog. absolute Grenzwerte), und Grenzwerte, denen sich die Rechtsprechung insoweit angenommen hat, als dass auch Feststellungen darunter zu einer Verurteilung führen können (also erweiterte Anwendung), beträgt der analytische Grenzwert, ab dem sicher mit dem Auftreten von Ausfall-erscheinungen, also mit einer Einschränkung der Fahrtüchtigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu rechnen ist, für Benzoylecgonin 75 ng/ml. Beim Angeklagten lag der festgestellte Wert mehr als 4,6 Fache höher als dieser Grenzwert. Damit ist die Grenze zur absoluten Fahruntauglichkeit im Sinne von § 316 StGB erreicht, ohne dass es der Feststellung weiterer Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler bedarf. Ferner wurde festgestellt, dass in der Serumprobe des Angeklagten 2,5 ng/ml THC (Tedrahydro-cannabinol), der Wirkstoff des Haschisch, ca. (161) ng/ml THC-Carbonsäure, der Hauptmetabolit des THC und 1,6 ng/ml 11-Hydroxy-THC, ein Metabolit des THC, nachgewiesen wurden. Es lag mithin ein aktueller Cannabiskonsum vor Fahrtantritt vor. Der hohe THC-Carbonsäurewert beweist zudem einen regelmäßigen Konsum von Cannabis-Produkten. Der THC-Wert betrug mehr als das zweieinhalbfache des von der Grenzwertekommission empfohlenen Wertes von 1,0 ng/ml THC zum Beginn der Fahruntauglichkeit bei Bußgeldsachen. Infolge der Wechselwirkung zum Cocain ist auch hier die Grenze zur absoluten Fahruntauglichkeit im Sinne von § 316 StGB erreicht, ohne dass es der Feststellung weiterer Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler bedarf. Diese hier vertretenen Rechtsansichten zu absoluten Wirkstoffmengen bei Cocain und Cannabis sind durchaus umstritten. Die obergerichtliche Rechtsprechung und die herrschende Ansicht in der Literatur gehen bislang davon aus, dass sich im Strafrecht für die Fahruntauglichkeit aufgrund von Betäubungsmitteln keine „absoluten" Wirkstoffgrenzen feststellen lassen. Der Nachweis von Drogenwirkstoffen im Blut eines Fahrzeugführers soll für sich allein noch nicht die Annahme der Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 25. Mai 2000, 4 StR 171/00, zitiert in JURIS). Entscheidend seien die Gesamtschau der Umstände und die Beurteilung der Beweisanzeichen (vgl. OLG München, Beschluss vom 30.01.2006, 4St RR 11/06 zitiert in JURIS). Dieser Rechtsansicht wird nicht beigetreten. Denn sie berücksichtigt nicht die inzwischen eingetretene wissenschaftliche Entwicklung in der chemischen Analyse der Wirkstoffe sowie ihrer Abbauzeiten und –Werte sowie die mittlerweile gewonnenen Erkenntnisse über die verkehrs-medizinisch relevanten Wirkungen von Cocain und Cannabis sowie über den Verlauf des Cocain- und/oder Cannabisrausches. Diese Entwicklungen und Erkenntnisse werden in der Recht-sprechung zunehmend anerkannt. So reicht es - entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts - aus, eine Konzentration festzustellen, die es als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer in seiner Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war und dennoch am Straßenverkehr teilgenommen hat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30. Juni 2005, 8 Ss-OWi 103/05 zu § 24a StVG, zitiert in JURIS – Das Gericht nimmt dabei Bezug auf §24a StVG als abstraktes Gefährdungsdelikt). Es kann eine berauschende Wirkung angenommen werden, wenn die betreffende Substanz in einer Konzentration nachweisbar ist, die eine Be-einträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt (OLG Köln, aaO.). Daher wurden unter Rückgriff auf die Empfehlungen der Grenzwertkommission von der Rechtsprechung im Bußgeldbereich zu § 24a StVG Grenzen zwischen ungefährlichen und gefährlichen Wirkstoff-mengen gezogen, ohne dass es für die Verurteilung auf die Feststellung und Beschreibung von Ausfallerscheinungen oder sonstigen Beweisanzeichen ankam. Das ist nunmehr im Bußgeld-bereich gängige Meinung. Es besteht aber keinerlei Rechtfertigung, derlei Grenzziehung beim abstrakten Gefährdungsdelikt nach § 24a StVG zuzulassen, beim abstrakten Gefährdungsdelikt nach § 316 StGB aber abzulehnen, zumal die Rechtsprechung, die diese Unterscheidung zwischen § 316 StGB und § 24a StVG vollziehen will, sie nicht schlüssig begründen kann. Wenn ausgeführt wird, bei § 24a StVG handele es sich wegen der generell-abstrakten Gefährlichkeit des Genusses von Drogen um einen abstrakten Gefährdungstatbestand als Vorfeld- oder Auffang-tatbestand gegenüber der an engere Voraussetzungen geknüpften Strafvorschrift des § 316 StGB (OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 03. Mai 2001, 1 Ss 87/01, zitiert in JURIS), handelt es sich um eine schlichte Behauptung, nicht aber um eine Begründung. Absolute Grenzwerte sind bei Alkohol längst anerkannt, nachdem sie von der Wissenschaft und Rechtsprechung entwickelt worden sind. Dies hat auch bei Rauschmitteln zu gelten. Ein Kraftfahrer, bei dem 352 ng/ml Benzoylecgonin, ein Abbauprodukt von Cocain, im Serum zur Tatzeit festgestellt wurden und bei dem der nach der Empfehlung der Grenzwertekommission für Cocain ermittelte verbindliche Grenzwert an Benzoylecgonin um mehr als das 4,6 Fache übertroffen ist, ist im Sinne von § 316 StGB fahruntauglich, ohne dass es auf den Nachweis von Ausfallerscheinungen oder Fahrfehlern ankommt. Der Angeklagte war ohne Einschränkungen schuldfähig, denn er hatte die Lage vor Ort zielsicher erfasst, den Entschluss zur Fahrt, seine Zuweisung zur Verkehrskontrolle sowie die Maßnahmen schlüssig getroffen, erfasst und ausgeführt sowie die Abwägung seines Motivs zur Handlung vornehmen können. Laut ärztlichem Protokoll zur Blutentnahme war seine Orientierung vollständig, das Urteilsvermögen sicher, der Denkablauf geordnet und die Sprache deutlich. Der Angeklagte ist ausweislich der gutachterlichen Feststellungen und der in der Vergangenheit erwirkten Sanktion Dauerkonsument beider Rauschmittel. Im Gesamteindruck wurde dem Angeklagten durch den Arzt eine leichte Beeinflussung durch Betäubungsmitteln attestiert. Er handelte fahrlässig, hätte er nämlich seine rauschmittelbedingte Fahruntauglichkeit unter Rückgriff auf das Vorbenannte erkennen können. III. Infolge des festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte eines Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs.1, Abs. 2 StGB in Tateinheit nach § 52 StGB mit dem Vergehen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs.1 Nr.1 StVG schuldig gemacht. Bei tateinheitlicher Begehung ist nach § 52 StGB auf nur eine Strafe zu erkennen, wobei sich das Strafmaß nach dem Gesetz bestimmt, welches die schwerste Strafe androht. Das Gesetz sieht jeweils zur Ahndung die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Bei der Strafzumessung konnten zugunsten des Angeklagten die Umstände Gewichtung finden, dass er im vollen Umfang geständig und hinsichtlich seines Fehlverhaltens einsichtig war. Er trat kooperativ auf. Demgegenüber durfte strafschärfend Beachtung finden, dass der Angeklagte bei Tatbegehung bereits vorbestraft, darüber hinaus einschlägig im Straßenverkehr aufgefallen war, auch wenn dies im Bußgeldbereich geahndet wurde und das Gericht nicht verkannte, dass die Freiheitsstrafe länger zurücklag und ihre Vollstreckung bereits erlassen wurde. Unter Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände bedurfte es noch nicht des Rückgriff auf § 47 StGB und der Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung oder zur Einwirkung auf den Angeklagten. Vielmehr reichte es vorliegend aus, gegen den Angeklagten eine - wenn auch höhere - Geldstrafe zu verhängen. Denn er hatte durch sein Geständnis zu erkennen gegeben, dass er in der Lage ist, Verantwortung für sein Tun zu übernehmen sowie das Unrecht seiner Tat zu erfassen. Er weiß, dass jede weitere Verfehlung zur Freiheitsstrafe führen kann. Die Vollziehung der Geldstrafe wird ihn aufgrund seines geringen Einkommens ohnedies länger begleiten. Das wird die gebotene Mahnung sein, die Rechtsordnung einzuhalten. Insgesamt betrachtet war eine Geldstrafe von 50 (fünfzig) Tagessätzen für das Vergehen der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs.1, Abs. 2 StGB in Tateinheit nach § 52 StGB mit dem Vergehen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs.1 Nr.1 StVG der Tat- und der Schuld angemessen, weshalb diese verhängt wurde. Die Höhe des jeweiligen Tagessatzes wurde anhand der Angaben des Angeklagten zum Einkommen sowie unter Beachtung der Unterhaltsverpflichtungen berechnet und auf jeweils 15,00 (fünfzehn) € festgesetzt. Dies entsprach einem Nettoeinkommen im Monat in Höhe von 450,00 (vierhundertundfünfzig) €, über das der Angeklagte allemal verfügt. Denn die Bezahlung der Miete durch das Job Center ist ein wirtschaftlicher Vorteil, welcher nicht außer Ansatz bleiben kann. Durch sein Tatverhalten hat sich der Angeklagte als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 69 Abs.1, Abs.2 Nr.2 StGB erwiesen, weshalb die Verwaltungsbehörde nach § 69a Abs.1 StGB angewiesen wurde, dem Angeklagten nicht vor Ablauf von 12 (zwölf) Monaten eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Angeklagte wird nachzuweisen haben, dass er verinnerlicht hat, dass der Konsum von Drogen – hier Cocain sowie Cannabis - mit der Teilnahme am Straßenverkehr nicht in Einklang zu bringen ist und welche Gefahren dadurch entstehen können. Auch wird er nachzuweisen haben, dass er dem ungehemmten Rauschmittelkonsum entsagt hat. Er wird mindestens 12 Monate benötigen, um seine charakterliche Reife zurück zu gewinnen. Er verstieß massiv gegen die Anforderungen, denen er als Fahrzeuglenker unterliegt. Für den Reifeprozess ist es absolut entscheidend, dass der Angeklagte das volle Antragsverfahren auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis durchläuft. Weil dies geraume Zeit in Anspruch nehmen wird, wurde seitens des Gerichts auf eine weitergehende Sperrfrist verzichtet. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.