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Urteil

11 C 383/13

AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBETK:2014:0613.11C383.13.0A
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Tenor
1. Das Urteil des Rennausschusses des Beklagten in dem gegen den Kläger geführten Ordnungsverfahren vom 23.07.2013 (Az.: RA - .../2013) wird für unwirksam erklärt. 2. Der Beklagte wird verurteilt, die von ihm vereinnahmten 250,00 € Verfahrenskostenvorschuss dem Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.10.2013 zu erstatten. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Das Urteil des Rennausschusses des Beklagten in dem gegen den Kläger geführten Ordnungsverfahren vom 23.07.2013 (Az.: RA - .../2013) wird für unwirksam erklärt. 2. Der Beklagte wird verurteilt, die von ihm vereinnahmten 250,00 € Verfahrenskostenvorschuss dem Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.10.2013 zu erstatten. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Der ordentliche Rechtsweg ist gegeben. Der Kläger konnte nach § 121 Ziff. 1 TRO binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils des Rennausschusses, die mit dem Eingang der Klageschrift per Fax beim Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg am 10.09.2013 eingehalten worden ist, das ordentliche Gericht anrufen. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 17 ZPO, § 23 Nr. 1 GVG. Der Klage fehlt nicht bereits das Rechtsschutzbedürfnis, wie der Beklagte meint. Denn mit einer rechtskräftigen Erklärung der Unwirksamkeit des Urteils des Rennausschusses entfällt auch die Vollstreckbarkeit der mit dem Ordnungsbeschluss verhängten Maßnahmen, da diese aufschiebend bedingt durch eine rechtskräftige Entscheidung (des Rennausschusses oder des ordentlichen Gerichts) sind (§ 117 Ziff. 1 TRO). Die Klage ist auch begründet. Das vom Kläger angegriffene Urteil des Rennausschusses vom 23.07.2013 war für unwirksam zu erklären. Zwar findet die Überprüfung von Disziplinarentscheidungen der Verbandsgerichtsbarkeit durch die ordentlichen Gerichte lediglich eingeschränkt statt. Es unterliegt jedoch der gerichtlichen Prüfung, ob der Betroffene der Disziplinargewalt des Verbandes überhaupt unterliegt, ob die verhängten Maßnahmen eine hinreichend bestimmte Grundlage im Regelwerk des Verbandes haben, die Maßnahmen unter Beachtung dieses Regelwerks und allgemeiner Verfahrensgrundsätze - insbesondere der Gewährung rechtlichen Gehörs - ergangen, mit staatlichem Recht vereinbar und nicht grob unbillig oder willkürlich sind (Kammergericht, Urteil vom 08.04.2014, 7 U 67/13) und die zugrunde liegenden Tatsachen zutreffend ermittelt worden sind. Das Urteil des Rennausschusses vom 23.07.2013 genügt diesen Anforderungen nicht, selbst wenn man zunächst in Übereinstimmung mit dem Beklagten davon ausgeht, dass sich der Kläger durch die, wenn auch nicht vollendete, Teilnahme an dem Rennen am 03.02.2013 in Gelsenkirchen dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Verbandsregelwerk - der TRO - und damit der Disziplinargewalt des Beklagten unterworfen hat. Die Ausführungen des Kammergerichts in seinem Urteil vom 08.04.2014 zur Geschäftsnummer 7 U 67/13 dürften auch im vorliegenden Fall zutreffen. Dies kann letztlich aber hier unentschieden bleiben. Denn der Ordnungsbeschluss vom 04.02.2013 ist unter Verletzung von Verfahrensvorschriften der TRO, insbesondere unter Verletzung des rechtlichen Gehörs, durch ein unzuständiges Rechtsorgan zustande gekommen und die festgestellten Tatsachen tragen den Tatvorwurf nach § 135 Ziff. 1 TRO nicht, so dass auch das Urteil - soweit es die Berufung gegen Ordnungsbeschluss zurückgewiesen hat - aus diesem Grunde unwirksam ist. Ferner ist das Urteil, soweit es die Ordnungsmittel auf den weiteren Tatvorwurfs nach § 135 Ziff. 2 lit. x) TRO gestützt hat, unter weiterer Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen. Zuständig für die Verhängung von Ordnungsmitteln im Rahmen der §§ 98, 142 Ziff. 1 TRO wegen Ordnungswidrigkeiten ist die Rennleitung, die grundsätzlich bis zum Schluss der Rennveranstaltung (§ 142 Ziff. 2 Satz 1 TRO) unter Beachtung der Verfahrensvorschriften gemäß §§ 103 ff TRO zu entscheiden hat. Hierzu ist mündlich (nicht öffentlich) zu verhandeln, §§ 109 Ziff. 1, 122 Ziff. 1 TRO und dem Betroffenen ist rechtliches Gehör zu gewähren; § 111 TRO. Soweit nicht bis zum Ende der Rennveranstaltung entschieden werden kann, ist dies im Renntagsprotokoll festzuhalten und die Verhandlung/Entscheidung durch die Rennleitung kann innerhalb von zwei Wochen erfolgen, § 142 Ziff. 2 TRO. Der hier streitige Ordnungsbeschluss ist jedoch am 04.02.2013 ohne mündliche Verhandlung und ohne dass dem Kläger rechtliches Gehör gewährt worden ist durch die Rennleitung des Rennens in Dinslaken gefasst worden, die nach eigenem Vortrag des Beklagten nicht in vollem Umfang mit der Rennleitung des Rennens am 03.02.2013 in Gelsenkirchen personenidentisch war. Allein aus diesem Grund hätte der Ordnungsbeschluss aufgehoben werden müssen. Zu den formellen Voraussetzungen des Ordnungsbeschlusses enthält das Urteil des Rennausschusses jedoch keinerlei Ausführungen. Im Übrigen tragen aber auch die festgestellten Tatsachen den Tatvorwurf nach § 135 Ziff. 1 TRO nicht. Der Ordnungsbeschluss vom 04.02.2013 führt hierzu als Begründung an “Sie schädigten das Ansehen des Trabrennsports durch verächtliche Äußerungen gegenüber Ihrem Pferd in der Öffentlichkeit." Das Urteil des Rennausschusses führt lapidar aus, die nach der Vernehmung der Zeugen als erwiesen angesehenen Äußerungen des Klägers schädigten das Ansehen des Trabrennsports in der Öffentlichkeit. Nach der Generalklausel des § 135 Ziff. 1 TRO handelt jedoch (nur) ordnungswidrig, wer “vorsätzlich oder fahrlässig die Traberzucht oder den Trabrennsport gefährdet oder schädigt.” In Ziff. 2 des § 135 TRO sind (nicht abschließend) Handlungen näher konkretisiert, die als Gefährdung oder Schädigung der Traberzucht oder des Trabrennsports anzusehen sind. Handlungen, die unter die Generalklausel des § 135 Ziff. 1 TRO fallen sollen, müssen daher jedenfalls gleiches Gewicht wie die in Ziff. 2 enumerativ aufgeführten Verstöße aufweisen. Schon aus diesem Grund ist mehr als fraglich, ob abwertende Äußerungen über ein Pferd in der Öffentlichkeit den Tatbestand des § 135 Ziff. 1 TRO erfüllen. Das Urteil des Rennausschusses hat sich hiermit jedenfalls nicht weiter auseinandergesetzt. Dass ein Rennteilnehmer, der knapp einer schweren Verletzung durch ein nach hinten auskeilendes Pferd entgangen ist, sich in verständlicher Erregung in einer Weise verhält, die so im Bereich des Trabrennsports nicht akzeptabel ist (Verweigerung der tierärztlichen Behandlung vor Ort, Ankündigung des Schlachtens des Tieres) kann nach Auffassung des Gerichts nicht als ein den Verstößen in Ziff. 2 des § 135 TRO im Gewicht vergleichbares und damit strafwürdiges Verhalten im Sinne der Generalklausel des § 135 Ziff. 1 TRO angesehen werden. Soweit der Rennausschuss die verhängten Ordnungsmittel in seinem Urteil auch auf § 135 Ziff. 2 lit. x) gestützt hat, ist dem Kläger mit dem Ordnungsbeschluss ein ungebührliches Verhalten gegenüber dem Rennleitungsmitglied S. oder der Tierärztin D. nicht vorgeworfen worden, so dass er keine Möglichkeit hatte, zu diesem Vorwurf Stellung zu nehmen. Auch wenn der Kläger an der Verhandlung des Rennausschusses nicht teilgenommen hat und nach § 109 Ziff. 4 TRO auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden konnte, so hätte der Rennausschuss jedoch seine Entscheidung auf einen dem Kläger vorher nicht mitgeteilten Tatvorwurf stützen dürfen. Das Urteil beruht insoweit jedenfalls auf der weiteren Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers. Da das Urteil des Rennausschusses vom 23.07.2013 keinen Bestand haben kann, ist dem Kläger auch der eingezogene Verfahrenskostenvorschuss von 250,00 € nebst Rechtshängigkeitszinsen (§ 291 BGB) zu erstatten. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist seit 2005 von dem Beklagten lizensierter Amateurtrabrennfahrer. Er beabsichtigte, mit dem ihm und seiner Lebensgefährtin gehörende Pferd “ J” an einem von dem “Win Race e.V.” (mittlerweile umbenannt in Gelsenkirchener Trabrennverein e.V.) veranstalteten Trabrennen am 03.02.2013 in Gelsenkirchen teilzunehmen. Vor dem Start versuchte der Kläger auf dem Renngeläuf die Laufrichtung des Pferdes zu ändern, es - im Sprachgebrauch des Trabrennsports - “einzudrehen”, um danach an der Parade sowie anschließend am Rennen teilzunehmen. Bei diesem Fahrmanöver keilte “ J” zweimal nach hinten aus. Mit dem ersten Tritt zerbrach das Pferd den rechten Scherbaum des Sulkys, mit dem zweiten Tritt streifte es den Kläger an der linken Schulter. Der Kläger fiel aus dem Sulky und das Pferd rannte davon. Es wurde außerhalb des Rennbahngeländes kurze Zeit später wieder eingefangen. Der Kläger, der sich inzwischen umgezogen hatte, traf im Bereich des Anspannstalles wieder auf das Pferd, die anwesende Tierärztin und eine nicht genau bekannte Anzahl von Personen. Der Tierärztin gegenüber äußerte der Kläger, sie solle das Pferd einschläfern, er wolle damit nichts mehr zu tun haben. Als die Tierärztin dies ablehnte, äußerte der Kläger, er werde das Tier am nächsten Tag zum Schlachter bringen oder er werde dafür sorgen, das der Wallach “den Kopf ab bekäme”. Mit dem hinzugekommenen Rennleitungsvorsitzenden entspann sich daraufhin noch ein aufgeregtes Gespräch. Letztlich verließ der Kläger die Rennbahn. Das verletzte Tier wurde ärztlich versorgt und abtransportiert. Der Kläger hat es danach verschenkt. Am 06.02.2013 erhielt der Kläger einen Ordnungsbeschluss vom 04.02.20130 (wegen des Inhalts wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift vom 10.09.2013 verwiesen). Hiergegen legte der Kläger Berufung zum Rennausschuss ein, der am 23.07.2013 in Abwesenheit des Klägers verhandelte und durch Urteil vom selben Tag den Ordnungsbeschluss hinsichtlich der Dauer des Fahrverbotes änderte, die Berufung im Übrigen aber zurückwies. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 3 und K 4 zur Klageschrift vom 10.09.2013 verwiesen. Im Rahmen des Berufungsverfahrens zog der Beklagte über das bei ihm unterhaltene Verrechnungskonto des Klägers 250,00 € Kostenvorschuss ein. Das Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27.08.2013 zugestellt. Der Kläger vertritt die Auffassung, das Urteil sei verfahrensfehlerhaft ergangen. Es habe keine rechtsgeschäftliche Unterwerfung unter die Disziplinargewalt des Beklagten am Renntag bestanden. Außerdem sei die Rennveranstaltung bereits beendet gewesen, die Rennleitung habe am Tag danach als Rennleitung in Dinslaken nicht entscheiden dürfen und das tatsächliche Geschehen am 03.02.2013 rechtfertige die Tatvorwürfe, nämlich die Verstöße gegen § 135 Ziff. 1 der Trabrennordnung (im Folgenden: TRO) und § 135 Ziff. 2 lit. x) TRO - mit letzterem Tatvorwurf sei er (das ist unstreitig) erst in dem Urteil konfrontiert worden - sowie die verhängten Disziplinarmaßnahmen nicht. Wegen der Einzelheiten des Klägervorbringens wird auf die Klageschrift vom 10.09.2013 sowie auf den Schriftsatz vom 04.02.2014 verwiesen. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Rennausschusses des Beklagten in dem gegen den Kläger geführten Ordnungsverfahren vom 23.07.2013 (Az.: RA - .../2013) für unwirksam zu erklären, 2. den Beklagten zu verurteilen, die von ihm vereinnahmten 250,00 € Verfahrenskostenvorschuss dem Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.10.2013 zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil des Rennausschusses und vertritt die Auffassung, es fehle bereits ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, weil mit der Unwirksamkeitserklärung des Urteils der Ordnungsbeschluss nicht aufgehoben wäre. Die Unterwerfung des Klägers unter die Disziplinargewalt des Beklagten ergäbe sich bereits aus der von ihm jährlich beantragten und ihm erteilten Fahrerlizenz sowie aus dem vom Kläger unterschriebenen Vertrag und Schiedsvertrag vom 18.12.2008. Auch die Rennveranstalter würden jeweils in ihren Allgemeinen Bestimmungen die Teilnehmer dem Regelwerk des Beklagten unterwerfen, so dass sich der Kläger mit der Teilnahme am Trabrennen am 03.02.2013 in Gelsenkirchen der an diesem Tag geltenden Fassung der TRO (vom 19.10.2012) unterworfen habe. Die Rennleitung am 04.02.2013 habe bis auf eine Ausnahme die gleiche Zusammensetzung wie am Vortag gehabt, so dass sie nachträglich entscheiden konnte. Das Verhalten des Klägers am 03.02.2013 rechtfertige die ihm zur Last gelegten Tatvorwürfe. Wegen der Einzelheiten des Beklagtenvorbringens wird auf die Schriftsätze vom 17.12.2013 und 10.02.2014 verwiesen. Die Klage ist per Fax am 10.09.2013 beim Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg eingegangen und dem Beklagten am 15.10.2013 zugestellt worden.