Beschluss
173 F 327/14
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBETK:2014:0212.173F327.14.0A
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Tenor
Für das Kind , geboren am 28. September 1998 wird Vormundschaft angeordnet.
Von der Erhebung der Kosten des Verfahrens ist abzusehen.
Entscheidungsgründe
Für das Kind , geboren am 28. September 1998 wird Vormundschaft angeordnet. Von der Erhebung der Kosten des Verfahrens ist abzusehen. Das Gericht ist international zuständig, denn das Kind hält sich gewöhnlich in Deutschland auf (siehe Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003). Die Entscheidung über die Anordnung der Vormundschaft richtet sich wegen des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Inland nach deutschem Recht (Art. 2 des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen) und ist wegen der ausländischen Staatsangehörigkeit des Kindes gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 10 RPflG dem Richter vorbehalten. Das Kind ist persönlich angehört worden (§ 159 FamFG). Gem. § 1773 BGB erhält ein minderjähriges Kind einen Vormund, wenn es nicht unter elterlicher Sorge steht. Nach bisherigen Erkenntnissen sind die Sorgeberechtigten verstorben. Gemäß § 1774 Abs. 1 BGB ist Vormundschaft anzuordnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 FamFG