Beschluss
150 F 14882/10
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBETK:2010:1119.150F14882.10.0A
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Leitsätze
1. Die neue Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2010, XII ZR 189/06, FamRZ 2010, 958 und Urteil vom 21. Juli 2010, XII ZR 180/09, FamRZ 2010, 1626), wonach Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes willen an ihr Schwiegerkind erfolgen, nicht als unbenannte Zuwendungen, sondern als Schenkungen zu qualifizieren sind, auf welche die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden sind, kann nicht dazu führen, dass alle Geldzuwendungen von Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind nach Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft zurückzugewähren sind.(Rn.15)
2. Nach Sinn und Zweck der neuen Rechtsprechung können nur solche Zuwendungen der Rückforderung unterliegen, die nicht wie z.B. ein Haushaltszuschuss zu den Einkünften zu rechnen sind. Nur solche schwiegerelterlichen Schenkungen sind betroffen, die im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht nur im End-, sondern auch im Anfangsvermögen zu berücksichtigen sind.(Rn.24)
Tenor
1. Der Antrag wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die neue Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2010, XII ZR 189/06, FamRZ 2010, 958 und Urteil vom 21. Juli 2010, XII ZR 180/09, FamRZ 2010, 1626), wonach Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes willen an ihr Schwiegerkind erfolgen, nicht als unbenannte Zuwendungen, sondern als Schenkungen zu qualifizieren sind, auf welche die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden sind, kann nicht dazu führen, dass alle Geldzuwendungen von Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind nach Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft zurückzugewähren sind.(Rn.15) 2. Nach Sinn und Zweck der neuen Rechtsprechung können nur solche Zuwendungen der Rückforderung unterliegen, die nicht wie z.B. ein Haushaltszuschuss zu den Einkünften zu rechnen sind. Nur solche schwiegerelterlichen Schenkungen sind betroffen, die im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht nur im End-, sondern auch im Anfangsvermögen zu berücksichtigen sind.(Rn.24) 1. Der Antrag wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. I. Die Beteiligten streiten um die Rückzahlung von gewährten Geldschenkungen. Die Antragsteller sind die ehemaligen Schwiegereltern des Antragsgegners, welcher mit der Tochter der Antragsteller seit dem 24.06.2003 verheiratet war. Die Eheleute trennten sich im März 2009, die Ehe ist seit dem 07.05.2010 rechtskräftig geschieden. Während der Ehe erfolgten seitens der Antragsteller verschiedene Geldschenkungen im Gesamtwert von 11.420,00 EUR, wobei im einzelnen z.T. streitig ist, für welchen Verwendungszweck die Schenkungen erfolgten und ob sie an beide Eheleute gemeinsam oder nur an einen Ehegatten gingen. Im einzelnen geht es um folgende Schenkungen: 1) Zahlung am 26.06.2003 in Höhe von 2.300,00 EUR durch Überweisung auf ein Girokonto mit dem Verwendungszweck „Hochzeit“ 2) Zahlung am 18.01.2008 in Höhe von 6.120,00 EUR durch Bareinzahlung auf das Girokonto des Antragsgegners und seiner Ehefrau bei der B Bank. 3) Zahlung im Januar 2006 in Höhe von 1.500,00 EUR durch Übergabe in bar. 4) Zahlung im Januar 2007 in Höhe von 1.500,00 EUR durch Übergabe in bar als Unterstützung zum Kauf eines Gebrauchtwagens. Mit Anwaltsschreiben vom 10.05.2010 forderten die Antragsteller den Antragsgegner zur Rückzahlung der geleisteten Geldgeschenke in Höhe von 5.710,00 EUR, d.h. der Hälfte des Gesamtbetrages, auf. Die Antragsteller tragen vor, alle Schenkungen seien an beide Ehegatten erfolgt. Bei der erstgenannten Zahlung habe es sich um eine „Starterleichterung“ für den Antragsgegner durch Überweisung auf sein Girokonto anlässlich der gerade geschlossenen Ehe gehandelt, mit welcher der Antragsgegner verschiedene Einzelverbindlichkeiten aus der Zeit vor der Ehe habe begleichen sollen. Der Verwendungszweck „Hochzeit“ erkläre sich ausschließlich durch die zeitliche Nähe zur Eheschließung. Es habe sich dabei nicht um das Hochzeitsgeschenk gehandelt; dieses sei in Form von 1.000,00 EUR in bar am Tage der Hochzeit an beide Eheleute überreicht worden. Die zweitgenannte Schenkung sei erfolgt zur Ablösung des überzogenen Dispokredits mit einem Sollsaldo von 6.013,94 EUR auf dem Girokonto der Eheleute. Die drittgenannte Schenkung sei in bar an beide Eheleute erfolgt als Unterstützung wegen finanzieller Schwierigkeiten. Angesichts des Scheiterns der Ehe ihrer Tochter und des Antragsgegners sei die Geschäftsgrundlage für die um der Ehe willen erfolgten Geldgeschenke entfallen und diese vom Antragsgegner in Höhe der Hälfte an sie zurückzuerstatten. Die Antragsteller beantragen, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie 5.710,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Er trägt vor, die Schenkungen seien ausschließlich an die Tochter der Antragsteller erfolgt, die sodann auch über die Verwendung des Geldes entschieden habe. Es sei ausschließlich seine damalige Ehefrau gewesen, die ihre Eltern gefragt habe, ob sie von ihnen Geld erhalten könne. Er habe keine Verbindlichkeiten mit in die Ehe gebracht. Die erstgenannte Zahlung sei auch nicht auf sein Girokonto erfolgt, vielmehr habe es sich um das gemeinsame Girokonto von ihm und seiner Ehefrau gehandelt; er sei nur der Erstbenannte als Kontoinhaber gewesen. Die Zahlung der 2.300,00 EUR sei als Hochzeitsgeschenk erfolgt, wie sich auch aus dem Verwendungszweck ergebe, so dass eine Rückforderung ausscheide. Eine weitere Geldleistung zur Hochzeit in Höhe von 1.000,00 EUR habe er jedenfalls nicht erhalten. Zwar sei das gemeinsame Girokonto im Januar 2008 mit einem Betrag von 6.013,94 EUR im Soll gewesen. Jedoch habe er seine Schweigereltern weder beauftragt noch veranlasst, ihnen diesen Betrag zukommen zu lassen. Seine Frau habe sich an ihre Eltern gewandt und um Hilfe gebeten, ihm dies jedoch nicht erzählt. Er habe bereits mit seiner Bank über Ratenzahlung verhandelt, die ihm auch bewilligt worden sei. Die beiden Zahlungen in Höhe von jeweils 1.500,00 EUR seien jeweils während eines Familienbeisammenseins dergestalt erfolgt, dass die Antragsteller den jeweiligen Betrag in einem Briefumschlag an ihre Tochter – und nur an diese - übergeben hätten. Seine Frau habe ihm später mitgeteilt, dass es sich um eine „Vorwegerbschaft“ handele. Da er und seine Frau im Januar 2006 und im Januar 2007 keine finanziellen Schwierigkeiten gehabt hätten und alle Verbindlichkeiten allein hätten erfüllen können, seien diese beiden Schenkungen auch ausschließlich der Tochter der Antragsteller geschenkt worden und nicht ihm, so dass schon deshalb eine Rückforderung ausscheide. Der Verbleib des Geldes im Januar 2006 sei ihm im übrigen nicht bekannt. Ein Rückforderungsanspruch der Antragsteller ihm gegenüber bestehe im Ergebnis nicht, und zwar auch schon deswegen nicht, weil er und seine Frau im Zuge der Auflösung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft diese möglicherweise aus Sicht der Antragsteller unbillige Entgegennahme von Geldschenkungen im Rahmen ihrer Scheidungsfolgenvereinbarung berücksichtigt hätten. Zudem sei kein Zugewinnausgleichsverfahren durchgeführt worden, in dem der Antragsgegner möglicherweise von den Schenkungen der Antragsteller profitiert hätte. II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Den Antragstellern steht kein Rückforderungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, zu. Grundsätzlich sind zwar nach der neueren Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 2010, 958 und FamRZ 2010, 1626) Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes willen an das Schwiegerkind erfolgen, nicht als unbenannte Zuwendungen, sondern als Schenkungen zu qualifizieren, auf welche die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden sind. Jedoch kann diese neue Rechsprechung nicht dazu führen, dass alle Geldzuwendungen, die von Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind erfolgen, nach Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft zurückzugewähren sind, unabhängig davon, in welcher Höhe und zu welchem Zweck die Schenkungen erfolgt sind. In den beiden veröffentlichten Entscheidungen des BGH ging es um Schenkungen in erheblicher Höhe, nämlich in der ersten Entscheidung in Höhe von 60.000,00 DM an den Schwiegersohn und in der zweiten Entscheidung in Höhe von jedenfalls gut 128.000,00 EUR, dabei ging es jeweils um den Erwerb bzw. den Bau einer Immobilie als Ehewohnung. Damit ging es in beiden Fällen um Bildung erheblichen Vermögens für die eheliche Lebensgemeinschaft. In der zuerst genannten, ausführlich begründeten Entscheidung des BGH vom 03.02.2010 hat der BGH u.a. ausgeführt, dass Geschäftsgrundlage der Schenkung die dem Schwiegerkind erkennbare Erwartung gewesen sei, dass die Eheleute eine dauerhafte Ehe eingehen. Mit der Schenkung werde zur Schaffung einer Familienwohnung beigetragen, die der Tochter dauerhaft zugute komme. Diese Geschäftsgrundlage sei mit dem Scheitern der Ehe und dem Auszug der Tochter aus der Familienwohnung entfallen. Daher hätten die Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einen Rückforderungsanspruch gegen den Schwiegersohn. Das Verfahren wurde vom BGH an das Berufungsgericht zurück verwiesen. Für das weitere Verfahren wies der BGH darauf hin, dass unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls eine Anpassung des Schenkungsvertrages nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorzunehmen sei. Dabei werde insbesondere zu berücksichtigen sein, dass die Tochter die Familienwohnung über einen längeren Zeitraum (dort: sieben Jahre) genutzt habe, so dass von daher eine vollständige Rückgewähr der Schenkung nicht in Betracht komme. Denn die Geschäftsgrundlage sei nur insoweit entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kindes entgegen der Erwartung seiner Eltern vorzeitig ende. Die vom BGH entschiedenen Fälle sind mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar. Es geht vorliegend um vier verschiedene Schenkungen in - verglichen mit den oben geschilderten - relativ geringer Höhe, zudem ist mit den Schenkungen nicht in dem Sinne Vermögen gebildet worden. Im einzelnen gilt Folgendes: 1) Schenkung am 26.06.2003 in Höhe von 2.300,00 EUR Diese Schenkung ist mit dem Verwendungszweck „Hochzeit“ erfolgt. Dass der angegebene Verwendungszweck ausschließlich aus der zeitlichen Nähe zur Eheschließung resultiert, erscheint lebensfremd, wenn es sich eigentlich um Geld handeln sollte zur Ablösung von Schulden. Selbst wenn man nach dem Vortrag der Antragsteller annehmen würde, dass das Geld als „Starterleichterung“ dafür gedacht war, dass der Antragsgegner voreheliche Schulden tilgen soll – dessen Bestehen er bestritten hat -, so handelt es sich nach dem Sinn und Zweck dieser Schenkung ersichtlich um ein Hochzeitsgeschenk, zumal die Antragsteller keinerlei Kontrolle darüber hatten, was der Antragsgegner mit dem Geld tatsächlich macht. Dann sollte den Eheleuten ein schuldenfreier Start in die Ehe ermöglicht werden. Dieser Zweck wäre danach erfüllt, die Ehe wurde schuldenfrei begonnen, ein solches Hochzeitsgeschenk kann bei späterem Scheitern der Ehe nicht zurückgefordert werden. Ob es – was streitig ist – eine weitere Schenkung in bar von 1.000,00 EUR am Tag der Eheschließung als Hochzeitsgeschenk gegeben hat, spielt keine Rolle. 2) Schenkung am 18.01.2008 in Höhe von 6.120,00 EUR Unabhängig davon, ob – was streitig ist - der Antragsgegner diese Schenkung ursprünglich wollte oder nicht, hat er sie jedenfalls nicht abgelehnt, so dass es sich um eine Schenkung der Antragsteller an beide Ehegatten auf deren gemeinsames Girokonto zur Ablösung des Sollsaldos handelt, und zwar gewissermaßen als Hilfe zum Lebensunterhalt wegen finanzieller Schwierigkeiten. Der Sollsaldo wurde abgelöst, der Zweck der Schenkung ist erreicht. Dieser Umstand kam auch der Tochter in vollem Umfang zugute, da der Antragsgegner keine monatlichen Raten und keine Zinsen auf den Sollsaldo zahlen musste, so dass den Eheleuten monatlich ein höheres Einkommen zum laufenden Lebensunterhalt zur Verfügung stand. Inwieweit durch das spätere Scheitern der Ehe – die Trennung war im März 2009 – diese Geschäftsgrundlage der Schenkung entfallen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Anstelle eines Einmalbetrages wäre es auch beispielsweise denkbar gewesen, dass die Antragsteller die Eheleute monatlich mit einem bestimmten Betrag unterstützt hätten, um den Sollsaldo abzuzahlen. Dann wäre der Effekt für die Eheleute derselbe gewesen, nämlich das monatliche Einkommen in voller Höhe zur Verfügung zu haben und nicht für die Schuldenabzahlung verwenden zu müssen. Aber dann würde es erst recht ausscheiden, eine solche laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach Scheitern der Ehe zurückzuverlangen. Dies kann vorliegend nicht anders beurteilt werden, nur weil es sich um einen Einmalbetrag gehandelt hat. Unter Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung des BGH zu § 1374 Abs. 2 BGB ist eine Zuwendung an das eigene Kind, die den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist, nicht dem privilegierten Anfangsvermögen zuzurechnen. In Betracht kommen dabei einmalige und laufende Zuwendungen. Ein Haushaltszuschuss z.B. ist zu den Einkünften zu rechnen. Nach dem Sinn und Zweck der neuen Rechtsprechung zur Rückforderung von Schwiegerelternschenkungen können nur solche Zuwendungen der Rückforderung unterliegen, die nicht in diesem Sinne zu den Einkünften zu rechnen sind. Denn es sind nur schwiegerelterlichen Schenkungen betroffen, die im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht nur im End-, sondern auch im Anfangsvermögen zu berücksichtigen sind (vgl. BGH aaO). Ansonsten würde das Schwiegerkind Gefahr laufen, doppelt in Anspruch genommen zu werden, nämlich einerseits im Wege des Zugewinnausgleichs vonseiten seines Ehegatten und andererseits nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage vonseiten seiner Schwiegereltern. 3) Schenkung im Januar 2006 in Höhe von 1.500,00 EUR Selbst wenn – den Vortrag der Antragsteller als gegeben unterstellt – es sich insoweit um eine Schenkung an beide Eheleute gehandelt haben sollte – auch dies ist streitig -, so ist diese Schenkung nach dem eigenen Vortrag der Antragsteller als Unterstützung wegen finanzieller Schwierigkeiten erfolgt. Damit ist diese Schenkung als Hilfe zum Lebensunterhalt zu qualifizieren und zählt damit den Umständen nach zu den Einkünften. Es gelten sinngemäß die Ausführungen zu Ziffer 2. 4) Schenkung im Januar 2007 in Höhe von 1.500,00 EUR Diese Schenkung erfolgte unstreitig als Hilfe zum Erwerb eines Gebrauchtwagens. Auch eine solche Zuwendung ist als Hilfe zum Lebensbedarf und damit den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen (Palandt BGB, 69. Auflage, § 1374 Rn. 18). Es gelten sinngemäß die Ausführungen zu Ziffer 2. Danach scheidet im Ergebnis ein Rückforderungsanspruch der Antragsteller aus. Abgesehen davon wäre aber selbst dann, wenn dem Grunde nach von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugehen wäre, ein Anspruch der Antragsteller deshalb nicht gegeben, weil die Schenkungen im Sinne der o.g. Entscheidungen des BGH im Laufe der Zeit zumindest als in vollem Umfang „abgewohnt“ anzusehen wären. Denn selbst nach der zeitlich letzten Schenkung haben die Eheleute noch ca. 14 Monate zusammen gelebt. Anders als es bei einer Immobilie zu beurteilen wäre, wären die vorliegend verfahrensgegenständlichen Schenkungen als durch Zeitablauf verbraucht anzusehen, so dass auch von daher eine Rückforderung ausscheiden würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.