Beschluss
20 F 21/13
Amtsgericht Tecklenburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGTE:2013:0805.20F21.13.00
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Tenor
Es sollen Beobachtungen einer Interaktion zwischen dem Kind Name und der antragstellenden Kindesmutter nach Vorgabe und Weisung des Sachverständigen Name zur Beantwortung der mit Beweisbeschluss vom 19.09.2012 aufgeworfenen Fragen stattfinden.
Dem Vormund wird aufgegeben, dafür Sorge zu tragen, dass Name an den Interaktionsbeobachtungen in dem von dem Sachverständigen vorgegebenen Maß und Umfang teilnimmt. Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass im Weigerungsfall Zwangsmittel verhängt werden können.
Entscheidungsgründe
Es sollen Beobachtungen einer Interaktion zwischen dem Kind Name und der antragstellenden Kindesmutter nach Vorgabe und Weisung des Sachverständigen Name zur Beantwortung der mit Beweisbeschluss vom 19.09.2012 aufgeworfenen Fragen stattfinden. Dem Vormund wird aufgegeben, dafür Sorge zu tragen, dass Name an den Interaktionsbeobachtungen in dem von dem Sachverständigen vorgegebenen Maß und Umfang teilnimmt. Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass im Weigerungsfall Zwangsmittel verhängt werden können. Gründe: Der/Die Sachverständige hat in seiner Stellungnahme vom 09.07.2013 nochmals zu der Notwendigkeit von Interaktionsbeobachtungen zur Beantwortung der gerichtlichen Beweisfragen Stellung genommen und ausgeführt, dass die Durchführung von Interaktionsbeobachtungen zu einer Objektivierung der bisherigen Untersuchungsergebnisse erforderlich seien und dazu dienten, Name langfristig zu entlasten. Auch wenn Name einem Umgang mit der Antragstellerin ablehnend gegenüber steht, ist es notwendig, die Willensautonomie des Kindes zu überprüfen. Das Gericht schließt sich den Darlegungen des/der Sachverständigen, der dem Gericht als äußerst zuverlässig und fachlich kompetent bekannt ist, an. Dass diese Vorgehensweise für Name eine zusätzliche Belastung darstellt, ist vor dem Hintergrund des hohen Stellenwertes, den das Umgangsrecht für die antragstellende Mutter aber auch für Name selbst besitzt, hinzunehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Pflegeeltern von Name als Beteiligte zum Verfahren hinzugezogen werden.