Urteil
3 Cs 244 Js 98266/22
AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGCANNS:1923:1230.3CS244JS98266.22.00
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Leitsätze
1. Das Blockieren einer zweispurigen Bundesstraße während der Hauptverkehrszeit mit Festkleben auf der Fahrbahn durch Klimaaktivisten der sog. "Letzten Generation" und ein dadurch verursachter 2-kilometerlanger Stau auf beiden Spuren, um durch die Sitzblockade die eintreffenden Fahrzeuge zum Anhalten zu veranlassen, erfüllt den Tatbestand der Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB.(Rn.9)
2. Zwar stellt das bloße passive "Auf-der-Straße-Sitzen" keine "Gewalt" i.S.d. Nötigungstatbestandes gegenüber den Fahrzeugführern in der ersten Reihe dar, da diese lediglich psychisch an der Weiterfahrt gehindert sind. Durch die Fahrzeuge in der ersten Reihe wird jedoch ein tatsächliches - den Angeklagten zurechenbares - physisches Hindernis für alle Fahrzeuge ab der zweiten Reihe geschaffen, die die Fahrt nicht wie geplant fortsetzen können. Damit liegt nicht nur eine rein psychische Beeinträchtigung vor, sondern eine körperlich wirkende Zwangswirkung vor.(Rn.10)
3. Die Instrumentalisierung der betroffenen Verkehrsteilnehmer überschreitet insgesamt die Grenze des Sozialadäquaten und ist verwerflich. Dies gilt umso mehr, wenn für die Demonstranten die Folgen ihrer Aktion gar nicht absehbar gewesen sind, da es sich um einen Verkehrsknotenpunkt von großer Relevanz für den gesamten Verkehr in der Großstadt und der Umgebung handelt.(Rn.14)
4. Eine Rechtfertigung i.S.d. § 34 StGB scheidet jedenfalls auf Ebene der Angemessenheit aus, da die Auferlegung einer Opferpflicht - nämlich das Hinnehmen einer Einbuße von Rechtsgütern bezüglich eines anderen Rechtsgutes - auf begründete Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss. Die grundrechtlich geschützten Positionen des Einzelnen stehen in einer freiheitlich orientierten Rechtsordnung nicht zur beliebigen Disposition eines Nützlichkeitsdenkens, das sich auf den gesamtgesellschaftlichen Vorteil oder die Belange Dritter bezieht. Insoweit sind staatliche Abhilfemaßnahmen zum Klimaschutz vorrangig. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Fortbewegungsfreiheit Unbeteiligter hierfür gezielt beeinträchtigt werden muss.(Rn.15)
5. Eine Rechtfertigung durch zivilen Ungehorsam ist auch ausgeschlossen. Denn niemand ist berechtigt, in die Rechte anderer einzugreifen, um auf diese Weise die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zu erregen und eigenen Auffassungen Geltung zu verschaffen. Dies ergibt sich schon aus Art. 20 Abs. 4 GG.(Rn.16)
6. Das Festkleben auf der Straße erfüllt allerdings nicht den Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte i.S.d. § 113 Abs. 1 StGB. Zwar stellt das Ankleben eine aktive Tätigkeit dar, durch das die Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme erschwert werden soll. Der Widerstand an sich beschränkt sich jedoch auf ein passives Verhalten. Im Unterschied zum Festketten wird durch das Festkleben kein auf den Polizeibeamten physisch wirkender Zwang begründet, der eine erhebliche Kraftentfaltung erfordern würde, um die Demonstranten von der Straße zu lösen.(Rn.17)
Tenor
1. Der Angeklagte T wird wegen Nötigung zu der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25 Euro verurteilt.
2. Der Angeklagte A wird wegen Nötigung zu der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80 Euro verurteilt.
3. Der Angeklagte B wird wegen Nötigung zu der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt.
4. Hinsichtlich des Angeklagten B wird die Einziehung der sichergestellten Gegenstände (Bl. 44) 3 Tuben Sekundenkleber, 2 Warnwesten, 1 Banner „Letzte Generation“ und 1 Banner „Nordseeöl? Nö!“ angeordnet.
5. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Blockieren einer zweispurigen Bundesstraße während der Hauptverkehrszeit mit Festkleben auf der Fahrbahn durch Klimaaktivisten der sog. "Letzten Generation" und ein dadurch verursachter 2-kilometerlanger Stau auf beiden Spuren, um durch die Sitzblockade die eintreffenden Fahrzeuge zum Anhalten zu veranlassen, erfüllt den Tatbestand der Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB.(Rn.9) 2. Zwar stellt das bloße passive "Auf-der-Straße-Sitzen" keine "Gewalt" i.S.d. Nötigungstatbestandes gegenüber den Fahrzeugführern in der ersten Reihe dar, da diese lediglich psychisch an der Weiterfahrt gehindert sind. Durch die Fahrzeuge in der ersten Reihe wird jedoch ein tatsächliches - den Angeklagten zurechenbares - physisches Hindernis für alle Fahrzeuge ab der zweiten Reihe geschaffen, die die Fahrt nicht wie geplant fortsetzen können. Damit liegt nicht nur eine rein psychische Beeinträchtigung vor, sondern eine körperlich wirkende Zwangswirkung vor.(Rn.10) 3. Die Instrumentalisierung der betroffenen Verkehrsteilnehmer überschreitet insgesamt die Grenze des Sozialadäquaten und ist verwerflich. Dies gilt umso mehr, wenn für die Demonstranten die Folgen ihrer Aktion gar nicht absehbar gewesen sind, da es sich um einen Verkehrsknotenpunkt von großer Relevanz für den gesamten Verkehr in der Großstadt und der Umgebung handelt.(Rn.14) 4. Eine Rechtfertigung i.S.d. § 34 StGB scheidet jedenfalls auf Ebene der Angemessenheit aus, da die Auferlegung einer Opferpflicht - nämlich das Hinnehmen einer Einbuße von Rechtsgütern bezüglich eines anderen Rechtsgutes - auf begründete Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss. Die grundrechtlich geschützten Positionen des Einzelnen stehen in einer freiheitlich orientierten Rechtsordnung nicht zur beliebigen Disposition eines Nützlichkeitsdenkens, das sich auf den gesamtgesellschaftlichen Vorteil oder die Belange Dritter bezieht. Insoweit sind staatliche Abhilfemaßnahmen zum Klimaschutz vorrangig. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Fortbewegungsfreiheit Unbeteiligter hierfür gezielt beeinträchtigt werden muss.(Rn.15) 5. Eine Rechtfertigung durch zivilen Ungehorsam ist auch ausgeschlossen. Denn niemand ist berechtigt, in die Rechte anderer einzugreifen, um auf diese Weise die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zu erregen und eigenen Auffassungen Geltung zu verschaffen. Dies ergibt sich schon aus Art. 20 Abs. 4 GG.(Rn.16) 6. Das Festkleben auf der Straße erfüllt allerdings nicht den Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte i.S.d. § 113 Abs. 1 StGB. Zwar stellt das Ankleben eine aktive Tätigkeit dar, durch das die Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme erschwert werden soll. Der Widerstand an sich beschränkt sich jedoch auf ein passives Verhalten. Im Unterschied zum Festketten wird durch das Festkleben kein auf den Polizeibeamten physisch wirkender Zwang begründet, der eine erhebliche Kraftentfaltung erfordern würde, um die Demonstranten von der Straße zu lösen.(Rn.17) 1. Der Angeklagte T wird wegen Nötigung zu der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25 Euro verurteilt. 2. Der Angeklagte A wird wegen Nötigung zu der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80 Euro verurteilt. 3. Der Angeklagte B wird wegen Nötigung zu der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt. 4. Hinsichtlich des Angeklagten B wird die Einziehung der sichergestellten Gegenstände (Bl. 44) 3 Tuben Sekundenkleber, 2 Warnwesten, 1 Banner „Letzte Generation“ und 1 Banner „Nordseeöl? Nö!“ angeordnet. 5. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. abgekürzt bzgl. den Angeklagten T und A gem. § 267 Abs. 4 StPO I. […] II. Am 06.09.2022 ab 08:00 Uhr setzten sich die Angeklagten B, A und T mit der gesondert Verfolgten LS und dem gesondert Verfolgten YS in bewusstem und gewollten zusammenwirken in Stuttgart-Bad Cannstatt mit 4 Bannern mit den Aufschriften „Letzte Generation“, „Nordseeöl? Nö!“, „Bitte Rettungsgasse bilden“ und „Öl sparen statt bohren“ auf beide Spuren der dort zweispurigen B10/B14 (Höhe Kopfwender im Bereich Wilhelma), um durch eine Sitzblockade die eintreffenden Fahrzeuge zum Anhalten zu veranlassen. Dabei klebte sich der Angeklagte B mit Sekundenkleber fest. Es bildete sich dadurch, wie von den Angeklagten beabsichtigt, ein ca. 2 km langer Rückstau, bei dem es zumindest den zahlreichen blockierten Fahrzeugführern ab der zweiten Fahrzeugreihe unmöglich war, die Fahrt - wie gewünscht - fortzusetzen. Die Fahrzeugführer im Bereich des Leuze-Tunnels mussten zudem über Zuffenhausen umgeleitet werden. Mit der Zuweisung einer wenige Meter entfernten Versammlungsfläche war der Angeklagte B nicht einverstanden. Dieser kam der Aufforderung der Polizei, die Straße zu räumen, nicht nach, weshalb er durch Einsatzkräfte der Feuerwehr zunächst von der Fahrbahn gelöst werden musste und sodann durch die Polizei weggetragen werden konnte. Die Angeklagten T und A begaben sich nach erneuter Ansprache durch die Polizei freiwillig von der Fahrbahn. Die Straße war erst um 8:57 Uhr wieder uneingeschränkt befahrbar. Eine vorherige Ankündigung oder Anmeldung der Versammlung erfolgte nicht. III. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten B beruhen auf den Angaben des Angeklagten und der Verlesung des Auszuges aus dem Bundeszentralregister. Die Feststellungen zur Sache ergeben sich aus der Einlassung des Angeklagten, der vernommenen Zeugen und den in Augenschein genommenen Lichtbildern. Der Angeklagte hat den Geschehensablauf eingeräumt und ausgeführt, dass er sich am Leuzeknoten auf die Straße geklebt habe, um maximale Aufmerksamkeit für sein Anliegen zu erhalten, weil dort stets viel Verkehr sei. Festgeklebt habe er sich, damit der Protest möglichst lange stattfinden könne. Stau würde sich an dieser Stelle jedoch im Berufsverkehr immer bilden. Die Autofahrer hätten zudem schnell abfließen können. Dass es zu Verzögerungen kommen würde, habe er in Kauf genommen. Sein Verhalten sei nicht verwerflich, jedenfalls gerechtfertigt. Die Einlassung deckt sich weitestgehend mit den eingeführten Beweismitteln. Sofern die Einlassung im Widerspruch mit den getroffenen Feststellungen steht, ist diese widerlegt. Der Zeuge S hat nämlich glaubhaft (ergänzend) ausgeführt, dass er als zuständiger Einsatzleiter vor Ort gewesen sei und die fünf Personen angetroffen und angesprochen hätte. Eine Ersatzfläche sei dabei nicht angenommen worden. Mit der Versammlungsbehörde habe er Kontakt gehabt. Nachdem die Versammlung für beendet erklärt worden wäre, hätten sich die Angeklagten T und A nach nochmaliger Ansprache freiwillig von der Straße begeben. Die drei weiteren Personen hätten zunächst wegen des Sekundenklebers von der Straße gelöst werden müssen, bevor diese weggetragen werden konnten. Stau habe es bis zum Dreieck Neckarpark gegeben. Gegen 9 Uhr wäre der Einsatz beendet gewesen. Legale Abflussmöglichkeiten hätte es nicht gegeben. Die Verkehrsteilnehmer seien aber eigenständig über die durchgezogene Linie gefahren, um die geplante Fahrt fortsetzen zu können. Das Durchfahren der Warnbaken sei jedoch nicht gefahrlos möglich gewesen. Die Ausführungen des Zeugen S sind glaubhaft. Zum einen decken sie sich mit der Einlassung des Angeklagten, aber auch mit den weiteren Beweismitteln, insbesondere der in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 29-42, Anlagen zum Protokoll), auf die Bezug genommen wird. Der Zeuge H hat zur Länge des Staus vorgetragen, dass dieser in der blockierten Fahrtrichtung 2 Kilometer betragen hätte. Dessen Angaben stimmen mit den verlesenen Daten des Verkehrswarndienstes überein. Das Gericht hat deshalb keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt, wie unter II. festgestellt, zugetragen hat. IV. 1. Die Angeklagten haben sich deshalb wegen Nötigung nach § 240 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. a. Dadurch, dass sich die Angeklagten auf die Fahrbahn gesetzt und hierdurch eine Weiterfahrt der Fahrzeuge in der ersten Reihe verhindert haben, ist Gewalt gegen die Fahrzeugführer ab der zweiten Reihe ausgeübt worden. Unter Gewalt ist der zumindest als auch physisch vermittelter Zwang zu verstehen. Zwar erfüllt das bloße passive auf der Straße Sitzen allein den Gewaltbegriff gegenüber den Fahrzeugführern in der ersten Reihe nicht, da diese lediglich psychisch an der Weiterfahrt gehindert sind. Durch die Fahrzeuge in der ersten Reihe wird jedoch ein tatsächliches - den Angeklagten zurechenbares - physisches Hindernis für alle Fahrzeuge ab der zweiten Reihe geschaffen, die die Fahrt nicht wie geplant fortsetzen können (BGH, Urteil vom 20. Juli 1995 – 1 StR 126/95 –, BGHSt 41, 182-187). Damit liegt nicht nur eine rein psychische Beeinträchtigung vor, sondern eine körperlich wirkende Zwangswirkung vor. Dass es die Möglichkeit gegeben hat, die Fahrbahn verbotswidrig durch die Warnbaken hindurch zu verlassen, ändert nicht an der körperlich wirkenden Zwangswirkung durch die versperrte Fahrbahn, insbesondere hinsichtlich der im hinteren Bereich des Staus befindlichen Fahrzeuge. Diese Wirkung ist von den Angeklagten auch bezweckt worden. b. Die Tat ist zudem verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB. Für die Frage, wann ein Verhalten als verwerflich anzusehen ist, bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung der Relation des Nötigungsmittels und des Nötigungszwecks (sog. „Zweck-Mittel-Relation“). Die Verwerflichkeitsklausel dient dabei der Eingrenzung Tatbestandes auf die strafwürdigen Fälle. Verwerflichkeit erfordert einen erhöhten Grad an sittlicher Missbilligung also ein sozial unerträgliches Verhalten (HK-GS/Sarah Antonia Otto, 5. Aufl. 2022, StGB § 240 Rn. 28 mwN). Dabei ist eine umfassende Würdigung aller Gesamtumstände vorzunehmen. Bei der wertenden Abwägung ist die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) auf Seiten der Angeklagten und die allgemeine Handlungsfreiheit der blockierten Fahrzeugführer (Art. 2 Abs. 1 GG) zu berücksichtigen. Die gegenläufigen Interessen sind im Wege der praktischen Konkordanz zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Die Blockadeaktion ist grundsätzlich vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit umfasst. Zwar würde die zwangsweise oder sonst wie selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen nicht unter den Grundrechtsschutz fallen, anders wirkt es sich hingegen aus, wenn dennoch die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung bezweckt ist. So liegt es hier, denn die Blockade der Straße war nicht Selbstzweck, sondern ein dem Kommunikationsanliegen untergeordnetes Mittel zur symbolischen Unterstützung des Protests und damit zur Verstärkung der kommunikativen Wirkung in der Öffentlichkeit (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90, NJW 2002, 1031, 1032). Das den Grundrechtsträgern durch Art. 8 GG eingeräumte Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt der Veranstaltung ist aber durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt. Es umfasst nicht auch die Entscheidung, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben. Mit der Ausübung des Versammlungsrechts sind häufig unvermeidbar gewisse nötigende Wirkungen in Gestalt von Behinderungen Dritter verbunden. Derartige Behinderungen Dritter und Zwangswirkungen sind durch Art. 8 GG gerechtfertigt, soweit sie als sozial-adäquate Nebenfolgen mit rechtmäßigen Demonstrationen verbunden sind (BVerfG aaO, 1033). Danach sind bei der am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Mittel-Zweck-Relation insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen der Aktion auf betroffene Dritte und deren Grundrechte zu berücksichtigen. Wichtige Abwägungselemente sind hierbei die Dauer und die Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand, wobei das Gewicht solcher demonstrationsspezifischer Umstände mit Blick auf das kommunikative Anliegen der Aktion zu bestimmen ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Januar 2015 – 1 (8) Ss 510/13 –, Rn. 10, juris) Der Schutz der Versammlungsfreiheit erfährt deshalb dann eine Grenze, sobald Behinderungen und Zwangswirkungen nicht nur als sozial-adäquate Nebenfolge mit der Demonstration verbunden sind und die Behinderung Dritter als Nebenfolge in Kauf genommen wird, sondern beabsichtigt wird, die öffentliche Aufmerksamkeit durch gezielte und absichtliche Behinderung zu steigern (BVerfG, Urteil vom 11. November 1986,1 BvR 713/83, Rn. 89, juris). Die Berücksichtigung von Fernzielen im Rahmen der Abwägung ist dabei nicht zulässig (ausführlich hierzu BGH, Beschluss vom 5. Mai 1988 – 1 StR 5/88 –, BGHSt 35, 270-283). Es ist den Gerichten insofern nämlich verwehrt, das kommunikative Anliegen inhaltlich zu bewerten und sein Gewicht in der Abwägung je nachdem zu bestimmen, ob sie die Stellungnahme als nützlich und wertvoll einschätzen und ob das verfolgte Ziel nach gerichtlicher Beurteilung zu billigen ist oder nicht. Eine solche Bewertung verbietet sich, weil der Staat gegenüber der Grundrechtsbetätigung der Bürger auch im Interesse der Offenheit kommunikativer Prozesse inhaltsneutral bleiben muss (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 – 1 BvR 1190/90 –, BVerfGE 104, 92-126, Rn. 60). Insbesondere steht es einem Strafgericht nicht zu, darüber zu entscheiden, mit welchem politischen Anliegen der durch die Verfassung vorgesehene demokratische Prozess verlassen werden darf, um eigene Interessen anhand der gezielten Beeinträchtigung von Rechtsgütern Dritter durchzusetzen. Anderenfalls wäre die Strafbarkeit mit von der politischen Einstellung des jeweiligen Gerichts abhängig. Dies gilt im Besonderen auch für Versammlungszwecke von Verfassungsrang beispielsweise dem Klimaschutz. Die Dauer der Blockadeaktion ist mit einer Stunde im unteren Intensitätsbereich anzusiedeln. Hinzukommt, dass es durch die Umleitung durch die Polizei im Bereich des Leuzetunnels und der Abflussmöglichkeit durch die Warnbaken hindurch, keinen massiven Stillstand gegeben hat. Allerdings hat die Blockade im Rahmen der Hauptverkehrszeit stattgefunden und einen 2-kilometerlangen Stau ausgelöst. Zudem hat die Umleitung über Zuffenhausen dazu geführt, dass viele Fahrzeugführer einen deutlichen Umweg vorzunehmen hatten. Dies ist von den Angeklagten auch bezweckt gewesen, um maximale Ausmaße hervorzurufen. Absprachegemäß haben sich drei der Versammlungsteilnehmer zudem festgeklebt, um zu verhindern, dass die Versammlung auch nach deren Auflösung, sofort beendet werden kann. Da die Aktion nicht angekündigt gewesen ist, haben die betroffenen Verkehrsteilnehmer außerdem nicht die Möglichkeit gehabt, zu Beginn ihrer Fahrt eine andere Fahrstrecke zu wählen. Ein Bezug zum Versammlungsthema - der Abkehr vom Verbrauch von Nordseeöl - zu den blockierten Fahrzeugen lässt sich allenfalls dahingehend herstellen, dass jedenfalls die mit Verbrennungsmotor ausgestatteten Fahrzeuge mit für den Ölverbrauch in Form des genutzten Kraftstoffes verantwortlich sind. Auch trägt der Kraftfahrzeugverkehr zum Ausstoß von CO2 - Emissionen bei, was von dem übergeordneten Ziel der „Letzten Generation“ dem Klimaschutz insgesamt umfasst ist. Im Ergebnis ist durch die Blockadeaktion das Selbstbestimmungsrecht der übrigen Verkehrsteilnehmer jedoch unverhältnismäßig beeinträchtigt. Denn die Grundrechte einer Vielzahl konkret betroffener Fahrzeugführer werden durch die Angeklagten absichtlich zur Durchsetzung eigener Ziele instrumentalisiert. Dabei ist bei der Abwägung auch zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um die gezielte Beeinträchtigung von Rechtsgütern handelt und diese gerade nicht nur eine Nebenfolge darstellt. Damit ist schon der Schutz über Art. 8 GG geschwächt, wenn nicht sogar gänzlich aufgehoben. Hinzukommt, dass der Themenbezug zu den betroffenen Personen lediglich von allgemeiner Natur ist und ein solcher sich schlechterdings zu jedem politischen Anliegen konstruieren ließe, dessen Auswirkungen die gesamte Gesellschaft betreffen. Einen konkreten Sachbezug zu den blockierten Handlungen der Verkehrsteilnehmer gibt es somit allenfalls in einem allgemeinen Belieben. Die hier im Einzelfall betroffenen Fahrzeugführer werden ungeachtet ihrer eigenen politischen Einstellung und Lebensweise zur „Erpressung“ eigener Forderungen beeinträchtigt. Die Instrumentalisierung der betroffenen Verkehrsteilnehmer überschreitet damit insgesamt die Grenze des Sozialadäquaten und ist verwerflich. Dies gilt umso mehr, als für die Angeklagten die Folgen ihrer Aktion gar nicht absehbar gewesen sind, da es sich um einen Verkehrsknotenpunkt von großer Relevanz für den gesamten Verkehr in Stuttgart und der Umgebung handelt. c. Die Tat ist auch nicht durch § 34 StGB gerechtfertigt. Denn es ist schon nicht ersichtlich, dass der Klimawandel nicht anders als durch die Begehung von Straftaten abwendbar ist (OLG Celle, Beschluss vom 29. Juli 2022 − 2 Ss 91/22, NStZ 2023, 113 Rn. 7). Jedenfalls scheidet eine Rechtfertigung auf Ebene der Angemessenheit aus, da die Auferlegung einer Opferpflicht - nämlich das Hinnehmen einer Einbuße von Rechtsgütern bezüglich eines anderen Rechtsgutes - auf begründete Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss. Die grundrechtlich geschützten Positionen des Einzelnen stehen in einer freiheitlich orientierten Rechtsordnung nicht zur beliebigen Disposition eines Nützlichkeitsdenkens, das sich auf den gesamtgesellschaftlichen Vorteil oder die Belange Dritter bezieht (MüKoStGB/Erb, 4. Aufl. 2020, StGB § 34 Rn. 8f.). Insoweit sind staatliche Abhilfemaßnahmen zum Klimaschutz vorrangig. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Fortbewegungsfreiheit Unbeteiligter hierfür gezielt beeinträchtigt werden muss. d. Eine Rechtfertigung durch zivilen Ungehorsam ist auch ausgeschlossen. Denn niemand ist berechtigt, in die Rechte anderer einzugreifen, um auf diese Weise die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zu erregen und eigenen Auffassungen Geltung zu verschaffen. Dies ergibt sich schon aus Art. 20 Abs. 4 GG. So beschränkt sich das Recht zum Widerstand auf eine Situation, in der die grundgesetzliche Ordnung der Bundesrepublik im Ganzen bedroht ist, weshalb im Umkehrschluss eine Friedenspflicht zu allen anderen Zeiten besteht. Zur Einwirkung auf den auf den politischen Meinungsbildungsprozess sind daher die Grundrechte wahrzunehmen und nicht Straftaten zu begehen (OLG Celle aaO Rn. 11). Zumal ziviler Ungehorsam per Definition einen Rechtsbruch erfordert. 2. Der Angeklagte B hat sich durch das Festkleben allerdings nicht wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte strafbar gemacht, § 113 Abs. 1 StGB. Unter Widerstand ist eine aktive Tätigkeit gegenüber dem Vollstreckungsbeamten zu verstehen, mit der die Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme verhindert oder erschwert werden soll. Mit Gewalt wird Widerstand geleistet, wenn unter Einsatz materieller Zwangsmittel, vor allem körperlicher Kraft, ein tätiges Handeln gegen die Person des Vollstreckenden erfolgt, das geeignet ist, die Vollendung der Diensthandlung zumindest zu erschweren (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2020 – 5 StR 157/20, NJW 2020, 2347 Rn. 9). Zwar stellt das Ankleben eine aktive Tätigkeit dar, durch das die Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme erschwert werden soll. Der Widerstand an sich beschränkt sich jedoch auf ein passives Verhalten. Ein materielles Zwangsmittel liegt hier jedoch nicht vor, da ein physisch wirkendes Hindernis zur Verhinderung einer bevorstehenden Vollstreckungshandlung gerade nicht errichtet worden ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2015 − 2 Ss 9/15, NStZ 2016, 353 Rn. 19). Im Unterschied zum Festketten wird durch das Festkleben kein auf den Polizeibeamten physisch wirkender Zwang begründet, der eine erhebliche Kraftentfaltung erfordern würde, um den Angeklagten von der Straße zu lösen. Insoweit mag allenfalls ein psychisches Hindernis bestehen, den Angeklagten unter Zufügung von Schmerzen von der Straße zu reißen. V. Der Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB sieht Geldstrafen oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor. Bei der Strafzumessung ist zugunsten aller Angeklagten zu berücksichtigen, dass diese bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind, diese die äußeren Umstände der Tat eingeräumt und die Verkehrsbehinderungen im durchschnittlichen Bereich gelegen haben sowie dass das kommunikative Anliegen der Blockade im Interesse der Allgemeinheit nämlich des Klimaschutzes gelegen hat. Strafschärfend fällt hingegen die Vielzahl an blockierten Verkehrsteilnehmern ins Gewicht. Hinsichtlich des Angeklagten B zudem, dass dieser durch das Festkleben die Räumung der Straße weiter erschwert hat. Tat- und schuldangemessen erachtet das Gericht bezüglich dem Angeklagten T eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25 Euro. Hinsichtlich dem Angeklagten A ist eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80 Euro tat- und schuldangemessen. Aufgrund vorgenannter Umstände hat das Gericht gegen den Angeklagten B eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 Euro festgesetzt. In allen Fällen richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der jeweiligen Angeklagten. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO. VII. Die sichergestellten 3 Tuben Sekundenkleber, 2 Warnwesten, 1 Banner „Letzte Generation“ und 1 Banner „Nordseeöl? Nö!“ sind als Tatmittel nach § 74 Abs. 1 einzuziehen.