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Beschluss

67 C 3655/23 WEG

AG Stuttgart, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSTUTT:2025:0224.67C3655.23WEG.00
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Leitsätze
Befangenheitsanträge gegen mehrere Richter, Vorwurf der willkürlichen Entscheidung.(Rn.2) (Rn.17)
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 09.01.2025 (Bl. 401 d.A.) betreffend Richterin am Amtsgericht wird für unbegründet erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Befangenheitsanträge gegen mehrere Richter, Vorwurf der willkürlichen Entscheidung.(Rn.2) (Rn.17) Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 09.01.2025 (Bl. 401 d.A.) betreffend Richterin am Amtsgericht wird für unbegründet erklärt. Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit nach Ablehnung der zuständigen Richterin .... und des zuständigen Rechtspflegers .... mit Antrag vom 25.09.2024 ( Bl. 333 d.A ) den über diesen Befangenheitsantrag zu entscheidenden Richter ebenfalls mit Antrag vom 12.11.2024 ( Bl. 370 d.A.) abgelehnt. Die hierfür zuständige Richterin, welche den Befangenheitsantrag gegen Richter .... mit Beschluss vom 08.01.2025 ( Bl. 394 d.A.) zurückgewiesen hatte, wurde von dem Kläger mit Antrag vom 09.01.2025 ( Bl. 401 d.A.) ebenfalls als befangen abgelehnt. Die Ablehnung des Richter ... erfolgte unter anderem mit der Begründung, Richter ... habe „nunmehr in allen Verfahren, in denen er hinsichtlich der Eheleute .... zu Entscheidungen berufen war, immer grundrechtswidrig, nämlich unter Verletzung des Rechtlichen Gehörs und des Willkürverbotes, und unter Missachtung der sonst ihm auferlegten Pflichten bei der Verarbeitung des vorgetragenen Sachverhalts und der Begründung der Entscheidung, seine Entscheidung getroffen“ Sodann werden die „ Verfehlungen“ des Richters ... in den Verfahren 62 C 3338/23; 66 C 4207/23 und 4 C 1473/24, in denen Richter .... ebenfalls über Befangenheitsanträge des Klägers zu entscheiden hatte, dargelegt. Diese „Verfehlungen“ waren auch bereits in dem Verfahren Az. 14 C 2084/23 in einem Ablehnungsantrag gegen Richter aufgeführt. In dem dortigen Beschluss vom 28.05.2024, in welchem das Ablehnungsgesuch gegen Richter für unbegründet erklärt wurde, wurde auf die jeweiligen Ablehnungsgründe wie folgt eingegangen: Mit Klageschrift vom 01.07.2023 erhob der Kläger gegen die Beklagte Klage auf Rechenschaftslegung und Herausgabe. Von dem zuständigen Richter am Amtsgericht ... wurde das schriftliche Vorverfahren am 01.08.2023 angeordnet. Nach Eingang der Klageerwiderung vom 04.10.2023 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 23.11.2023 anberaumt. Nach der klägerischen Replik und weiteren Schriftsätzen der Beklagte legte der Kläger gegen den Prozessbevollmächtigten der Beklagten Rechtsanwalt ... und den zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten mit Schriftsatz vom 12.10.2023 „Beschwerde wegen versuchtem Prozessbetrug“ ein. Auf Antrag des Beklagtenvertreters wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 07.12.2023 verlegt, welcher durchgeführt und Verkündungstermin auf den 28.12.2023 bestimmt wurde. Mit Schreiben vom 14.12.2023 erhob der Kläger Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Richter am Amtsgericht ... wegen „respektlosen und ehrverletzenden Umgang“. Am 28.12.2053 wurde sodann ein klagabweisendes Urteil verkündet Mit Schreiben vom 04.01.2024 lehnte der Kläger Herr Richter am Amtsgericht ... wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Nach entsprechenden Verfahren wurde der Befangenheitsantrag durch Richterin am Amtsgericht ... mit Beschluss vom 12.02.2024 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss legte der Kläger mit Schriftsatz vom 04.03.2024 sofortige Beschwerde ein und lehnte darüber hinaus Richterin am Amtsgericht ... wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Als der diesbezüglich sodann zuständige Richter am Amtsgericht ... die dienstliche Stellungnahme der Richterin ... den Parteien zur Stellungnahme übersandte, äußerte der Kläger sich hierzu schriftsätzlich am 18.03.2024 und lehnte mit weiterem Schriftsatz vom 23.04.2024 Richter am Amtsgericht wegen der Besorgnis der Befangenheit ab; dies mit der Begründung, dass Richter am Amtsgericht .... schon in mehreren Verfahren grundrechtswidrige Entscheidung zum Nachteil der Eheleute... getroffen habe. Auch dieses Ablehnungsgesuch gegen Richter am Amtsgericht .... ist nicht begründet: Entgegen der Darstellung des Klägers hat Richter am Amtsgericht ... in dem Verfahren 66 C 4207/23 das rechtliche Gehör des Klägers (dort Beklagter Ziff.2) nicht verletzt. Zu der dortigen dienstlichen Stellungnahme des in diesem Verfahren von der Gegenseite abgelehnten Richter am AG ... erhielten die Parteien und somit auch der Kläger mit Verfügung vom 28.02.2024 die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 15.03.2024. Der Kläger hat sich dann auch mit Schriftsatz vom 07.03.2024 zu der dienstlichen Stellungnahme des Richters am Amtsgericht ... und dem Befangenheitsgesuch geäußert, so das ein rechtliches Gehör durchaus eingeräumt wurde. Auch hat Richter am Amtsgericht ... keinen Sachverhalt festgestellt oder vorgetragen der in der Akte nicht enthalten war. Vielmehr legte Richter am Amtsgericht ... in dem über dem Befangenheitsgesuch entscheidenden Beschluss vom 28.03.2024 den Sachverhalt zugrunde, der auch in der dienstlichen Stellungnahme des Richters am Amtsgericht ... so dargelegt worden ist und der damit auch in der Akte enthalten war. Da diese dienstliche Stellungnahme dem hiesigen Kläger auch übersandt worden war, war diesem der Sachverhalt auch bekannt. „Eine evident willkürliche Vorgehensweise“ des Richters am Amtsgericht ... ist nicht ersichtlich. Vielmehr wurde in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und herrschenden Lehre das Befangenheitsgesuch von Herrn Richter am Amtsgericht deshalb für begründet erachtet, weil - auch wenn ein Richter objektiv nicht befangen sein mag - schon allein Gründe, welche vom Standpunkt einer vernünftigen Partei aus den Schluss einer Befangenheit nahelegen, ausreichen. Dies hat Richter am Amtsgericht ... vorliegend als gegeben angesehen. Auch in dem Verfahren 62 C 3338/23 ist Richter am Amtsgericht ... keine willkürliche Handlungsweise, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte, vorzuwerfen. Vielmehr hat Richter am Amtsgericht ... sehr ausführlich dargetan, weshalb die Vorgehensweise des in diesem Verfahren vom Kläger abgelehnten Richter am Amtsgericht ... nicht der Verfassung widersprach und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dargestellt hat. Von einer „pauschalen“ Begründung kann angesichts der sorgfältigen Begründung durch Herrn Richter am Amtsgericht ... daher keine Rede sein. Vergleichbares gilt für den weiteren Vorwurf Richter am Amtsgericht ... würde den Kläger entgegen der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts durch die Entscheidung des Erstrichters „zwingen“ auf das Grundrecht des Vermögensschutzes zu verzichten. Zwar kann auch nach Eingang und nach entsprechend rechtlichen Gehör über ein Vollstreckungsschutzantrag sofort entschieden werden; entgegen der Ansicht des Klägers ist dies jedoch nicht verfassungsrechtlich zwingend, da die Verhängung eines Ordnungsgeldes einen entsprechenden Antrag des Gläubigers voraussetzt und auch nach einem derartigen Antragseingang der „Vermögensschutz“ durch eine dann erfolgende Entscheidung über den Vollstreckungsschutzantrag gewährleistet ist. Auch dies stellt somit keine verfassungswidrige Rechtsauffassung des Richters am Amtsgericht dar. Dass die des Klägers eine andere ist, macht entgegen der Ansicht des Klägers die Ausführungen des Richters am Amtsgericht nicht willkürlich oder verfassungswidrig. Auch die Ausführungen des Klägers in seinem Schreiben vom 14.05.2024 begründen nicht die Annahme einer Befangenheit des .... Die dienstliche Stellungnahme von Richter ... ist ausführlich und enthält eine weit über die Mitteilung „ er halte sich nicht für befangen“ hinausgehende Begründung. Des Weiteren ist in der Akte des Verfahrens 62 C 3338/23 kein Telegramm oder sonstiges Schreiben vom 23.04.2024 des Klägers mit einem Befangenheitsantrag gegenüber Richter ... enthalten. Er konnte daher den Beschluss vom 26.04.2024 durchaus erlassen. Die weiteren Ausführungen des Klägers erschöpfen sich in Vorwürfen gegenüber zahlreichen Richtern des Amtsgerichts Stuttgart in der Form, dass diese alle in eklatanter Weise in ihren Entscheidungen gegen ihm zustehende Grundrechte verstoßen hätten. Es blieb und bleibt dem Kläger unbenommen gegen diese Entscheidungen die ihm zustehenden Rechtsmittel einzulegen und diese Entscheidungen auf Rechtsverstöße überprüfen zu lassen.“ Dieser nur beispielhaft aufgeführte Beschluss aus dem Verfahren 14 C 2084/23 zeigt, dass auf die Ausführungen des Klägers durchaus immer wieder eingegangen wurde. Der nunmehrige Befangenheitsantrag des Klägers gegen Richterin ... wird hauptsächlich damit begründet, dass sowohl Richter ... in seiner dienstlichen Stellungnahme als auch Richterin ... in ihrem Beschluss lediglich pauschale Behauptungen aufgestellt hätten und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinem Befangenheitsgesuch nicht stattgefunden habe. In seiner dienstlichen Stellungnahme vom 13.11.2024 (Bl. 380 d.A.) verwies Richter ... auf die in den oben aufgeführten Rechtsstreiten aktenkundigen Vorgänge und auf seine dortigen (ausführlich begründeten) gerichtlichen Handlungen in Form von Verfügung, Beschlüssen und Stellungnahmen. Da diese dem Kläger sämtlich bekannt waren, erfolgte eine solche Verweisung zurecht. Wie auch der oben aufgeführte Beschluss vom 28.05.2024 in dem Rechtsstreit 14 C 2084/23 aufgezeigt, wurde sich -auch in den dienstlichen Stellungnahmen- mit den Ablehnungsgründen des Klägers in den jeweiligen Rechtsstreiten ausführlich auseinandergesetzt; eine nochmalige Wiederholung der dortigen Ausführungen ist nicht erforderlich. Mit Beschluss vom 08.01.2025 (Bl. 394 d.A.) wies Richterin ... das Befangenheitsgesuch des Klägers gegen Richter u.a. mit folgender Begründung zurück: „Eine Besorgnis der Befangenheit kommt erst in Betracht, wenn die Auslegung des Gesetzes oder dessen Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite dieser Verfassungsgarantie in grundlegender Weise verkennt (BGH, Beschluss vom 01.06.2017 - I ZB 4/16). Eine solche unsachgemäße Verfahrensbearbeitung des abgelehnten Richters ergibt sich schon aus dem Vortrag des Klägers nicht - abgesehen davon, dass die zur Entscheidung berufene Richterin keinerlei Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von Richter am Amtsgericht ... getroffenen Entscheidungen hat. Obwohl der Antragsteller in einer Vielzahl von Verfahren Richter und Rechtspfleger abgelehnt hat, hat der nunmehr abgelehnte Richter bei seinen antragstellerseits zur Begründung der Befangenheit herangezogenen Entscheidungen ausführlich, einzelfallbezogen und in sachlicher Weise jeweils über den Antrag entschieden. Sachfremde Erwägungen finden sich in seinen Entscheidungen nicht. Allein solche würden aber eine Befangenheit seinerseits begründen.“ Der über die Befangenheit zu entscheidende Richter stellt keine „ Rechtsmittelinstanz“ dar und hat daher nicht über die jeweiligen Entscheidungen des Richters, gegen den sich das Befangenheitsgesuch wendet, zu entscheiden. Nur bei völlig willkürlichen oder offensichtlich unhaltbaren gerichtlichen Entscheidung, bei denen sich eine Benachteiligung des Antragstellers förmlich aufdrängt, ist die Besorgnis einer Befangenheit anzunehmen. Da solche „unhaltbaren gerichtlichen Entscheidungen“ für Richterin ... seitens Richter .. zu Recht nicht erkennbar waren, war die Abweisung des Befangenheitsantrages des Klägers durch Richterin ... begründet und keinesfalls willkürlich. Aus diesem Grund ist auch der Befangenheitsantrag gegen Richterin ... als unbegründet abzuweisen.