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Urteil

43 C 833/24

AG Stuttgart, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSTUTT:2024:0912.43C833.24.00
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Leitsätze
1. Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls sind im Falle einer Vermittlung von Mietwagenunternehmen durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung drei Anrufe bei diesen Unternehmen zuzumuten.(Rn.17) 2. Ergibt die Beweisaufnahme, dass der Geschädigte von einem der drei Mietwagenunternehmen das Fahrzeug zu einem günstigeren Preis hätte anmieten können, ist sein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung seiner Schadensminderungspflicht auf diesen Betrag begrenzt.(Rn.17)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. 5. Der Streitwert wird auf 277,86 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls sind im Falle einer Vermittlung von Mietwagenunternehmen durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung drei Anrufe bei diesen Unternehmen zuzumuten.(Rn.17) 2. Ergibt die Beweisaufnahme, dass der Geschädigte von einem der drei Mietwagenunternehmen das Fahrzeug zu einem günstigeren Preis hätte anmieten können, ist sein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung seiner Schadensminderungspflicht auf diesen Betrag begrenzt.(Rn.17) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. 5. Der Streitwert wird auf 277,86 € festgesetzt. Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Mietwagenkosten gegen die Beklagte gem. §§ 7, 18 StVG in Verbindung mit § 115 VVG, § 1 PflVG . 1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für den dem Kläger entstanden Schaden dem Grunde nach haftet. 2. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner Mietwagenkosten ist wegen der Verletzung seiner Schadensminderungspflicht begrenzt auf 573,00 € (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB). Der Geschädigte kann vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich auch den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2019 – VI ZR 141/18 –, Rn. 21, juris, m.w.N.). Ob der vom Geschädigten gewählte Tarif „erforderlich“ war, kann nach der Rechtsprechung des BGH allerdings offenbleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif „ohne Weiteres“ zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihn gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (so st. Rspr., etwa BGH, Urteil vom 25. September 2018 – VI ZR 65/18 –, Rn. 6 und 13 [zu UPE-Aufschlägen], juris; BGH, Urteil vom 18. Februar 2020 – VI ZR 115/19 –, Rn. 8, juris [zu günstigere Reparaturmöglichkeit] jeweils m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Februar 2019 – VI ZR 141/18 –, Rn. 23, juris, m.w.N.). Dabei können Angebote des Haftpflichtversicherers des Schädigers an den Geschädigten, ihm ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln, beachtlich sein (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2019 – VI ZR 141/18 –, Rn. 24, juris, m.w.N.). Dass der Geschädigte im Falle einer Vermittlung mit den Mietwagenunternehmen Kontakt aufnimmt und noch einige Fragen geklärt und ggf. genauere Fahrzeugdaten übermittelt werden müssen, ist hierzu unabdingbar. Unter „mühelos" und „ohne weiteres zugänglich" ist nicht zu verstehen, dass der Geschädigte keinerlei Aufwand tätigen muss, um ein Ersatzfahrzeug zu erhalten. Es genügt, dass der Aufwand nicht wesentlich höher ist als bei der direkten Anmietung über den Reparaturbetrieb. Dabei ist es dem Geschädigten zuzumuten bis zu drei Anrufe zu tätigen und sich konkrete Angebote unterbreiten zu lassen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 13. Juni 2006 – VI ZR 161/05 –, Rn. 12, juris [zur Zumutbarkeit ein bis zwei weiterer Erkundigungen zu tätigen, bei Bedenken gegen die Angemessenheit eines Unfallersatztarifes]). Vorliegend hat die Beklagte vor Anmietung des Fahrzeugs dem Kläger selbst und auch seinen Prozessbevollmächtigten zwei Drittvermittlungsangebote über ein ausstattungs- und klassengleiches Kraftfahrzeug unter Übernahme sämtlicher Nebenkosten inklusive Zustellung und Abholung sowie einer Haftungsbegrenzung bei einem Selbstbehalt von 335,00 € zu einem Preis von 573,00 € übermittelt. Vorliegend kann dahinstehen, ob dem Kläger das an ihn versandte Drittvermittlungsangebot zugegangen ist, da ihm jedenfalls der unstreitige Zugang der Drittvermittlungsangebote bei seinen in diesem Verfahren außergerichtlich empfangsbevollmächtigten Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist. Das Drittvermittlungsangebot nicht berücksichtigend hat der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis von 850,86 € gemietet. Die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen D L hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass dem Kläger durch maximal drei Anrufe bei den in dem Drittvermittlungsangebot aufgeführten drei Mietwagenunternehmen an dem streitgegenständlichen Anmietort für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Ersatzfahrzeug der Mietwagenklasse 7 mit Navigationsgerät, Winterreifen inklusive Zustellung und Abholung und einer Haftungsbegrenzung mit einem Selbstbehalt von 335,00 € für weniger als 573,00 € tatsächlich zugänglich gewesen wäre. So hat der Zeuge L in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2024 dargelegt, dass im Falle eines Anrufs des Geschädigten bei dem Unternehmen E diesem ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 7 mit den Spezifikationen des klägerischen Fahrzeugs inklusive An- und Abholung und insbesondere einem Selbstbehalt von 335,00 € für den streitgegenständlichen Zeitraum zu einem Preis von brutto 394,49 € angeboten worden wäre. Hätte er dieses Angebot angenommen wäre ihm zu dem Anmietort das entsprechende Fahrzeug tatsächlich angeliefert worden. Insoweit ist es unerheblich, dass der Zeuge kein konkretes Fahrzeug hat benennen könne, sondern nur darauf verwiesen hat, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum an dem streitgegenständlichen Anmietort 111 unvermietete Fahrzeuge zur Verfügung standen, von denen entsprechend der Flottenstruktur des Unternehmens E ca. 25 %, d.h. rund 27 Fahrzeuge, den Spezifikationen des klägerischen Fahrzeugs entsprachen. Bei einer solchen hohen Anzahl an potentiellen Mietfahrzeugen steht für das Gericht zu seiner Überzeugung fest, dass zumindest ein entsprechendes Fahrzeug auch tatsächlich zur Verfügung stand. Die Aussagen des Zeugen L waren glaubhaft. Sie waren detailliert und umfassend begründet und insgesamt widerspruchsfrei. Soweit die Klägerseite auf einen Widerspruch bezüglich des Selbstbehalts im Bestätigungsschreiben des Unternehmens E (335,00 €) zu den Angaben in Bestätigungsschreiben in anderen gerichtlichen Verfahren mit der Beklagten (dort 350,00 €) verwiesen hat, hat der Zeuge diesen Widerspruch glaubhaft aufgeklärt. Er hat insoweit dargelegt, dass es sich bei den Angaben in anderen Verfahren um Schreibversehen handele, weil das Unternehmen E mit verschiedenen Versicherungen verschiedene Vereinbarungen zum Selbstbehalt geschlossen habe und es daher vorkomme, dass in Bestätigungsschreiben der Wert für den Selbstbehalt ausgewiesen werde, der mit einem anderen Versicherungsunternehmen und nicht der Beklagten vertraglich vereinbart worden sei. Die Beklagte hat auf die Mietwagenkosten des Klägers 573,00 € gezahlt. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten hat der Kläger nicht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 4. Die Zulassung der Berufung erfolgte gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Frage der dem Kläger zumutbaren Handlungen im Rahmen von Drittvermittlungsangeboten nicht höchstrichterlich geklärt ist und die Klärung dieser Frage Bedeutung für die gesamte Branche der Kfz-Haftpflichtversicherungen hat. Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 09.12.2022. Hierbei wurde das Fahrzeug des Klägers, das der Mietwagenklasse 7 zuzuordnen ist, beschädigt. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte übermittelte mit Schreiben vom 16.12.2022 dem Kläger und mit Schreiben vom 20.12.2022 und 05.01.2023 dessen außergerichtlich in der vorliegenden Sache empfangsbevollmächtigten Prozessbevollmächtigten Drittvermittlungsangebote über die Anmietung eines ausstattungs- und klassengleichen Kraftfahrzeugs inklusive Zustellung und Abholung unter Übernahme sämtlicher Nebenkosten bei einer Haftungsbegrenzung mit einem Selbstbehalt von 335,00 €. Aus diesem Drittvermittlungsangebot ergaben sich bei der Anmietung eines Ersatzwagens der Klasse 7 für fünf Tage Kosten in Höhe von 523,00 € zuzüglich 50,00 für die Zustellung und Abholung und damit insgesamt 573,00 €. Auf die Anlage B2 (Bl. 37/38 d.A.) wird Bezug genommen. Der Kläger ließ sein Fahrzeug im Zeitraum vom 20.02.2023 bis 24.02.2023 (fünf Tage) reparieren und mietete in der Zeit ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 7 mit Navigationsgerät, Winterreifen inklusive Zustellung und Abholung für 850,86 €. Diesen Betrag forderte der Kläger von der Beklagten. Die Beklagte zahlte hierauf 573,00 €. Der Kläger behauptet, dass er selbst von der Beklagten kein Drittvermittlungsangebot erhalten habe. Er ist der Ansicht, dass das Drittvermittlungsangebot nicht annahmefähig sei. Er ist der Ansicht, dass der in diesem Schreiben angebotene Tarif nicht von jedermann mühelos erhalten werden könne. Er bestreitet, dass an dem Ort der Anmietung für den streitgegenständlichen Zeitraum ein entsprechendes Fahrzeug der Mietwagenklasse 7 verfügbar gewesen sei. Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 277,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 30.03.2023 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. noch 86,63 € zu bezahlen. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte behauptet, dass das Mietwagenunternehmen E im Falle eines Anrufs des Klägers diesem einen Mietwagen der Klasse 7 mit Navigationsgerät, Winterreifen inklusive Zustellung und Abholung für einen Preis von 394,49 € und damit einem Preis unterhalb von 573,00 € in dem Zeitraum vom 20.02.2023 bis 24.02.2023 vermietet und auch am streitgegenständlichen Anmietort zur Verfügung gestellt hätte. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D L. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2024 und die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien wird Bezug genommen.