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Urteil

18 OWi 243 Js 37200/21

AG Stuttgart, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die sog. nächtliche Ausgangssperre des § 1c Abs. 1, Abs. 2 CoronaVO BW (in der ab 18. Januar 2020 gültigen Fassung) ist verfassungskonform. (Rn.16) 2. Ein Betroffener kann sich nicht mit der pauschalen Behauptung wehren, er hätte einen triftigen Grund für den Aufenthalt außerhalb seiner Wohnung, wenn er diesen nicht benennt und wenn auch sonst keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Grundes ersichtlich sind. (Rn.11)
Tenor
Der Betroffene wird wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit des Aufenthalts außerhalb der Wohnung ohne triftigen Grund in der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags zu der Geldbuße von 75 Euro verurteilt. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 73 Abs. 1a Nr. 24 i.V.m. 32, 28 Abs. 1 S. 1, 28a IfSG; §§ 19 Nr. 2 i.V.m. 1c Abs. 1 und 2 CoronaVO
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die sog. nächtliche Ausgangssperre des § 1c Abs. 1, Abs. 2 CoronaVO BW (in der ab 18. Januar 2020 gültigen Fassung) ist verfassungskonform. (Rn.16) 2. Ein Betroffener kann sich nicht mit der pauschalen Behauptung wehren, er hätte einen triftigen Grund für den Aufenthalt außerhalb seiner Wohnung, wenn er diesen nicht benennt und wenn auch sonst keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Grundes ersichtlich sind. (Rn.11) Der Betroffene wird wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit des Aufenthalts außerhalb der Wohnung ohne triftigen Grund in der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags zu der Geldbuße von 75 Euro verurteilt. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 73 Abs. 1a Nr. 24 i.V.m. 32, 28 Abs. 1 S. 1, 28a IfSG; §§ 19 Nr. 2 i.V.m. 1c Abs. 1 und 2 CoronaVO I. persönliche Verhältnisse Der Betroffene ist im Jahr 1989 in […] geboren und wohnt nun in […]. Weitere relevante Erkenntnisse zu seiner Person liegen nicht vor. II. festgestellter Sachverhalt Der Betroffene befuhr am 21.01.2021 um 0:40 Uhr in […] die […]Straße […]. Einen triftigen Grund zum Aufenthalt außerhalb der Wohnung hatte er nicht. III. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Betroffenen. Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf den Angaben des Betroffenen, soweit er solche tätigte und soweit diesen gefolgt werden konnte, sowie auf den Angaben des Zeugen POK […]. Der Betroffene gab zu, dass er zum Tatzeitpunkt an der angegebenen Örtlichkeit war. Dies wurde bestätigt durch die Angaben des Zeugen POK […]. Der Betroffene gab an, dass er einen triftigen Grund zum Aufenthalt außerhalb der Wohnung gehabt habe. Er wollte diesen jedoch nicht nennen und war der Meinung, dass er hierzu nicht verpflichtet sei. Gleiches gab er auch schon bei der Kontrolle vor Ort an. Der Verteidiger ergänzte den Vortrag dahingehend, dass es viele Möglichkeiten gäbe, weswegen der Betroffene einen triftigen Grund zum Aufenthalt außerhalb der Wohnung gehabt haben könnte. Beispielsweise könnte er aus dem Büro oder von der Moschee gekommen sein, Flyer verteilt haben oder irgendwo übernachtet haben und dort rausgeworfen worden sein. Auch auf Nachfrage behaupteten in der Hauptverhandlung weder der Betroffene noch der Verteidiger, dass eines dieser Szenarien tatsächlich zutrifft; der Verteidiger stellte diese lediglich als Möglichkeiten in den Raum. Der Zeuge POK […] konnte keinen Anhaltspunkt für einen triftigen Grund des Betroffenen für einen Aufenthalt außerhalb seiner Wohnung erkennen und nennen. Seine Aussage führte auch keinen weiteren Ermittlungsansätzen. Das Gericht ist daher - auch unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung und des Schweigerechts des Betroffenen - davon überzeugt, dass der Betroffene keinen triftigen Grund zum Aufenthalt außerhalb der Wohnung hatte. Richtig ist, dass der Betroffene das Recht hat, keine Angaben zu machen. Richtig ist auch, dass theoretisch viele triftige Gründe denkbar sind, die einen Aufenthalt außerhalb der Wohnung rechtfertigen würden. Das Gericht ist jedoch nicht gehalten und darf auch nicht jeder theoretischen Möglichkeit nachzugehen, wenn hierfür keinerlei konkreter Anhaltspunkt besteht (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2012, 4 StR 33/12, Rn. 16, 28 - juris; BGH, Urteil vom 02.09.2009, 2 StR 229/09, Rn. 11 - juris; BGH, Urteil vom 02.10.1996, 2 StR 332/96, Rn. 16 f. - juris; BGH, Urteil vom 06.11.1987, 2 StR 390/87, Rn. 16 m.w.N. - juris; BGH, Urteil vom 27.10.1969, 2 StR 636/68, Rn. 46 - juris). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene einen triftigen Grund für den Aufenthalt außerhalb seiner Wohnung hatte, bestanden im vorliegenden Fall nicht. Auch, dass der Verteidiger verschiedene theoretisch denkbare Möglichkeiten aufgezeigt hat, lassen diese nicht konkret werden, zumal der Verteidiger auch nach Nachfrage keine dieser Möglichkeiten als wahr behauptet hat. Die vorgetragenen Möglichkeiten stellen vielmehr bloße Vermutungen ins Blaue hinein dar. Dieser Auslegung und Beweiswürdigung kann nicht, wie von der Verteidigung vorgetragen, ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung entgegengehalten werden. § 1c Abs. 2 CoronaVO (in der ab 18.01.2020 gültigen Fassung) macht deutlich, dass ein Aufenthalt außerhalb der Wohnung während der sog. nächtlichen Ausgangssperre grundsätzlich verboten ist. Nur ausnahmsweise kann er - unter den dort genannten Voraussetzungen - erlaubt sein kann. Sinn und Zweck des IfSG und der CoronaVO ist es, die Verbreitung ansteckender Krankheiten, insbesondere von Corona, zu reduzieren (vgl. auch § 1 CoronaVO). Diesem Ziel dient die sog. nächtliche Ausgangssperre, da dadurch die Anzahl der Kontakte und dadurch die Ansteckungsmöglichkeiten reduziert werden. Dieses Ziel würde untergraben, wenn die bloße Behauptung eines triftigen Grundes ausreichen würde, um den Verstoß zu negieren. Eine solche Auslegung würde den Anwendungsbereich der Norm praktisch auf Null reduzieren und kann vom Verordnungsgeber nicht gewollt sein. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass - wie dargelegt - nicht einmal ein bestimmter triftiger Grund behauptet, sondern nur als möglich dargestellt, wurde. Aus den genannten Gründen ist das Gericht auch davon überzeugt, dass der Betroffene sowohl wusste, dass er sich außerhalb seiner Wohnung aufhielt als auch, dass er keinen triftigen Grund hierfür hatte. IV. rechtliche Würdigung Der Betroffene hat sich daher während der sog. nächtlichen Ausgangssperre vorsätzlich ohne triftigen Grund außerhalb der Wohnung aufgehalten, §§ 73 Abs. 1a Nr. 24 i.V.m. 32, 28 Abs. 1 S. 1, 28a IfSG; §§ 19 Nr. 2 i.V.m. 1c Abs. 1 und 2 CoronaVO. Das Gericht ist ebenso wie die weit überwiegende verfassungsgerichtliche, verwaltungsgerichtliche und fachgerichtliche Rechtsprechung (vgl. nur OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2021, 4 Rb 24 Ss 7/21 (juris und BeckRS 2021, 9986); OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. März 2021 – 2 Rb 34 Ss 2/21 –, juris und BeckRS 2021, 6532; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Juni 2021 – 2 Rb 35 Ss 94/21 (juris und BeckRS 2021, 14281); OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2021 – 4 RBs 446/20 (juris und BeckRS 2021, 1231); OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.2021 – 1 RBs 2, 4-5/21 (juris und BeckRS 2021, 2237); OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.03.2021 – 2 Ss(OWi) 68/21 (juris und BeckRS 2021, 5229); OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2021 – 3 OWi 6 SsRs 395/20 (juris und BeckRS 2021, 5203)) davon überzeugt, dass die zugrundeliegenden Normen des Infektionsschutzgesetzes und der Corona-Verordnung rechtmäßig und verfassungskonform sind. V. Bemessung der Geldbuße Bei der Bemessung der Geldbuße ist das Gericht vom Bußgeldrahmen des § 73 Abs. 2 Var. 2 IfSG ausgegangen, der eine Geldbuße von bis zu 25.000 € vorsieht. Das Gericht hat sich dabei am - nicht bindenden - Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der CoronaVO sowie an den in vergleichbaren Fällen verhängten Geldbußen orientiert. Der Bußgeldkatalog sieht einen Bußgeldrahmen von 50 € bis 500 € sowie einen Regelsatz von 75 € vor. Bei der Bemessung der Geldbuße wurde berücksichtigt, dass der Betroffene alleine unterwegs war und sich in seinem Auto befand, sodass eine Ansteckungsgefahr sehr gering ist. Dies stellt jedoch den Regelfall dar, den der Bußgeldkatalog im Blick hat. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass sich die vorgesehene Regelgeldbuße von 75 € am untersten Rand der möglichen Geldbuße von bis zu 25.000 € hält und auch am unteren Rand des vorgesehenen Bußgeldrahmens. Zum anderen ergibt sich dies daraus, dass höhere Ansteckungsgefahren im Bußgeldkatalog auch mit höheren Regelgeldbußen belegt sind (z.B. der Verstoß gegen das sog Ansammlungsverbot des § 9 Abs. 1 i.V.m. § 19 Nr. 10 CoronaVO mit einem Regelsatz von 150 €). Jedenfalls weicht der vorliegende Fall nicht erheblich von dem im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelfall nach unten ab. Aus den genannten Gründen hält das Gericht die Geldbuße von 75 € auch unabhängig vom o.g. Bußgeldkatalog, der nicht bindend ist, für angemessen. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Betroffenen sprechenden Gesichtspunkte ist daher die Verhängung einer Geldbuße von 75 € tat- und schuldangemessen. VI. Kosten Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 465 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.