Urteil
18 OWi 61 Js 106304/20
AG Stuttgart, Entscheidung vom
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Tenor
Der Betroffene wird wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h zu der
Geldbuße von 80 Euro
verurteilt.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften:
§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.5 BKat
Entscheidungsgründe
Der Betroffene wird wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h zu der Geldbuße von 80 Euro verurteilt. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Angewandte Vorschriften: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.5 BKat I. persönliche Verhältnisse Der Betroffene ist im Jahr [...] in [...] geboren und lebt auch heute noch in [...]. Der Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 06.11.2020 enthält für ihn keine Eintragung. Weitere relevante Erkenntnisse zum Betroffenen liegen nicht vor. II. festgestellter Sachverhalt Der Betroffene fuhr am 27.05.2020 um 09:55 Uhr in [...] außerhalb geschlossener Ortschaften mit dem PKW [...]. Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h fuhr der Betroffene mit (nach Toleranzabzug) 130 km/h. Bei Anwendung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt hätte der Betroffene seine Geschwindigkeitsüberschreitung bemerken und seine Geschwindigkeit rechtzeitig auf das zulässige Höchstmaß reduzieren können. Die Messung erfolgte durch die Provida 2000 modular-Anlage. Die Auswertung erfolgte anhand der Software-Version ViDistA2006, Release 6.6.27. Das Messgerät war zum Zeitpunkt der Messung gültig geeicht und wurde von den, auf das Messgerät ordnungsgemäß geschulten Polizeibeamten, bedient und ausgewertet. III. Beweiswürdigung 1. zu den persönlichen Verhältnissen Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den Angaben des Verteidigers in der Hauptverhandlung sowie aus dem verlesenen Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 06.11.2020 2. zum festgestellten Sachverhalt Der Sachverhalt steht fest, da die Messung mittels eines standardisierten Messverfahrens durchgeführt wurde, dabei alle Vorgaben des standardisierten Messverfahrens eingehalten wurden und keine konkreten Anzeichen für eine Fehlmessung vorliegen (a)). Den Anträgen des Verteidigers in der Hauptverhandlung musste daher nicht nachgegangen werden (b)). a) standardisiertes Messverfahren Dass der Betroffene zum Tatzeitpunkt Führer des genannten Pkws war, ergibt sich aus der diesbezüglichen und glaubhaften Einlassung des Verteidigers in der Hauptverhandlung. Bei der Messung mittels Videodistanzauswertung handelt es sich um ein von der Rechtsprechung anerkanntes standardisiertes Messverfahren. Aus dem verlesenen Auswertebericht (Bl. 9 ff. der Akte) ergibt sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h. Aus dem verlesenen Auswertebericht in Verbindung mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 10 der Akte), deren Datenfeld verlesen wurde, ergibt sich auch, dass der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von (nach Toleranzabzug von 7,94 km/h) mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h fuhr. Aus dem verlesenen Auswertebericht ergibt sich auch, dass die Vorgaben des standardisierten Messverfahrens eingehalten wurden. Zudem ergibt sich aus den verlesenen Eichschein (Bl. 25 f. der Akte) dass das Messgerät zum Tatzeitpunkt gültig geeicht war. Aus dem Schulungsnachweis (Bl. 39 der Akte) ergibt sich, dass der Mess- und Auswertebeamte zum Tatzeitpunkt auf das Messgerät ordnungsgemäß geschult war. Konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung wurden weder vorgetragen noch sind sonst ersichtlich. Aufgrund der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung ist das Gericht davon überzeugt, dass es dem Betroffenen möglich und zumutbar gewesen wäre, seine Geschwindigkeitsüberschreitung zu erkennen und seine Geschwindigkeit auf das zulässige Maß zu reduzieren. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass die Messung ordnungsgemäß erfolgte und der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften fahrlässig um 30 km/h überschritt. Hieran ändert auch die Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18) nichts. Das BVerfG stellt explizit fest (a.a.O. Rn. 39 ff., 47 ff. - juris), dass das Rechtsinstitut des standardisierten Messverfahrens weiterhin seine Gültigkeit behält. Hieraus wird auch deutlich, dass das BVerfG anders als der VerfGH Saarland (Urteil vom 05.07.2019 - Lv 7/17) im Falle des Fehlens sog. Rohmessdaten nicht von einer Unverwertbarkeit der Messung ausgeht. b) Anträge des Verteidigers Den Anträgen des Verteidigers musste daher nicht nachgegangen werden. Bei dem Auswertebericht einschließlich der dienstlichen Erklärung des Auswertebeamten handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine dienstliche Erklärung im Sinne des § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 256 Abs. 1 Nr. 1 a) StPO, die auch ohne die Zustimmung des Verteidigers bzw. des Betroffenen verlesen werden kann. Auch der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Akteneinsicht konnte abgelehnt werden. Dem Verteidiger stand die komplette Verfahrensakte zur Verfügung. Soweit der Verteidiger Erweiterung der Akte um bisher nicht bei der Akte befindliche Unterlagen beantragte, musste dem zu diesem Zeitpunkt nicht mehr nachgegangen werden. Das BVerfG (a.a.O., Rn. 51 ff. - juris) erkennt einen solchen Anspruch auf erweiterte Akteneinsicht zwar grundsätzlich an; dies gilt aber nur dann, wenn die Unterlagen frühzeitig angefordert werden (vgl. BVerfG a.a.O., R. 60 a.E., 66 - juris). Das BVerfG (a.a.O.) schließt sich damit erkennbar, wenn auch nicht explizit, dem OLG Karlsruhe (Beschluss vom 16.07.2019 - 1 Rb 10 Ss 291/19) an. Das OLG Karlsruhe (a.a.O., Rn. 30, 35 f. - juris) macht deutlich, dass ein solcher Antrag in der Hauptverhandlung nur dann mit Erfolg gestellt werden kann, wenn ein solcher Antrag bereits bei der Bußgeldbehörde gestellt und gegen eine ablehnende Entscheidung eine gerichtliche Entscheidung beantragt wurde. Im vorliegenden Fall beantragte der Verteidiger zwar mit Schriftsatz vom 31.08.2020 umfassende Akteneinsicht bei der Bußgeldbehörde und stellte mit Schriftsatz vom 22.09.2020 Antrag auf gerichtliche Entscheidung; er teilte jedoch mit Schriftsatz vom 29.09.2020 mit, „dass sich der Antrag damit erledigt hat“. Der Verteidiger kann daher auch nicht - wie er es in der Hauptverhandlung getan hat - rügen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht beschieden wurde, wenn er diesen selbst zurücknimmt. Aus dem gleichen Grund kann er sich nicht auf o.g. Rechtsprechung und darauf berufen, dass er bereits bei der Bußgeldbehörde die erweiterte Akteneinsicht sowie eine gerichtliche Entscheidung beantragt hat. Im Übrigen wurden ihm die beantragten Unterlagen zum Teil bereits zur Verfügung gestellt (z.B. die Bedienungsanleitung) oder sind zum Teil gar nicht existent (z.B. sog. „Lebensakte“). Auch das BVerfG (a.a.O.) verlangt nicht, dass Unterlagen herausgegeben werden müssen, die nicht existieren. Bei anderen begehrten Unterlagen, insbesondere den Falldatensätzen der gesamten Messreihe, ist - auch nach o.g. Entscheidung des BVerfG - weiterhin fraglich, ob diese aufgrund des Datenschutzes überhaupt herausgegeben werden dürfen (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.08.2016 - 2 Ss-Owi 589/16, Rn. 16 ff. - juris). Da ein Anspruch auf Erweiterung der Akte und Aushändigung der Unterlagen zu diesem Zeitpunkt und im konkreten Fall nicht bestand, musste auch das Verfahren nicht ausgesetzt werden. Der Beweisantrag konnte abgelehnt werden, da die Erhebung des Beweises zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich war, § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Insbesondere war das Gericht aufgrund der bereits durchgeführten Beweisaufnahme und dem Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens bereits von der Richtigkeit der Messung überzeugt. IV. rechtliche Würdigung Der Betroffene hat daher fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h überschritten, § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG. Soweit der Verteidiger vorträgt, eine Ahndung könne aufgrund verschiedener nichtiger StVO-Reformen nicht erfolgen, ist dem nicht zu folgen. Zum einen sind Geschwindigkeitsüberschreitungen schon seit langer Zeit bußgeldbewehrt und dürften daher von etwaigen Nichtigkeiten einzelner Reformen nicht berührt sein. Zum anderen ist nicht von einer Nichtigkeit der StVO-Reformen auszugehen (vgl. zum Ganzen z.B. OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.10.2020 - 2 Ss (OWi) 230/20, OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.2020 - 4 RBs 345/20). V. Bemessung der Geldbuße Bei der Bemessung der Geldbuße ist das Gericht von 11.3.5 BKat ausgegangen, der eine Regelgeldbuße von 80 € vorsieht. Der Verteidiger trägt hiergegen vor, dass die Neuregelung des Bußgeldkatalogs wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot - der jedoch allenfalls die Fahrverbote betrifft - nichtig sei. Daraus folgert er, dass der nichtige Bußgeldkatalog das mildeste Gesetz im Sinne des § 4 Abs. 3 OWiG sei. Da dieser aber nichtig sei, enthalte er keine Geldbuße, sodass auch keine Geldbuße verhängt werden könne. Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist eine nichtige Vorschrift rechtlich gesehen nicht existent und kann daher auch nicht über § 4 Abs. 3 OWiG angewendet werden. Im Falle einer Nichtigkeit wäre daher die zuvor geltende Fassung des Bußgeldkatalogs anzuwenden, der jedoch eine Regelgeldbuße in gleicher Höhe vorsieht. Zudem verkennt der Verteidiger, dass die Bußgeldandrohung unmittelbar aus § 24 StVG i.V.m. § 49 StVO, § 17 OWiG folgt und nur durch den Bußgeldkatalog konkretisiert und vereinheitlicht werden soll (vgl. BayObLG, Beschluss vom 11.11.2020 - 201 ObOWi 1043/20). Da Gründe, von der Regelgeldbuße nach oben oder unten abzuweichen, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich waren, beträgt die Geldbuße 80 €. VI. Kosten Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 465 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.