Urteil
12 C 1379/15
AG Stuttgart, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGSTUTT:2015:0720.12C1379.15.0A
2mal zitiert
10Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben vom 13.01.2015, Geschäftszeichen: 14-1529056-0-5 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 600,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem monatlichen Betrag in Höhe von 12,50 €, erstmals fällig zum 01.03.2010 und sodann aus weiteren monatlichen Teilbeträgen, jeweils fällig zum ersten eines Monats zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2014 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
6. Die Berufung wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 600,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben vom 13.01.2015, Geschäftszeichen: 14-1529056-0-5 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 600,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem monatlichen Betrag in Höhe von 12,50 €, erstmals fällig zum 01.03.2010 und sodann aus weiteren monatlichen Teilbeträgen, jeweils fällig zum ersten eines Monats zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2014 zu bezahlen. 3. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 6. Die Berufung wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird auf 600,00 € festgesetzt. Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Die Parteien streiten über den klägerischen Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes aus dem Abschluss eines Darlehensvertrag am 08.03.2010 (Darlehensnummer: ...) zur Finanzierung eines Fahrzeugs für gewerbliche Zwecke. Streitig ist zwischen den Parteien, ob sich die Klägerin als Unternehmerin auf die Unwirksamkeit der in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten festgelegten Bearbeitungsgebühren berufen kann. I. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. 1. Der Klägerin steht der geltend gemacht Anspruch gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 BGB auf Rückforderung der Bearbeitungsgebühr i.H.v. 600,00 Euro zu. Es war über den Hilfsantrag der Klägerin zu entscheiden, nachdem der Vollstreckungsbescheid nicht vollumfänglich aufrecht erhalten wurde und insoweit die Bedingung für den Hilfsantrag eingetreten war. Trotz der Regelung in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist ein Hilfsantrag unproblematisch, da es sich um eine zulässige innerprozessuale Bedingung handelt. Die Beklagte hat i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, da die Erhebung von Bearbeitungsgebühren für die Gewährung des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, da die formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsgebühr einer Inhaltskontrolle nicht stand hält (dazu unter a). Zudem ist die Rechtsprechung des BGH zu Verbraucherdarlehen auch auf den hier vorliegenden Fall der Darlehensgewährung an einen Unternehmer übertragbar (dazu unter b.). a.) Es wurde bereits höchstrichterlich entschieden, dass Klauseln über die Erhebung von Bearbeitungsentgelten als allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB zu qualifizieren sind und als Preisnebenabrede nach § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle unterliegen (BGH Urt. v. 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13). Nach § 310 BGB unterliegt auch der Darlehensvertrag zu unternehmerischen Zwecken der AGB-Kontrolle im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Klägerin ist i.S.v. § 14 BGB als Unternehmer zu qualifizieren, da sie den Darlehensvertrag zur Fahrzeugfinanzierung zu gewerblichen Zwecken abgeschlossen hatte. Maßgebend ist das Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB, welches durch die streitgegenständlichen Klauseln nach Auffassung des Gerichts in nicht hinnehmbarem Maße abgewandelt wird. Das Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB sieht indes kein über die Rückzahlung des gewährten Darlehnsbetrags und des geschuldeten Zinses hinausgehendes zusätzliches Entgelt vor. Zwar handelt es sich bei dieser Regelung um keine zwingende Vorschrift, allerdings sind solche Klauseln nur wirksam, wenn sie das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung der Bank darstellen (MüKo/ K.P.Berger, BGB, 6. Aufl., § 488, Rn. 159). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGH Urt. v. 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) sind Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn ein Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht gesondert in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Kunden abgewälzt werden. Derartige Entgeltklauseln stellen eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und sind deshalb grundsätzlich nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (BGH Urt. v. 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12). Zudem entspricht es der genannten Rechtsprechung, dass die jeweils beklagte Bank anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken hat, daneben aber kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen kann (BGH Urt. v. 07. 05.1991, Az.: XI ZR 244/90). Ohne Erfolg verbleibt der Einwand, aus dem dispositiven Recht - insbesondere aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB - könne ein solches Leitbild nicht abgeleitet werden (BGH, Urt. v. 13.05.2014, Az.: XI ZR 170/13). Darüber hinaus ergeben sich Zweifel im Hinblick auf die Wirksamkeit der streitigen Entgeltklauseln vor dem Hintergrund der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB, welche auch auf Unternehmer abzuwenden ist (BGH, Urt. V. 29.09.1987, Az.: VI ZR 70/87). b.) Im Unterschied zu den zuvor benannten Entscheidungen handelt es sich indes nicht um einen Verbraucherkreditvertrag, da die Klägerin den Darlehensvertrag im Rahmen des von ihr betriebenen Gewerbes zur Finanzierung eines Fahrzeugs abschloss, welches sie für gewerbliche Zwecke angeschafft und genutzt hatte. Zwar kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Verbraucherdarlehensverträgen nicht ohne weiteres auf die Verträge mit Unternehmern übertragen werden. Jedoch wird die Klägerin nach der Rechtsauffassung des Gerichts durch die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes in vorliegendem Vertrag - ebenso wie ein Verbraucher - entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, sodass die Rechtsprechung des BGH auch auf den Fall einer Darlehensgewährung an einen Unternehmer - wie vorliegend zur Fahrzeugfinanzierung zu gewerblichen Zwecken - anwendbar ist. Bezüglich der Bewertung eines solchen Darlehensvertrages ergeben sich keine Unterschiede zur Behandlung von Verbraucherdarlehensverträgen (so auch AG Nürnberg, Urt. vom 18.11.2013 - Az.: 18 C 3194/13 - juris Tz. 28 f.; AG Hamburg, Urt. vom 08.11.2013 - Az.: 4 C 387/12 - BeckRS 2014, 21514; Strube/Fandel, BKR 2014, 133, differenzierend: Amtsgericht Stuttgart, Urt. vom 04.02.2015 - Az.: 11 C 6182/14; LG Chemnitz, Urt. vom 13.06.2014 - Az.: 7 O 28/13 - juris Tz. 17 f. a.A. LG Augsburg, Urt. vom 16.12.2014 - Az.: 31 O 3164/14 – juris Tz. 27). Die Beklagte hat keine Gründe dargetan, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung im Rahmen des § 307 BGB vorliegend angemessen erscheinen lassen. Eine Differenzierung ließe sich etwa begründen, wenn der Unternehmer im Vergleich zum Verbraucher aufgrund seiner unternehmerischen Tätigkeit und der damit verbundenen Kenntnisse von Handelsgebräuchen weniger schutzbedürftig wäre. Bei dem hier zu beurteilenden Darlehensvertrag handelt es sich aber um einen Vertrag, der sich nicht entscheidend von einem solchen unterscheidet, der mit einem Verbraucher geschlossen wird. Auf S. 3 des Darlehensvertrages (Bl. 28 d.A.) findet sich sogar eine Widerrufsbelehrung für Verbraucher, die die Klägerin unterschrieben hatte. Auch wenn die Klägerin das Darlehen für sein Gewerbe und nicht als Verbraucher aufgenommen hat, so zeigt die gesamte Vertragsgestaltung, dass der Kläger ähnlich einem Verbraucher gerade nicht in der Position war, entscheidend Einfluss auf die Vertragsgestaltung und insbesondere auf das Bearbeitungsentgelt zu nehmen. Auch das Argument der Beklagten, dass für das Bearbeitungsgebühr hier keine Zinsen verlangt wurden, verfängt nicht. Auch bei dem vom BGH am 28.10.2014 (XI ZR 348/13) entschiedenen Fall war das Bearbeitungsentgelt - wie hier - nicht Bestandteil des Darlehensnennbetrags. Es ist ferner nicht ersichtlich, warum ein Unternehmer die Kostentragung für Tätigkeiten hinnehmen sollte, die sein die vorformulierten Vertragsbedingungen verwendender Vertragspartner im eigenen Interesse wahrnimmt und hierfür letztlich keine Gegenleistung erbringt (Schwab, JuS 2015, 168 (171)). Letztlich erfolgt die Bonitätsprüfung, wie auch die Bewertung der angebotenen Sicherheiten, durch die darlehensgewährende Bank - hier die Beklagte - bei unternehmerischen Krediten wie auch bei Verbraucherdarlehensverträgen im alleinigen Interesse des Kreditinstituts und im öffentlichen Interesse der Kreditwirtschaft und nicht im Interesse des Kunden (BGH Urt. v. 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12). Das Bearbeitungsentgelt dient insofern der Vergütung des Aufwands für die Bearbeitung des Darlehensantrags. In Folge dessen ist ein Unternehmer gleichermaßen schutzwürdig wie ein Verbraucher und darf nicht entgegen des gesetzlichen Leitbildes mit versteckten Kosten - hier in Gestalt der streitigen Bearbeitungsgebühren - belastet werden. Auch die Auffassung des LG Augsburg (Urt. v. 16.12.2014, Az.: 31 O 3164/14) vermag nicht zu überzeugen, da in dem genannten Urteil sich schon der Sachverhalt vom hier vorliegenden Fall unterscheidet, als dass es dort um ein Förderdarlehen ging, dass die Bank als zwischengeschaltete Hausbank auszahlte und insoweit eine Art Vermittlerrolle einnahm und dementsprechend zusätzliche Tätigkeiten entfaltet hat, die mit dem Bearbeitungsentgelt abgegolten wurden. 2. Die Nebenforderungen sind nicht vollumfänglich begründet. a) Die Verurteilung zur Zahlung der Zinsen gründet sich auf §§ 818 Abs. 1, 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Das Bearbeitungsentgelt war nicht Bestandteil des Darlehensnennbetrags (Bl. 27, 50 d.A.) Auch wurden keine Zinsen verlangt. Das Bearbeitungsentgelt war lediglich in den zurückzuzahlenden Gesamtbetrag eingerechnet und ist bis zu den Fälligkeitsterminen der einzelnen Raten gestundet mit der Folge, dass es anteilig mit Entrichtung des in den einzelnen Darlehensraten enthaltenen Bearbeitungsentgeltes zurückbezahlt wird (BGH, Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 348/13). Das Bearbeitungsentgelt war mithin datiert auf 48 Monate verteilt. Dementsprechend waren Zinsen nur aus der jeweiligen Höhe des Monatsbetrages für das Bearbeitungsentgelt geschuldet, hier 12,50 Euro, sodass der Zinsanspruch zu staffeln war und nur aus den jeweiligen monatlichen Teilbeträgen zu errechnen war. b) Die von der Klagepartei geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten sind schlüssig dargetan. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB und nicht aus Verzug, wie die Beklagte behauptet, sodass es keines Verzuges bei der Beklagten bedurfte. Nachdem die Beklagte die Zahlung endgültig ablehnte, war der Kläger berechtigt einen Rechtsanwalt zur Verfolgung seines Anspruchs einzuschalten. Den hierdurch entstandenen Schaden hat die Beklagte dem Kläger zu ersetzen. Allerdings ist der Kläger Gewerbetreibender, sodass keine Umsatzsteuer anfällt und insofern gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nicht zu erstatten ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die zu viel geforderten Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erhöhen als Nebenforderungen nicht den Streitwert und führen nicht zur Kostentragungspflicht des Klägers. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung erfolgte gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Die Rückforderung von Bearbeitungsgebühren bei einem Darlehensvertrag mit einem Unternehmer hat grundsätzliche Bedeutung; eine einheitliche Rechtsprechung soll gesichert werden. Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313a ZPO abgesehen.