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Beschluss

41 C 2946/10

Amtsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 106 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 12.11.2010 zu erstattenden Kosten werden auf 4,06 EUR (in Worten: vier 06/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 25.11.2010 festgesetzt. Gründe 1 Gründe Klagepartei 2 Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr kommt nicht in Betracht, da die Geschäfts- und Verfahrensgebühr aufgrund des Anwaltswechsels nicht bei demselben Rechtsanwalt entstanden ist (siehe Gerold-Schmidt, 19. Aufl., VV Vorb. 3 Anm. 190, sowie BGH Beschl.v.10.12.09, Rn.11, VII ZB 41/09). 3 Ausgleichung Gerichtskosten 4 Die Gerichtskosten betragen: 75,-- EUR 5 Davon tragen: Kl. 61 % = 45,75 EUR Bekl. 39 % = 29,25 EUR Gezahlt haben: Kl. 75,00 EUR Bekl. 0,00 EUR zuviel gezahlt: Kl. 29,25 EUR 6 Der Überschuss d. Kl. in Höhe von 29,25 EUR ist für die von d. Bekl. zu zahlenden Gerichtskosten verrechnet und d. Kl. zu erstatten. 7 Ausgleichung außergerichtliche Kosten 8 Folgende außergerichtliche Kosten sind in die Ausgleichung einzubeziehen: 9 Klagepartei Beklagtenpartei Anwaltskosten 75,00 EUR Anwaltskosten 89,25 EUR Die außergerichtlichen Kosten betragen insgesamt 164,25 EUR Davon tragen: Klagepartei 61 % 100,19 EUR Beklagtenpartei 39 % 64,06 EUR abzüglich eigene Kosten 75,00 EUR abzüglich eigene Kosten 89,25 EUR der Gegenseite zu erstatten 25,19 EUR der Gegenseite zu erstatten 0,00 EUR 10 Zusammenfassung Berechnung 11 Gerichtskosten 29,25 EUR zu erstatten von der Beklagtenpartei außergerichtliche Kosten 25,19 EUR zu erstatten von der Klagepartei Summe 4,06 EUR zu erstatten von der Beklagtenpartei