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Beschluss

3 IK 208/03

AG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Dem Schuldner ist die Restschuldbefreiung zu erteilen, wenn die Wohlverhaltensperiode abgelaufen ist und keine Versagungsanträge vorliegen. • Die erteilte Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch gegen solche, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. • Die Vergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase ist gemäß §§ 293 Abs. 1 InsO, 14 InsVV sowie § 7 InsVV festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Erteilung der Restschuldbefreiung und Festsetzung der Treuhändervergütung • Dem Schuldner ist die Restschuldbefreiung zu erteilen, wenn die Wohlverhaltensperiode abgelaufen ist und keine Versagungsanträge vorliegen. • Die erteilte Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch gegen solche, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. • Die Vergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase ist gemäß §§ 293 Abs. 1 InsO, 14 InsVV sowie § 7 InsVV festzusetzen. Im Insolvenzverfahren des Schuldners wurde das Verfahren am 18.09.2003 eröffnet und am 17.05.2004 aufgehoben; die Wohlverhaltsperiode ist abgelaufen. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 15.03.2004 war die Restschuldbefreiung angekündigt worden. Insolvenzgläubiger, Schuldner und Treuhänder wurden angehört; es wurden keine Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Streitgegenstand war die Erteilung der Restschuldbefreiung sowie die Festsetzung der Vergütung des Treuhänders für die Wohlverhaltensphase. Das Gericht prüfte die Voraussetzungen für die Restschuldbefreiung und die gesetzliche Grundlage der Vergütungsfestsetzung. Es klärte zudem die Wirkung der Restschuldbefreiung gegenüber allen Insolvenzgläubigern. • Die Restschuldbefreiung ist zu erteilen, weil die Wohlverhaltensperiode beendet ist, die Ankündigung bereits rechtskräftig erfolgt war und keine Versagungsgründe geltend gemacht wurden. • Die Wirkung der Restschuldbefreiung erfasst alle Insolvenzgläubiger, also alle persönlichen Gläubiger mit zur Eröffnungszeit bestehenden Vermögensansprüchen, unabhängig von einer Forderungsanmeldung. • Die Festsetzung der Treuhändervergütung erfolgte antragsgemäß und stützt sich auf §§ 293 Abs. 1 InsO und 14 InsVV; die Umsatzsteuer wird gemäß § 7 InsVV ausgewiesen. • Form- und fristrechtlich wurde auf die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde innerhalb von zwei Wochen hingewiesen (§§ 300 Abs. 3 Satz 2, 4 InsO i.V.m. §§ 567, 569 ZPO). Der Schuldner erhält die Restschuldbefreiung, da die Wohlverhaltensperiode beendet ist und keine Versagungsanträge vorliegen. Die erteilte Restschuldbefreiung wirkt gegenüber allen Insolvenzgläubigern, einschließlich nicht angemeldeter Forderungen. Die Vergütung des Treuhänders für die Wohlverhaltensphase wird antragsgemäß festgesetzt: 527,98 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (100,38 EUR), insgesamt 628,36 EUR. Gegen diesen Beschluss steht eine sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen offen.