Beschluss
21 C 135/15
AG STRALSUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Amtsgericht erklärt sich sachlich unzuständig für die Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Zuschlagsbeschluss aus dem ZVG.
• Der Rechtsstreit ist auf Antrag des Klägers an das sachlich zuständige Landgericht Stralsund zu verweisen.
• Bei Titeln, die nicht im Erkenntnisverfahren entstanden sind (z. B. Zuschlagsbeschluss), kann § 202 Abs. 2 InsO analog herangezogen werden, so dass die Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften (insbesondere § 23 Nr. 1 GVG) zu bestimmen ist.
Entscheidungsgründe
Sachliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts bei Vollstreckungsabwehr gegen Zuschlagsbeschluss • Das Amtsgericht erklärt sich sachlich unzuständig für die Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Zuschlagsbeschluss aus dem ZVG. • Der Rechtsstreit ist auf Antrag des Klägers an das sachlich zuständige Landgericht Stralsund zu verweisen. • Bei Titeln, die nicht im Erkenntnisverfahren entstanden sind (z. B. Zuschlagsbeschluss), kann § 202 Abs. 2 InsO analog herangezogen werden, so dass die Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften (insbesondere § 23 Nr. 1 GVG) zu bestimmen ist. Der Kläger erhob eine Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss, der durch das Vollstreckungsgericht nach den Vorschriften des ZVG erlassen worden war. Das Amtsgericht Bergen auf Rügen prüfte seine Zuständigkeit. Es bestand Streit darüber, ob für solche Klagen das Prozessgericht des ersten Rechtszuges nach § 767 ZPO oder das nach allgemeinen Zuständigkeitsregeln bestimmte Gericht zuständig ist. Die Literatur und Rechtsprechung dazu sind uneinheitlich; es bestehen Entscheidungen, die beide Auffassungen vertreten. Der Kläger beantragte, den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Gericht zu verweisen. Das Gericht bezog sich auf einen vorherigen Hinweistermin und die einschlägige Kommentarliteratur zur Prüfung der Zuständigkeitsfrage. • Das Gericht stützt die formelle Grundlage der Entscheidung auf §§ 281 Abs. 1, 495 Abs. 1 ZPO und erklärt sich sachlich unzuständig. • Für die Vollstreckungsabwehrklage gilt grundsätzlich das Prozessgericht des ersten Rechtszuges nach § 767 Abs. 1 ZPO, wenn der Vollstreckungstitel in einem Erkenntnisverfahren ergangen ist. • Strittig ist, ob diese Regelung auf Zuschlagsbeschlüsse nach dem ZVG übertragbar ist; hierzu fehlen obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidungen. • Es existieren widersprüchliche Entscheidungen: Das Landgericht U. sieht Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts, andere Gerichte (z. B. Amtsgericht L., Landgericht S.) bejahen die Zuständigkeit des Landgerichts bei Überschreitung der GVG-Wertgrenzen nach § 23 Nr. 1 GVG analog § 202 Abs. 2 InsO. • Das Gericht folgt der Auffassung, dass bei Titeln, die außerhalb eines Erkenntnisverfahrens entstanden sind, nicht auf ein zuvor mit der Sache befasstes Prozessgericht abzustellen ist; vielmehr ist § 202 Abs. 2 InsO heranzuziehen und die Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere § 23 Nr. 1 i.V.m. § 71 Abs. 1 GVG, zu bestimmen. Das Amtsgericht Stralsund (Zweigstelle Bergen auf Rügen) erklärte sich sachlich unzuständig und wies auf Antrag des Klägers den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Landgericht Stralsund. Ausschlaggebend war die rechtliche Bewertung, dass ein Zuschlagsbeschluss nach ZVG nicht ohne Weiteres unter die Zuständigkeitsregel des § 767 Abs. 1 ZPO fällt. Vielmehr ist bei außerhalb eines Erkenntnisverfahrens entstandenen Titeln die Zuständigkeit nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln zu bestimmen; hierfür ist § 202 Abs. 2 InsO heranzuziehen und gegebenenfalls § 23 Nr. 1 i.V.m. § 71 Abs. 1 GVG zu beachten. Deshalb war die Verweisung an das Landgericht erforderlich, da die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nicht gegeben war.