Urteil
21 C 881/23
Amtsgericht Steinfurt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGST1:2023:0904.21C881.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Verfügungskläger hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet/leisten.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Verfügungskläger hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet/leisten. Tatbestand: Der Verfügungskläger betreibt seit Mai 2010 am Standort C in D eine Solaranlage mit einer Leistung von 10,8 kWp. Mit E-Mail vom 09.03.2022 stellte der Verfügungskläger eine Anfrage an die Verfügungsbeklagte hinsichtlich der Errichtung einer zusätzlichen Solaranlage mit einer installierten Leistung von 18,4 kWp. Mit Schreiben vom 17.11.2022 teilte die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger mit, der Netzparallelbetrieb zu der bereits vorhandenen Anlage sei technisch nicht möglich. Ferner teilte sie als nächstmöglichen Anschlusspunkt für die geplante Anlage die Ortsnetzstation E mit. Diese liegt etwa 740 m vom Hausanschlussstandort des Verfügungsklägers entfernt. Der Anschluss der streitgegenständlichen Anlage an dem vorbezeichneten Anschlusspunkt wäre für den Verfügungskläger mit der Verlegung von mehr als 700 m Kabel verbunden und daher unwirtschaftlich. Im März 2023 überreichte der Verfügungskläger der Verfügungsbeklagten die am 26.02.2023 unterzeichnete Anmeldung der streitbefangenen Anlage nebst weiterer Unterlagen. Die Verfügungsbeklagte bestätigte den Eingang der Unterlagen mit E-Mail vom 07.03.2023. Zwischen dem Schreiben vom 17.11.2022 und der Einreichung der Unterlagen im März 2022 fand kein Austausch zwischen den Parteien statt. Mit Schreiben vom 06.04.2023 lehnte die Verfügungsbeklagte die Gestattung des Betriebs der streitgegenständlichen Anlage am Hausanschluss des Verfügungsklägers ab. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf das als Anlage K7 vorgelegte Schreiben Bezug genommen. Gegen diese Ablehnung wandte der Verfügungskläger sich mit anwaltlichem Schreiben vom 08.05.2023 und bat um Rückmeldung bis zum 19.05.2023. Hierauf meldeten sich die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 16.05.2023 und teilten mit, eine Antwort innerhalb der gesetzten Frist sei nicht möglich. Mit E-Mail vom 02.06.2023 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers um eine Sachstandsmitteilung. Die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten erbaten hierauf mit E-Mail vom 06.06.2023 noch etwas Geduld. Am 17.07.2023 fragte der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers telefonisch nach dem Sachstand an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.07.2023 wiederholte und vertiefte die Verfügungsbeklagte ihre ablehnende Haltung. Am 03.08.2023 hat der Verfügungskläger die vorliegende Antragsschrift bei dem Landgericht F eingereicht. Der Verfügungskläger behauptet, bei der streitbefangenen Anlage handele es sich um eine sog. Nulleinspeiseanlage, bei der eine Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz nicht vorgesehen sei. Der Verfügungskläger vertritt die Auffassung, der hier auf § 8 Abs. 1 i.V.m. 83 Abs. 1 EEG 2023 zu stützende Anschlussanspruch könne isoliert geltend gemacht werden. Der bestehende Hausanschluss sei der gesetzlich festgelegte Netzverknüpfungspunkt, da die beabsichtigte installierte Leistung weniger als 30 kWp betragen werde. Jedenfalls sei der Anschluss gemäß § 8 Abs. 5 EEG 2023 zu gewähren. Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes sei hier gemäß § 83 Abs. 2 EEG 2023 entbehrlich. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich aber bereits aus dem Umstand, dass die Anlage bereits geliefert sei. Der Verfügungskläger beantragt, 1. die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, die Solaranlage mit 9,84 kW installierter Leistung und den Stromspeicher mit einer Kapazität von 11 kWh an das von ihr betriebene Niederspannungsnetz über den bestehenden Hausanschluss des Grundstücks C anzuschließen; 2. der Verfügungsbeklagten anzudrohen, dass für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. Ausgesprochenen Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu jeweils 25.000,00 EUR festgesetzt werden kann. Die Verfügungsbeklagte beantragt, 1. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen; 2. hilfsweise, die Anordnung oder Vollziehung der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung des Verfügungsklägers abhängig zu machen. Sie behauptet, der Anschluss der streitgegenständlichen Anlage an den Hausanschluss des Verfügungsklägers sei mit Netzausbaukosten in Höhe von 54.734,00 EUR verbunden. Insoweit verweist sie auf die als Anlage zum Sitzungsprotokoll genommenen Kalkulation, auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird. Zudem behauptet sie, eine sog. Nulleinspeisung sei nicht gegeben, da sich aus den Herstellerangaben der Anlage ergebe, dass die technischen Geräte eine Einspeisung von Wirkstrom nicht vollständig unterbinden würden, zumindest kurzzeitig sei damit zu rechnen. Sie meint, es gebe für eine Anlage immer nur einen Netzverknüpfungspunkt, nämlich den sog. „Ewigen Netzverknüpfungspunkt“, der einmal bestimmt werde und geeignet, sei, bei jedem Einspeiseverhalten jederzeit die gesamte in der Anlage erzeugte Strommenge aufzunehmen. Der Hausanschluss des Verfügungsklägers sei nicht der gesetzliche Netzverknüpfungspunkt, da dieser mit unzumutbaren Netzausbaukosten verbunden sei. Sie vertritt ferner die Rechtsauffassung, der Antrag sei nicht statthaft, da mit ihm nicht ein Anspruch isoliert, sondern nur kumulativ mit allen in § 83 Abs. 1 EEG aufgeführten Ansprüchen geltend gemacht werden könne. Zudem diene § 83 EEG 2023 nicht der Klärung von Grundsatzfragen. Auch wenn die Kriterien des § 8 Abs. 1 S. 2 EEG 2023 erfüllt sein sollten, sei die Frage eines unzumutbaren Netzausbaus im Rahmen der Ermittlung des gesetzlichen Netzanknüpfungspunktes zu prüfen. § 83 Abs. 2 EEG 2023 stelle lediglich eine widerlegliche Vermutung des Vorliegens eines Verfügungsgrundes auf. Hier habe der Verfügungskläger zu lange zugewartet, als dass noch von einer Eilbedürftigkeit ausgegangen werden könne. Zudem habe er die Dringlichkeit selbst erzeugt, indem er die Anlage in Kenntnis des Schreibens vom 17.11.2022 erworben habe. Entscheidungsgründe: Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen. Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt des Anschlusses der streitgegenständlichen Anlage nebst Speicher an das von der Verfügungsbeklagten betriebene Niederspannungsnetz über den bestehenden Hausanschluss. Zwar kann der geltend gemachte Anschlussanspruch gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 83 EEG 2023 auch isoliert geltend gemacht werden. Die Ansprüche müssen nicht kumulativ geltend gemacht werden, sondern können auch einzeln verfolgt werden, hierfür spricht vor allem, dass § 83 EEG 2023 der Rechtsschutzerleichterung, wohingegen eine Kumulation eine Erschwerung darstellen würde (BT-Drs. 16/8148, 74) (vgl. BeckOK EEG/Kupka, 13. Ed. 1.4.2023, EEG 2023 § 83 Rn. 6). Vorliegend gilt der bereits bestehende Hausanschluss gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 EEG auch als günstigster Verknüpfungspunkt, da die installierte Leistung der bereits bestehenden Anlage zusammen mit der streitgegenständlichen Anlage den Grenzwert von 30 kW unterschreiten wird. In dem Zusammenhang ist indes die Frage der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit des Anschlusses für die Beklagte von Bedeutung. Die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ist auch im Fall der Fiktion des bestehenden Hausanschlusses als günstigster Netzverknüpfungspunkt zu prüfen (vgl. LG Münster, Urteil vom 24. Juni 2016 – 010 O 114/13 –, Rn. 15, juris). Ein Netzausbau ist jedenfalls wirtschaftlich zumutbar, solange die Kosten des Netzausbaus 25 % der Kosten der Anlage nicht überschreiten (vgl. LG Münster, Urteil vom 24. Juni 2016 – 010 O 114/13 –, Rn. 18, juris). Es ist indes nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Anschluss der Anlage die verfügungsbeklagtenseits vorgetragenen Netzausbaukosten auslöst. Die Verfügungsbeklagte beziffert die mit dem begehrten Anschluss der Anlage verbundenen Netzausbaukosten auf etwa 55.000,00 EUR. Der Verfügungskläger hat nicht in Abrede gestellt, dass die 25 %-Schwelle damit überschritten ist, jedoch schriftsätzlich bestritten, dass überhaupt Netzausbaukosten anfallen. Soweit die Verfügungsbeklagte ihren Vortrag zu den Netzausbaukosten in der mündlichen Verhandlung dahingehend konkretisiert hat, dass der Bau einer „Trafostation“ erforderlich sei, ist die Richtigkeit der Erforderlichkeit dieser konkreten Maßnahme nicht glaubhaft gemacht worden. Es fehlt jedoch an einem Verfügungsgrund. Entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers ist dieser nicht entbehrlich. Gemäß § 83 Abs. 2 EEG 2023 kann die einstweilige Verfügung erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935 bis 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen. § 83 Abs. 2 EEG besagt nicht, dass es eines Verfügungsgrundes überhaupt nicht bedarf. Vielmehr besteht nur eine widerlegliche tatsächliche Vermutung für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes, d.h. der Anlagenbetreiber wird von der Darlegung und Glaubhaftmachung einer Dringlichkeit befreit (OLG Celle Beschl. v. 4.7.2019 – 13 U 4/19, BeckRS 2019, 18821, beck-online). Soweit der Verfügungskläger geltend macht, bereits über die anzuschließende Anlage zu verfügen, kann er diesen Umstand nicht zur Begründung der Eilbedürftigkeit heranziehen. Bereits mit Schreiben vom 17.11.2022 teilte die Verfügungsbeklagte mit, der Netzparallelbetrieb zu der bereits vorhandenen Anlage sei technisch nicht möglich. Gleichwohl hat der Verfügungskläger im Januar 2023 die streitbefangene Anlage erworben, ohne insoweit vorher noch einmal Erkundigungen bei der Verfügungsklägerin einzuholen. Der Verfügungskläger hat ferner durch sein Verhalten selbst zu erkennen gegeben, dass es ihm nicht eilig ist. Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass der Verfügungsgrund wegen Selbstwiderlegung fehlt, wenn der Verfügungskläger nach Eintritt der Gefährdung mit einem Antrag eine längere Zeit zuwartet oder das Verfahren nicht zügig betreibt, weil er damit zum Ausdruck bringt, dass ihm selbst die Sache nicht so eilig ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. Juli 2023 – 3 U 889/23 –, Rn. 13, juris). Zwischen dem ablehnenden Schreiben vom 06.04.2023 und der Einreichung des vorliegenden Antrags ist ein Zeitraum von fast vier Monaten verstrichen. Es sind keine Umstände dafür dargelegt oder ersichtlich, dass der Verfügungskläger erwarten konnte, dass die Verfügungsbeklagte sich zu einem Anschluss der Anlage entschließen würde, nachdem sie entsprechende Anfragen bereits zwei Mal abschlägig beschieden hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 6, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 3.200,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.