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Urteil

21 C 135/21

Amtsgericht Steinfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGST1:2022:0406.21C135.21.00
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Leitsätze

1. In einem durch eine kundeneigene Schaltanlage einer Windkraftanlage ausgelöstem Störfall innerhalb der Stromversorgung liegt keine höhere Gewalt oder sonstige Umstände im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 2 NAV begründet, die die verschuldensunabhängige Haftung des Stromversorgungsunternehmen nach dem PordHaftG ausschließen würde.2. Ob eine unterlassene zusätzliche Sicherung eines an die Stromversorgung angeschlossenen elektronischen Geräts -hier eines Homeservers- z.B. durch ein sogenanntes USV-System ein Mitverschulden gem. § 254 BGB begründet, unterliegt einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der im jeweiligen Einsatzbereich berechtigten Sicherheitserwartungen. Die Investition weiterer Kosten von mehr als 50 % des Wert des zu schützenden Geräts kann zumindest in einem Privathaushalt, welcher nicht in einem bekanntermaßen unsicheren Stromversorgungsbereich liegt, nicht erwartet werden.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1054,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2020 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten R. von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 220,27 € freizustellen

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 50 % und die Beklagte 50 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einem durch eine kundeneigene Schaltanlage einer Windkraftanlage ausgelöstem Störfall innerhalb der Stromversorgung liegt keine höhere Gewalt oder sonstige Umstände im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 2 NAV begründet, die die verschuldensunabhängige Haftung des Stromversorgungsunternehmen nach dem PordHaftG ausschließen würde.2. Ob eine unterlassene zusätzliche Sicherung eines an die Stromversorgung angeschlossenen elektronischen Geräts -hier eines Homeservers- z.B. durch ein sogenanntes USV-System ein Mitverschulden gem. § 254 BGB begründet, unterliegt einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der im jeweiligen Einsatzbereich berechtigten Sicherheitserwartungen. Die Investition weiterer Kosten von mehr als 50 % des Wert des zu schützenden Geräts kann zumindest in einem Privathaushalt, welcher nicht in einem bekanntermaßen unsicheren Stromversorgungsbereich liegt, nicht erwartet werden. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1054,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2020 zu zahlen. Der Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten R. von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 220,27 € freizustellen Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 50 % und die Beklagte 50 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten im Rahmen eines Stromlieferungsvertrages Schadensersatz wegen einer am 25.07.2020 aufgetretenen Störung in der Stromversorgung. Er bezieht von der Beklagten auf Grundlage eines zwischen den Parteien bestehenden Stromlieferungsvertrages Strom, über welchen er u.a. einen zur Steuerung der Hausautomation in seinem Privathaushalt eingesetzten Server KNX 100100 des Herstellers S. betrieben hat. Mit dem von ihm am 30.06.2016 zum Preis von 1825,28 € inklusive Umsatzsteuer angeschafften Server wurden die Beleuchtung im Haus, die elektrischen Rolläden sowie weitere Endgeräte gesteuert. Neben dem normalen Haussicherungskasten war vor dem Homeserver des Klägers kein weiterer Schutz vor Überspannungsschäden zwischengeschaltet. Am 25.07.2020 kam es in dem von der Beklagten versorgten Bereich, in welchem das Haus des Klägers gelegen ist, zu einer Stromversorgungsstörung. Zwischen den Parteien ist streitig, ob durch diese Stromversorgungsstörung der Homeserver des Klägers beschädigt worden ist. Der Kläger meldete am 28.07.2020 einen entsprechenden Schaden an seinem Server bei der Beklagten, welche die Angelegenheit am 04.08.2020 an die GVV Kommunalversicherung weiterleitete. Auf entsprechende Aufforderung holte der Kläger einen Kostenvoranschlag der Firma Elektro A. vom 12.10.2020 zur Schadenshöhe ein. Der Kostenvoranschlag belief sich auf einen Gesamtbetrag von 2119,77 € netto und sah die Installation eines neuen Servers S. für 1515,27 € netto zuzüglich für die Installation als erforderlich angesehenen 10 Technikerstunden vor. Mit Schreiben vom 15.10.2020 lehnte die K-Sersicherung eine Regulierung des Schadens unter Hinweis auf § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) mit der Begründung ab, dass ursächlich für die Versorgungsstörung ein nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten liegender Erdschluss in einer Übergabe-Schaltzelle einer Windkraftanlage gewesen sei, durch die es lediglich zu einem im Millisekundenbereich liegenden Einbruch der Versorgungstörung gekommen sei, nicht aber zu einer Überspannung. Mit Schreiben vom 05.01.2021, zugegangen am 07.01.2021, forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die hinter der Beklagten stehende Kommunalversicherung nochmals vergeblich unter Fristsetzung bis zum 21.01.2021 zur Schadensregulierung auf. Dem Kläger wurden für die vorgerichtliche Tätigkeit Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € in Rechnung gestellt. Der Kläger behauptet, der Defekt seines Homeservers sei auf die in seinem Haushalt am 25.07.2020 eingetretene Stromversorgungsstörung zurückzuführen. In diesem Zusammenhang trägt er vor, es sei an dem besagten Tag zu einem Blinken einer roten LED-Anzeige am Homeserver gekommen, was nach Aussage der Herstellerfirma einen Überspannungsschaden signalisiert habe. Der Überspannungsschaden am Server sei auch vom Vater des Klägers, einem gelernten Elektriker, bestätigt worden. Der Homeserver sei infolge der Versorgungsstörung irreparabel beschädigt worden. Nach Ansicht des Klägers ist ein solcher Server keinem Verschleiß unterworfen. Er ist daher der Ansicht, dass bei Ermittlung der Schadenshöhe ein Abzug „neu für alt“ allenfalls in geringem Umfang aufgrund des technischen Fortschritts in Betracht komme. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2119,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.10.2020 zu zahlen sowie den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, am 25.07.2020 sei es um 14:25 Uhr in der kundeneigenen Schaltanlage „H.“ des Herrn H. und zwar in der Übergabe-Schaltzelle zu einem Erd- und Kurzschluss gekommen. Dadurch habe es einen kurzzeitigen, ca. 0,4 Sekunden andauernden Spannungseinbruch im gesamten Verteilernetz der Stadtwerke O. gegeben. Die Außenleiterspannung sei innerhalb des Mittelspannungsnetzes im Bereich des Schalthauses „W.“ von ca. 10 kV auf ca. 6 kV eingebrochen, da für den Moment des Kurzschlusses eine anome Energiemenge auf die Kurzschlussstelle eingewirkt habe. Der Spannungseinbruch habe sich über die nachgeschalteten Transformatorenstationen fortgesetzt, sodass am Anschlusspunkt des Klägers die Spannungen aller Außenleiter gegen den Neutralleiter von ca. 230 V auf ca. 138 V eingebrochen seien. Dies sei aufgrund der physikalischen Gegebenheiten als logische Schlussfolgerung anzunehmen. Der Spannungseinbruch habe sich noch innerhalb der durch die Norm EN 50160 geregelten Toleranzen für Spannungseinbrüche bewegt und sei damit nicht geeignet gewesen, Schäden an üblichen Verbrauchsgeräten wie demjenigen des Klägers herbeizuführen. Infolge des Spannungseinbruchs hätten die Stadtwerke O. durch Umschaltungen im Netz die Fehlerstelle aus dem Netz herausgeschaltet und dann alle von der automatischen Abschaltung betroffenen Stationen wieder über benachbarte verbindungsbereite Stromkreise eingeschaltet. Die Beklagte ist der Ansicht, der Grund der Störung liege allein im Verantwortungsbereich des Herrn H.. Eine etwaige Versorgungsstörung sei für die Beklagte unvorhersehbar und unvermeidbar gewesen. Weder habe sie gegen gesetzliche Sicherungsvorschriften noch gegen gesetzliche Normen verstoßen, sodass ihr kein Verschulden anzulasten sei. Da der Spannungseinbruch noch im Toleranzbereich verblieben sei, habe die Elektrizität auch keinen Fehler aufgewiesen, weshalb eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ausscheide. Die Beklagte meint weiter, dass der Beklagte seiner eigenen Obliegenheit nach Nr. 10.1 Abs. 5 TAB (Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz) 2012 nicht nachgekommen sei, für eine ausreichende Störfestigkeit seiner Verbrauchsgeräte gegen Überspannungen zu sorgen. In Bezug auf die Schadenshöhe behauptet sie, dass ein gebrauchter Homeserver bereits für die Hälfte des Kaufpreises zu erwerben sei und ein neues Gerät eine entsprechend längere Nutzungsdauer habe. Sie ist daher der Ansicht, dass ein Abzug „neu für alt“ in entsprechender Höhe gerechtfertigt sei, soweit überhaupt eine Haftung dem Grunde nach anzunehmen sei. Außerdem sei im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz der in § 11 normierte Selbstbehalt von 500,00 € bei der Schadenshöhe zu berücksichtigen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. vom 07.01.2022, Bl. 300 ff. d.A., verwiesen. Ferner wurde der Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B. und P. Sodann wurde eine ergänzende mündliche Stellungnahme des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. eingeholt. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2022, Bl. 353 ff. d.A., verwiesen. Entscheidungsgründe: A. Die Passivlegitimation der Beklagten als Stadt ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich bei den vorliegenden Stadtwerken als Betreiber des Stromversorgungsnetzes um einen kommunalen Eigenbetrieb handelt, welcher als solcher durch den Bürgermeister bzw. den Betriebsleiter vertreten wird und über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt (vgl, BGH, Beschluss vom 18.10.2016 – KZB 46/15 – juris Rn. 37). B. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 1554,50 € aus § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG zu. 1. Nach der stattgefundenen Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der vom Kläger in seinem Haushalt eingesetzte Homeserver durch einen Spannungseinbruch im Stromversorgungsnetz der Beklagten am 25.07.2020 irreparabel beschädigt worden ist. Bei dem vom Kläger privat genutzten Homeserver handelt es sich um eine Sache, die ihrer Art nach auch gewöhnlich für den privaten Gebrauch bestimmt ist und damit den nach § 1 Abs. 1 S. 2 ProdhaftG geschützten Rechtsgütern unterfällt. Der Zeuge B. hat in der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2022 nachvollziehbar und in sich geschlossen erklärt, dass er während einer Urlaubsabwesenheit seines Sohnes am Wochenende des 25./26.07.2020 von diesem telefonisch gebeten worden sei, in dessen Haus in O. nach der Hausautomation zu sehen, da es dem Sohn nicht mehr möglich war von unterwegs über sein Mobiltelefon auf die Anlage zuzugreifen. Dass der Zeuge meinte sich daran zu erinnern, dass sein Sohn wohl erst frühmorgens am Sonntag, das wäre der 26.07.2020 gewesen, in den Urlaub gefahren sei, vermag die Glaubhaftigkeit der sonstigen Angaben des Zeugen nicht zu schmälern. Zwar hätte dem Kläger der Defekt des Homeservers in dem Falle, dass er erst frühmorgens am Sonntag in den Urlaub gefahren sein sollte, bereits zu einem früheren Zeitpunkt auffallen müssen, da der eigentliche Störfall nach dem von der Beklagten vorgelegten Protokoll des Spannungsschreibers bereits am Samstag den 25.07.2020 in den frühen Nachmittagsstunden gegen 14:25 Uhr eingetreten ist. Aber zum einen ist es nicht ausgeschlossen, dass der Kläger seinen Vater dennoch erst am Sonntagmorgen über die fehlende Verbindung zu seiner Hausautomation informierte. Zum anderen gab der Zeuge während seiner Vernehmung durchaus zu erkennen, dass er sich bezüglich des zeitlichen Ablaufs nicht mehr ganz festlegen konnte mit Ausnahme des Umstandes, dass er selbst erst am Sonntagvormittag, den 26.07.2020 im Hause seines Sohnes nach dem Rechten gesehen hat. Dies erklärt sich aufgrund des langen Zeitablaufs von inzwischen einundeinhalb Jahren seit dem Schadensfall. Dass er bei seiner Überprüfung der Hausautomation im Haushalt des Klägers einen Defekt des Homeservers festgestellt habe, bekundete der Zeuge B. in sich geschlossen und widerspruchsfrei. Hiernach hat er in seiner Eigenschaft als gelernter Techniker der Telekom festgestellt, dass der Datenfluss vom Server blockiert wurde, weswegen er diesen abklemmte, damit wieder eine manuelle Steuerung der Hausautomation möglich war. In Anbetracht des Umstandes, dass der Zeuge zudem bekundete, dass er sich von seinem Sohn erst ein bis zwei Tage vor dem Vorfall habe das Zusammenspiel der Hausautomation inklusive des Homeservers zeigen lassen, weil er selbst überlegt habe, ein solches System in seinem eigenen Haus zu installieren, ist auch glaubhaft, dass der Defekt des Homeservers durch den hier streitgegenständlichen Spannungseinbruch am 25.07.2020 verursacht worden ist. Der Zeuge konnte den Gesamtzusammenhang ausreichend detailreich und überzeugend schildern, wobei er trotz seiner familiären Nähe zum Kläger keine Tendenz erkennen ließ, ausschließlich zu dessen Gunsten auszusagen. Von der Tatsache, dass der Homeserver seither defekt ist, ist das Gericht auch deswegen überzeugt, weil der Kläger den von ihm nach der Anschaffungsrechnung vom 30.06.2016 (Bl. 341 d.A.) für seinerzeit 1825,28 EUR brutto angeschaffte Logik-Controller HomeLynk LSS 100100 der Firma Schneider im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2022 durch den Sachverständigen hat widerspruchslos zwecks Begutachtung auseinandernehmen lassen. Das äußerlich an dem Homeserver nichts festzustellen war, entspricht nach den Ausführungen des Sachverständigen dem Regelfall, wonach lediglich 20 % entsprechender Geräte nach einem Störungsfall äußerliche Anzeichen zeigen, insbesondere im Falle von Überspannungsschäden wie Blitzschäden. 2. Die Beklagte als Betreiberin des Stromversorgungsnetzes ist in Bezug auf den an den Haushalt des Klägers gelieferten Strom als Herstellerin im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 ProdhaftG anzusehen. Hiernach ist Hersteller, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt herstellt. Wenngleich der Begriff des Herstellens nicht näher definiert ist, lässt sich § 4 Abs. 3 ProdhaftG in systematischer Hinsicht die Wertung entnehmen, dass der Lieferant nur ausnahmsweise der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ausgesetzt sein soll. Da der Lieferant in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle lediglich das gekaufte Produkt unverändert weitergibt und nur der Hersteller die Möglichkeit hat, auf die Qualität des Produkts einzuwirken, wurde die Haftung für fehlerhafte Produkte auf den Hersteller konzentriert. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift, einen möglichst effektiven Schutz des Verbrauchers zu gewährleisten, ist dabei jeder als Hersteller anzusehen, der am Produktionsprozess beteiligt ist und in dessen Organisationsbereich das Produkt entstanden ist (BGH, NJW 2014, 2106, 2108, Beschluss vom 25.02.2014 – VI ZR 144/13 – , juris Rn. 16). Für die Abgrenzung zum bloßen Produktvertrieb entscheidend ist, ob in die Produktgestaltung oder in eine wesentliche Produkteigenschaft eingegriffen wird oder ob eine im Vergleich mit dem Herstellungsprozess nur unerheblicher Manipulation am Produkt erfolgt (BGH, NJW 2014, 2106, 2108, juris Rn. 16, m.w.N). Der Lieferant haftet nur dann als Hersteller, wenn er selbst in den Herstellungsprozess eingebunden war, er also die sicherheitsrelevanten Eigenschaften des Produkts durch seine eigene Tätigkeit wesentlich verändert hat (MüKo-BGB/ Wagner, 8. Aufl. 2020, § 4 ProdhaftG Rn. 23). Nur dann, wenn sich die Tätigkeit in der bloßen Weiterleitung von Elektrizität durch das eigene Netz erschöpft, handelt es sich um einen reinen Vertrieb und nicht um die Herstellung des Produktes im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. Wird der gelieferte Stoff – wie hier – von dem Versorgungsunternehmen bei der Weiterleitung an den Endabnehmer verändert, so liegt eine hinreichende Einbindung in den Herstellungsprozess vor. Eine solche Veränderung liegt insbesondere in der Transformation von elektrischer Energie auf eine niedrigere Spannungsebene vor der Abgabe an die Netzanschlüsse der Endverbraucher, da damit die sicherheitsrelevanten Eigenschaften des Produkts Elektrizität verändert werden, so dass der Betreiber des Stromnetzes als Hersteller für sowohl Über- als auch Unterspannungsschäden haftet (BGH, NJW 2014, 2106, 2108, juris Rn. 17; MüKo-BGB/ Wagner, 8. Aufl. 2020, § 4 ProdhaftG Rn. 23). Da die Beklagte nach ihren eigenen Angaben eine Veränderung der Elektrizität durch eine Umspannung in entsprechenden Transformatorenstationen vornimmt, ist sie deswegen im Verhältnis zu Haushaltskunden nicht nur als Lieferantin, sondern als Herstellerin des gelieferten Produktes Strom anzusehen. 3. Der an den Kläger unter dessen Wohnanschrift gelieferte Strom ist am 25.07.2020 gegen 14:25 Uhr fehlerhaft im Sinne des § 3 ProdhaftG gewesen und hat den im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang festgestellten irreparablen Defekt des Homeservers verursacht. Hiervon ist das Gericht aufgrund der stattgefundenen Beweisaufnahme, insbesondere des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. , überzeugt. Ein Fehler des Produkts ist gemäß § 3 Abs. 1 ProdhaftG dann gegeben, wenn das Produkt nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise von diesem Produkt erwartet werden kann. Maßgeblich ist dabei die in dem entsprechenden Produktbereich herrschende Verkehrsauffassung, insbesondere auch unter Beachtung gesetzlicher Sicherheitsvorschriften und technischer Normen wie den DIN-Normen und sonstiger technischer Standards. Für das Produkt Elektrizität konkretisiert die Verordnung über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) innerhalb ihres Anwendungsbereichs die berechtigten Sicherheitserwartungen an das Produkt Strom (BGH, NJW 2014, 2106, 2107, juris Rn. 9; MüKo-BGB/ Wagner, 8. Aufl. 2020, § 4 ProdhaftG Rn. 28). Gemäß § 16 Abs. 3 NAV hat der Netzbetreiber Spannung und Frequenz möglichst gleichbleibend zu halten. Allgemein übliche Verbrauchsgeräte und Stromerzeugungsanlagen müssen danach einwandfrei betrieben werden können. Entsprechend liegt ein Verstoß gegen die berechtigten Sicherheitserwartungen in das Produkt Elektrizität jedenfalls dann vor, wenn eine Über- oder Unterspannung zu Schäden an üblichen Verbrauchsgeräten führt (BGH, NJW 2014, 2106, 2107, juris Rn. 10; MüKo-BGB/ Wagner, 8. Aufl. 2020, § 4 ProdhaftG Rn. 28). Entscheidend ist, ob der Bereich der Spannungsschwankungen, mit denen der Verkehr im Allgemeinen rechnen muss, nicht mehr eingehalten gewesen ist. Zumindest bei übermäßigen Frequenz- oder Spannungsschwankungen ist ein Fehler des Produkts im Sinne des § 3 ProdhaftG anzunehmen. Am 25.07.2020 kam es im Stromversorgungsbereich des Haushalts des Klägers zu einer Spannungsschwankung, die außerhalb desjenigen Bereichs lag, mit dem normalerweise im Verkehr zu rechnen ist. Denn die in der DIN-Norm EN 50160 geregelte Toleranz für Spannungseinbrüche wurde von der Beklagten im Rahmen ihrer Stromlieferung zu diesem Zeitpunkt nicht durchgängig eingehalten. Hierbei beruhte die Stromlieferung als solche - und allein hierauf ist entgegen der Ansicht der Beklagten abzustellen - auch auf einem entsprechenden Willensentschluss der Beklagten. Nach dem im Rahmen ihrer Substantiierungspflicht von der Beklagten vorgelegten Messprotokoll (Bl. 262 d.A.) ist von dem in der Nähe des Umspannwerkes „Weiner“ in O. installierten Spannungsschreiber aufgezeichnet worden, dass am besagten Tag gegen 14:25 Uhr für etwa 0,4 Sekunden die Außenleiterspannung um 6,1 bzw. 6,2 kV eingebrochen ist. In seinem schriftlichen Gutachten vom 07.01.2022 (Bl. 301 ff. d.A.) führt der Sachverständige Dipl.-Ing. H. insoweit aus, dass mit den zwischen den Außenleitern gemessenen Spannungsänderungen von 39 bzw. 38 % sowohl der Wertebereich für langsame als auch derjenige für schnelle Spannungsänderungen deutlich überschritten worden sei. Ersterer liege bei rund 10 %, letzterer im Niederspannungsbereich bei maximal 10 % und im Mittelspannungsbereich bei max. 6 %. Nach den weiteren Angaben des Leiters der Stromversorgung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2022 kann auch kein berechtigter Zweifel daran bestehen, dass dieser Spannungseinbruch im Rahmen der späteren Transformation vom Mittelspannungsbereich auf den „Haushaltsstrom“ - für welchen in Europa nach der Norm IEC 60038 eine verkettete Spannung im Nennwert von 400 V und eine Sternspannung von 230 V vorgeschrieben ist - nahezu unverändert an den Haushalt des Klägers weitergegeben worden ist. Der Zeuge P. gab in diesem Zusammenhang an, dass im Moment des Störfalles so ziemlich auf allen Steckdosen in O. ein entsprechender Spannungseinbruch zu spüren gewesen sein dürfte. Nach seinem Dafürhalten dürfte auch am Hausanschluss des Klägers vorübergehend nur noch eine minimale Restspannung gegeben gewesen sein, welche nach seiner groben Schätzung vielleicht sogar nur noch bei rd. 100 V gelegen haben mag. Die Beklagte geht nach ihrem eigenen Vortrag von einer Restspannung von noch 138 V aus. Aber selbst unterstellt, die Spannungsschwankung sei 1:1 weitergegeben worden, wäre im Haushalt des Klägers wegen des Spannungseinbruchs rechnerisch nur noch eine Restspannung von rd. 188,6 V angekommen. Dies sind 230 V abzüglich 41,4 V (= 38 % von 230 V). Auch ein solcher Spannungseinbruch um 41,4 V gegenüber einem Mittelwert von 230 V hätte den Bereich der zulässigen Spannungsänderungen im Niederspannungsbereich nach dem Gutachten des Sachverständigen deutlich überschritten. Der hier gegenständliche Spannungseinbruch ist auch nicht etwa einer unterbliebenen Stromlieferung gleichzusetzen. Im Falle von Stromausfällen bzw. -unterbrechungen wird das Vorliegen eines Produktfehlers mit der Begründung verneint, dass ausbleibende Elektrizität schon kein Produkt darstelle (LG Essen, Urteil vom 18.01.2018 – 6 O 385/17 – , juris Rn. 38 m.w.N.). Unstreitig hat es im Versorgungsbereich des Haushalts des Klägers jedoch keinen Stromausfall gegeben, so dass dahin gestellt bleiben kann, ob ein solcher ebenfalls zu einer Beschädigung des Homeservers hätte führen können. 4. Dem Kläger ist schließlich der Beweis gelungen, dass der Defekt des Homeservers ursächlich auf die sich aus der Nichteinhaltung der Grenzen des § 16 Abs. 3 NAV ergebende Fehlerhaftigkeit des Stroms zurückzuführen ist. Der Sachverständige Dipl.-Ing. H. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 07.01.2022 hierzu ausgeführt, dass ihm zwar trotz intensiver Recherchen und Kontaktaufnahmen zum Hersteller Schneider electric keine belastbaren Angaben zur Störfestigkeit eines Logik-Controllers homeLYnk LSS100100 gegenüber Spannungseinbrüchen vorliegen. Aus seiner langjährigen Erfahrung als Sachverständiger könne er jedoch bestätigen, dass informationstechnologische Geräte wie der Logik-Controller homeLYnk LSS100100 besonders empfindlich auf Spannungsschwankungen reagieren. Aufgrund der Höhe der im vorliegenden Fall festgestellten Spannungsschwankungen gehe er deswegen davon aus, dass auch die streitgegenständliche Beschädigung an dem Server auf den am 25.07.2020 aufgetretenen Spannungsschwankung zurückzuführen ist. Wie den weiteren Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2022 zu entnehmen war, spielt es hierbei entgegen der Ansicht der Beklagten keine Rolle, ob eine unzulässige Überspannung oder Unterspannung aufgetreten ist. Von einem Ursachenzusammenhang der Störung in der Stromversorgung ist das Gericht insbesondere auch im Hinblick auf den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang des Spannungseinbruchs einerseits und der Feststellung des Defekts des Homeservers andererseits überzeugt. Der Schaden ist der Beklagten durch den Kläger bereits am 28.07.2020 gemeldet worden. Vor allem aber ist von Seiten der Beklagten keine andere ebenso wahrscheinliche Ursache für den Defekt des Homeservers vorgetragen worden. Insbesondere ist keine Unwetterwarnung mit der Möglichkeit eines Blitzeinschlages oder Ähnliches für den fraglichen Zeitraum angeführt worden. 5. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass der eigentliche Erd- und Kurzschluss aus dem alleinigen Verantwortungsbereich des Herrn H. als Betreiber einer Windkraftanlage im Bereich O. herrühre und dass sie ihrerseits unverzüglich alle notwendigen Maßnahmen ergriffen habe, um die Auswirkungen des Störfalles abzustellen, vermag sie hiermit im Bereich des Produkthaftungsgesetzes nicht durchzudringen. Denn bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Haftung, bei welcher allein auf den Fehler des Produkts abzustellen ist und nicht darauf, ob und gegebenenfalls welcher Fehler dem Produktionsvorgang selbst oder den nachfolgenden Prozessen angehaftet haben (vgl. BGH, NJW 2014, 2106, 2107, juris Rn. 11). 6. Die Haftung der Beklagten ist im vorliegenden Fall auch nicht ausgeschlossen. Ein Ausschluss nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdhaftG scheidet deswegen aus, weil die Elektrizität als Produkt nicht bereits mit der Einspeisung in das Niederspannungsnetz, sondern erst mit der Lieferung des von dem Netzbetreiber übergabefähig transformierten Stroms über den Netzanschluss an den Anschlussnutzer als in den Verkehr gebracht gilt (BGH, NJW 2014, 2106, 2108 f., juris Rn. 20 f. m.w.N.). Der dem Kläger über dessen Netzanschluss zur Verfügung gestellte Strom als Produkt war vorliegend aber bereits zu diesem Zeitpunkt fehlerhaft. Auch ein etwaiger Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung nach den allgemeinen Anschlussbedingungen haben im Rahmen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz keine Auswirkung, da entsprechende allgemeine Geschäftsbedingungen insoweit gemäß § 14 ProdhaftG nichtig sind. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass der Störfall in einer kundeneigenen Schaltanlage des Windkraftbetreibers H. ausgelöst worden ist, liegen hierin keine höhere Gewalt oder sonstige Umstände im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 2 NAV, die eine Inanspruchnahme der Beklagten ausschließen würden. Ein Fall höherer Gewalt wird im Allgemeinen dann angenommen, wenn ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter, betriebsfremder Personen herbeigeführtes und unvorhersehbares Ereignis vorliegt, welches auch mit äußerster Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. Anders als in dem vom Landgericht Essen am 18.01.2018 entschiedenen Fall, in welchem eine Hochspannungsleitung durch einen betriebsfremden Schiffskran beschädigt worden war (LG Essen, Urteil vom 18.01.2018 – 6 O 385/17 – juris Rn. 40 ff.), handelt es sich bei der hier vorgetragenen Störung in der Schaltanlage einer privaten Windkraftanlage jedoch nicht um einen betriebsfremden Störfall durch höhere Gewalt im Sinne der Norm. Abzustellen ist insoweit auf die Verkehrsauffassung der einschlägigen Kreise. Zumindestens in dem Falle, dass wie hier das Stromversorgungsunternehmen entsprechend seiner diesbezüglichen Verpflichtung nach den §§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 1 EEG (Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien) den Strom eines privaten Stromerzeugers erneuerbarer Energien abnimmt und einspeist, ist nach der Verkehrsanschauung, insbesondere auch aus Sicht des Endverbrauchers nicht von einer Betriebsfremdheit eines im Zusammenhang mit einer solchen Anlage eingetretenen Störfalles auszugehen. Denn ungeachtet ihres Bedarfs müssen die Betreiber öffentlicher Netze nicht nur allen Strom, der von in Deutschland betriebenen Anlagen nach dem EEG gewonnen wird, mit Vorrang vor solchem Strom abnehmen und einspeisen, der aus anderen Energiequellen erzeugt wird. Sondern die Netzbetreiber sind darüber hinaus verpflichtet, ihre Netze jeweils ausreichend auszubauen, so dass sie den bevorrechtigten Strom aufnehmen können, es sei denn, die Maßnahmen wären wirtschaftlich unzumutbar (§ 9 EEG). Eine Verletzung dieser Pflicht macht sogar gegenüber dem Anlagenbetreiber schadensersatzpflichtig (§ 13 Abs. 1 EEG). Insoweit kann im vorliegenden Falle offen bleiben, ob § 16 Abs. 1 S. 2 NAV, der sich seiner systematischen Stellung nach zunächst einmal nur auf die Verpflichtung des Netzbetreibers nach § 16 Abs. 1 S. 1 NAV bezieht, dem Anschlussnutzer die Nutzung des Netzanschlusses jederzeit zu ermöglichen, überhaupt einen weiteren Ausschlussgrund neben den in § 18 NAV geregelten Fällen zu begründen vermag. 7. Der Höhe nach kann der Kläger gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich den zur Herstellung des vor dem schadensbegründenden Ereignis bestehenden Zustand erforderlichen Geldbetrag verlangen. a) Nach dem vom Kläger eingeholten Kostenvoranschlag der Firma Elektro Albers in O. liegen die Kosten für die Neuanschaffung eines entsprechenden Geräts bei 1515,27 € netto zuzüglich 585,00 € Installationskosten und 19,50 € Fahrtkosten. Allerdings würde die Installation eines neuwertigen Servers zur Überzeugung des Gerichts auf Seiten des Klägers eine wertmäßig zu berücksichtigende Verbesserung der Vermögenslage darstellen, welche er sich nach den Grundzügen eines Abzugs „neu für alt“ anrechnen lassen muss (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 26.02.2019 – 6 U 26/18 – , juris Rn. 13). Die Nutzungsdauer eines neuen Homeservers gegenüber dem bereits für einen Zeitraum von rd. 4 Jahren genutzten Homeservers wäre entsprechend erhöht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach den Angaben des Sachverständigen im Hinblick auf die fortschreitende Modernisierung der Technik bereits nach einem Zeitablauf von 4 Jahren an die Anschaffung eines neuen Homeservers gedacht werden kann. Hierbei geht das Gericht jedoch bei einem Homeserver, der lediglich die Hausautomation bestehend aus Jalousien und Lampen steuern soll, anders als etwa bei Personalcomputern im betrieblichen Bereich, nicht von einer allgemeinen Üblichkeit der Modernisierung nach einem entsprechenden Zeitablauf aus. Dass es einen entsprechenden allgemein zugänglichen Gebrauchtmarkt gäbe, auf welchem es ohne weiteres möglich und damit auch zumutbar wäre, einen gebrauchten Homeserver genau diesen oder eines gleichwertigen Typs von einem Händler zu erwerben, vermag das Gericht so ohne weiteres nicht zu bestätigen. Im Hinblick auf die vom Sachverständigen Dipl.-Ing. H. geschätzte Gesamtlebensdauer eines solchen Homeservers von rd. 15 Jahren schätzt das Gericht den beim Kläger eingetretenen Sachschaden daher gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung eines Abzugs „neu für alt“ von 4/15 – dies entspricht einem Abzug von 404,07 € (= 1515,27 € x 4/15) – auf einen Betrag von 1111,20 €. Daneben kann der Kläger auch bei einer Abrechnung auf Kostenvoranschlagsbasis einen Ersatz der fiktiven Technikerstunden für den Austausch und die Programmierung eines entsprechenden Ersatzgerätes von 585,00 € zuzüglich 19,50 € Fahrtkosten abzüglich einem jeweiligen Anteil von 4/15 beanspruchen (vgl. Abzug „neu für alt“ im Falle von Anstricharbeiten BGH, Urteil vom 06.11.2013 – VIII ZR 416/12 –, juris Rn. 22). Denn der Kläger hat nach dem Ergebnis seiner persönlichen Anhörung auch die Erstinstallation von einem Elektrofachunternehmen vornehmen lassen und seine diesbezüglichen Aufwendungen sind durch den Defekt des Homeservers für den Zeitraum der andernfalls möglich gewesenen weiteren Nutzung für rd. 11 Jahre nutzlos geworden, während er umgekehrt bei Installation eines neuen Servers von der längeren Nutzungsdauer profitieren würde. Hierbei ist bezüglich der Fahrtkosten davon auszugehen, dass auch ein anderes Elektrounternehmen eine entsprechende Fahrtkostenpauschale beanspruchen würde. Dies ergibt einen weiteren Betrag von 443,30 € (= 604,50 € - (604,50 € x 4/15)). b) Ein den Schadensersatzanspruch minderndes Mitverschulden des Klägers im Sinne des § 6 Abs. 1 1. Hs. ProdhaftG liegt nicht vor. Zwar hätte die Installation einer unterbrechungsfreien Stromversorgung durch ein so genanntes USV-System nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. den Homeserver grundsätzlich vor der am 25.05.2020 aufgetretenen Spannungsschwankung hinreichend schützen können. Der Sachverständige hat dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2022 jedoch dahingehend vertieft, dass es nach seinen Erfahrungswerten hierzu mindestens eines USV-Systems in einer Preisklasse von 1000,00 € aufwärts bedurft hätte. In Anbetracht des ursprünglichen Anschaffungspreises des zu schützenden Homeservers in Höhe von 1825,28 € netto würde dies jedoch einer Sicherheitserwartung entsprechen, die einem Privathaushalt zumindest in dem Falle, dass der Haushalt in keiner Region mit bekanntermaßen besonders unsicherer Stromversorgung liegt, auch im Hinblick auf die von der Beklagten genannte Bestimmung in Nr. 10.1 Abs. 5 TAB 2012 (Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz von 7/2012) nicht abverlangt werden kann. Zwar obliegt es dem Anschlussinhaber nach der genannten Bestimmung dafür zu sorgen, dass elektrische Verbrauchsgeräte und Anlagen eine ausreichende Störfestigkeit gegenüber den in den Verteilernetzen üblichen Störgrößen aufweisen. Hierzu gehört grundsätzlich auch die Ausstattung mit einem geeigneten Potenzialausgleich hausseits des Netzanschlusses (vgl. OLG Brandenburg, VersR 2019, 958, 959, Beschluss vom 26.02.2019 – 6 U 26/18 – , juris Rn. 11 f.). Allerdings müssen bei der Höhe der Anforderung an die Sicherheitserwartungen auch die Umstände des Einzelfalls mitberücksichtigt werden, insbesondere, dass es sich vorliegend um einen bloßen Privathaushalt gehandelt hat und nicht etwa um einen Gewerbebetrieb, ein Krankenhaus oder eine öffentliche Einrichtung, bei welchen sich die Notwendigkeit eines zusätzlichen Schutzes vor Spannungsschwankungen im Hinblick auf die möglichen Folgeschäden geradezu aufdrängt. Daneben ist aber auch der Wert der zu schützenden Elektroinstallationen an sich zu bedenken. Der Sachverständige Dipl.-Ing. H. erklärte hierzu nachvollziehbar, dass die Installation eines entsprechenden USV-Systems einem zusätzlichen Versicherungsschutz gleiche, bei welchem man abwägen müsse, ob die Kosten für ein solches zusätzliches Gerät im Hinblick auf das möglicherweise recht geringe Risiko eines Schadens überhaupt lohnenswert sei. Die Investition weiterer Kosten in Höhe von mehr als 50 % des zu schützenden Gerätes ist nach dem Dafürhalten des Gerichts bezogen auf einen Privathaushalt als unverhältnismäßig zu beurteilen. Da die Frage, ob die Zwischenschaltung einer zusätzlichen handelsüblichen Mehrfachsteckdose mit Überspannungsschutz den vorliegenden Schaden hätte verhindern können, vom Sachverständigen weder in die eine noch in die andere Richtung hinreichend sicher beantwortet werden konnte, ist die in Bezug auf einen Mitverschuldensvorwurf beweisbelastete Beklagte insoweit als beweisfällig geblieben anzusehen. c) Von dem durch das Produkthaftungsgesetz erfassten Gesamtschaden in Höhe von 1554,50 € (= 1111,20 € + 443,30 €) hat der Kläger im Verhältnis zur Beklagten wegen der in § 33 ProdHaftG vorgesehenen Deckelung jedoch einen Anteil von 500,00 € selbst zu tragen, so dass lediglich ein Anspruch in Höhe von 1054,50 € verbleibt. II. Einen weitergehenden Schadensersatzanspruch in Höhe des Differenzbetrages von 500,00 € wegen der Kürzung gemäß § 11 ProdHaftG kann der Kläger von der Beklagten weder aus § 280 Abs. 1 BGB noch aus § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB beanspruchen. Zwar hat die Beklagte die ihr im Rahmen des Stromlieferungsvertrages nach § 16 Abs. 3 NAV obliegende Pflicht verletzt, Spannung und Frequenz der von ihr gelieferten Elektrizität möglichst gleichbleibend zu halten. Allerdings ist der Beklagten der Nachweis gelungen, dass sie die entsprechende Pflicht- bzw. Eigentumsverletzung entgegen der in § 280 Abs. 1 BGB und § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 NAV statuierten Vermutung, nicht selbst zu vertreten hat. Denn nach der stattgefundenen Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Spannungseinbruch im Stromversorgungsbereich O. am 25.07.2020 gegen 14:25 Uhr auf einen Erd- und unmittelbar nachfolgenden Kurzschluss der Schaltanlage „H. BKA“ zurückzuführen war, welche zum Schadenszeitpunkt im Eigentum des Herrn H. als Betreiber der Windkraftanlage gestanden hat. Der Zeuge P. führte insoweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2022 nachvollziehbar aus, dass es am 25.07.2020 zu einem Störfall gekommen sei. Wie im weiteren Verlauf habe ermittelt werden können, habe ein Erd- und Kurzschluss in der Übergabeschalteinrichtung einer Windkraftanlage des Herrn H. zu einem Schaltervorfall geführt, bei dem sich ein Mittelspannungsstromkreis automatisch abgeschaltet habe. Bereits diese automatische Abschaltung habe den vom Spannungsschreiber aufgezeichneten Spannungseinbruch beendet, allerdings zur Folge gehabt, dass es in einigen Stadtgebieten von O. über ca. 1 Stunde hinweg zu einem Stromausfall gekommen sei. Nachdem über mehrere Kanäle Hinweise auf den Störfall eingegangen seien, habe man anhand der innerhalb des Stromversorgungsnetzes vorhandenen Meldepunkte und Kurzschlussanzeiger zurückverfolgen können, dass der letzte für die Ortung maßgebliche Meldepunkt, der die Störung angezeigt habe, vor dem Übergabepunkt der betreffenden Schaltanlage der Windkraftanlage gelegen habe. Darauf sei die zur Windkraftanlage gehörende Schalteinrichtung manuell vom Netz genommen worden, wodurch die Störung des Stromversorgungsnetzes als solche behoben gewesen sei. Der Störfall habe relativ zügig bearbeitet werden können, aber dennoch rund 1 Stunde in Anspruch genommen. Der Zeuge P. schilderte das Geschehen nachvollziehbar und detailreich. Auch Ergänzungsfragen vermochte der Zeuge ohne Widersprüche zu beantworten. Weiteres Indiz für die Richtigkeit seiner Angaben ist der Umstand, dass durch den Windkraftanlagenbetreiber H. die diesem von der Beklagten unter dem 18.08.2020 in Rechnung gestellten Aufwendungen in Höhe von 649,02 € bereits am 27.08.2020 ohne Vorbehalte beglichen worden sind. Dieser hat im vorliegenden Rechtsstreit, obwohl ihm der Streit durch beide Parteien verkündet worden ist, auch davon abgesehen, auf der einen oder anderen Seite als Nebenintervenient beizutreten. III. Ein Anspruch des Klägers aus § 2 Abs. 1 HPflG gegen die Beklagte als Inhaberin einer Stromleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe entsprechender Energien scheitert daran, dass es sich bei dem beschädigten streitgegenständlichen Homeserver um ein Energieverbrauchsgerät im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 HPflG handelt (vgl. LG Essen, Urteil vom 18.01.2018 – 6 O 385/17 – , juris Rn. 50). IV. Der Zinsanspruch des Klägers ist Folge des Verzuges, der durch die Ablehnung der Schadensregulierung durch die hinter der Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung mit Schreiben vom 15.01.2021 ausgelöst worden ist, §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Daneben kann der Kläger eine Freistellung von den ihm zur zweckgerichteten notwendigen Rechtsverfolgung entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einer 1,3-fachen Gebühr nach dem berechtigten Streitwert von 1054,50 € gemäß den §§ 2, 13 RVG i.V.m. den Nr. 2300, 7002, 7008 VV RVG beanspruchen. Eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG, Stand 2021 ergibt 165,10 €. Zuzüglich Auslagenersatz von 20,00 € gemäß Nr. 7002 VV RVG und gesetzlicher Umsatzsteuer von 19 % (35,17 €) gemäß Nr. 7008 VV RVG ergibt sich der Betrag von 220,27 €. V. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1 1. Hs., 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 u. 2 ZPO. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 2119,77 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Steinfurt statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Steinfurt, Gerichtstr. 2, 48565 Steinfurt, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.