Beschluss
34 Gs 141 Js 43258/17 (3330/24)
AG Stade, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Herausgabeentscheidung nach § 111n Abs. 1 bis Abs. 3 StPO kommt nur in Betracht, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind im Sinne des § 111n Abs. 4 StPO . 2. Die Frage der Offenkundigkeit ist anhand aller im Entscheidungszeitpunkt vorhandenen Beweismittel zu beurteilen, wobei jedoch der nötige Grad an Sicherheit für die Annahme, auf deren Grundlage eine Entscheidung nach § 111n StPO getroffen wird, hoch anzusetzen ist.
Entscheidungsgründe
1. Eine Herausgabeentscheidung nach § 111n Abs. 1 bis Abs. 3 StPO kommt nur in Betracht, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind im Sinne des § 111n Abs. 4 StPO . 2. Die Frage der Offenkundigkeit ist anhand aller im Entscheidungszeitpunkt vorhandenen Beweismittel zu beurteilen, wobei jedoch der nötige Grad an Sicherheit für die Annahme, auf deren Grundlage eine Entscheidung nach § 111n StPO getroffen wird, hoch anzusetzen ist.