Beschluss
71 K 38/05
AG STADE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Gebot des Vertreters der Gläubigerin in eigener Person ist nicht allein wegen fehlenden Erwerbswillens unwirksam.
• Ein Gebot, das weniger als die Hälfte des Verkehrswertes beträgt, kann wirksam sein, wenn es verfahrensrechtliche Zwecke verfolgt.
• Ist ein wirksames Gebot zwar nicht zuschlagsfähig nach § 85a Abs.1 ZVG, ist der Zuschlag zu versagen und ein neuer Termin anzusetzen.
Entscheidungsgründe
Zuschlagsversagung bei wirksamem, nicht zuschlagsfähigem Gebot des Gläubigervertreters • Ein Gebot des Vertreters der Gläubigerin in eigener Person ist nicht allein wegen fehlenden Erwerbswillens unwirksam. • Ein Gebot, das weniger als die Hälfte des Verkehrswertes beträgt, kann wirksam sein, wenn es verfahrensrechtliche Zwecke verfolgt. • Ist ein wirksames Gebot zwar nicht zuschlagsfähig nach § 85a Abs.1 ZVG, ist der Zuschlag zu versagen und ein neuer Termin anzusetzen. In einer Zwangsversteigerung erschien der Vertreter der Gläubigerin als Terminsvertreter und gab in eigenem Namen ein Meistgebot von 60.000 € (weniger als die Hälfte des Verkehrswerts) ab. Das Vollstreckungsgericht ließ das Gebot unter Berufung auf BGH-Rechtsprechung nicht zu; der Bieter legte Widerspruch nach § 72 Abs. 2 ZVG ein. Es wurden keine weiteren Gebote abgegeben. Das Vollstreckungsgericht vermutete, der Vertreter habe keinen Erwerbswillen, sondern verfolge allein verfahrensrechtliche Zwecke, insbesondere die Beseitigung von Gebotsgrenzen nach §§ 74a, 85a ZVG. Der Bieter hielt an seinem Gebot fest; das Gericht musste über Wirksamkeit und Zuschlagsfähigkeit entscheiden. • Das abgegebene Gebot ist materiell wirksam im Sinne des § 71 Abs.1 ZVG; die Zurückweisung war unberechtigt. • Fehlender Erwerbswille des Vertreters allein begründet kein Scheingebot. Ein Gebot hat neben der materiellen Erwerbswirkung auch verfahrensrechtliche Wirkung, sodass verfolgte verfahrensrechtliche Zwecke die Wirksamkeit nicht ausschließen. • Nach § 85a Abs.1 ZVG sind Zuschläge zu versagen, wenn das Gebot nicht zuschlagsfähig ist; das wirksame Gebot war zwar nicht unwirksam, jedoch nicht zuschlagsfähig, weil es die Voraussetzungen für einen Zuschlag nicht erfüllte. • Wegen der Entscheidung des BGH ist zu beachten, dass bei erneutem Ausbleiben wirksamer Gebote das Verfahren gemäß § 77 Abs.2 S.1 ZVG aufgehoben werden kann; der Gläubiger könnte nur durch Gebot im Namen des Auftraggebers versuchen, dies zu vermeiden, was regelmäßig nicht möglich ist. • Der Widerspruch des Bieters bewirkte, dass sein Gebot fortbestand; das Gericht ist an die frühere Zurückweisungsentscheidung nicht gebunden (§ 79 ZVG) und hat deshalb den Zuschlag gemäß § 85a Abs.1 ZVG zu versagen und einen neuen Termin anzusetzen. Der Zuschlag auf das Meistgebot des Bieters in Höhe von 60.000 € wurde dem Meistbietenden versagt. Das Gebot war materiell wirksam, stellte aber kein zuschlagsfähiges Gebot im Sinne des § 85a Abs.1 ZVG dar; daher war dem Bieter der Zuschlag zu versagen. Der Widerspruch des Bieters hatte die Wirkung, dass das Gebot nicht erlosch, doch bindet die frühere Zurückweisung das Gericht nicht. Wegen der fehlenden Zuschlagsfähigkeit wird ein neuer Versteigerungstermin von Amts wegen bestimmt, damit weitere Gebote eingeholt werden können und das Verfahren fortgesetzt wird.