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Urteil

9 C 104/22

Amtsgericht Solingen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSG:2024:0723.9C104.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten u.a. die Herausgabe von Handakten und weiteren Unterlagen. Die Klägerin beauftragte die Beklagte, die Rechtsanwältin ist, mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung. Unter anderem vertrat die Beklagte die Klägerin in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Kleve unter dem Aktenzeichen: 2 O 390/18. Darüber hinaus vertrat die Beklagte die Klägerin in einer Angelegenheit gegen eine Frau .. zu dem Aktenzeichen der Beklagte I – 8 67/2021 001 (200). Am 28.05.2021 überreichte die Beklagte in Anwesenheit ihres Ehemannes in ihrem Hausflur in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen der noch offenen und niedergelegten Mandate. Die Klägerin brachte diese Unterlagen, auch die Akte ... und die Akte gegen Frau ... nachdem sie hiervon Kopien angefertigte, in die Kanzleiräume der Beklagten zurück. Weitere Unterlagen der abgeschlossenen Verfahren, insbesondere in Sachen ... holte die Klägerin zwecks Kopieanfertigung im Juni oder Juli 2021 bei der Beklagten ab, brachte diese jedoch nicht wieder zurück. Ob die herausgegebenen Unterlagen vollständig waren, ist zwischen den Parteien streitig. Am 12.08.2021 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Mandatsniederlegung, auch in den noch offenen Verfahren, insbesondere in den Verfahren gegen ...und in dem Verfahren gegen Frau ... Mit E-Mail vom 20.09.2021 bot die Beklagte der Klägerin an, sämtliche sich noch in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen zu ihrer Entlastung zu versenden und bat hierzu um Mitteilung einer Anschrift, an die die Unterlagen übersandt werden sollten. Die Klägerin lehnt dies mit dem Hinweis ab, dass diese Form der Übersendung ein "Sicherheitsrisiko" darstelle. In dem Verfahren gegen ... erhielt die Beklagte die aus der Anlage 3 ersichtliche Löschungsbewilligung (Bl. 24 der Akte). Ob die Beklagte die Klägerin über dem Verbleib der Löschungsbewilligung in Kenntnis gesetzt hat, ist zwischen den Parteien streitig. In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Kleve teilte Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 19.06.2021 mit, dass die Gläubiger die Löschungsbewilligung in der vorgesehenen Form erteilt haben und die Urkunde der Eigentümerin (der Klägerin) zugestellt worden seien. Mit E-Mail vom 21.09.2021 bot die Beklagte der Klägerin nochmals den Versand aller sich in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen an. Hinsichtlich der von der Klägerin geforderten Übersendung der eidesstattlichen Versicherung von Herrn Prof. ... teilte die Beklagte in derselben E-Mail mit, dass ihr dies unmöglich ist, da das Original an das Gericht versandt worden ist. Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte die Löschungsbewilligung noch vor dem 25.06.2020 erhalten haben müsse. Seit dem sei die Beklagte in dieser Sache untätig geblieben und habe sie nicht einmal über den Erhalt der Löschungsbewilligung informiert und habe auf Vorhalt auch nicht mehr sagen können, wo die Löschungsbewilligung verblieben sei. Die Beklagte habe keine angemessene sichere Übergabe der Akten vollziehen wollen. Die Klägerin beantragt zuletzt: "1. der Handakte des Verfahrens Az: 2 O 390/18 enthaltend die a) Eidesstattliche Versicherung des Prof Dr. ... vom 23.09.2020, aufweisend seine originale Unterschrift, von der Beklagten am 07.08.2020 angefordert, 2. der Handakte des Verfahrens Az.: I-8 U 67/21 3. der Löschbewilligung "URNr. G 1197 / 2020" der Notare ... 4. Abgabe einer Restloserklärung, ggf. einschließend Verbleibens-u./o. Verlusterklärungen zu etwaigen Fehlstücken nebst einem 5. Terminvorschlag einer anzubietenden Übergabe der vorgenannten Gegenstände, sowie der hier nicht aufgeführten sonstigen Akten, Unterlagen und verwahrtem Eigentum der Klägerin. 6. Die Beklagte zu verurteilen, vorgenannte Begehren 1 bis 5 zu erfüllen, 7. der Beklagten hierzu eine Frist von nicht mehr als zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu setzen, 8. im Falle des § 331 (3) ZPO gegen die Beklagte ohne mündliche Verhandlung Versäumnisurteil zu erlassen, 9. im Falle des § 307 ZPO gegen die Beklagte ohne mündliche Verhandlung Anerkenntnis- oder Teilanerkenntnisurteil zu erlassen, 10. in allen Fällen aber mit der Maßgabe, mit der gerichtlich festgelegten Frist auch nach § 888 ZPO ein Zwangsgeld zwischen mindestens 1.000 Euro und höchstens 25.000 Euro für den Fall einer weiteren Fristüberschreitung festzulegen, 11. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen. 1. Die Beklagte wird verurteilt, den vollständigen Inhalt der Akteneinsichtnahme beim Ordnungsamt auszuhändigen, hilfsweise zur Nachholung der nicht getätigten Ablichtungen. Beweis: Mandatsniederlegung vom 12.08.2021 (Anlage 05a) 2. Die Beklagte wird verurteilt, den vollständigen Inhalt der Akteneinsichtnahme bei der Polizei auszuhändigen-, hilfsweise zur Nachholung der nicht getätigten Ablichtungen. Beweis: Akteneinsichtsgesuch vom 02.07.2021 (Anlage_ 18) 3. Die Beklagte wird verurteilt, die angeblich irgendwo (bei der Polizei, dem Ordnungsamt oder der Täterin) tatsächlich gesehenen Bilder mit Fristsetzung durch das Gericht auszuhändigen-, hilfsweise zur Nachholung der nicht getätigten Ablichtungen. Beweis-Zitat: "Herr ..., ich habe die Bilder gesehen, ich hätte auch das Ordnungsamt gerufen." 4. Die Beklagte wird verurteilt, das angeblich fort gegebene Original der Eidesstattliche Versicherung des Prof. Dr. ... vom 23.09.2020 mit Fristsetzung durch das Gericht beizubringen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, die vollständige Akte der Rechtssache ..., LG-Kleve: Az. 6 S 143/17 (Schadenhöhe 92.095,81 Euro, Anlage 23) mit Fristsetzung durch das Gericht heraus zu geben und eine Kurzbeschreibung zum aktuellen Prozessstand abzugeben. 6. Die Beklagte wird verurteilt, die im Wert von 238,00 Euro Auftrags bestätigte Gegendarstellung zur Ermittlungsakte 204 Js 692/13 aufzuzeigen oder aber mit Fristsetzung durch das Gericht zu liefern, hilfsweise unter Rückerstattung des Anwaltshonorars die bezahlten Ablichtungen unbearbeitet auszuhändigen. Weder Lieferung noch Abnahme dieses Werkes nach § 640 BGB sind ersichtlich. Beweis: Anlage 09 7. Die Beklagte wird verurteilt, das-von ihr am 20.09.2021 per Email gemachte Angebot der Akten-Ausreichung an die erklärte Wunschadresse "Gerichtssaal Solingen" einzulösen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, alle der Klägerin nicht bewussten Handakten-Bestandteile mit Fristsetzung durch das Gericht auszureichen und zu den dann vollständig ausgereichten Unterlagen eine Restlos-Erklärung abzugeben, umfassend einer Erstellung und Übersicht aller Rechnungen (§ 23 BORA) für Leistungen ab dem 13.02.2021, dem Tag der beauftragten Freiheit sichernden Maßnahmen. Gerichtliche Fristsetzungen sind mit einem Zwangsgeld nach § 888 ZPO zwischen mindestens 1.000 Euro und höchstens 25.000 Euro zu bewähren. 9.. Es wird von Amts wegen festgestellt: Die Klägerin ist prozessfähig. Beweis: Fachärztliches Atteste vom 12.05.2021, Anlage 25, S. 2. 10. Es wird festgestellt: Die Anregung der erneuten Überprüfung der Prozessfähigkeit der Klägerin durch deren eigene ehemalige Rechtsanwältin stellt einen Vertrauensbruch und Standesvergehen dar. 11. Es wird festgestellt: Herr ... ist Lebenspartner der Klägerin zur Beistandsschaft befugt. Beweis: Anlage 26 12. Fs wird - unter Vorbehalt einer späteren genauen Bestimmung des Anspruchs durch die Klägerin - Klage erhoben (f§ 204 0) Nr. 1 BGB-44 S2 BRAO; & 254 ZPO; BGH X ZR 83/00 Urteil v. 25.06.2002 Leitsatz b)) auf Feststellung eines in seiner Mindesthöhe vom Gericht unter Angabe der Dauer der als schuldhaft anzusehenden pflichtwidrigen Untätigkeit zu schätzenden Schadenersatz-Anspruchs, der der Klägerin erwächst aus dem Mandat der Interessensicherung bezglich der eiskalten Wohnungsräumung, welches umfassen muss - Kündigungsschutz, • Eigentumssicherung, • Rehabilitation samt Schadenersatz wegen Körperverletzung sowie • den Nachhalt effektiver Strafverfolgung (bis zur Klageerzwingung). 13. Fs wird - unter Vorbehalt einer späteren genauen Bestimmung des Anspruchs durch die Klägerin - Klage erhoben (b§ 204 ( 1) Nr. 1 BGB; 44 S.2 BRAO; 254 ZPO; BGH X ZR 83/00 Urteil v. 25.06.2002 Leitsatz b)) auf Feststellung eines in seiner Mindesthöhe vom Gericht unter Angabe der Dauer der als schuldhaft anzusehenden pflichtwidrigen Untätigkeit zu schätzenden Schadenersatz-Anspruchs, der der Klägerin erwächst aus dem Mandat der Interessensicherung bezüglich derohender Freiheitsberaubung des ... 14. Es wird festgestellt: Die Löschbewilligung (9 1197/2020) vom 04.06.2020 wurde zu Unrecht von Anwalt zu Anwalt empfangsbestätigt. 15. Fs wird - unter Vorbehalt einer späteren genauen Bestimmung des Anspruchs durch die Klägerin - Klage erhoben (U204 (1) Nr. 1 BGB; 44 S.2 BRAO, § 254 ZPO, BGH X ZR 83/00 Urteil v. 25.06.2002 Leitsatz b)) auf Feststellung eines in seiner Mindesthöhe vom Gericht unter Angabe der Dauer der als schuldhaft anzusehenden pflichtwidrigen Untätigkeit 7u schätzenden Schadenersatz-Anspruchs, der der Klägerin erwächst aus dem Mandat der Abgabe aller Handaktenbestandteile an die Klägerin." Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass die Klägerin über sämtliche Unterlagen der noch offenen und niedergelegten Mandate verfüge. Die Beklagte habe die Klägerin über den Verbleib der Löschungsbewilligung in Kenntnis gesetzt, was sich auch aus der von der Klägerin selbst überreichten Anlage A 3 ergebe. Ein Anspruch auf „Restloserklärung“ bestehe nicht. Außerdem bestehe kein Anspruch auf Herausgabe der Handakten. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist teilweise unzulässig und teilweise unbegründet. 1. Die Klägerin ist prozessfähig. Das Gericht hat den Mangel der Prozessfähigkeit von Amts in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen, § 56 ZPO. Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen. § 51 ZPO verweist insoweit auf den Gleichlauf von Prozessfähigkeit und Geschäftsfähigkeit i.S. d. § 104 BGB. Prozessfähigkeit meint die Fähigkeit, einen Prozess in eigener Person oder durch selbst gewählte Vertreter durchführen zu können. Prozessfähig ist derjenige, der in der Lage ist, seine prozessualen Rechte selbst wahrzunehmen. Mit Blick auf die Schriftsätze der Klägerin, mit Ausnahme der Klageschrift, bestanden zunächst Bedenken gegen die Prozessfähigkeit. Darin machte die Klägerin, die sich zunächst durch ihren angeblichen Verlobten Herrn ... vertreten ließ, mit Schriftsatz vom 14.10.2021 u.a. Ausführungen dazu, dass sie Opfer einer gewaltsamen, eiskalten Wohnungsräumung, von Aktenraub und konzentrierter Zersetzung sowie behördlich und gerichtlich gedeckter Enteignung gewesen sei. Darüber hinaus folgten weitere vergleichbare Ausführungen. Mit Schriftsatz vom 28.01.2021 änderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Anträge. Es wird auf Bl. 180 ff. der Akte Bezug genommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.05.2022 weigerten sich die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter den Sitzungssaal zu verlassen, sodass die seinerzeit zuständige Richterin die Wachtmeister hinzuziehen musste. Es schlossen sich weitere Stellungnahme und Schriftsätze an, die das Klagebegehren nicht mehr erkennen ließen. Seit dem Ausschluss des Bevollmächtigten kam es zu keinen weiteren Schriftsätzen. Das Amtsgericht Solingen stellte eine Anfrage beim Amtsgericht Bielefeld, ob ein gesetzliches Betreuungsverfahren anhängig ist. Mit Schreiben des Amtsgerichts Bielefeld vom 01.12.2023 teilte dieses Gericht mit, dass ein solches Verfahren durch Beschluss vom 10.12.2021 eingestellt worden ist. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erschien die Klägerin persönlich. Im Zuschauerraum nahm der ursprüngliche Vertreter ... platz. Die Klägerin fasste ihr Begehren sachlich zusammen und erklärte im Wesentlichen, dass sie die Herausgabe sämtlicher Akten und Dokumente begehre. Nachdem der Zeuge ... den Saal betrat und unaufgefordert Ausführungen machte, die vollständig neben der Sache lagen und er sich nicht unterbrechen ließ, musste er mit Hilfe der Wachtmeisterei des Saales verwiesen werden. Die Klägerin hingegen blieb sachlich und hielt an ihrem Begehren fest. Sie war in der Lage, ihr Begehren zu formulieren und Ausführungen in der Sache zu machen. Auch der Schriftsatz vom 24.07.2024, mit welchem sie um Übermittlung des Sitzungsprotokolls bittet, ist sachbezogen. Es drängt sich regelrecht auf, dass mit Ausnahme der Klageschrift die Schriftsätze federführend aus der Hand des Vertreters ... stammen. Nachdem dieser von der Vertretung ausgeschlossen worden ist, sind entsprechende Schriftsätze nicht mehr verfasst worden. Die Tatsache alleine, dass die Anträge zum Teil nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 253 ZPO entsprechen, lässt nicht auf die Prozessunfähigkeit schließen. In der Regel hat eine Naturalpartei ohne Hilfe Schwierigkeiten, einen vollstreckungsfähigen Antrag zu stellen. Dem hat das Gericht u.a. durch Auslegung des Klagebegehrens Rechnung zu tragen. Zweifel an der Prozessfähigkeit bestehen nach alledem nicht mehr. 2. Anträge aus der Klageschrift vom 27.09.2021 (Bl. 5 der Akte): Die Anträge zu 1) und 4) sind zulässig. Die Anträge sind analog § 133 BGB auszulegen. Danach ergibt die Auslegung, dass die Klägerin die Herausgabe der Handakten in den dort genannten Verfahren sowie eine näher bezeichnete eidesstattliche Versicherung und Löschungsbewilligung begehrt. Die Auslegung der Anträge zu 5) bis 11) analog § 133 BGB ergibt, dass darin keine Sachanträge liegen. Das Herausgabeverlangen ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Herausgabe der Handakten nebst Dokumente unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Anspruch auf Herausgabe der Handakten ist zwar nicht ausdrücklich in § 50 BRAO geregelt, ist aber nach ständiger Rechtsprechung des BGH aus der Generalklausel des § 43 BRAO iVm §§ 675, 667 BGB und inzidenter auch aus der Vorschrift des § 50 BRAO zu entnehmen. Danach hat der Rechtsanwalt Dokumente, die er aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, auf Verlangen des Auftragsgebers herauszugeben. Der Anspruch ist teilweise gem. § 362 BGB und teilweise gem. § 50 Abs. 2 S. 4 BRAO erloschen. a) Die Beklagte hat der Klägerin unstreitig die Handakten zu den Verfahren ... sowie gegen ... in ihrem Hausflur übergeben. Von diesen Handakten hat sich die Klägerin, ebenfalls unstreitig, Fotokopien angefertigt hat. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht, § 50 Abs. 2 S. 4 BRAO. Soweit die Klägerin meint, dass sie die Lückenlosigkeit nicht überprüfen könne oder diese in Abrede stellt, sind diese Einwendungen unerheblich. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie sämtliche Unterlagen zu allen offenen und niedergelegten Mandaten übergeben hat. Die Beklagte trägt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die übergebenen Handakte unvollständig sein könnten. Anhand der in Empfang genommenen Handakten hätte die Klägerin unschwer Lücken in der Korrespondenz, der Foliierung oder logische Brüche im Sachzusammenhang aufzeigen können und müssen. b) Ein Anspruch auf Herausgabe der Löschungsbewilligung ist gem. § 362 BGB durch Erfüllung erloschen. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass Rechtsanwalt ... dem Amtsgericht Kleve gegenüber erklärt hat, dass die Löschungsbewilligung in der vorgesehenen Form erteilt worden sei und zwar gegenüber der Klägerin. c) Ein Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen in Sachen ... ist gem. § 362 BGB erloschen. Die Löschungsbewilligung liegt oder lag der Klägerin jedenfalls vor. Bereits hierdurch trat Erfüllung ein. Den ursprünglichen, zur Erfüllung führenden Besitz der Löschungsbewilligung trägt die Klägerin auch unter Bezugnahme auf die Anlage 3 selbst vor. Die Beklagte hat weiter unbestritten vorgetragen, dass ihr das Dokument nicht mehr vorliege. Dieses habe die Beklagte nach Erhalt an die Klägerin per Post versendet. Weiter erfolgte eine Übersendung der Löschungsbewilligung an Rechtsanwalt ..., dem Rechtsanwalt der Klägerin. d) Ein Anspruch auf Herausgabe der eidesstattliche Versicherung ist gem. § 362 BGB durch Erfüllung erloschen. Die Beklagte hat das Original der eidesstattlichen Versicherung von Prof. ... in Erfüllung ihrer anwaltlichen Pflicht an das zuständige Gericht übersendet und ist hierdurch von ihrer Verpflichtung zur Herausgabe frei geworden. Sie ist zur nachträglichen Herausgabe weder verpflichtet noch aufgrund der Mandatsniederlegung hierzu in der Lage. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Klägerin einen etwaigen Anspruch auf Herausgabe nicht gegenüber dem zuständigen Gericht geltend macht, soweit ein solcher Anspruch überhaupt besteht. e) Letztlich sind die Herausgabeansprüche gem. § 50 Abs. 2 S. 3 BRAO erloschen. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Dokumente iSv Abs. 2 S. 1 erlischt und damit auch die Pflicht, diese Dokumente noch länger zur Herausgabe oder zur Befriedigung eines vielleicht irgendwann einmal geltend gemachten Herausgabeanspruchs vorzuhalten, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. Aus der Herausgabepflicht folgt keine Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Versendung der Dokumente auf eigenes Risiko und eigene Kosten, weder an den Mandanten noch an den von diesem beauftragten Rechtsanwalt. Nach § 269 BGB sind Ansprüche des Mandanten aus dem Anwaltsvertrag am Ort der Kanzlei des Rechtsanwalts als Leistungsort zu erfüllen. Der Rechtsanwalt ist deshalb lediglich verpflichtet, die Korrespondenz in der Akte und die Unterlagen des Mandanten in seiner Kanzlei auf Verlangen auszuhändigen. Dem Rechtsanwalt steht es jedoch frei, die Akten auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten an einen Ort zu versenden, den der Mandant bestimmt. Auch für diesen Fall erlischt der Herausgabeanspruch. Dies gilt nur dann nicht, wenn Gründe vorliegen, die ein solches Vorgehen unzumutbar erscheinen lassen. Solche Gründe trägt die Klägerin jedoch nicht vor. Sie verweist auf ein allgemeines Sicherheitsrisiko, dass sie nicht weiter erläutert. Die Klägerin hingegen hat die Übersendung der Handakten bereits vor Klageerhebung zweimal angeboten. Letztlich ist es der Beklagten mit Blick auf das Verhalten der Klägerin in der ersten Sitzung vom 10.05.2024 nicht zuzumuten, die Akten vor Ort in ihrer Kanzlei zu übergeben, § 242 BGB (zur Unzumutbarkeit z.B. beck-online Großkommentar § 269 Rn. 74, 75). Die Klägerin hatte sich, wenn gleich wohl durch Herrn ... beeinflusst, geweigert, den Saal nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu verlassen und verließ diesen erst, als sie hierzu durch die hinzugerufenen Wachtmeister angehalten worden ist. Zur Vermeidung vergleichbarer Situationen am Kanzleisitz der Beklagten hat sie der Klägerin zurecht die Übersendung mit erfüllender Wirkung angeboten, jedenfalls besteht aber Gläubigerverzug. 3. Anträge aus dem Schriftsatz vom 09.05.2021 (Bl. 535 ff. der Akte): a) Die Anträge zu Ziffer 1), 2), 3), 7), 9), 10), 12), 13) und 15) sind unzulässig. Gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Nach der Rechtsprechung des BGH, von der abzuweichen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, ist der Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Antrag konkret bezeichnet und hierdurch der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis absteckt wird (§ 322 ZPO). Dabei muss ein Sachantrag gestellt werden. Die vorgenannten Anträge genügen diesen Mindestanforderungen nicht. Die Anträge sind derart unbestimmt, dass sie eine Zwangsvollstreckung nicht ermöglichen. b) Die Anträge zu 4), 5), 6) und 8) sind sind teilweise unzulässig, da sie bereits gestellt worden sind, jedenfalls aber unbegründet. (1) Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Herausgabe der eidesstattlichen Versicherung des Prof. Dr. ... Der Anspruch ist gem. § 362 BGB erloschen. Die Beklagte hat im Rahmen des Mandatsverhältnisses pflichtgemäß die Urkunde an das Gericht übersendet. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. (2) Der Anspruch auf Herausgabe der vollständigen Akte in der Sache ... sowie auf Herausgabe von ("nicht bewussten") Handaktenbestandteile ist ebenfalls unbegründet. Sämtliche Ansprüche auf Herausgabe sind durch Erfüllung erloschen. Es wird Bezug genommen auf die vorstehenden Ausführungen. (3) Der mit dem Antrag zu 6) geltend gemachte Anspruch auf Gegendarstellung ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Abgabe einer Gegendarstellung gem. § 1004 Abs. 1, analog § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG zu. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargetan, aus welchem Lebenssachverhalt sich ein solcher Anspruch ergeben kann. c) Das Begehren der Klägerin zu Ziffer 7), 9) und 11) ist analog § 133 BGB auszulegen. Hierin liegen keine Sachanträge, sondern es wird eine bestimmte Verfahrensweise angeregt. Mit Begehren unter Ziffer 7) nimmt die Klägerin Bezug auf ein Angebot der Beklagten, die Aktenübergabe im Gerichtssaal zu vollziehen. Mit den Anträgen zu 9) und 11) begehrt die Klägerin die Prüfung der Prozessfähigkeit sowie die Befugnis des Herrn ..., die Klägerin zu vertreten. Der Antrag der Klägerin gem. § 888 ZPO ist weder hinreichend bestimmt noch begründet. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Das wesentliche Begehren der Klägerin ist auf Herausgabe der Handakten sowie weiterer Unterlagen gerichtet. Der Streitwert richtet sich nach dem dahinter stehenden Interesse. Die Klägerin hat das Interesse an der Herausgabe nicht näher erläutert und auch nicht konkret beziffert. Das Gericht schätzt den Streitwert gem. § 3 Abs. 1 ZPO auf 5.000,00 €.