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Urteil

9 C 58/15

Amtsgericht Solingen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSG:2017:0720.9C58.15.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 667,39 EUR (in Worten: sechshundertsiebenundsechzig Euro und neununddreißig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger in Höhe von 17 % und die Beklagte in Höhe von 83 % zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Vollstreckungsschuldner gestattet das Gericht, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 667,39 EUR (in Worten: sechshundertsiebenundsechzig Euro und neununddreißig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger in Höhe von 17 % und die Beklagte in Höhe von 83 % zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner gestattet das Gericht, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte weitergehende Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls gelten, der sich am 15.03.2015 in Solingen auf der Eisleben Straße zwischen dem Fahrzeug des Klägers PKW Fiat., amtliches Kennzeichen SG- und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen SG- ereignet hat. Der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges hat den Unfall alleine schuldhaft verursacht. Der Kläger ließ über die unfallbedingten Beschädigung und den hier durch bedingten Reparaturkostenaufwand ein Sachverständigengutachten erstellen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Privatgutachten des Gutachters vom 17.3.2015, Bl 10- 31 der GA Bezug genommen. Die Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben unter Fristsetzung zum 01.04.2015 zum Ersatz folgender Schäden aufgefordert: Reparaturkosten netto gemäß Schadensgutachten 2087,81 € Merkantile Wertminderung 250,00 € Sachverständigenkosten 585,31 € Allgemeine Auslagenpauschale 25,00 € Gesamt: 2948,22 € Die Beklagte zahlte auf die Reparaturkosten netto gemäß Schadensgutachten 1527,76 € eine merkantile Wertminderung i.H.v. 100 €, auf die Sachverständigenkosten 487,90 € und auf die allgemeine Auslagenpauschale 20 € und weitere 5 €. Der Kläger behauptet, die Reparaturkosten netto beliefen sich auf 2087,91 €. Die dem eingeholten Sachverständigengutachten zu Grunde liegenden Stundenverrechnungssätzen würden die einer ortsansässigen nicht markengebundenen Fachwerkstatt für Karosserie entsprechen und würden sich im Rahmen mittlerer, ortsüblicher Stundensätze bewegen. Der Kläger müsse sich nicht auf einen angeblich noch günstigeren Alternativbetrieb verweisen lassen. UPE Aufschläge und Beilackierungskosten wären auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung ersatzfähig. Eine De-und Montage zur Beilackierung sei wie im Sachverständigengutachten ausgeführt auch notwendig. Der Kläger behauptet, eine merkantile Wertminderung sei mit 250 € anzusetzen. Der Kläger behauptet, er sei aktivlegitimiert weitere Sachverständigenkosten i.H.v. 97,41 € geltend zu machen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 807,56 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und die Berufung zuzulassen. Die Beklagte behauptet, die vorgenommenen Kürzungen laut Prüfbericht, Bl. 37 bis 41 der Gerichtsakten sein gerechtfertigt. Der Kläger müsse sich auf die kostengünstigere, technisch gleichwertige Fachwerkstatt in Hilden verweisen lassen. Eine Verweisung sei dem Kläger auch zumutbar. Hier würde inklusive aller Ersatzteile im April 2015 lediglich ein Geldbetrag i.H.v. 1556,26 € netto für die Reparatur erforderlich sein. In dieser Werkstatt würden auch keine UPE Aufschläge anfallen. In technischer Hinsicht sein die Beilackierung Tür vorne rechts und die damit verbundene De- und Montagearbeiten nicht notwendig. Ebenfalls sei die Prüfposition Felge vorne rechts nicht erforderlich. Die Beklagte behauptet, der Kläger sei hinsichtlich der Sachverständigenkosten nicht aktivlegitimiert. Er habe die Forderung an den Sachverständigen abgetreten und die Sachverständigenrechnung nicht beglichen. Das Sachverständigenhonorar sei übersetzt. Das Grundhonorar sei übersetzt. Die BVSK-Honorarbefragung habe keine Repräsentativität und wäre als Schätzgrundlage nicht geeignet. Ebenfalls sein die Nebenkosten nicht erstattungsfähig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 08.09.2015 Bl. 84- 86 d. GA Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgrund Beweisbeschluss vom 23.02.2016 und 22.02.2017. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Dipl. Ing. vom 07.07.2016 und 23.03.2017 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. Reparaturkosten Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 667,37 EUR aus § 115 I VVG. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Zu Unrecht hat die Beklagte die seitens des Klägers in Ansatz gebrachten Kosten um den oben genannten Betrag gekürzt. 1. Werkstattverweis/günstigere Lohnkosten 156,19 EUR Der Kläger muss sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf eine günstigere Referenzwerkstatt verweisen lassen. Das Gericht schließt sich der Ansicht des OLG München in seinem Urteil vom 13.09.2013 (Aktenzeichen 10 U 859/13) an. Sind in einem Privatgutachten des Geschädigten bereits die üblichen und mittleren Stundensätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt in Ansatz gebracht, muss sich der Geschädigte nicht auf eine billigere Referenzwerkstatt verweisen lassen. Im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung würde dies nämlich im Ergebnis die Schadensrestitution auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränken, was grds. unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2003, VI ZR 393/02). Anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundegerichtshofes und insbesondere nicht aus der Entscheidung vom 15.07.2014 (Aktenzeichen VI ZR 313/13). Die Ausführungen des Bundesgerichtshofes betreffen nur Fälle, in denen der Geschädigte Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt in Ansatz bringt und enthält keine Aussage zu dem Fall einer Schadensberechnung unter Zugrundelegung von Stundensätzen einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Diplom-Ingenieur , an dessen Sach- und Fachkompetenz das Gericht kein Zweifel hat, sind die Stundenverrechnungssätze im klägerischen Gutachten im Rahmen der ortsüblichen Stundenverrechnungssätze für qualifizierte Karosseriebau-und Lackierungswerkstätten der Region Wuppertal/ Solingen/ Remscheid im Zeitraum März 2015 2. UPE-Aufschläge 65,77 EUR Die Beklagte ist ebenfalls nicht berechtigt, die geltend gemachten Reparaturkosten um die in Ansatz gebrachten UPE-Aufschläge und Verbringungskosten zu kürzen. UPE-Aufschläge und Verbringungskosten können im Rahmen einer fiktiven Schadensberechnung Berücksichtigung finden. Voraussetzung dafür ist, dass ein Sachverständiger zu dem Ergebnis kommt, dass nach den örtlichen Gepflogenheiten solche Aufschläge erhoben werden. Dies ist vorliegend der Fall. Es ist zudem gerichtsbekannt, dass im hiesigen Bezirk solche Aufschläge üblich sind. 3. Kleinersatzteile 1,32 EUR Der Kläger kann Ersatz von Kosten für Kleinersatzteile i.H.v. 1,32 EUR verlangen. Das Gericht hält einen kleinen Ersatzteilaufschlag von 2 % für angemessen und erstattungsfähig. Die Kürzung um 1,32 EUR erfolgte im Hinblick auf die Kürzung der Reparaturkosten betreffend der UPE-Aufschläge. 4. Sichtprüfung Felge Der Kläger ist nicht berechtigt, die Kosten für die Sichtprüfung einer Felge geltend zu machen. Nach den überzeugenden und für das Gericht nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. , an dessen Sach- und Fachkompetenz das Gericht keinen Zweifel hat, bedarf es keiner vorherigen Sichtprüfung. Mit Lauf des Rades auf dem Auswuchtgerät – eine obligate Tätigkeit der Reifenmontage – erfolgt per se eine Sichtprüfung. Des Weiteren umfasst auch in der Vorbereitung der optischen Vermessung des Fahrwerks eine Sichtprüfung aller Radbauteile und Aufhängungen. Insofern ist das Ausweisen einer Sichtprüfung für die Felge vorne rechts auch eine Doppelberechnung. 5. Beilackierungskosten i.H.v. 329,35 EUR Nach Vorlage des Sachverständigengutachtens hat die Beklagte aus wirtschaftlichen Gründen akzeptiert, dass eine vorgenommene Kürzung der Kosten, die im Zusammenhang mit der Beilackierung/Lackierung i.H.v. 329,35 EUR erfolgt sind, nicht gerechtfertigt sind. In dieser Höhe steht dem Kläger ein Anspruch zu. 6.Sachverständigenkosten Der Kläger hat noch einen weitergehenden Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten in Höhe von 64,76 EUR. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er hat an den Sachverständigen die nicht durch die Beklagte gezahlten Sachverständigenkosten bezahlt. Hierzu hat der Kläger eine Quittung vorgelegt ( vgl. Bl. 121 d GA). In der erfolgten Zahlung ist eine konkludente Rückabtretung des Sachverständigen an den Kläger enthalten. Bezugspunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB und damit für die Frage der Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten ist die subjektive Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf im Rahmen des § 249 As. 2 Satz 1 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbeseitigung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Bei der Beauftragung eines Kfz.-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13 juris). Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13 juris). Der Geschädigte genügt vielmehr regelmäßig seiner Last zur Darlegung der Erforderlichkeit der Schadenshöhe durch Vorlage – wie vorliegend – einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, weil sich in ihr die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles niederschlagen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn für den Geschädigten deutlich erkennbar die Rechnung über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. II Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen. Inwieweit der Geschädigten bei dieser Sachlage erkennbar gewesen sein soll, dass die streitgegenständlichen Positionen zu hoch seien, ist nicht substantiiert dargetan. Selbst eine Überschreitung der in der BVSK-Honorarbefragung ausgewiesenen Kosten rechtfertigt nicht die Annahme eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten (hierzu BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris). Das geltend gemachte Grundhonorar ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden, denn basiert die Differenz von 35,00 EUR darauf, dass hier die Beklagte von geringeren Reparaturkosten im Ergebnis ausgeht. Da die Höhe des Grundhonorars sich an der Höhe der Reparaturkosten orientiert, ist die Differenz allein durch die abweichenden Reparaturkosten erklärbar. Hinsichtlich der durchgeführten Nebenkosten war die Kürzung durch die Beklagte teilweise gerechtfertigt. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheint. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (BGH, VI ZR 138/14 vom 09.12.2014, BGH VI ZR 50/15 vom 24.04.2016). Bei den Nebenkosten für Fahrten mit dem Auto, Fotos, Kopien und Druck handelt es sich um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann. Er kann deshalb alleine erkennen, dass die vom Sachverständigen berechneten Pauschbeträge das Kilometergeld mit 1,07 €, die Fotokosten pro Foto mit 2,47€ und Schreibkosten je Seite mit 2,98 EUR überzogen sind. Nach Auffassung des Gerichts kann er nicht erkennen, dass der Betrag für Porto, Telefon pauschal mit 17,82 EUR überzogen wäre und nur - wie dies die Beklagte behauptet- mit 15,00 EUR berechtigt sei. Hierzu fehlt ihm das Wissen, wie viel und weshalb Porto und welche weiteren Telefonkosten bei der Erstellung eines Gutachtens anfallen können. Für eine Schätzung gemäß § 287 ZPO greift das Gericht als Orientierungshilfe auf die Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetze zurück. Für die Fotos wäre pro Foto 2,00 EUR angemessen und für die Schreibkosten pro Seite 1,40 EUR (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2014 – 13 S 41713, BGH vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15). Für die Schätzung der Fahrtkosten greift das Gericht auf die ADAC-Autokostentabelle zurück und setzt ein Betrag von 0,70 Cent an (vgl. LG Saarbrücken am aaO, BG am aaO). Unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Beträge auf die Sachverständigenkosten verbleibt ein Anspruch für die Fotos von 11,00 EUR (netto). Die Beklagte hat berechnet pro Foto 1,00 Euro, dem Kläger stehen aber 2,00 Euro zu. Für die Schreibkosten stehen weitere 5,60 EUR (netto) zu. Die Beklagte hat pro Seite 1,00 EUR berechnet, es stehen jedoch dem Kläger 1,40 EUR zu. Wie oben ausgeführt stehen als Porto, Telefonpauschale noch weitere 2,82 EUR netto zu. Hieraus folgt gesamt: Grundhonorar 35,00 EUR Foto 11,00 EUR Schreibkosten 5,60 EUR Porto/Telefon 2,82 EUR 54,42 EUR 19 % MWSt 10,34 EUR Gesamt 64,76 EUR Wertminderung Der Kläger hat einen Anspruch auf einen weiteren Betrag von 50,00 EUR für die eingetretene Wertminderung am Fahrzeug. Nach den überzeugenden Ausführungen und Feststellungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht anschließt, ist aufgrund des Verkehrsunfalls vom 15.03.2015 am klägerischen Fahrzeug eine merkantile Wertminderung i.H.v. 150,00 EUR eingetreten. Der Sachverständige hat hier einen Vergleich mit allen Berechnungsmethoden vorgenommen und auch eine Einschätzung zum tatsächlichen Marktgeschehen vorgenommen. Die Beklagte hat bereits 100,00 EUR erhalten. Die weiteren Entscheidung folgen aus Verzugsgesichtspunkten. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Da vorliegend in den verschiedenen Abteilungen des Amtsgerichts Solingen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden zu der Frage, ob sich der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung, wenn der Reparaturkalkulation mittlere ortsübliche Sätze nicht markengebundener Fachwerkstätten zugrunde liegen, auf eine billigere Werkstatt innerhalb oder außerhalb seines Wohnorts verweisen lassen muss, ist wegen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Berufung zuzulassen. Der Streitwert wird auf 807,56 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.